Autokauf per Überweisung
Hallo,
Ich habe einen Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen (8000€) beim Händler unterschrieben.
Dieser möchte nun eine Anzahlung von 50% per Überweisung, damit er mir die Papiere zukommen lässt.
Ich würde den Wagen anmelden, versichern und anschließend den Restbetrag überweisen, bevor ich das Auto abhole.
Der Händler ist ca.200km entfernt, deshalb würde ich gerne nur nochmal hin, um das Auto abzuholen.
Ist das seriös, oder sollte ich nach einer anderen Lösung fragen?
Danke für die Hilfe.
Beste Antwort im Thema
@kaffeeonkel0815: Kann ich mir sogar sehr gut vorstellen, mein Ordner mit offenen Forderungen ist ziemlich dick. Und einmal ist mir gar eine 400.000,- DM Rechnung geplatzt und das Auto war bereits gekauft. Wurde trotzdem wie vereinbart bei Lieferung bezahlt.
Aber viele von diesen Fällen sind vorhersehbar (auch wenn du dir das nicht vorstellen kannst). Und ob ein Strafrichter sich von der "ich dachte/ich glaubte/ich hoffte" Ausrede beeindrucken lässt?
Daher kommt für mich immer nur Zahlung gegen Papiere und Fahrzeug (= Übereignung) in Betracht. Ausnahmen sind lediglich Verträge, die direkt mit dem Hersteller abgeschlossen werden. Und dieser Kleinkram bei eBay und Co, wo in Verlust von ein paar Euro nicht schmerzt.
Kann aber jeder Käufer und Verkäufer handhaben, wie er will.
41 Antworten
Ich verstehe denn ganzen Hick-hack nicht.
Wenn du unsicher bist, warum Holst du dir über deine Versicherung nicht kurzzeit Kennzeichen zum überführen.
Fährst hin, zahlst und fährst mit dem Wagen nach Hause!
P.s...ich hatte meinen Wagen 2014 bar bezahlt. Und das waren mehr als 15.000€. ;-)
Zitat:
@hon-da15 schrieb am 16. Oktober 2018 um 03:41:28 Uhr:
Ich verstehe denn ganzen Hick-hack nicht.
Wenn du unsicher bist, warum Holst du dir über deine Versicherung nicht kurzzeit Kennzeichen zum überführen.
Fährst hin, zahlst und fährst mit dem Wagen nach Hause!
P.s...ich hatte meinen Wagen 2014 bar bezahlt. Und das waren mehr als 15.000€. ;-)
Genau so und nicht anders.
Gruß M
Zitat:
@hon-da15 schrieb am 16. Okt. 2018 um 03:41:28 Uhr:
Ich verstehe denn ganzen Hick-hack nicht.
Wenn du unsicher bist, warum Holst du dir über deine Versicherung nicht kurzzeit Kennzeichen zum überführen.
Fährst hin, zahlst und fährst mit dem Wagen nach Hause!
Weil 1. die Versicherung keine Kennzeichen austeilt (außer wir reden hier von einem Mofaroller) und 2. die Zulassungsstelle das auch nicht (mehr) ohne Papiere macht. Ob da Kopien reichen ist mindestens zu hinterfragen.
Zitat:
@Fischgebruell schrieb am 15. Oktober 2018 um 18:19:31 Uhr:
Ich kenn das gar nicht anders. Das lief bei mir mehrmals so ab:1. Beim Händler Vertrag unterschreiben
2. Betrag komplett überweisen
3. Wenn Händler Geldeingang bestätigt, händigt er die Papiere aus bzw. lässt den Wager zu.Bargeld wollen die wenigsten Händler lieber Überweisung. Ab 15.000 € Bar-Bezahlung muss auch glaub das Autohaus dies den Behörden melden....glaub wegen Geldwäsche.
Und mit EC-Karte (mit PIN) wäre wie sofortige Bezahlung geht auch nicht, bei 5000 oder 10000 EUR ist bei den Banken meisst schluss.
Bei einem fernen Händler lässt man das Fahrzeug ja in der Regel selber zu. Kenne daher 2 und 3 eher andersrum. Waren aber Neuwagen. Welches Risiko hat der Händler schon, wenn er die Papiere zur Anmeldung aushändigt, wenn der Wagen noch bei ihm ist? Der Kaufvertrag ist unterschrieben, und da steht ja auch drin, was zu bezahlen ist.
