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Autounfall KFZ-Versicherung hat unter Vorbehalt gezahlt -> Rückforderung möglich?

Themenstarteram 16. November 2017 um 12:02

Hallo liebe Motortalker,

mein Auto wurde im Juli in einem Parkhaus beschädigt. Ich habe die Polizei gerufen und diese hat den Schaden aufgenommen. Den Unfall Ansicht hat keiner gesehen, aber das Schadensbild an den Beiden Autos die nebeneinander Standen haben mehre Zeugen gesehen. Die Schäden wurden vermessen und es sind genügend Fotos vorhanden. Die Polizisten meinten noch das sei sehr eindeutig das er Schuld hatte.

Es war ein Parkhaus mit Reservierung, d.h. man konnte genau feststellen wann ich und der Täter in Parkhaus gefahren sind. Ich war vor ihm im Parkhaus und konnte den Schaden Somit nicht verursacht haben.

Nach langen hin und her mit seiner Versicherung hatte sie im Okober die ca. 2300€ bezahlt, aber mit einen kleinen Harken.

Bitte beachten Sie:

Wir zahlen die Endschädigung:

-ohne Anerkennung einer Haftung oder Rechtspflicht

-unter Vorbehalt einer Verrechnung oder einer Rückforderung sowie

-ohne Verzicht auf Anspruchsbeweis dem Grunde und der Höhe nach

Heute bekomme ich Post von der Polizei:

Sehr geehrter Herr XXXX,

ich habe das Ermittlungsverfahren gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt (§ 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung) kein Hinreichender Tatverdacht.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Endscheidung nicht berührt.

Zu dem Verfahren muss ich sagen das ich nie Angehört oder Befragt wurde und somit die Polizei meine Seite nicht angehört hat.

Meine Frage: Die Beweislage bei der Versicherung ist eigentlich eindeutig, sonst hätte Sie nicht gezahlt.

Wie wahrscheinlich ist eine Rückforderung der Versicherung?

Meine Frist zum Wiederspruch beträgt noch 14 Tage für das Verfahren. Mir ist eigentlich egal ob er verurteilt wird oder nicht, ich möchte mich nur nicht mit der Versicherung über eine Rückforderung streiten.

Was meint ihr?

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15 Antworten

Zitat:

@mg-techno93 schrieb am 16. Nov. 2017 um 13:2:47 Uhr:

Zu dem Verfahren muss ich sagen das ich nie Angehört oder Befragt wurde und somit die Polizei meine Seite nicht angehört hat

Doch, nämlich am besagten Tag im Parkhaus. Oder hättest du im Nachhinein mehr gewusst als "Das ist mein Auto und es scheint kaputt zu sein?"

 

Wenn der Schaden eindeutig ist würde ich mir da keine großen Gedanken machen. Ein Gutachter kann meist feststellen wie der Schaden entstanden ist, wer gestanden hat und wer gefahren ist.

Hallo, der Satz "Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Endscheidung nicht berührt." sagt schon einiges.

Verfahren wegen Fahrerflucht oder was auch immer wird eingestellt.

Hat aber nichts mit dem Schadenfall an sich zu tun.

Einfach abwarten. Wenn was kommt, bleibt nichts als Anwalt zu konsultieren.

Themenstarteram 16. November 2017 um 12:11

Zitat:

@guruhu schrieb am 16. November 2017 um 13:06:59 Uhr:

Zitat:

@mg-techno93 schrieb am 16. Nov. 2017 um 13:2:47 Uhr:

Zu dem Verfahren muss ich sagen das ich nie Angehört oder Befragt wurde und somit die Polizei meine Seite nicht angehört hat

Doch, nämlich am besagten Tag im Parkhaus. Oder hättest du im Nachhinein mehr gewusst als "Das ist mein Auto und es scheint kaputt zu sein?"

Wenn der Schaden eindeutig ist würde ich mir da keine großen Gedanken machen. Ein Gutachter kann meist feststellen wie der Schaden entstanden ist, wer gestanden hat und wer gefahren ist.

Die Gutachter der Versicherung haben Sich beide Autos angekuckt und die Schäden bewertet.

Ich weiß nur nicht wie die Versicherung auf die Einstellung vom Verfahren reagiert. Und der Verursacher will sich auch nicht gerne Hochgestuft werden ;)

Zitat:

@mg-techno93 schrieb am 16. Nov. 2017 um 13:11:11 Uhr:

Die Gutachter der Versicherung haben Sich beide Autos angekuckt und die Schäden bewertet.

Der Gutachter wessen Versicherung?

 

Strafrecht und Zivilrecht sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Dass der Schaden besteht, steht ja außer Frage. Und irgendjemand wird ihn verursacht haben. Vielleicht könnte zB. der Fahrer nicht ermittelt werden. Und schon ist das Strafrecht durch.

