Autohaus will rückwirkend Auftragseingangs-Prämie kassieren

Ich habe ein Problem mit einem Autohaus. Vor ca. einem halben Jahr wurde von uns ein Auto gekauft und bezahlt, wir sind also die Eigentümer und Besitzer. Jetzt wurde ich vom Autohaus angeschrieben, daß man wegen der "Ablehnung der AE-Prämie" rückwirkend 1100€ verlangt. Ich bin der Meinung, daß das rechtlich unzulässig ist, weil wir beim Kauf zwei übereinstimmende Willenserklärungen über einen Betrag X hatten.

Beste Antwort im Thema

Jedenfalls interessant, dass manche Fakten im Eröffungsthread gar nicht genannt werden, sondern erst später ...

Ich werde das wohl nie verstehen. Wie kann man auf kompetenten Rat hoffen, wenn man wichtige Fakten verschweigt?

Gruß
Der Chaosmanager

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Ich habe keine AGBs bzgl. der Prämie erhalten.

Zitat:

Original geschrieben von Frischling2


...ich erkenne da kein Verschulden des Händlers (Einschränkung: ohne den Vertrag zu kennen) und ich wüßte daher nicht, warum der Händler haften sollte bzw. wo ihn ein Verschulden treffen soll.

Von daher muss nmM auch keine Versicherung leisten mangels Verschulden des Händlers.

Niemand hat dem Händler ein Verschulden unterstellt.

Das Verschulden liegt hier eindeutig beim Angestellten des Autohauses. Gegen derartiges Verschulden kann sich der Händler versichern. Kostet natürlich auch eine Versicherungsprämie. Wenn er dieses Geld sparen will, dann muß er logischerweise das Risiko selbst tragen oder den Betrag bei dem entlassenen Angestellten zivilrechtlich selbst einklagen.

Sich hier an den eigenen Kunden schadlos zu halten, ist so ziemlich das Dümmste, was er machen kann. Den Kunden dürfte er dann nämlich praktisch los sein und wenn der dieses Verhalten des Händlers dann auch noch durch Mundpropaganda weiterverbreitet, weitet sich der Schaden auch noch aus.

Meine Gedanken. +1

meiner Ansicht nach müssen die ABGs nicht "ausgehändigt" werden, sondern es genügt i.d.R. ein Hinweis, wo
man sich diese durchlesen kann oder wo diese abgedruckt sind (Rückseite Kaufvertrag zB)

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AGB hin oder her. Soetwas gehört in den Kaufvertrag, um den Kunden auf ein so wichtiges Detail hinzuweisen. Mein Händler hat auch mit offenen Karten gespielt und es im Vertrag verankert. Ich wusste es auch nicht, spielt aber bei mir keine Rolle, da ich Halter des Fahrzeuges werde. Nur weil bei über 90 % der Fälle der Käufer auch der Halter ist, sollte man diese wichtige Information nicht in den AGB verstecken.

Vielleicht nimmt es noch ein gutes Ende. Es ist halt immer ein Schneeballprinzip.

Wenn der Händler selbst anmeldet passiert so etwas nicht.

Wieso wurde der Rabatt genehmigt? Eroberungsprämie?

Die Regularien für solche Prämien sind klar formuliert..war sicher eine Leuchte der Verkäufer.

Bei BMW gab es auch Erweiterungen auf Frau etc..aber nur 1. Grad Verwandschaft.

Der Vertrag ist durch..nur wenn es schriftlich verankert ist gibt es Folgen Aufgrund von Falschangaben oder nicht einhalten von Abmachungen.

Mündliche Abreden lassen sich vor Gericht nur schwer belegen..hatte auch vor zwei Jahren so einen Fall wo ich aussagen musste.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Zitat:

Das Verschulden liegt hier eindeutig beim Angestellten des Autohauses. Gegen derartiges Verschulden kann sich der Händler versichern. Kostet natürlich auch eine Versicherungsprämie. Wenn er dieses Geld sparen will, dann muß er logischerweise das Risiko selbst tragen oder den Betrag bei dem entlassenen Angestellten zivilrechtlich selbst einklagen.

Hochinteressant!! Wie nennt sich denn diese Versicherung und wer bietet das an?

Zitat:

Original geschrieben von Sause4711


Hochinteressant!! Wie nennt sich denn diese Versicherung und wer bietet das an?

Diese Versicherung nennt sich Betriebshaftpflichtversicherung.

Mehr dazu hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebshaftpflichtversicherung

Anbieter findest du bei Google.

Zitat:

Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtansprüche, die einem Dritten durch die betriebliche Tätigkeit eines Unternehmens schuldhaft verursacht wurden.

Und wer ist hier der Dritte?

der erste ist der Unternehmer.
der zweite ist der Angestellte des Unternehmers, in diesem Fall vermutlich derjenige, welcher den Schaden verursacht hat.
der dritte ist der Käufer oder Kunde des Unternehmers.

Leute,

entweder hat das Autohaus alles in seinen Verträgen sauber dokumentiert und der Kunde hat gegen Vereinbarungen verstoßen -> dann ist der Kunde kein Geschädigter

...oder der Verkäufer hat die entsprechende Dokumentation verschlampt -> dann ist es ein Eigenschaden und somit banales unternehmerisches Risiko.

@Sause4711
Okay, da hast du natürlich Recht.

Von dieser Seite aus hatte ich es tatsächlich nicht betrachtet. 😉

Das ist solange alles willkürlich, solange wir die Dokumente nicht sehen... Die Informationen fließen ja mehr als spärlich...

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