Autos von Kindern zerkratzt
Hallo!
So langsam verliere ich den Glauben an die Gerechtigkeit in unserem Staat. Meine Geschichte:
Mein Auto wurde vorletzten Samstag zerkratzt, an der Beifahrerseite schön vom Kotflügel vorn, über die Fahrertür weiter bist zur hinteren Tür. Auf der Beifahrerseite wurde hinten rechts der Kotflügel komplett zerkratzt (schön in kreisförmigen Bewegungen).
Ich also zur Polizei und eine gute Nachricht: die Täter wurden schnon gefasst. Aber auch eine schlechte Nachricht gab es: die Täter waren nicht strafmündig, da sie erst 9 Jahre alt waren. Die Kinder zerkratzen an dem Tag übrigens 30!!! Autos,
Nun gut. Jetzt war ich bei der Jugendgerichtshilfe (oder wie auch immer das heißt, jedenfalls bearbeitet die das jetzt) und die meinte, dass ich wohlmöglich auf dem Schaden sitzen bleibe.
Die Eltern haften wohl nicht, und selbst belangen kann man ja die Kinder nicht. Was soll ich tun? Dann meinte sie, ich solle doch zivilrechtlich vorgehen, bloß da bekomm ich dann erst Geld wenn die, jetzt 9jährigen, selber mal Geld verdienen. Ich bin Student und mir sind 500€ für die Reperatur des Schadens einfach zu viel! Ich will auch kein Kapital daraus schlagen, sondern einfach nur die häßlichen Kratzer weg haben. Mein Auto hat nur Haftpflicht, da es inzwischen auch schon 12 Jahre alt ist. Warum haftet die Haftpflicht der Eltern nicht? Bitte helft mir!
72 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
@tomorrowabc,ist ja ganz nett zu lesen - das lässt aber das nur den Schluss zu, dass halt irgendwie etwas reguliert wurde.
Ob es dazu eine rechtliche Verpflichtung des Versicherers gab od. nicht, kann Deinem Text nicht entnommen werden.
Der Versicherer hat möglicherweise einfach für sich pragmatisch entschieden. Das Motiv der Erstattung kann daher nur erraten werden.Zur Erinnerung: Schadenersatzpflichtig ist man dann, wenn man auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dazu verpflichtet ist! Und Urteile gibt es viele - und immer wird damit lediglich ein Einzelfall abgeschlossen.
..du scheinst aber nun wirklich nicht auf den neusten Stand der Rechtssprechung zu sein.
Deine subjektiven Aussagen helfen nun wirklich niemandem weiter.
tomorrowabc hat doch geschrieben,das der RA sich auf ein Urteil berufen hat.
Vers. regulieren für sich aus pragmatisch.-ohne rechtliche Verpflichtung,- ja sicher dat.
Gruß
Zitat:
Original geschrieben von Günnimatz
...und was willst du uns damit sagen?Klar dürfen 9-jährige das Haus ohne Aufsicht verlassen.Dürfen die dann auch einfach so Autos beschädigen?
Tolles Posting von Dir
Zitat:
Original geschrieben von tomorrowabc
@ os-m:
wie suchen nach einer lösung des problems, du scheinst eher zur fraktion "schadenfroh" zu gehören, sorry
Leute! Ich empfehle, den vorangehenden Thread nochmals gründlich zu lesen, insbesondere die Beiträge von Celeste.
Es ist im Grund bereits alles wesentliche geschrieben worden.
1. Die Kinder haften für den Schaden, können aber erst später zur Rechenschaft gezogen werden.
2. Die Eltern haften, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies ist vor dem hier geschilderten Hintergrund aber nicht offensichtlich der Fall. Ob im Einzelfall doch eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorlag, läßt sich anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilen.
Der Verweis auf einen "ähnlichen" Fall mit Dreijährigen Kindern ist in diesem Zusammenhang nett gemeint, aber nicht wirklich zielführend, da in diesem Fall die Aufsichtspflicht zweifellos verletzt wurde. Der gesunde Menschenverstand sagt, daß man Dreijährige stets im Auge behalten muß.
Oliver
Zitat:
Original geschrieben von os-m
Zitat:
Original geschrieben von Günnimatz
...und was willst du uns damit sagen?Klar dürfen 9-jährige das Haus ohne Aufsicht verlassen.Dürfen die dann auch einfach so Autos beschädigen?
