Auto verkauft, 4 Wochen später Motorschaden

Hallo,
wir haben unseren Wagen vor 4 Wochen verkauft.
Jetzt ruft mich der Verkäufer an und sagt, dass der Wagen einen Motorschaden hat.
Er hat den Wagen in eine Werkstatt schleppen lassen und die haben den Motor zerlegt.
Nach Aussage des Mechanikers hat der Zylinder Riefen und er sagt, dass eine Zündkerze
nachträglich gewechselt wurde.
Daraus leitet der Käufer jetzt ab, dass ich bewusst einen Motorschaden verschwiegen habe.
Der Wagen ist 15 Jahre alt und hat über 130tkm gelaufen.

Ich habe keine Kerze einzeln gewechselt und der letzte Wechsel aller 4 Kerzen ist
auch schon eine Weile her.
Während wir den Wagen hatten, gab es keine Probleme. Auch während der zwei Probefahrten
des Käufers war alles ok.

Ich habe dem Verkäufer gesagt, dass der Wagen etwas Öl verbraucht.
Die Menge war aber im normalen Rahmen.

Er will jetzt einen Gutachter beauftragen und weitere Schritte einleiten.
Ich bin völlig geschockt. Wir haben uns nichts vorzuwerfen und es tut mir für ihn leid.
Ich kann doch nicht in den Motor schauen und einen Motorschaden erahnen.
Als Privatverkäufer bin ich davon ausgegangen, dass ich für spätere Schäden nicht haften muss, sonst
hätte ich den Verkaufserlös ja auf das Sparbuch legen müssen.
Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen.

Die Suche habe ich schon genutzt und einige Beiträge gelesen.
Hat mir nicht so richtig weiter geholfen.
Vielleicht hat jemand einen guten Rat für mich?

Beste Antwort im Thema

Na dann, Glückwunsch, da hast du ja zum richtigen Zeitpunkt verkauft.
Da die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, brauchst du keine Angst zu haben das du was zu befürchten hast.

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Zitat:

Original geschrieben von sfb74


Er reitet immer auf der Aussage seines Mechanikers herum,
dass eine Zündkerze nachträglich gewechselt wurde.
Ich habe definitiv keine einzelne Zündkerze gewechselt.
Wen jetzt der Wagen bei einem Gutachter vorgestellt wird und der bestätigt die Aussage, was ist dann?

...auch dann ist er immer noch in der Beweislast und muss belegen, dass du die Kerze gewechselt hast. Kann er das? Wohl kaum.

Und selbst dann ist das noch lange nicht hinreichend dafür, dass dir ein drohender Motorschaden bekannt war.

Mach dir keinen Streß und genieß den Feiertag. Falls er sich nochmal meldet, schlage ihm vor, dass er sich mit seinem Anwalt bei deinem meldet. Dann wird wohl Ruhe sein.

Zitat:

Original geschrieben von sfb74


Nach ca. 1 Woche hat er dann das erstmal angerufen und sich beschwert das an der Reserveradmulde Rost ist.
Er meint das ich mich hier an den Kosten beteiligen muss und bezweifelt, dass das der Tüv vor einem
Jahr den Rost nicht gesehen hat.

Jetzt kommt er nach 4 Wochen mit der Motorschaden Geschichte.....
Ich weiss nicht auf was er hinaus will. Er reitet immer auf der Aussage seines Mechanikers herum,
dass eine Zündkerze nachträglich gewechselt wurde.
Ich habe definitiv keine einzelne Zündkerze gewechselt.
Wen jetzt der Wagen bei einem Gutachter vorgestellt wird und der bestätigt die Aussage, was ist dann?
Ich will ihm ja nichts unterstellen, aber er konnte in den vier Wochen an dem Auto auch selbst
irgendwas gewechselt haben, vielleicht falsche Kerzen genommen?

Zu der Roststelle: Das hätte er bei der Probefahrt bzw Besichtigung bemerken können. TÜV Protokoll hast du ihm mitgegeben? Dann sollte es da drin stehen, ob dem TÜV was aufgefallen ist oder nicht.

Zu der Zündkerze: Er muss dir nachweisen, dass die Kerze von dir gewechselt wurde. Das dürfte schwierig werden.

super :-)
Tüv Protokolle der letzten drei HU waren dabei, bis auf eine Standlichtbirne keine Mängel.
Ich habe den Wagen auch ruhigen Gewissens verkauft.

Dann werde ich den Feiertag mal ruhig angehen und genießen....
vielen Dank für Eure Antworten.

Rost an der Reserveradmulde interessiert den TÜV nicht. Es sei denn, sie wäre kurz vorm Abfallen 😁

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Innerhalb von vier Wochen kann man den Motor eines Neuwagens schrotten wenn man es darauf anlegt.
Dem Schwager eines Bekannten wurden vom Anwalt die Chancen als praktisch Null angegeben als ihm der Motor seiner Neuerwerbung nach 200km auf dem Heimweg vom Verkäufer um die Ohren flog.

Zitat:

Original geschrieben von Pirke



Zu der Zündkerze: Er muss dir nachweisen, dass die Kerze von dir gewechselt wurde. Das dürfte schwierig werden.

*IRONIEMODUS ON*

DNA und/oder Fingerabdrücke genügen als Beweise ...

