Autoverkauf

habe eine frage: wollte den passat meines vaters für 1600 euro verkaufen mit zkd deffekt,da meldet sich via e-mail ein händler der schreibt.ich biete dir 2500 euro auto noch da? dann telefonierten wir,daraufhin bot er mir nur noch 1100 euro und ich meinte ich muss es mit meinem vater bereden.er sendete mir eine e-mail mit einer kaufbestätigung die leider bestätigte,meine mutter sagte das läuft nicht ist zu wenig,daraufhin rief ich ihn an um zu stonieren,er meinte er hätte für seinen fahrer ein bahnticket gekauft das sollte ich erstatten mit 250 von paderborn nach X .ich sagte das mir das fahrzeug gar nicht gehört sondern mein vater als besitzer im brief steht,und außerdem er zuerst 2500 euro geboten hätte und dann plötzlich sagt huch der ist ja kapput lese ich,hatte ich nicht gesehen usw. er besteht darauf das ich ihm die 250 euro überweise,aber von rechtsanwalt hat er noch nichts gesagt nur eine höffliche zahlungsaufforderrung ohne 250euro zu nennen und als betreff,ERINNERUNG NO1!
muss ich zahlen?

Beste Antwort im Thema

An deiner Stelle würde ich auf die Mails gar nicht mehr reagieren. 
Irgendwann merkt er das du auf die Betrugsmasche nicht rein fällst.

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Zitat:

Original geschrieben von flog1860



Zitat:

somit kann und darf hinz und kunz den karren verkaufen. EGAL wer im brief steht.

Ich fass es mal in einem Wort zusammen: SCHWACHSINN 🙄

Es käme hier eigentlich nur gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten i.S.d. § 932 BGB in Frage. Allerdings hat der TE dem Interessenten mitgeteilt, dass er nicht Eigentümer ist, insofern auch kein guter Glaube.

Allerdings muss man zwischen Rechtsgeschäft und Eigentumsverschaffung unterscheiden. Das Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) kann trotzdem wirksam zustande gekommen sein. Da der TE aber niemandem das Eigentum am Wagen verschaffen kann, könnten hier höchstens Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.

Auch wenn wir jetzt sehr theoretisch sind. Eine Aussage erst als Schwachsinn zu bezeichnen und sie dann zu bestätigen, ist schon kurios. Ich hab das wesentliche mal hervorgehoben.

(Dass der Verkäufer dann seinen Vertrag nicht erfüllen kann, ist unbestritten richtig. Übrigens ist genau diese Konstellation die ideale "Nagelprobe", ob jemand beim BGB-Grundschein aufgepasst hat) 😉

Zitat:

Original geschrieben von Abschenker



Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


"§ 271
Leistungszeit.(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken."

Dann formuliere ich anders und Du kannst meine Vermutungen ad absurdum führen:

Gehen wir davon aus, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

Wie kommst Du zu der Auffassung , dass nach Kaufvertragsabschluss, bevor irgendwelche Leistungen ausgetauscht wurden, der Käufer der Gläubiger ist und der Verkäufer der Schuldner. Warum ist nicht der Verkäufer Gläubiger?

Ich vermute, beide sind in diesem Zeitpunkt schlicht Vertragsparteien.

O.

Wiederum unrichtig, denn beide Parteien sind jeweils Gläubiger und Schuldner.

Ok, ich bin so entgegekommend und führe das für dich aus:

Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag:

  • Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übergabe und Eigentumsverschaffung der Sache frei von Mängeln,
  • damit sich der Käufer zur Kaufpreiszahlung und Abnahme der Sache verpflichtet.

Ergebnis:

1. Der Käufer ist in Bezug auf seinen Anspruch gegen den Verkäufer Gläubiger und der Verkäufer ist in Bezug auf denselben Anspruch Schuldner.

2. Umgekehrt ist der Verkäufer in Bezug auf seinen Anspruch gegen den Käufer Gläubiger und der Käufer Schuldner.

Zusammenfassung:

Beim gegenseitigen Vertrag, wie beim Kaufvertrag, sind beide Parteien Gläubiger und Schuldner zugleich!

Bitteschön.

Zitat:

Original geschrieben von Abschenker



Zitat:

Original geschrieben von Abschenker


Wiederum unrichtig, denn beide Parteien sind jeweils Gläubiger und Schuldner.