Tolles Posting von Dir
Zitat:
Original geschrieben von os-m
Leute! Ich empfehle, den vorangehenden Thread nochmals gründlich zu lesen, insbesondere die Beiträge von Celeste.Zitat:
Original geschrieben von tomorrowabc
@ os-m:
wie suchen nach einer lösung des problems, du scheinst eher zur fraktion "schadenfroh" zu gehören, sorryEs ist im Grund bereits alles wesentliche geschrieben worden.
1. Die Kinder haften für den Schaden, können aber erst später zur Rechenschaft gezogen werden.
2. Die Eltern haften, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies ist vor dem hier geschilderten Hintergrund aber nicht offensichtlich der Fall. Ob im Einzelfall doch eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorlag, läßt sich anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilen.
Oliver
,,das Gegenteil aber auch nicht. Ergo:Eltern ansprechen,Sachlage schildern,auf Konsequenzen hinweisen.Wenn die Eltern nicht einsichtig sind,die Sache durchziehen.
Man kann aber auch wie du und andere weiterhin zusehen,wie diese Gören Autos beschädigen indem man garnichts tut.
Gruß
Zitat:
Original geschrieben von Günnimatz
Man kann aber auch wie du und andere weiterhin zusehen,wie diese Gören Autos beschädigen indem man garnichts tut.
Gruß
Lies doch mal den Thread.
Genau das:
Zitat:
Original geschrieben von Günnimatz
Ergo:Eltern ansprechen,Sachlage schildern,auf Konsequenzen hinweisen.Wenn die Eltern nicht einsichtig sind,die Sache durchziehen.
habe ich oben bereits empfohlen. 😉
Die großen Chance ist, die Eltern in's Boot zu holen und eine zeitnahe Abwicklung - idealerweise über eine Versicherung - zu erreichen, um die spätere Kostenlavine für die Kinder (!) durch Zinsen, Gerichtskosten, Pfändung etc. zu vermeiden.
Oliver
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Günnimatz
..du scheinst aber nun wirklich nicht auf den neusten Stand der Rechtssprechung zu sein.{{{
Deine subjektiven Aussagen helfen nun wirklich niemandem weiter.
tomorrowabc hat doch geschrieben,das der RA sich auf ein Urteil berufen hat.
Vers. regulieren für sich aus pragmatisch.-ohne rechtliche Verpflichtung,- ja sicher dat.
Gruß
@Günnimatz, das darfst Du ruhig "objektiv" so beurteilen. Darauf gibt es von mir keine Antwort.
Nur eine Empfehlung:
Zitat:
BGB § 832
Haftung des Aufsichtspflichtigen(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Zitat:
Original geschrieben von The20thCentury
Hallo!
So langsam verliere ich den Glauben an die Gerechtigkeit in unserem Staat. Meine Geschichte:
Mein Auto wurde vorletzten Samstag zerkratzt, an der Beifahrerseite schön vom Kotflügel vorn, über die Fahrertür weiter bist zur hinteren Tür. Auf der Beifahrerseite wurde hinten rechts der Kotflügel komplett zerkratzt (schön in kreisförmigen Bewegungen).Ich also zur Polizei und eine gute Nachricht: die Täter wurden schnon gefasst. Aber auch eine schlechte Nachricht gab es: die Täter waren nicht strafmündig, da sie erst 9 Jahre alt waren. Die Kinder zerkratzen an dem Tag übrigens 30!!! Autos,
Nun gut. Jetzt war ich bei der Jugendgerichtshilfe (oder wie auch immer das heißt, jedenfalls bearbeitet die das jetzt) und die meinte, dass ich wohlmöglich auf dem Schaden sitzen bleibe.
Die Eltern haften wohl nicht, und selbst belangen kann man ja die Kinder nicht. Was soll ich tun? Dann meinte sie, ich solle doch zivilrechtlich vorgehen, bloß da bekomm ich dann erst Geld wenn die, jetzt 9jährigen, selber mal Geld verdienen. Ich bin Student und mir sind 500€ für die Reperatur des Schadens einfach zu viel! Ich will auch kein Kapital daraus schlagen, sondern einfach nur die häßlichen Kratzer weg haben. Mein Auto hat nur Haftpflicht, da es inzwischen auch schon 12 Jahre alt ist. Warum haftet die Haftpflicht der Eltern nicht? Bitte helft mir!