 

Dennoch haftet die Versicherung des verursachenden PKW. Der Fahrer hat keinerlei effektive Beeinflussung auf das zivilrechtliche Verfahren. Er kann sich zwar quer stellen und alles negieren, dann dauert es halt einfach länger.

Themenstarteram 16. November 2017 um 12:22

Zitat:

@guruhu schrieb am 16. November 2017 um 13:12:05 Uhr:

Zitat:

@mg-techno93 schrieb am 16. Nov. 2017 um 13:11:11 Uhr:

Die Gutachter der Versicherung haben Sich beide Autos angekuckt und die Schäden bewertet.

Der Gutachter wessen Versicherung?

Strafrecht und Zivilrecht sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Dass der Schaden besteht, steht ja außer Frage. Und irgendjemand wird ihn verursacht haben. Vielleicht könnte zB. der Fahrer nicht ermittelt werden. Und schon ist das Strafrecht durch.

Dennoch haftet die Versicherung des verursachenden PKW. Der Fahrer hat keinerlei effektive Beeinflussung auf das zivilrechtliche Verfahren. Er kann sich zwar quer stellen und alles negieren, dann dauert es halt einfach länger.

Die Gutachter seiner Versicherung hab sich die Autos angekuckt und bewertet. Ich habe meine Anspruch noch ohne Anwalt durchbekommen. Erst wenn Sie eine Rückforderung wollen muss ich wohl oder übel einen Anwalt einschalten.

Auch wenn es nur Strafrechtlich ist habe ich nur 14 Tage weir WENN ich in den Wiederspruch gehen sollte.

Zitat:

@mg-techno93 schrieb am 16. Nov. 2017 um 13:22:46 Uhr:

Die Gutachter seiner Versicherung hab sich die Autos angekuckt und bewertet. Ich habe meine Anspruch noch ohne Anwalt durchbekommen. Erst wenn Sie eine Rückforderung wollen muss ich wohl oder übel einen Anwalt einschalten.

Hmm, das war in vielerlei Hinsicht ein großer Fehler, völlig unberührt dessen, ob jetzt eine Rückforderung kommt oder nicht.

"Wes Brot ich ess, des Liedchen ich sing"

Aber ok, die Sache ist jetzt durch. Zum Thema Anwalt: die Leute neigen im PKW-HP-Bereich immer dazu sich erst Hilfe zu holen, wenn das Kind schon längst in den Brunnen gefallen ist. Warum nicht vorher mal informieren/Hilfe holen wenn man sich nicht auskennt?

 

Aber egal: jetzt erstmal Abwarten und beim nächsten unverschuldeten Unfall eigenen Gutachter und direkt eigenen Anwalt.

 

Den Widerspruch kann man machen, erfahrungsgemäß nutzt das aber wenig, oder was wäre deine Argumentation? Wenn dann bitte nur mit anwaltliche Unterstützung.

Themenstarteram 16. November 2017 um 12:51

Zitat:

@guruhu schrieb am 16. November 2017 um 13:26:32 Uhr:

Zitat:

@mg-techno93 schrieb am 16. Nov. 2017 um 13:22:46 Uhr:

Die Gutachter seiner Versicherung hab sich die Autos angekuckt und bewertet. Ich habe meine Anspruch noch ohne Anwalt durchbekommen. Erst wenn Sie eine Rückforderung wollen muss ich wohl oder übel einen Anwalt einschalten.

Hmm, das war in vielerlei Hinsicht ein großer Fehler, völlig unberührt dessen, ob jetzt eine Rückforderung kommt oder nicht.

"Wes Brot ich ess, des Liedchen ich sing"

Aber ok, die Sache ist jetzt durch. Zum Thema Anwalt: die Leute neigen im PKW-HP-Bereich immer dazu sich erst Hilfe zu holen, wenn das Kind schon längst in den Brunnen gefallen ist. Warum nicht vorher mal informieren/Hilfe holen wenn man sich nicht auskennt?

Aber egal: jetzt erstmal Abwarten und beim nächsten unverschuldeten Unfall eigenen Gutachter und direkt eigenen Anwalt.

Den Widerspruch kann man machen, erfahrungsgemäß nutzt das aber wenig, oder was wäre deine Argumentation? Wenn dann bitte nur mit anwaltliche Unterstützung.

Ich habe keinen eigenen Gutachter eingeschaltet weil das Gutachten sehr zu meinen Gunsten ausgefallen ist, bzw. die Schadenhöhe sehr i.O. war. Und ich denke mal auch das es schwer seinen wird für die Versicherung ihre eigenen Gutachten oder Schadensbeurteilungen anzuzweifeln.

zum Thema Anwalt: wenn man keine Rechtschutz hat ist es doch wie mit Kanonen auf Spatzen schießen bei der Summe. In den meisten Fällen reguliert die Versicherung ja auch so.