Ok, ich bin so entgegekommend und führe das für dich aus:

Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag:

  • Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übergabe und Eigentumsverschaffung der Sache frei von Mängeln,
  • damit sich der Käufer zur Kaufpreiszahlung und Abnahme der Sache verpflichtet.

Ergebnis:

1. Der Käufer ist in Bezug auf seinen Anspruch gegen den Verkäufer Gläubiger und der Verkäufer ist in Bezug auf denselben Anspruch Schuldner.

2. Umgekehrt ist der Verkäufer in Bezug auf seinen Anspruch gegen den Käufer Gläubiger und der Käufer Schuldner.

Zusammenfassung:

Beim gegenseitigen Vertrag, wie beim Kaufvertrag, sind beide Parteien Gläubiger und Schuldner zugleich!

Bitteschön.

Danke für die Lektion. Das Wesen von Kaufverträgen mit den gegenseitigen Pflichten und Rechten der Beteiligten ist mir schon recht lange bekannt. In meinem Erfahrungsbereich zu Kaufverträgen kommt der Begriff "Gläubiger" und "Schuldner" erst ins Spiel, wenn eine Partei geleistet hat.

Bleibt nur noch zu klären, was alles unter "sofort verlangen" subsummiert werden kann.

Hoffentlich gibt es noch weitere begründete Meinungen Dritter zu den Schadenersatzforderungen an den TE.

O.

okay jeder schreibt was anderes,tatsache ist das ich zu meinem rechtsanwalt gehen werde und ihm die situation schildere und dann werde ich sehen was dieser sagt,wird teurer wie der wagen wert war aber ich werde mich da absichern.

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achja und ein kennwort war noch nicht abgemacht!!!

Zitat:

Original geschrieben von flog1860



Zitat:

somit kann und darf hinz und kunz den karren verkaufen. EGAL wer im brief steht.

Ich fass es mal in einem Wort zusammen: SCHWACHSINN 🙄

Es käme hier eigentlich nur gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten i.S.d. § 932 BGB in Frage. Allerdings hat der TE dem Interessenten mitgeteilt, dass er nicht Eigentümer ist, insofern auch kein guter Glaube.

Allerdings muss man zwischen Rechtsgeschäft und Eigentumsverschaffung unterscheiden. Das Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) kann trotzdem wirksam zustande gekommen sein. Da der TE aber niemandem das Eigentum am Wagen verschaffen kann, könnten hier höchstens Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.

*gähn*

nochmals: WER im brief steht MUSS nicht der eigentümer sein. somit kann in der theorie auch jemand das auto verkaufen (nämlich der eigentümer) obwohl ein anderer als besitzer im brief steht. und nochmals: "der inhaber der zulassungsbescheinigung wird nicht als eigentümer des fahrzeuges ausgewiesen"

quelle: bundesdruckerei der brd, auflage von 2005, #9876543

wen du deine finanzierungsraten nicht bezahlst dann stehst DU im brief und die BANK verkauft die kiste dann. oder auto ist bestandteil eines ermittlungsverfahrens und wird nach abschluss des folgenden versteigert obwohl es einen besitzer hat, insolvenzmasse, konkursmasse etc...soll ich weitermachen?

ne lass mal ich nehme mir rechtsbeistand

Zitat:

Original geschrieben von nightrider67


ne lass mal ich nehme mir rechtsbeistand

sag bescheid wie es ausgegangen ist

see ya

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy



nochmals: WER im brief steht MUSS nicht der eigentümer sein. somit kann in der theorie auch jemand das auto verkaufen (nämlich der eigentümer) obwohl ein anderer als besitzer im brief steht. und nochmals: "der inhaber der zulassungsbescheinigung wird nicht als eigentümer des fahrzeuges ausgewiesen"

Kleine Klarstellung:

Der Name der im Brief eingetragenen Person sagt nichts über den Besitzer des Fahrzeugs aus.

