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Autotür beim Einsteigen von Windstoß erfasst. PHV?

Themenstarteram 4. Januar 2016 um 13:08

Hallo zusammen,

ich habe schon einige ähnliche Fälle hier gelesen, bin mir aber noch nicht richtig sicher welche Versicherung für diesen Schaden aufkommen könnte.

Meine Frau wollte am Wochenende in ein fremdes (von Freunden) Auto einsteigen. Beim Öffnen der Tür gab es einen sehr heftigen Windstoß und die Tür wurde ihr aus der Hand gerissen. Sie prallte dann gegen ein ebenfalls fremdes (von anderen Freunden) Auto und verursachte eine Beule und einen Lackschaden.

Beim Auto der geöffneten Tür ist nur ein sehr sehr geringer Schaden entstanden. Sollte dieser trotzdem mit gemeldet werden?

Soweit ich das rauslesen konnte, könnte ich sehr gute Chancen haben dies über die PHV laufen zu lassen da sie von keinem der beiden Autos Eigentümer/Besitzer ist. Ist das korrekt?

Oder ist es sobald der Wind mit ins Spiel kommt automatisch ein Teilkasko Schaden? Wenn ja von welcher KFZ Versicherung?

Ich hoffe Ihr könnt mir hier weiterhelfen.

Vielen Vielen Dank im Voraus!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@romanusko schrieb am 4. Januar 2016 um 18:14:24 Uhr:

Zitat:

@ChristianHa. schrieb am 4. Januar 2016 um 14:52:10 Uhr:

"(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

BGB 823

Wer hat den Schaden verursacht?

Der Wind oder die Beifahrerin? ;)

Weder noch. Sondern die Autotür! Die Beifahrerin hätte hypothetisch den Schaden verursacht, wenn Sie mit ihrer Tasche, Schmuckelemente oder Metallapplikationen das Fahrzeug beschädigt hätte. Es war aber die eigene Tür des Fahrzeugs. Damit zählt es zur Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Der Wind spielt eine untergeordnete Rolle.

Eindeutig ein Fahrzeughaftpflicht Schaden am Fremdfahrzeug und ein Vollkasko Schaden am eigenen Fahrzeug. Das Zusteigen zählt zum Fahrzeug.

So, wie der Einkaufswagen, der beim Beladen des Fahrzeugs weg rollt und am eigenem oder an einem fremden Fahrzeug eine Delle / Lackschaden macht. So ein Schaden zählt (solange sich noch Ladung im Einkaufswagen befindet) zum Beladen und ist damit dem Fahrzeug und dessen Versicherung zuzuordnen.

Wenn ein User es über die PHV ersetzt bekam, hatte er Glück. Das Regelwerk ist es nicht.

Das halte ich aber jetzt für nicht richtig:

Die kleine Benzinklausel der PHV besagt ja eindeutig:

Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers...

Das hier war aber nun einmal keine(r) der Benannten. Somit kommt die kleine Benzinklausel nicht zum Tragen.

Aber ganz ehrlich: Sicher bin ich mir nicht. Aber es wurden schon gleichgelagerte Schäden von der PHV bezahlt.

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Die PHV wird hier wahrscheinlich nicht zuständig sein.

Die PHV schließt aufgrund der kleinen Benzinklausel Schäden aus, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs stehen. Dazu gehört natürlich auch das Öffnen und Schließen der Tür.

Aber, in diesem Fall wird es ein PHV-Schaden sein, da der Schaden hier weder vom Eigentümer, noch vom Besitzer, Halter oder Führer des Fahrzeugs verursacht wurde.

Thema wird aber möglichweise sein, dass ein Verschulden vorliegen muss. Bei dieser Schadenbeschreibung kann man von einem Verschulden wohl nicht sprechen, es sei denn, dass man mit der Windboe hätte rechnen müssen. Das würde wieder dazu führen, dass die PHV leistet. Dann wäre es ein KH-Schaden aus der Gefährdungshaftung, der zur Rückstufung des Vertrages führen kann.

Ich würde den Schaden der PHV melden.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 4. Januar 2016 um 14:34:11 Uhr:

Aber, in diesem Fall wird es ein PHV-Schaden sein, da der Schaden hier weder vom Eigentümer, noch vom Besitzer, Halter oder Führer des Fahrzeugs verursacht wurde.

Es ist ein Haftpflichtschaden, der über die PHV abgedeckt ist.

Zitat:

Thema wird aber möglichweise sein, dass ein Verschulden vorliegen muss. Bei dieser Schadenbeschreibung kann man von einem Verschulden wohl nicht sprechen,

Wovon denn?

Zitat:

es sei denn, dass man mit der Windboe hätte rechnen müssen. Das würde wieder dazu führen, dass die PHV nicht leistet.

Warum nicht?

Zitat:

@rrwraith schrieb am 4. Januar 2016 um 14:45:14 Uhr:

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 4. Januar 2016 um 14:34:11 Uhr:

Aber, in diesem Fall wird es ein PHV-Schaden sein, da der Schaden hier weder vom Eigentümer, noch vom Besitzer, Halter oder Führer des Fahrzeugs verursacht wurde.

