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Auto verkauft Käufer klagt wegen angeblich nicht vorhandener Austattung

Hallo,

ich habe meinen Wagen verkauft und habe auch in die Anzeige die ganze Austattung des Fahrzeugs genannt. Also es war ersichtlich, wie das Fahrzeug ausgestattet ist und keine Anhängerkupplung hat. Dies habe ich mit der VIN Nummer gemacht. Nun klagt der Käufer, dass ich ihn damit betrogen hätte, da die Anhängerkupplung nicht vorhanden ist, obwohl sie bei Mobile drinnen stand. Ich ergänze, dass ich 2 Anzeigen geschaltet habe, einmal bei Kleinanzeigen und bei Mobile und bei Mobile hat er die Anhängerkupplung irgendwie mit übernommen aber bei Kleinanzeigen habe ich sie natürlich nicht hingeschrieben, da ich sie ja nicht habe. Jetzt wirft mir der Käufer vor, dass ich ihn damit betrogen hätte, obwohl der Käufer mit weiteren Personen vor Ort aufgetaucht ist und das ganze Fahrzeug geprüft hat. Probe gefahren ist er damit auch und mit einem OBD Tester hat er auch alles untersucht. Jetzt zwingt er mich, obwohl es im Vertrag fest geschrieben steht, ihm Geld zu überweisen für die Kupplung. Auch möchte er nun das Fahrzeug nicht mehr wie abgemacht abmelden ( Ich habe eine Kaution für die Kennzeichen erhalten und das Geld hätte er wieder gekriegt, sobald das Fahrzeug abgemeldet ist, steht auch so im Vertrag) und sagt, dass er erst das Geld will plus Kaution und dann erst Abmeldung.

Meine Frage nun: Ich habe im Vertrag Verkauf ohne Garantie und Gewährleistung geschrieben, Haftung usw ausgeschlossen und der Käufer konnte alles am Auto prüfen, sehen und testen. Bin ich nun schuld? Was soll ich eurer Meinung nach tun?

Beste Antwort im Thema

Zeugen????? Verbindlich ist der Vertrag und nicht das Gelaber, das der Bruder seiner Cousine dritten Grades gehört haben will. Es gibt Kohle, wenn die Karre angemeldet ist uns die entwerteten Schilder bei Dir liegen. So steht's geschrieben, oder?

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Ich denke der Käufer hat schon unter der Voraussetzung des Eingrenzen der AHK bei mobile den Wagen gefunden und ärgert sich jetzt ein zweites Loch in den Arxch, dass er das bei Abholung nicht geprüft hat.

Trotzdem bin ich der Meinung, dass der TE da total unbeschadet raus kommt.

Zitat:

@keksemann schrieb am 27. Januar 2019 um 20:04:59 Uhr:


Trotzdem bin ich der Meinung, dass der TE da total unbeschadet raus kommt.

Daraufhin würde ich vorab mal einen Anwalt ansprechen.

Wie gesagt, mit geistert da was mit "Anzeige teil des Kaufvertrages" im Kopf herum, könnte aber wieder nur gewerblich gelten.

Gruß Metalhead

Die Rechtsprechung sagt das bei gewerblichen Verkauf mit der Annonce im Vorfeld eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.Hat vor dem Kauf eine Besichtigung stattgefunden schmälert das aber die Ansprüche des Käufers

Bei Privatverkauf mit Ausschluss der Sachmängelhaftung sieht das anders aus

Zitat:

@Tappi 64 schrieb am 27. Januar 2019 um 22:03:20 Uhr:


Die Rechtsprechung sagt das bei gewerblichen Verkauf mit der Annonce im Vorfeld eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.Hat vor dem Kauf eine Besichtigung stattgefunden schmälert das aber die Ansprüche des Käufers

Bei Privatverkauf mit Ausschluss der Sachmängelhaftung sieht das anders aus

Das ist korrekt. Bei gewerblichen Verkäufern spircht man beim Fehlen von beworbenen Ausstattungsmerkmalen vom "Fehlen einer verbindlichen Beschaffenheitsvereinbarung", welche einen Mangel darstellt. Dazu muss die Ausstattung auch nicht zwingend im Kaufvertrag festgehalten worden sein. Stand sie ohne Einschränkung (wie zum Beispiel "Austattung kann ggf. abweichen" und ähnliches) in der Verkaufsanzeige, genügt das schon und gilt als vereinbart.