So, servus und hallo zusammen! Dies ist mein erster Beitrag hier im Forum! :-)
Vielleicht hab ichs ja überlesen, aber das naheliegendste wurde nicht klar genug benannt:
Hast du selbst eine private haftpflichtversicherung? Schau nach ob du eine ausfalldeckung enthalten hast! Wenn du nicht klar kommst nenne mir per pn gesellschaft, tarif, alternativ den beitrag, dann schau ich auf arbeit nach.
Kurz und knapp: Meine haftpflicht hätte mir den schaden erstattet.
Ich vermeide direkte Werbung:
Im Falle Haftpflicht ist es wie in einigen anderen Bereichen auch: die beitragsunterschiede und die tariflichen Leistungen sind riiiiieeeßig! Hier sind spezialisierte haftpflichtversicherer zu favorisieren. Z.B. 5 Mio Deckungssumme mit 200.- SB für ca 75 Euro.
Axo, falls missverständnisse auftreten:
Ich meine eine private haftpflichtversicherung, nicht die kfz-haftpflicht!
@ChrisWhm,
sei mir gegrüßt. Ich bin hier nicht der Hausmeister nur User. Wenn jeder solche Werbeblöcke einschiebt, geht es hier bald zu wie bei "mein RTL".
..und ich will nicht bzw. arbeite nicht im bereich sachversicherungen.
Das Angebot war als Nächstenhilfe gedacht, weil ich mich privat mit der thematik auseinander gesetzt habe.
Ich hätte doch wohl eher in frage kommende Versicherer nennen sollen, damit nicht der eindruck entsteht, ich wolle mich persönlich bereichern. Dann hätte sich jeder selbst an die jeweilige gesellschaft wenden können.
Wäre das besser?
Dann zähle doch mal die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forderungsausfalldeckung auf.... PHV ist zwar nicht mein Fachgebiet aber ich glaube man braucht einen vollstreckungsfähigen Titel und die Zahlungsfähigkeit des Schädigers darf nachweißlich nicht gegeben sein.
D.h. Man müsste einen Vollstreckungsbescheid erwirken und die gerichtliche Vollstreckung muss erfolglos sein. Dann zahlt die eigene PHV.
Sehe ich das richtig oder wird das mittlerweile anders gehandhabt?
Grundsätzlich ists genauso wie du es schreibst.
Erweitert wird auch erstattet wenn eine notarielle Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel vorliegt.
Inklusive ist hier auch die Rechtschutzversicherung zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche.
Alle nötigen Rechtsschritte übernimmt auf wunsch die gesellschaft. Aber natürlich unterliegt man weiterhin der Mitwirkungspflicht!
Wenn Erstattungsansprüche vom Versicherer abgelehnt werden, weil die Aktenlage erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht, muss er ein Schiedsgutachterverfahren einberufen und ist an dessen urteil gebunden.
Schön dass hier viel rumphilosophiert wird über dies und jenes, Fakt ist wohl dass der Threadersteller wohl auf seinen Kosten sitzen bleiben wird. Es gibt sicherlich ein paar Möglichkeiten, aber ohne Rechtschutzversicherung würde ich davon Abstand nehmen, das Risiko die immensen Anwalts- bzw. Gerichtskosten selbst tragen zu müssen ist viel zu hoch. Vor allem wenn man mal ohne Emotionen an dieses Thema herangeht, es ist eine alte Krücke die verkratzt wurde, die Lackierung des Schadens ist so ungefähr der Zeitwert des Fahrzeugs. Weiter gehts bei "wo nix verdient wird ist auch nix zu holen", ich denke da nur an "Privatinsolvenz" (eigentlich ein Freibrief für jeden ............. schön dass es in den Medien in letzter Zeit gerne breitgetreten wird und auch bald der letzte Penner weiss dass er eigentlich irgendwann mal schuldenfrei ist wenn er sich nicht ganz blöd anstellt.........).
