Autounfall mit möglicher Teilschuld
Hallo liebe Community,
ich bräuchte Hilfe bze. wollte nachfragen, wie vorzugehen ist bei einem kleinen Autounfall, wo die Teilschuld bei beiden Beteiligten bei mindestens 50:50 % verteilt ist, wenn nicht sogar der Unfallgegner mehr Teilschuld hat (ggf.bis zu 80:20).
- Der Schaden an meinem Auto schätze ich persönlich (ohne Fachwissen zu haben) auf ca. 500 Euro
- Der Schaden vom Unfallgegner müsste geschätzt bei ca. 1000 Euro liegen.
1) Bei 50:50 Verteilung muss ich auf jeden Fall meiner KFZ-Haftversicherung den Schaden melden oder?
2) Nach der Meldung bei meiner Versicherung kann ich erstmal abwarten oder müsste ich die Versicherung des Unfallgegners kontaktieren? Ich würde gerne die Kosten nicht von der gegnerischen Versicherung haben, da ich dadurch herabgestuft werde und ich nur max. 50-80%bekommen würde oder?
3) Wenn möglich würde ich die Reparaturkosten meines Autos selber begleichen und auch nicht über die Vollkasko laufen lassen, damit ich in meiner Vollkaskoversicherung nicht herabgestuft werde.
4) Falls der Unfallgegner seine Reparaturkosten von meiner Versicherung verlangt/kontaktiert, werde ich dann automatisch herabgestuft in der KFZ-Haftversicherung?
Würde da nochmal die Teilschuld-Quote ausgehandelt werden?
Könnte ich dann noch nachträglich je nach Teilschuld-Prozent auch meine Kosten automatisch von der gegnerischen Versicherung fordern können? Oder wäre diese Möglichkeit vertan, da ich die Gegnerische Versicherung nicht rechtzeitig kontaktiert hatte?
Vielen lieben Dank und Beste Grüße
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@hydrou schrieb am 18. August 2020 um 13:54:45 Uhr:
Nein, i.d.R. sprechen sich die Versicherungen ab, daher läuft es meist auf die gleiche Quotelung hinaus. Abweichungen gibt es selten dann, wenn die eine Regulierung abgeschlossen ist und bei der anderen vor Gericht im Rahmen eines Vergleiches oder Urteils eine andere Quote festgelegt wird.
Also bei allem Wohlwollen:
Das Gerücht, das sich Versicherungen hinsichtlich der Quotierung absprechen, ist anscheinend nie auszurotten.
30 Antworten
Eine Frist zur Anmeldung deiner Ansprüche bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung gibt es es tatsächlich nicht. Deine Ansprüche verjähren allerdings nach Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Unfall, also am 31.12.2023.
Du hast also Zeit.