Auto verkauft - Sachmängelhaftung?

Liebe Community, ich bin neu hier und habe eine Frage bei der ihr mir hoffentlich weiterhelfen könnt.

Ich habe Anfang der Woche mein Auto (A4, BJ 2016, 110.000 Kilometer gelaufen ... ja bin Vielfahrer).
Hatte schon alle Unterlagen (Kaufvertrag) fertig ausgefüllt und bei der Besichtigung des Käufers dabei.

Offiziell gekauft hat ihn ein Autohaus, welches den Wagen direkt an einen Kunden weiterverkauft hat.
Dieser Kunde (also nicht das Autohaus!) kam auch zu mir um den Wagen zu besichtigen und den Kaufpreis zu zahlen.

Der Kunde hatte einen fertig befüllten Kaufvertrag des Autohauses dabei welcher genutzt werden müsse.
Da der Kaufvertrag unterschrieben und gestempelt war habe ich mir dabei nichts böses gedacht.

Mir fiel jedoch auf, dass die Klausel zur Sachmängelhaftung bzw. die Gewährleistung des Verkäufers (also mich) dort nicht ausgeschlossen wurde.

Auf meine Nachfrage hin hieß es, dass dies beim Kauf durch ein Autohaus ja eh ausgeschlossen sei, da der Käufer ein Autohaus ist, welches ggf. Mängel hätte erkennen müssen.
Ich habe das so geglaubt und unterschrieben, da ich weiß dass der Wagen in Ordnung war.

Nun hat 2 Tage später der Endkunde (also der Käufer des Autohauses, welcher sich ja auch den Wagen angeschaut hatte) angerufen und gefragt ob aufgefallen sei, dass beim Einlenken es im letzten Drittel am Ende kurz knackt. Dies sei einmal aufgetreten und dann danach nicht mehr.

Dies ist mir nie aufgefallen und dies war bei mir auch nicht der Fall. Was ist wenn dies wieder auftritt?

Wie schaut es jetzt aus, falls das weiter auftaucht und jmd sich an mich wendet bzgl. etwaiger Ansprüche?

Viele Grüße und hoffe jmd kann mir eine Auskunft geben

Beste Antwort im Thema

Also, im Kaufvertrag von privat (Du) an Gewerbetreibenden (Händler) wurde die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen (was möglich gewesen wäre, da Du ein Privater bist)!
Diese Sachmängelhaftung muss (obwohl viele es nicht glauben mögen) aktiv durch den Verkäufer im KV ausgeschlossen werden...; es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob der Käufer privat oder gewerblich ist...
Da der Wagen offensichtlich gleich weiterverkauft worden ist (Gewerbe an Privat), muss sich der neue Käufer wegen etwaiger Anspüche aus der Sachmängelhaftung an das Autohaus (Verkäufer) wenden...
Ob jetzt das Autohaus ggfs. Dich wieder in "Regress" nehmen kann, weiß ich allerdings nicht.

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Zitat:

@franneck1989 schrieb am 27. April 2020 um 19:09:04 Uhr:


Natürlich können solche Ansprüche abgetreten werden, siehe 398 ff. BGB

Immer dergeliche Irrtum.

Ja, Du kannst eine Forderung im Kaufvertrag abtreten. Dann muss sie aber auch schon bei Vertragsabschluss estehen.
Erst nach Vertragsabschluss evtl. entstehende Ansprüche können pauschal nicht abgetreten werden.

O.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 27. April 2020 um 20:25:47 Uhr:



Zitat:

@franneck1989 schrieb am 27. April 2020 um 19:09:04 Uhr:


Natürlich können solche Ansprüche abgetreten werden, siehe 398 ff. BGB

Immer dergeliche Irrtum.

Ja, Du kannst eine Forderung im Kaufvertrag abtreten. Dann muss sie aber auch schon bei Vertragsabschluss estehen.
Erst nach Vertragsabschluss evtl. entstehende Ansprüche können pauschal nicht abgetreten werden.

O.

Worauf willst du hinaus? Die Abtretung zukünftiger Ansprüche ist doch alltäglich, Stichwort z.B "Sicherungsabtretung"

Danke euch!

Nach Rücksprache mit meinem Anwalt und einer ebenfalls befreundeten Freundin die ihre Doktorarbeit in Jura schreibt, werde ich nicht darauf eingehen und nicht mehr zu ihm am Telefon sagen, als dass das was er bemängelt vorher nicht aufgetreten ist.
Da im Telefonat indirekt eine Drohung ausgesprochen wurde und einer der letzten Sätze war "Dann melde ich den Wagen jetzt einfach nicht ab"... mache ich mir jedoch jetzt gedanken und versuche eine möglichst schnelle Zwangsabmeldung durch meinen Anwalt zu erreichen.
Ich habe mir nichts vorzuwerfen und muss jetzt schauen, dass dieser elende Abzocker schnell aufgibt.