Es ist ein Haftpflichtschaden, der über die PHV abgedeckt ist.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 4. Januar 2016 um 14:45:14 Uhr:

Zitat:

Thema wird aber möglichweise sein, dass ein Verschulden vorliegen muss. Bei dieser Schadenbeschreibung kann man von einem Verschulden wohl nicht sprechen,

Wovon denn?

Zitat:

@rrwraith schrieb am 4. Januar 2016 um 14:45:14 Uhr:

Zitat:

es sei denn, dass man mit der Windboe hätte rechnen müssen. Das würde wieder dazu führen, dass die PHV nicht leistet.

Warum nicht?

Sorry, da fehlte das Wörtchen "nicht". Habe ich editiert. Danke für den Hinweis.

Ich habe einen derartigen Schaden vor Jahren über meine PHV abgewickelt. Es gab gar keine Probleme dass der Schaden nicht anerkannt wurde.

am 4. Januar 2016 um 13:52

"(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

BGB 823

Wer hat den Schaden verursacht?

Der Wind oder die Beifahrerin? ;)

Zitat:

@Golf_GTsport schrieb am 4. Januar 2016 um 14:50:45 Uhr:

Ich habe einen derartigen Schaden vor Jahren über meine PHV abgewickelt. Es gab gar keine Probleme dass der Schaden nicht anerkannt wurde.

Das denke ich auch.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 4. Januar 2016 um 14:47:56 Uhr:

Sorry, da fehlte das Wörtchen "nicht". Habe ich editiert. Danke für den Hinweis.

Und wenn man mit der Windböe hätte rechnen müssen, wieso wäre die PHV dann Deiner Meinung nach leistungsfrei?

Ich kann mich wahrscheinlich den ganzen Tag bedanken. Ich hoffe, dass jetzt das da steht, was ich meinte :eek:

Gemeint war, wenn es ein plötzlicher Windstoß war, der die Tür aus der Hand gerissen hat, dass die PHV dann aufgrund fehlenden Verschuldens nicht leistet.

Ich hoffe, das steht da jetzt so. Textlich habe ich da richtig rumgedaddelt. :D

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 4. Januar 2016 um 15:36:58 Uhr:

Gemeint war, wenn es ein plötzlicher Windstoß war, der die Tür aus der Hand gerissen hat, dass die PHV dann aufgrund fehlenden Verschuldens nicht leistet.

Das hieße also, dass die beiden geschädigten Autofahrer auf ihrem Schaden sitzen bleiben?

Kommt darauf an. Der Fremdschaden wäre ja immer über die KH des Fahrzeuges, dessen Tür den Schaden verursacht hat, versichert. Das ist ja verschuldensunabhängig. Der Schaden am verursachendem Fahrzeug, der ja klein sein soll, wäre höchstens über eine VK versichert, es sei denn, dass man der Versicherungs beweisen könnte, dass es sich m einen Sturmschaden (WS 8) handeln würde. Sehr schwierig bei einer Windboe.

Themenstarteram 4. Januar 2016 um 15:47

Wow, Vielen Dank für die Menge an Antworten :)

Ich denke, dass ich in diesem Fall schon sagen könnte, dass mit einer Windböe zu rechnen war. Es war auch weniger eine Windböe als ein wirklicher Sturm. Wir waren bis zum Wochenende in Dänemark wo wirklich ein sehr starker Sturm unterwegs war. Auch WS8 sollte da kein Problem gewesen sein.

Dann wäre jetzt die Frage, ob dies erwähnt werden sollte?

Ich denke schon, dass meine Frau hier eine Mitschuld trifft, da durchaus mit einem Windstoß zu rechnen war.

Was meint Ihr?

Vielen Dank!

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 4. Januar 2016 um 16:22:57 Uhr:

Kommt darauf an. Der Fremdschaden wäre ja immer über die KH des Fahrzeuges, dessen Tür den Schaden verursacht hat, versichert. Das ist ja verschuldensunabhängig.

Entschuldige bitte den kleinen Test, aber Du liegst falsch.

Wenn kein Verschulden vorliegt, wäre die Windböe als "höhere Gewalt" zu deklarieren. Bei dieser wiederum ist die Halterhaftung nach § 7 StVG ausdrücklich ausgeschlossen.

Darüber kann man sich vermutlich trefflich streiten. Höhere Gewalt definiert sich wohl so:

.... dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und auch durch den Einsatz äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden kann.

Die äußerste Sorgfalt wäre gewesen, zumindest bei windigem Wetter (es war wohl kaum vorher windstill) sich so mit einem Abstand neben das Fahrzeug des anderen zu stellen, so dass eine vom Wind aufgeschlagene Tür dieses nicht beschädigen kann.

Komplizierte Situation, aber als Geschädigter würde ich gegenüber dem KH-Versicherer Ansprüche aus Gefährdungshaftung heraus stellen. Vor Gericht und auf hoher See...... Der Versicherer müsste ja die höhere Gewalt nachweisen. Hier gibt es keine Beweislastumkehr.

Aber Du hast vielleicht ein Urteil greifbar, dass genau auf diesen Fall passt, natürlich ablehnend.

Die Diskussion ist sowieso kaum etwas wert, da hier wohl die PHV eintreten muss.

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