Autoverkauf - Gibt's hier für mich ne Lösung?

Ich finde irgendwie keine Lösung, ihr müsst mir mal bitte helfen... hab schon soviel herumgegoogelt...

Ich möchte mein Auto abgemeldet verkaufen (da ich die Nummer mitnehmen will - bei Abmeldung reservieren oder gleich mit dem neuen Auto nutzen), aber die Probefahrt ermöglichen. Wenn der Käufer das Auto nun aber haben will und er bar bezahlt - die meisten wollen bzw. können aber nur das eine Mal herfahren (z.B. Käufer aus dem Ausland) - bekommt er ja Teil I + Teil II + TÜV/AU mit.

Selbst wenn ich Schilder und Teil I behalten würde für die Abmeldung (und ich die Abmeldebescheinigung nachsende, worauf sich Käufer sogar noch einlassen würden) fehlt mir der Teil II ja zur Abmeldung.

Wie kriegt man den Mist am besten gelöst? Wahrscheinlich gibts für den Fall keine Lösung, oder? Was wäre die beste Alternative?

28 Antworten

Am einfachsten wäre doch: Probefahrt angemeldet durchführen, einigen, Kauf abwickeln, vor Ort abmelden. Die Abmeldung wird um 23:59 wirksam, der Käufer kann also am selben Tag noch mit der Kiste heimfahren.

Zitat:

@Italo001 schrieb am 31. Dezember 2023 um 14:47:46 Uhr:


Die Onlineabmeldung ist aber nicht überall möglich. Ich würde als Käufer so ein Umstand nicht mitgehen. Wenn ich nicht den Wagen nicht auf eigenen Räder bewerkstelligen kann oder er mir gebracht wird. Würde ich von einem Kauf absehen. Ich habe kein Anhänger für Autos, geschweige eine entsprechende Zugmaschine.

Und die anderen Möglichkeiten ignorierst Du also:

Zitat:

Jetzt hat der Käufer drei Möglichkeiten, das Auto abzuholen:

1) er hat einen Autotransporter dabei

2) er hat Überführungskennzeichen dabei

3) er fährt ohne Auto aber mit Papieren und abgestempelten Kennzeichen zur Zulassungsstelle, lässt das Auto zu und kommt zur Abholung wieder (das Auto steht solange auf Privatgrundstück)

Jeder wie er mag. Aber bisher hat kein Käufer mein gutes Auto stehen gelassen, nur weil er nicht sofort auf meinen Kennzeichen heim fahren durfte.

Bei der Diskussion in diesem konkreten Fall, wird es halt dadurch zusätzlich problematisch, weil der Verkäufer ja die bisherige Kennzeichnen Kombination wieder für sein Nachfolge Auto für sich selbst erneut verwenden möchte.
Daher kommt zusätzlich das Problem der sofortigen Reservierung der Kennzeichen nach erfolgter Abmeldung hi zu.
Könnte der Käufer mit den Kennzeichen normal nach Hause fahren (was bei vernünftigen ordentlichen KV und Seriösem Käufer mit Deutschland Wohnsitz kein Problem darstellt nach m.M.) müsste er halt unmittelbar nach Ummeldung den Verkäufer informieren dass sein altes Kennzeichen nun wieder frei wäre und der Verkäufer müsste es sich bei seiner Zul.stelle dann reservieren für sich.
Der Käufer wird dies bei seiner Zul.Stelle natürlich nicht für den Verkäufer erledigen können.
Oder sollte das mit Vollmacht des Verkäufers doch möglich sein? Da bin ich auch überfragt.
Erschwerend kommt hinzu daß man nicht genau weiß wann das Kennzeichen tatsächlich wieder freigegeben wird. Am selben Tag? Morgen ? Übermorgen?
Da gibt’s wohl keine einheitlichen Fristen und wenns dumm läuft bekommt dass Kennzeichen dann doch jemand anderes unmittelbar vor der Reservierung noch zugeteilt.

Beim Verkauf meines letzten Gebrauchten vor reichlich 5 Jahren war das Auto auch abgemeldet. Wollte der Käufer so. Wir sind dann zusammen zu unserem Verkehrsamt gefahren und er hat sich ein Kurzzeitkennzeichen geholt. Im Anschluss ist er 500km weit nach Hause gefahren.

me3

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Wenn das Fahrzeug ein gültige HU hat, die Behörde geöffnet hat und es ohne Termin klappt (war ja noch vor Corona in Deinem Fall), kann man das natürlich machen.
Und wer die Zeit und Kosten für eine 500 km Anreise in Kauf nimmt, dem wird es auf die Kosten und Zeit für KZK auch nicht mehr drauf ankommen.

Muss aber schon ein aussergewöhnliches Auto gewesen sein, stell ich mir wenigstens so vor.

Ich selber habe meinen Suchradius immer auf 50 km beschränkt. Kann das gar nicht nachvollziehen, dass es Leute gibt, die Hunderte KM Anreise für ein Gebrauchtes Auto oder Motorrad zurücklegen wollen..
Aber gut, ich selbst kaufe und fahre ja auch nur 0815 Serienfahrzeuge.

Ich übergebe so gut wie nie angemeldete Autos.
Wenn es passt, kann die Probefahrt noch auf emine Zulassung erfolgen, die Übergabe des Wagens an den Käöufer erfolgt dann aber abgemeldet.
Er bezahlt das Auto, ich melde ab, sende ihm die Papiere, er meldet an und holt das Auto.
Währenddessen steht das Auto bei mir in der Garage.

Nur in absolouten Ausnahmefällen bei ganz offensichtlich superseiösen Käufern übergebe ich ein Fahrzeug mal zugelassen. Meist aber nicht.