Schicke erst mal die Veräußerungsanzeige oder Kopie vom KV an die Zulassungsstelle.

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Gut das du den Anwslt kontaktiert hast. Der wird dir verbindlich sagen wsd zu tun ist.

Halt uns bitte auf dem Lsufenden.

Vielleicht ist das ein Bekannter Betrüger.

Ja die Versicherung habe ich bereits direkt nach dem Verkauf kontaktiert und auch eben nach dem Anruf. Diese werden nun direkt ein Schreiben an den Käufer senden mit der Aufforderung zur Ummeldung. Leider müssen die demjenigen laut Gesetz aber 4 Wochen Frist einräumen bevor sie die Abmeldung an die Zwangsabmeldung an die Zulassungsstelle weiterleiten.

Die Zulassungsstelle habe ich ebenfalls direkt nach dem Verkauf informiert und den KV gesendet.
Auch diese habe ich eben nochmals angeschrieben und den Sachverhalt erläutert und nach einer Möglichkeit der zeitnahen Zwangsstillegung gefragt.

Halte euch auf dem Laufenden... dieser miese Betrüger wird wohl morgen nochmals anrufen.

Zitat:

@Stefan_AA schrieb am 27. April 2020 um 22:10:42 Uhr:


Ja die Versicherung habe ich bereits direkt nach dem Verkauf kontaktiert und auch eben nach dem Anruf. Diese werden nun direkt ein Schreiben an den Käufer senden mit der Aufforderung zur Ummeldung. Leider müssen die demjenigen laut Gesetz aber 4 Wochen Frist einräumen bevor sie die Abmeldung an die Zwangsabmeldung an die Zulassungsstelle weiterleiten.

Die Zulassungsstelle habe ich ebenfalls direkt nach dem Verkauf informiert und den KV gesendet.
Auch diese habe ich eben nochmals angeschrieben und den Sachverhalt erläutert und nach einer Möglichkeit der zeitnahen Zwangsstillegung gefragt.

Halte euch auf dem Laufenden... dieser miese Betrüger wird wohl morgen nochmals anrufen.

die versicherung hast du dann Ende Mai von der Backe, wenn der Käufer das Auto aber nicht abmeldet
kann es wohl möglich sein das du bis zu einem jahr die Steuer tragen musst.
ein Bekannter hatte mal etwas ähnliches und hat da was in diese richtung gesagt.
wenn du aber eh schon beim Anwalt bist erkundige dich nach der Möglichkeit das Geld vom Käufer zurück zu fordern.

Okay aber wenn doch die Versicherung den Wagen eine Zwangsabmeldung an die Zulassungsstelle schickt und die wiederum die Meldung and das Finanzamt, dann müsste ich doch zu Ende Mai durch sein oder?
Der Zeitraum ist generell zwar schon lang genug ... zu lang... aber bleibt ja nichts anderes übrig.
Generell ist es wohl so, dass rechtlich gesehen sein angeblicher Mangel (der in meinem Besitz niemals da war) nicht im Zusammenhang mit der Abmeldung / Ummeldung steht. Er muss ummelden.

Er muss es ummelden klar, wird dazu auch aufgefordert und irgendwann wird wohl das Fahrzeug zur fahndung ausgeschrieben.

Wie oft die Zulassung ihn aber anschreibt weiß ich nicht.
Mein Bekannter hatte das Thema ziemlich lange und hat meines Wissens nach die Steuer auch solange bezahlt bis der Käufer die Anmeldung vorgenommen hat.
Was in seinem Fall mehr als 4 Monate war.
Ich würde mal bei deiner zulassungsstelle anrufen und dir den Vorgang erklären lassen.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 27. April 2020 um 17:49:54 Uhr:


Zitat "Gewährleistungsansprüche des Autohauses können sogar an den neuen Käufer abgetreten werden"

Unzutreffend!!
Oder hast Du eine Quelle zur Belegung Deiner Aussage?

O.

Ja, das Gesetz. Einfach Mal lesen, studieren und Wissen ansammeln, bevor man haltlos "unzutreffend" blökt.