Bei einem Gebrauchten für 8000 würde ich zur Barzahlung bei Übergabe des Fahrzeugs neigen. Von mir aus auch Überweisung nach Anmeldung und quasi pünktlich zur Abholung.
Ich habe schon kurz vorher überwiesen, aber auch schon erst danach.
(vielleicht wird man als Beamter aber eh immer für seriös gehalten, weil man sich da tatsächlich auch nichts erlauben kann.)
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Zitat:
@Spardynamiker schrieb am 16. Okt. 2018 um 08:37:41 Uhr:
(vielleicht wird man als Beamter aber eh immer für seriös gehalten, weil man sich da tatsächlich auch nichts erlauben kann.)
Naja, das sind ja überwiegend zivilrechtliche Risiken. Da kann man sich auch Beamter alles erlauben.
Eine Straftat ist ja hier auf Seiten des Käufers fern. Geld nicht ankommen, plötzliche Insolvenz oder Desinteresse am Auto liegen da schon näher. Dann hat der Händler einen verkauften Wagen auf dem Hof stehen, der erstmal nichts macht, als Platz wegnehmen.
Er kann aber auch zum Händler fahren, das Geld in Bar mitnehmen (18 Scheine a 500€), und sich dort die Kurzzeitkennzeichen holen .
Das wäre eig. die einfachste Lösung.
Eigentlich langt für ein Kurzzeitkennzeichen auch der Kaufvertrag. Versicherungsnachweis und Personalausweis.
Das handhabt jede Zulassungsstelle anders.
Ganz einfach auf Strassenverkehrsamt.de nachgesehen
„Für die Anmeldung eines Kurzzeitkennzeichens bei einer Zulassungsstelle werden folgende Unterlagen benötigt:
eVB-Nummer (Deckungskarte Ihrer Versicherung)
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
bei Firmen die Gewerbeanmeldung bzw. einen Handelsregisterauszug
Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief
gültiger HU / TÜV (Vorderseite Fahrzeugschein oder Bericht)
evtl. eine Vollmacht, wenn Sie im Auftrag handeln
Bitte beachten Sie, dass das Fahrzeug mind. einen Werktag vor der Zulassung des Kurzzeitkennzeichens abgemeldet sein muss.”
Alternativ kann er sich auch bei seiner Hausbank das Limit für EC - Bezahlung einfach für eine vordefinierte Zeitspanne einfach anheben lassen.
Zitat:
@guruhu schrieb am 16. Oktober 2018 um 08:40:36 Uhr:
Zitat:
@Spardynamiker schrieb am 16. Okt. 2018 um 08:37:41 Uhr:
(vielleicht wird man als Beamter aber eh immer für seriös gehalten, weil man sich da tatsächlich auch nichts erlauben kann.)Naja, das sind ja überwiegend zivilrechtliche Risiken. Da kann man sich auch Beamter alles erlauben.
Eine Straftat ist ja hier auf Seiten des Käufers fern. Geld nicht ankommen, plötzliche Insolvenz oder Desinteresse am Auto liegen da schon näher. Dann hat der Händler einen verkauften Wagen auf dem Hof stehen, der erstmal nichts macht, als Platz wegnehmen.
Plötzliche Insolvenz des Käufers? Hab noch nie erlebt, dass sowas plötzlich kam. Hat sich immer durch mehrere ergebnislose Vollstreckungsversuche angekündigt. Und schon sind wir im Bereich des § 263 StGB - dem Eingehungsbetrug.
Und auch wenn der Kaufpreis nicht gezahlt wird, drängt sich geradewegs die Frage auf, ob der Käufer jemals zahlungswillig und -fähig war.
Zitat:
Ganz einfach auf Strassenverkehrsamt.de nachgesehen
Naja, was man von dieser seite halten mag, sei mal dahingestellt.
Übrigens: bei der Anhebung des EC-kartenlimits sollte man die Gebühren mit Berücksichtigen, die der Händler ggf. weiterreichen wird 😉
Zitat:
@PeterBH schrieb am 16. Oktober 2018 um 13:08:33 Uhr:
Zitat:
@guruhu schrieb am 16. Oktober 2018 um 08:40:36 Uhr:
Naja, das sind ja überwiegend zivilrechtliche Risiken. Da kann man sich auch Beamter alles erlauben.