Wem das nicht passt, der kauft eben woanders. So wertvoll und exotisch sind meine Autos die ich privat verkaufe, nicht.
Bislang fand sich immer ein vernünftiger Weg.

Hallo. Eine weitere mögliche Lösung, falls nicht bereits erwähnt: Du könntest lokale Händler oder Dienstleister recherchieren, die im Besitz von roten Händlerkennzeichen sind und die Dienstleistungen für private Verkäufer anbieten, um Probefahrten zu ermöglichen. Es wäre ratsam, mit diesen potenziellen Dienstleistern Kontakt aufzunehmen und zu klären, ob sie bereit sind, als Vermittler für die Probefahrt deines abgemeldeten Autos zu agieren. Dadurch könntest du eine Lösung finden, um die Probefahrt zu ermöglichen, ohne die Fahrzeugdokumente vorzeitig aus der Hand zu geben. Stelle sicher, dass alle Details im Voraus geklärt werden, einschließlich Kosten, Dauer der Probefahrt und die genaue Abwicklung der Fahrzeugübergabe.

Viel Erfolg.

Dienstleistungen mit Händlerkennzeichen sind unzulässig!

Tja, dann bleibt nur noch der reguläre Weg.. ;-)

1. Der Verkäufer meldet das Fahrzeug ab, vor Ort in der entsprechenden Behörde oder beauftragt für die Abmeldung einen Dienstleister. Und sofern möglich, natürlich auch online. Hierzu einfach folgendes in der Suchmaschine eingeben: Kfz Abmelden online + Bundesland

2. Einholung von Kurzzeitkennzeichen (Überführungskennzeichen) durch den Verkäufer oder den Käufer. Könnte man zeitgleich mit Abmeldung erledigen! Hierzu wäre ratsam eine kleine Anzahlung vom potenziellen Interessenten einzuholen, falls dieser sich doch umentscheiden sollte.

Beste Grüße

Es gibt noch eine weitere Möglichkeit.
Zumindest im gleichen Zulassungsbezirk und im Nachbarbezirk, kann der Käufer mit den alten entstempelten Kennzeichen und eigener Versicherungsbestätigung die das einschließt (so ziemlich alle), eigentlich jederzeit zu den Öffnungszeiten alle Wege die im Rahmen der Zulassung nötig sind, also auch die in die Werkstatt, zur Prüfstelle oder zur Zulassungsstelle mit entstempelten Kennzeichen erledigen.
Und wenn die dann doch keine Zeit haben weil ohne Termin nichts mehr geht, schon zu ist oder man irgendwas vergessen hat, muss man wohl erstmal wieder, natürlich auf kürzestem und direktem Weg, nach Hause fahren.
Dazu braucht man doch keine Kurzzeitkennzeichen! Das ist aber selbst auf den Zulassungsstellen leider weitgehend unbekannt, weil die da auch kaum noch Fachkräfte haben.

Außerdem kann man doch mittlerweile unter bestimmten Bedingungen auch schon online zulassen und umschreiben.

Das funktioniert beim Abmelden aber nicht so ohne weiteres. Da sind nur Rückfahrten von der Zul.stelle nach Hause erlaubt. (Für den bisherigen Halter) Warum sollte man auch mit einem abgemeldeten Wagen noch zu TÜV Oder Werkstatt fahren müssen/wollen? Allerdings scheint es da noch immer keine wasserdichte genau präzisierte Regel zu geben. Wie definiert man Rückfahrten? Eine „Reise eines Dritten“ (der Käufer) von Hamburg nach Köln z.B. kann ja wohl kaum im Sinne des Erfinders gewesen sein…

Diese Regel die Du beschreibst, greift m.M. nach nur im Zuge der Wiederanmeldung von zuvor abgemeldeten Fahrzeugen.

So ist es!

Das galt schon immer nur für die direkte (!) Fahrt ohne Zwischenstopps des Halters von daheim zur örtlichen Zulassungsstelle (Nachbarbezirk? Möglich...) wenn angemeldet wird oder umgekehrt wenn abgemeldet wird, da gab es noch nie Definitionslücken! Für Überführungen und alles andere gilt das nicht!

§12 FZV

4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten Kennzeichenschildern durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Im Gesetz ist der Fahrerkreis überhaupt nicht eingeschränkt.
Natürlich kann das auch ein Beauftragter oder eben ein Käufer tun.

Die "Rückfahrt" ist überhaupt nur noch zeitlich beschränkt aber nicht örtlich. Auch von einem direkten Weg nach Hause liest man da nichts mehr. Wo wäre überhaupt Zuhause? Nicht zwingend die Halteranschrift sondern die, die der Fahrer als sein Zuhause ansieht. Also kann derjenige der das Fahrzeug entstempeln lässt, damit noch bis zum Ende des Tages fahren wohin er will. Denkbar wäre z.B. auch das man das Fahrzeug irgendwo bundesweit abmeldet und dann damit noch zu einem beliebigen Abstellplatz für das Fahrzeug fährt. Schließlich wurden Steuer und Versicherung noch für den ganzen Tag bezahlt.
Diese möglichen Fallkonstellationen wurden durch diese Formulierungen erstaunlicherweise sogar berücksichtigt und
sind meines Erachtens eindeutig.
Das Wichtigste ist sowieso immer, dass die Versicherung diese Fahrten mit umfasst, denn sonst ist das eben keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat.

Nicht eindeutige Gesetze und Vereinbarungen sind regelmäßig sowieso nicht gültig bzw. sind zugunsten desjenigen auszulegen, der sich darauf beruft. In dubio pro reo gilt auch hier.

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