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 27. April 2020 um 20:40:12 Uhr:


Worauf willst du hinaus? Die Abtretung zukünftiger Ansprüche ist doch alltäglich, Stichwort z.B "Sicherungsabtretung"

Eine Abtretung muss bestimmbar sein, es muss also klar sein, was genau abgetreten werden soll.
Gewährleistungsanspruch kann nur abgetreten werden, wenn bei Vertragsabschluss ein genau bestimmter Anspruch besteht. Dieser Anspruch kann im nachhinein auch nicht erweitert werden.

O.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 28. April 2020 um 08:08:29 Uhr:



Zitat:

@franneck1989 schrieb am 27. April 2020 um 20:40:12 Uhr:


Worauf willst du hinaus? Die Abtretung zukünftiger Ansprüche ist doch alltäglich, Stichwort z.B "Sicherungsabtretung"

Eine Abtretung muss bestimmbar sein, es muss also klar sein, was genau abgetreten werden soll.
Gewährleistungsanspruch kann nur abgetreten werden, wenn bei Vertragsabschluss ein genau bestimmter Anspruch besteht. Dieser Anspruch kann im nachhinein auch nicht erweitert werden.

O.

Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertag x ist ein bestimmbarer Anspruch. Es ist ständige Rechtsprechung, dass auch Vorausabtretungen - auch ungewisser Ansprüche - zulässig sind. Ich richte mich da eher nach dem BGH (BGH njw 88, 3204; BGH njw 65, 2197) als nach deiner Meinung.

Im zweifel, einfach Mal in die Kommentierung schauen. Ein Blick in den palandt (rn. 11 zu 398) dauert zwei Minuten und man muss nicht Unsinn daherreden.

Davon ab, kann der Anspruch auch nach dem Weiterverkauf - also sogar im konkreten Gewährleistungsfall - noch abgetreten werden.

So, jetzt habe ich meine Quellen genannt, nun bist du dran. Ob da nach deinen markigen Worten noch etwas substantielles kommt?

Vorab: #Google Mal ist keine gute Quelle

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 8. April 2020 um 12:02:52 Uhr:


Google nach Abtretung und Bestimmbarkeitsgrundsatz.

Forderungen, die abgetreten werden sollen, müssen bestimmbar sein. d.h. sie müssen schon bestehen.
Was ggfs. in Zukunft gefordert wird, besteht noch nicht, ist damit nicht bestimmbar und kann nicht abgetreten werden.

O.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 28. April 2020 um 08:08:29 Uhr:



Zitat:

@franneck1989 schrieb am 27. April 2020 um 20:40:12 Uhr:


Worauf willst du hinaus? Die Abtretung zukünftiger Ansprüche ist doch alltäglich, Stichwort z.B "Sicherungsabtretung"

Eine Abtretung muss bestimmbar sein, es muss also klar sein, was genau abgetreten werden soll.
Gewährleistungsanspruch kann nur abgetreten werden, wenn bei Vertragsabschluss ein genau bestimmter Anspruch besteht. Dieser Anspruch kann im nachhinein auch nicht erweitert werden.

O.

Lass Dir von einem Anwalt (mir) sagen, dass Deine Ansicht leider falsch ist. Man kann auch zukünftige, bedingte und so weiter Forderungen abtreten. Das ist auch gängige Praxis in der Wirtschaftswelt. Für die Bestimmbarkeit reicht es aus, zum Beispiel „sämtliche aktuelle und zukünftige Gewährleistungsansprüche aus dem Kauf der PKW xy gegen den Verkäufer“ abzutreten. Du hast dich da in etwas verrannt..

Zitat:

@StephanRE schrieb am 27. April 2020 um 21:54:43 Uhr:


Gut das du den Anwslt kontaktiert hast. Der wird dir verbindlich sagen wsd zu tun ist.

Halt uns bitte auf dem Lsufenden.

Vielleicht ist das ein Bekannter Betrüger.

Das praktische ist ja, dass jeder Anwalt Zugriff auf das "bekannte Betrüger"-Register hat, wo sämtliche Daten der polizei, Staatsanwaltschaft und Bild-zeitung zusammenlaufen.

Dann bedarf es auch keiner Prüfung, ob die konkreten Ansprüche berechtigt sein könnten.

@ixtra

Wenn das ein Versuch von Ironie war, ist er gründlich misslungen.

Aber von der Staatsanwaltschaft hast du noch nie was gehört, oder? Sobald es zu einer offiziellen Anzeige kommt geht das den offiziellen Weg. Und wer weiß was daraus wird...

Übrigens: auch Anwälte kennen div. Kollegen die den Namen des Autohauses schon kennen...

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