Beim Verkauf von Privat sieht das anders aus. Hier haftet der Verkäufer nur für im Kaufvertrag festgehaltene und somit garantierte Eigenschaften (Austattung: Anhängerkupplung <- wäre so eine garantierte Eigenschaft, für die der private Verkäufer auch dann haftet, wenn er die Sachmängelhaftung per Klausel im Vertrag ausschließt).

Wenn du also im Kaufvertrag keine Angabe zur Anhängerkupplung gemacht hast, kannst du für das Fehlen jetzt auch nicht haftbar gehalten werden.

Mit der Sachmängelhaftung hat das gar nix zu tun.

Wider besseren Wissens glaub ich das jetzt einfach mal. Klingt aber schon merkwürdig (niemand würde irgendwelche Ausstattung im Kaufvertrag erwähnen), da könnte der Verkäufer ein voll ausgestattetes Auto inserieren, aber später eine nackte Kiste verkaufen.

PS. Wäre vielleicht eine Frage für unseren @berlin-paul 😉

Gruß Metalhead

https://autokaufrecht.info/.../

Das könnte ungefähr hinkommen. Ich nehme nicht an daß der Käufer bei der Besichtigung darauf hingewiesen wurde, daß keine AHK verbaut ist.

EDID:
Oder hier:
https://autokaufrecht.info/.../

Zitat:

Angaben, die der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs in einem Internetinserat (hier: bei „mobile.de“) macht und die er vor Abschluss des Kaufvertrages nicht berichtigt, führen grundsätzlich auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sie im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr „auftauchen“. Für eine Berichtigung ist erforderlich, dass der Käufer, der im Regelfall technischer Laie ist, aufgrund eines Gesprächs mit dem Verkäufer oder einer Besichtigung des Fahrzeugs mit zumutbarem Aufwand erkennen kann, inwieweit die Angaben im Internetinserat nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Ich glaube hier sollte sich der TE nicht unbedingt auf die üblichen "der kann dir Nix"-Aussage verlassen.
Der Text ist aus einem OLG-Urteil.

Gruß Metalhead

@metalhead79
Die Frage ist: war in dem zitierten OLG Urteil der VK gewerblich oder privat?

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 28. Januar 2019 um 08:53:59 Uhr:


https://autokaufrecht.info/.../

EDID:
Oder hier:
https://autokaufrecht.info/.../

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 28. Januar 2019 um 08:53:59 Uhr:



Zitat:

Angaben, die der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs in einem Internetinserat (hier: bei „mobile.de“) macht und die er vor Abschluss des Kaufvertrages nicht berichtigt, führen grundsätzlich auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sie im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr „auftauchen“. Für eine Berichtigung ist erforderlich, dass der Käufer, der im Regelfall technischer Laie ist, aufgrund eines Gesprächs mit dem Verkäufer oder einer Besichtigung des Fahrzeugs mit zumutbarem Aufwand erkennen kann, inwieweit die Angaben im Internetinserat nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Ich glaube hier sollte sich der TE nicht unbedingt auf die üblichen "der kann dir Nix"-Aussage verlassen.
Der Text ist aus einem OLG-Urteil.

Gruß Metalhead

Du lieferst das Argument quasi schon selbst: Auch ein Laie, gerade wenn er explizit nach einem Fahrzeug mit AHK sucht, sollte erkennen können, ob das Fahrzeug über besagte auch verfügt. Es wäre also mit zumutbarem Aufwand zu erkennen gewesen, ob das Fahrzeug eine AHK hat oder nicht. Eine Berichtigung wäre somit nicht zwingend erforderlich gewesen.

