Auto verkauft von privat, Käufer will Auto zurückgeben, geht das?
Ich habe unseren Transporter 10 jahre alt von privat an privat verkauft.
2 Tage später. Achsaufhänung (starker Rost) gebrochen.
Käufer will vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Im Kaufvertrag Auto als "Bastlerfahrzeug" verkauft und "gekauft wie gesehen". Ohen Sachmängelhaftung und ohne Gewährleistung. Also Vordruck Kaufvertrag ausgefült.
Und der Käufer spricht schon von Rechtsschutz und Anwalt.
kaufpreis 1050 €.
Reparaturkosten 500 €
Hat jemand ne Idee, wo die Reise hingeht?
Beste Antwort im Thema
Entspannt zurücklehnen und den Käufer machen lassen, wenn irgendwann tatsächlich etwas kommen sollte, kannst du immer noch reagieren.
P.S. es gibt kein Rücktrittsrecht von welchen er Gebrauch machen könnte.
50 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von fluppn
der Transporter wurde privat zugelassen
Ist er denn in einem gewerblichen Umfeld eingesetzt worden, besteht ein eingerichteter Gewerbebetrieb, der den Wagen nutzte?
Zitat:
Original geschrieben von fluppn
der Transporter wurde privat zugelassen und der Käufer wolte das Fahrzeug gewerblich nutzen. Er hat eine eigene Firma. Aber der Kaufvertrag ist von privat an privat.
Zu den Mängel habe ich mitgeteilt, dass das Auto 2010 zuletzt in der Werkstatt war. Ich habe ihm gesagt, dass ich Mängel nicht generellauschließen kann, weil derWagen von 1999 ist.. beim Verkauf habe ich mich nicht auf Aussagen wie: guter Zustand, top gepflegt usw. fesgelegt.
Wie lassen sich denn diese beiden Aussagen unter einen Hut Bringen?
- Erklärung, Mängel können generell nicht ausgeschlossen werden.
- Verkauf als Bastlerfahrzeug.
Es liegt nahe, dass die Mängel bekannt waren: Sonst könnte das Fahrzeug ja nicht als Bastlerfahrzeug deklariert werden.
O.
Wie lassen sich denn diese beiden Aussagen unter einen Hut Bringen?
- Erklärung, Mängel können generell nicht ausgeschlossen werden.
- Verkauf als Bastlerfahrzeug.
Es liegt nahe, dass die Mängel bekannt waren: Sonst könnte das Fahrzeug ja nicht als Bastlerfahrzeug deklariert werden.
O.naja, das ist halt Ansichtsache, mehr kann ich auch hierzu nicht sagen.
Was gibt es neues?
Ist das Auto noch auf dich zugelassen? 😁
Ähnliche Themen
Der Käufer schickte ein Einschreiben:
Beruft sich auf:
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Zitat:
Original geschrieben von fluppn
Der Käufer schickte ein Einschreiben:
Beruft sich auf:
§ 437
Rechte des Käufers bei MängelnIst die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Ich geh davon aus, dass der Käufer eine Frist für die Mängelbeseitigung gesetzt hat.
O.
Zitat:
Original geschrieben von fluppn
Der Käufer schickte ein Einschreiben:
Beruft sich auf:
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Da du die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) ausgeschlossen hast, kann sich der Käufer nicht auf §437 berufen.
Wie schon hier erwähnt, ich würde der Sache gelassen entgegen sehen.
Jetzt wirds interessant.
Was steht denn wirklich im Kaufvertrag?
Vielleicht kann der TE mal eine Kopie davon hier einstellen.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Da du die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) ausgeschlossen hast, kann sich der Käufer nicht auf §437 berufen.Zitat:
Original geschrieben von fluppn
Der Käufer schickte ein Einschreiben:
Beruft sich auf:
§ 437
Rechte des Käufers bei MängelnWie schon hier erwähnt, ich würde der Sache gelassen entgegen sehen.
Genau, Sachmängelhaftung und Gewährleistung sind vertraglich ausgeschlossen. Mit Unterschrift durch Käufer und Verkäufer!
Er hat den Vertrag wohl noch nicht gelesen, nur unterschrieben.
hier der Kaufvertrag. Wegen Datenschutz ohne Adressen usw.
2seitig, also 2 Links
http://s14.directupload.net/file/d/2665/7jlm6hzp_jpg.htm
http://s14.directupload.net/file/d/2665/5fmzhx2i_jpg.htm
Zitat:
Original geschrieben von fluppn
hier der Kaufvertrag. Wegen Datenschutz ohne Adressen usw.2seitig, also 2 Links
http://s14.directupload.net/file/d/2665/7jlm6hzp_jpg.htmhttp://s14.directupload.net/file/d/2665/5fmzhx2i_jpg.htm
achso, Seite 2 mit den Ergänzungen zum kaufvertrag habe ich mir vom Käufer unterschreiben lassen. das sieht man auf dem Bild nur nicht.
Alos haben beide Parteien einen 2 seitigen Kaufvertrag erhalten.
Seite 2 habe ich dem Käufer ebenfalls unterschrieben
Und welcher Kaufpreis ist jetzt der richtige?
1.050 wie im Vertrag in Zahlen steht oder eintausendfünfhundert wie in Worten steht?
Dir kann nichts passieren, einzig 1050 zu tausendfünfhundert ist bedenklich, aber wohl ohne Folgen. Die Gegenstandsbeschreibung ist eineindeutig.
Lass dich ja nicht verrückt machen. Ein Fahrzeug, Baujahr 1999, mit einer Laufleistung von 115 tkm mit im Kaufvertrag angegebenen Mängeln, kann bei einem Verkauf von PRIVAT an PRIVAT unmöglich bemängelt werden. Der Nachweis des Vorsatzes ist unmöglich zu bewerkstelligen. Haha, zu einem Preis von 1050 Euro muss das ja ein Top-Auto sein 🙂😁
0Vielmehr ist es meistens so, dass ein Käufer nachträglich Mängel entdeckt, die er unter Zuziehung eines Sachverständigen (auch eines informierten Freundes) vorher hätte erkennen können...
Da man(n) sich nicht eingestehen mächte, dass man selbst versagt hat, werden dann gerne mal allgemeingültige Floskeln rausgekramt...
Erspar dir eine Antwort an den Deppen, sichere den Kaufvertrag und warte auf die Anklageschrift vom Gericht. Ach ja, den Anwalt würde ich auch mal ignorieren, wenn da überhaupt was kommt...