Ich selbst habe auch schon genug Erfahrungen sammeln dürfen in Bezug auf Vandalismus (frisch lackierte Karre wurde mir auch verkratzt 3 Monate danach..... keine Kasko, kostet ja Geld ....), Diebstahl (immer noch keine Kasko, kostet ja Geld....) usw. Aus dem hab ich aber gelernt, die eingeschlagene Scheibe am 1.Januar dieses Jahr hat meine Versicherung komplett bezahlt, der Aufpreis von ein paar Euro pro Jahr für Teilkasko mit 0 Euro SB war es mir wert und hat sich vor allem ausgezahlt. Es gibt halt leider immer Arschlöcher die einem das Auto beschädigen, wers noch nie gehabt hat denkt sich halt "passiert mir eh nicht", aber es passiert schneller als man denkt. Kein Geld zählt auch nicht, Vorsorge (die halt Geld kostet, geschenkt gibts halt nix) ist manchmal besser als seiner Kohle nachrennen zu dürfen oder es gar aus eigener Tasche bezahlen zu MÜSSEN .......................
@Threadersteller
Ich weiss selbst wie beschissen es ist wenn dir jemand dein Auto mutwillig beschädigt, du kannst aber leider kaum bis garnix machen. Leb damit, buch es unter "schlechter Erfahrung ab", wenn dir mal ein Auto kaufst dass mal richtig Geld kostet versichere es sehr gut (Vollkasko mit möglichst wenig SB) und schliesse eine Rechtschutzversicherung ab mit 0 Euro SB ................... Deutsche verklagen sehr gerne, hab ich in diesem Thread (nicht nur hier) mal wieder öfter erkannt, vor allem verklagen sie selbst dann noch wenns eh aussichtslos ist bzw. wäre (die Tips mancher hier reichen, vor allem derer die jemanden der ihnen sagt was Fakt ist gleich blöd von der Seite anmaulen müssen).
MFG
Zitat:
Original geschrieben von ChrisWhm
Grundsätzlich ists genauso wie du es schreibst.
Erweitert wird auch erstattet wenn eine notarielle Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel vorliegt.Inklusive ist hier auch die Rechtschutzversicherung zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche.
Alle nötigen Rechtsschritte übernimmt auf wunsch die gesellschaft. Aber natürlich unterliegt man weiterhin der Mitwirkungspflicht!
Wenn Erstattungsansprüche vom Versicherer abgelehnt werden, weil die Aktenlage erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht, muss er ein Schiedsgutachterverfahren einberufen und ist an dessen urteil gebunden.
Hallo,
Du schreibst hier Dinge die ich erst glaube wenn ich es selbst gelesen habe.
1. Der sogenannte Nichtzahlungstatbestand mit notariellem Schuldanerkenntnis, soll die Ersatzpflicht des VR bedingen. ???
2. Alle nötigen Rechtsschritte übernimmt auf Wunsch die Gesellschaft.
D. h. die Durchsetzung der eigenen Schadenersatzansprüche. ??? Logo, Bestandteil jeder Haftpflichtversicherung ist die Abwehr unberechtigte Schadenersatzansprüche gegen den Versicherten nicht aber die Durchsetzung eigener Ansprüche.
3. Wenn Erstattungsansprüche vom Versicherer abgelehnt werden, weil die Aktenlage erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht, muss er ein Schiedsgutachterverfahren einberufen und ist an dessen urteil gebunden. ???
Dann darf oder muss man klagen. Das Kostenrisiko hierfür hat im Idealfall ein RS-Versicherer mit der Leistungsart Schadenersatzrechtsschutz.
Meine Bitte, gerne auch per PN:Nenne mir beispielhaft einen Versicherer mit diesem Deckungskonzept.
Bis dahin bleibe ich völlig ungläubig.
Schon jetzt mal danke und Grüße
Beukeod
PS Den Zusatzbaustein "Forderungsausfalldeckung" in der PHV gibt es i. d. R. nur mit hohen Selbstbehalten, 2.500 oder sogar 5.000 € pro Versicherungsfall ist ganz normal.
Am Rande bemerkt. Dem TE würde das so oder so nicht helfen.
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
PS Den Zusatzbaustein "Forderungsausfalldeckung" in der PHV gibt es i. d. R. nur mit hohen Selbstbehalten, 2.500 oder sogar 5.000 € pro Versicherungsfall ist ganz normal.Am Rande bemerkt. Dem TE würde das so oder so nicht helfen.
Richtig. Hinzu kommt, daß die Forderungsausfalldeckung (zumindest bei meiner Gesellschaft) erst dann greift, wenn man einen Titel erwirkt hat und die Vollstreckung erfolglos verlaufen ist.
Man tritt also erstmal in Vorleistung, sofern man keine RS ohne SB abgeschlossen hat...