Anders in deinem Zitierten Corsa Urteil. Die Leistung in PS lässt sich vor Ort bei Besichtigung schlecht erkennen und hätte einer Berichtigung vorab bedurft.

Ja aber ich habe zwei Anzeigen geschaltet, auf Kleinanzeigen ohne AHK und bei mobile mit.

War auf den Bildern bei den Anzeigen zu erkennen dass keine AHK verbaut war?

Zitat:

@keksemann schrieb am 28. Januar 2019 um 09:13:47 Uhr:


@metalhead79
Die Frage ist: war in dem zitierten OLG Urteil der VK gewerblich oder privat?

Der erste Link war ein Privatverkäufer, der zweite Gewerblich.

Gruß Metalhead

Zitat:

@Astra1.6_16V schrieb am 28. Januar 2019 um 09:21:02 Uhr:


Du lieferst das Argument quasi schon selbst: Auch ein Laie, gerade wenn er explizit nach einem Fahrzeug mit AHK sucht, sollte erkennen können, ob das Fahrzeug über besagte auch verfügt. Es wäre also mit zumutbarem Aufwand zu erkennen gewesen, ob das Fahrzeug eine AHK hat oder nicht. Eine Berichtigung wäre somit nicht zwingend erforderlich gewesen.

Der Kläger hat vor Gericht ausgesagt daß er sich auf die Angaben im Inserat verlassen hat, trotzdem bekam er Recht.

Ich bin kein Jurist und ob das auf den hier dargestellten Fall 1:1 übertragbar ist weiß ich nicht.

Laß das mal eine Abnehmbare AKH sein, dann siehst du gar nix (und denkst vielleicht auch nicht daran da noch mal drunter zu schauen).

Fazit: Ich würde mich im Vorfeld kümmern und es nicht unbedingt auf eine Klage ankommen lassen.

Gruß Metalhead

Zitat:

@TheRock12341 schrieb am 28. Januar 2019 um 09:21:55 Uhr:


Ja aber ich habe zwei Anzeigen geschaltet, auf Kleinanzeigen ohne AHK und bei mobile mit.

Und auf welche hat der Käufer sich gemeldet?

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 28. Januar 2019 um 09:37:56 Uhr:



Fazit: Ich würde mich im Vorfeld kümmern und es nicht unbedingt auf eine Klage ankommen lassen.

Gruß Metalhead

Klar, das sowieso. Wenn RSV vorhanden, dann dort mal kostenlose Telefonberatung in Anspruch nehmen. Sonst abwarten bis ein Schreiben kommt, dann kann man immer noch reagieren.

Aufgrund der Drohungen würde ich jetzt aber erstmal auch nichts weiter machen... unter Umständen bringt man sich damit nachher noch um sein eigenes Recht.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 28. Januar 2019 um 08:45:47 Uhr:


Mit der Sachmängelhaftung hat das gar nix zu tun.

Wider besseren Wissens glaub ich das jetzt einfach mal. Klingt aber schon merkwürdig (niemand würde irgendwelche Ausstattung im Kaufvertrag erwähnen), da könnte der Verkäufer ein voll ausgestattetes Auto inserieren, aber später eine nackte Kiste verkaufen.

Gruß Metalhead

Fehlende Ausstattung wäre ein Sachmangel

Ich habe an den Kaufvertrag die Rechnung des Fahrzeugs angeheftet und im Vertrag auf diese verwiesen
Zudem nehme ich in der Annonce auf das ich keine Gewährleistung für die Richtigkeit der Angaben übernehme.
Bei Unfallschaden gebe ich das im Kaufvertrag an und verweise mit Rechnungsnummer auf die angeheftete Rechnung der Reparatur

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