Zitat:

@mg-techno93 schrieb am 16. Nov. 2017 um 13:51:03 Uhr:

Ich habe keinen eigenen Gutachter eingeschaltet weil das Gutachten sehr zu meinen Gunsten ausgefallen ist, bzw. die Schadenhöhe sehr i.O. war. Und ich denke mal auch das es schwer seinen wird für die Versicherung ihre eigenen Gutachten oder Schadensbeurteilungen anzuzweifeln.

 

zum Thema Anwalt: wenn man keine Rechtschutz hat ist es doch wie mit Kanonen auf Spatzen schießen bei der Summe. In den meisten Fällen reguliert die Versicherung ja auch so.

Natürlich wird die Versicherung das Gutachten nicht anzweifeln, das würde sie ja nicht unbedingt glaubwürdiger machen. Sie hat aber auch garkeinen Grund dies anzuzweifeln, da es ohnehin sehr wahrscheinlich zu ihren Gunsten ausgefallen ist. Alles andere wäre sehr selten und würde mich doch sehr wundern. Ob das Gutachten für dich ausreichend hoch erscheint oder nicht kannst du erst sagen, wenn es dir bereits vorliegt. Und dann ist es schon zu spät. Der Gutachter der gegnerischen Versicherung hat in keinem Fall was am Auto zu suchen. Nie.

 

Anwalt... Kanonen... Spatzen. Eine Rechtsschutz ist hier außen vor. Den Anwalt zahlt die gegnerische Versicherung. Sie muss es. Du sagst: Wenn die Versicherung faxen macht, nimmst du einen Anwalt. Dann ist es aber zu spät, da der Streitwert meist zu gering ist und man dann Gefahr läuft auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben, wenn es z.B. auf einen Vergleich vor Gericht hinauslaufen sollten.

 

Natürlich wird die Versicherung auf diesem Weg schnell regulieren. Billiger als so wird sie aus der Sache nicht herauskommen. Nur leider Gottes passiert das dann auf deine Kosten. Und schneller als mit eigenem Gutachter auch nicht wirklich.

 

An der Stelle würde ich mir aber weniger um die Summe Gedanken machen: eher darum, ob der Gutachter wirklich erkennt/erkennen will, dass der Schaden vom Gegner verursacht wurde. Wie schon gesagt: "Wes Brot ich ess, des Liedchen ich sing".

 

Vor allem im vorliegenden Fall, wo wir ohne Zweifel eine Fahrerflucht haben, wäre der Anwalt meine erste Anlaufstelle gewesen.

Themenstarteram 16. November 2017 um 14:21

Zitat:

 

An der Stelle würde ich mir aber weniger um die Summe Gedanken machen: eher darum, ob der Gutachter wirklich erkennt/erkennen will, dass der Schaden vom Gegner verursacht wurde. Wie schon gesagt: "Wes Brot ich ess, des Liedchen ich sing".

Vor allem im vorliegenden Fall, wo wir ohne Zweifel eine Fahrerflucht haben, wäre der Anwalt meine erste Anlaufstelle gewesen.

Danke für deine Tips. Das Gutachten der Versichung zur Schadenhöhe liegt mir schon vor.

Was mir nur Sorgen macht, wie wahrscheinlich ist es das sich die Versuchung nochmal bei mir meldet oder alles auf sich beruhen lässt?

Zwischen 0 und 100%. Eine andere Aussage wäre fahrlässige Raterei. Kommt halt auf zu viele Faktoren an.

Einen Widerspruch kannst Du nur gegen einen Verwaltungsakt einlegen, der sich gegen Dich selbst richtet.

Themenstarteram 16. November 2017 um 17:58

Zitat:

@UliBN schrieb am 16. November 2017 um 18:28:48 Uhr:

Einen Widerspruch kannst Du nur gegen einen Verwaltungsakt einlegen, der sich gegen Dich selbst richtet.

Stimmt, das was ich machen könnte wäre eine Beschwerde, nicht ein Wiederspruch.

Wobei die Erfolgsaussichten damit auch nicht besser werden...

Eingestellt wurde ja das Verfahren wegen Fahrerflucht, das ist Strafrecht. Ob die Polzei diese Meldung auch an die Versicherung gibt, weiss ich nicht. Und selbst wenn, heisst das ja nicht, dass er es nicht war, sondern nur, dass er keine Fahrerflucht begangen hat. Und es stellt sich mir die Frage, was der angebliche Unfallverursacher für Angaben gegenüber seiner Versicherung gemacht hat. Und es stellt sich die Frage, wenn der Gutachter beide Autos in Augenschein genommen hat, zu welchem Ergebnis er gekommen ist.

Denn wenn der angebliche Verursacher gegenüber der Versicherung alles abgestritten hat, die Versicherung aber trotzdem reguliert hat, dann muss sie ja einen Grund gesehen haben.

Ich glaube, du hast da nix zu erwarten. Aber glauben heisst nicht wissen.

@mg-techno93 kam es denn zu einer Rückforderung? Ich befinde mich in sehr ähnlicher Situation.

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