Eine Straftat ist ja hier auf Seiten des Käufers fern. Geld nicht ankommen, plötzliche Insolvenz oder Desinteresse am Auto liegen da schon näher. Dann hat der Händler einen verkauften Wagen auf dem Hof stehen, der erstmal nichts macht, als Platz wegnehmen.Plötzliche Insolvenz des Käufers? Hab noch nie erlebt, dass sowas plötzlich kam. Hat sich immer durch mehrere ergebnislose Vollstreckungsversuche angekündigt. Und schon sind wir im Bereich des § 263 StGB - dem Eingehungsbetrug.
Und auch wenn der Kaufpreis nicht gezahlt wird, drängt sich geradewegs die Frage auf, ob der Käufer jemals zahlungswillig und -fähig war.
Gedankenexperiment:
Der TE möchte sich von seinen letzten 8000€ ein Auto kaufen.
Er zahlt 4000€. Bei der Abholung des Fahrzeuges verliert er dummerweise den Umschlag --> Insolvenz, nicht strafbar.
Der TE möchte sich von seinen letzten 8000€ ein Auto kaufen.
Plötzlich kommt, wo auch immer eine dermaßen immens hohe Forderung (zB nach einem Unfall, welcher nicht durch eine PHV gedeckt ist) --> Insolvenz, nicht strafbar.
Ich möchte an dieser Stelle auch gar nicht über theoretische Grundlagen diskutieren.
Selbst wenn der Käufer den Wagen in Betrügerischer Absicht bestellt, kommt das für den Verkäufer erstmal aufs selbe hinaus. Er hat einen teuren Haufen Altmetall, den er eine ganze Weile nicht verwerten kann.
Jetzt wieder zur Praxis.
Man prüft die Bonität des Händlers, z.B. durch einschlägige Portale / Dienstleister, die gegen Entgelt Auskünfte erteilen; ferner kann jedermann kostenlos im elektronischen Bundesanzeiger die Bilanz des Unternehmens einsehen, wenn es eine Kapitalgesellschaft ist. Davon abhängig entscheidet man, ob man eine angemesse Anzahlung per Überweisung tätigt (10-20% wären OK) oder ob man lieber am Tag der Übergabe vor Ort 100% mit Karte zahlt und sich vor Ort bei der Zulassungsstelle Kurzzeitkennzeichen holt.
Bar würde ich da nix machen (ist umständlich und überflüssig). Die einzige Frage ist halt, ob man eine Kleinigkeit anzahlt und mit den dann zugesendeten Papieren das Auto regulär zulässt und abholt, oder ob man lieber 100% vor Ort zahlt und mit KKZ nach Hause fährt.
Zitat:
@hon-da15 schrieb am 16. Oktober 2018 um 11:48:57 Uhr:
Eigentlich langt für ein Kurzzeitkennzeichen auch der Kaufvertrag. Versicherungsnachweis und Personalausweis.
Schon lange nicht mehr.
In einigen Zulassungsstellen wird auf Vorlage der Original Dokumente bestanden.
Gruß M
Kommt stark auf die Seriosität des Verkäufers an.
Ist das ein Hinterhof Gebrauchtwagenhändler oder ein "normales" Autohaus ?
Ich habe mir gerade erst einen neuen Wagen gekauft, auch ca. 200km entfernt. Ist aber auch ein offizielles Mercedes Autohaus und ich Finanziere den Wagen. War einmal da zum Probefahren / Kaufen bzw. Finanzierung Abschließen. Jetzt am Samstag fahre ich hin zum Abholen. Bekomme den Wagen mit so wie der da steht auf den Händler zugelassen (Vorführwagen) mit Papieren, soll ihn dann einfach innerhalb von 14 Tagen ummelden und die Papiere dann zurückschicken (gehen an die Mercedesbank wg. Finanzierung).
Ja bei einem Vorführer, aber bei einem "echten Neuwagen", der noch nie auf den Händler zugelassen war, möchte man das als Kunde ja nicht.