Auch nicht über den Eigentümer. Denn ich kann (üblicherweise durch Einigung und Übergabe) das Eigentum am KFZ übertragen bekommen, stehe aber nicht im Brief (bzw. in der Zulassungsbesch. Teil II).
Die alte Binsenweisheit "Wer den Brief hat, dem gehört das Auto" ist noch nie richtig gewesen.
Die Banken behalten nach meiner Kenntnis den Brief nur deswegen ein, weil der Besitz des Briefes nichtsdestotrotz ein starkes Indiz für Eigentum ist.

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese


Auch nicht über den Eigentümer. Denn ich kann (üblicherweise durch Einigung und Übergabe) das Eigentum am KFZ übertragen bekommen, stehe aber nicht im Brief (bzw. in der Zulassungsbesch. Teil II).
Die alte Binsenweisheit "Wer den Brief hat, dem gehört das Auto" ist noch nie richtig gewesen.
Die Banken behalten nach meiner Kenntnis den Brief nur deswegen ein, weil der Besitz des Briefes nichtsdestotrotz ein starkes Indiz für Eigentum ist.

Das die Eintragung im Brief nichts über den Eigentümer aussagt, wurde doch schon mehrfach erwähnt.

Die Banken behalten den Brief, damit der Darlehensnehmer das Auto nicht gutgläubig weiterveräußern kann (das bis zur Bezahlung der aller Raten im Eigentum der Bank steht während der Darlehensnehmer im Brief eingetragen ist) und die Bank somit ihr Sicherungsgut nicht durch den Eigentumserwerb Dritter verlieren kann.

Sowas wie den letzten Absatz hab ich versucht zu formulieren und bin daran gescheitert. Danke. 😁

Gerne!

habe heute folgendes vom händler bekommen

Die entsprechenden Nachweise hat mein Kunde im Ausland. Es wäre möglich diese zu beschaffen, jedoch wäre dies mit einem zu hohen Aufwand verbunden.
Hiemit setze ich Ihnen eine Frist:

Falls ich bis Dienstag, den 19.07.2011 kein Geldeingang feststelle, werde ich rechtliche Schritte gegen Sie einleiten. Dies ist mit weiteren nicht unerheblichen Kosten für Sie verbunden.

Sie müssen wissen, dass ich neben den entstandenen Kosten noch meinen Gewinn einklagen kann. Sie können sich gerne Rat holen. Insofern sind die Rechnungsnachweise völlig unerheblich. Die 250 Euro sind dafür da, das Vertragsverhältnis aufgrund nichterbrachter Leistung Ihrerseits auzuheben.

Ich bitte Sie freundlich die Summe zu überweisen ansonsten sehe ich mich leider zu rechtlichen Schritten gezwungen.

Da Sie leider nicht der einzige sind, der einen Vertragsbruch gem §433 BGB begeht können Sie sicher im Internet nachlesen, dass die Aufwandsentschädigung im Falle einer Anklage mindestens verdreifacht wird.

Zitat:

Original geschrieben von nightrider67


habe heute folgendes vom händler bekommen

Die entsprechenden Nachweise hat mein Kunde im Ausland. Es wäre möglich diese zu beschaffen, jedoch wäre dies mit einem zu hohen Aufwand verbunden.
Hiemit setze ich Ihnen eine Frist:

Falls ich bis Dienstag, den 19.07.2011 kein Geldeingang feststelle, werde ich rechtliche Schritte gegen Sie einleiten. Dies ist mit weiteren nicht unerheblichen Kosten für Sie verbunden.

Sie müssen wissen, dass ich neben den entstandenen Kosten noch meinen Gewinn einklagen kann. Sie können sich gerne Rat holen. Insofern sind die Rechnungsnachweise völlig unerheblich. Die 250 Euro sind dafür da, das Vertragsverhältnis aufgrund nichterbrachter Leistung Ihrerseits auzuheben.

Ich bitte Sie freundlich die Summe zu überweisen ansonsten sehe ich mich leider zu rechtlichen Schritten gezwungen.

Da Sie leider nicht der einzige sind, der einen Vertragsbruch gem §433 BGB begeht können Sie sicher im Internet nachlesen, dass die Aufwandsentschädigung im Falle einer Anklage mindestens verdreifacht wird.

hatte den händler darum gebeten,mir die kosten für das ticket sowie buchungsnummer buchungsbestätigung preis sowie nachweise für aufandentschädigung mir zu kommen zu lassen,damit diese mein anwalt überprüfen kann.

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