*IRONIEMODUS OFF*

Das scheint derzeit Methode zu sein einen Gebrauchtwagen von Privat zu kaufen um dann irgendwelche Mängel zu reklamieren, die dann helfen den Kaufpreis im nachhinein zu drücken ...
Möchte nicht wissen wieviele VERkäufer darauf reinfallen.

Wer weiss ob da überhaupt noch der richtige Motor drin ist und nicht einer von der Schrotthalde vom Schwager...

Ich bin inzwischen soweit die Autos lieber eigenhändig in die Schrottpresse zu schieben als sie nochmal zu verkaufen. Der Stress, die blöden Fragen, die Preisfeilscherei...da sind mir meine Nerven inzwischen mehr Wert.

beim nächsten Mal überlege ich mir das auch dreimal, ob ich noch einmal ein Auto privat verkaufe....

Wieso? Wenn du nichts zu verschenken hast, immer noch die beste Möglichkeit.
Du hast alles richtig gemacht und lässt dich jetzt unnötigerweise verunsichern. Calm down und verkauf das nächste Mal wieder so.

🙂

Zitat:

Original geschrieben von supra_chef


Na dann, Glückwunsch, da hast du ja zum richtigen Zeitpunkt verkauft.
Da die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, brauchst du keine Angst zu haben das du was zu befürchten hast.

DOCH! Das ist ein weit verbreiteter Irrtum, wenn man als Privatverkäufer die Haftung ausschließt, das man dann auch nicht haftet! Auch als Privatverkäufer haftet man 2 Jahre lang für mangelhafte Ware und kann diese nicht ausschließen, wie es z.B. bei eBay immer wieder passiert!

Allerdings MUSS der Käufer einen Mangel BEWEISEN können der bereits beim Kauf (!) vorhanden war. Kann er das nicht, hat er Pech gehabt.

Weil ich mir auch nicht sicher war, habe ich mal dananch gegoogelt.
MEIN Vorschlag: Lasst diese unsinnigen Tipps mit "Gewährleistungsauschluß" besser sein, weil sie eindeutig FALSCH sind.

Auszug: Fazit: Nach dem Gesetz besteht das Recht auf Umtausch und Rückgabe nur, wenn eine Sache bei der Lieferung nachweislich mangelhaft war. Wenn manche Verkäufer ein Rückgabe- und Umtauschrecht auch bei mangelfreien Waren für eine bestimmte Zeit nach Lieferung einräumen, handelt es sich hier um eine freiwillige Leistung. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Rechtseinräumung besteht nicht.

Und HIER ein LINK zu dem entsprechenden Artikel, der sich zwar auf eBay Verkäufe stützt, aber analog auch auf Autoverkäufe anwendbar ist.

Noch ein Hinweis: ich bin KEIN Rechtsanwalt etc. sondern nur interessierter Bürger und möchte gerne wissen wie die Rechtslage ist. Und die ist nun mal EINDEUTIG: Kein Aussschluß der Gewährleistung für Privatverkäufe!

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22


Und die ist nun mal EINDEUTIG: Kein Aussschluß der Gewährleistung für Privatverkäufe!

Das ist so pauschal falsch. Das gilt nur für arglistiges Verschweigen von Mängeln und das hat mit " Gewährleistung " nichts zu tun..Gewährleistung gibt es nur bein Händlern, die können die generell nicht auschließen im Gegensatz zu Privatverkäüfern.Vergißt der Privatverkäufer allerdings diese Klausel, hat er tatsächlich die A...Karte gezogen. Seht übrigens alles im Abschnitt 3 deines Linkes - vertraglich wird halt was anderes vereinbart als die gesetzliche Regelung.Wird das vergessen gilt wieder das Gesetz. Eigentlich einfach.

Lies einfach nur mal den ersten Absatz des LINKS den ich gepostet habe ... Vielleicht redest du dann anders, ok?

ZITAT: 1. Gewährleistung und Garantie

Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden oft frei von Kenntnis über ihre Bedeutung genutzt. Dies führt in der Praxis dazu, dass sich Gerichte und Anwälte darüber verbreiten, was denn der Käufer oder der Verkäufer jeweils bei Verwendung dieser Begriffe wohl gemeint haben könnte. Tatsächlich regeln diese beiden Rechtsinstitute unterschiedliche rechtliche Sachverhalte.

So versteht man unter Gewährleistung die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung jedes Verkäufers, also auch des Privatverkäufers.

Der erste Absatz hat da nichts mit zu tun, siehe Ergänzung. Und nu bin ich raus hier.Kfz Verkäufe haben nämlich mit E-Blöd nichts zu tun.
Siehe: http://www.justiz.nrw.de/.../index.php

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22



Zitat:

DOCH! Das ist ein weit verbreiteter Irrtum, wenn man als Privatverkäufer die Haftung ausschließt, das man dann auch nicht haftet! Auch als Privatverkäufer haftet man 2 Jahre lang für mangelhafte Ware und kann diese nicht ausschließen, wie es z.B. bei eBay immer wieder passiert!

Doch, du kannst jeden Mangel ausschliessen, geht ganz einfach. Du mußt nur jeden Mangel schriftlich dokumentiert dem Käufer zur Unterschrift vorlegen und schon sind Mängel eine zugesicherte Eigenschaft.😁

Zitat:

Auszug: Fazit: Nach dem Gesetz besteht das Recht auf Umtausch und Rückgabe nur, wenn eine Sache bei der Lieferung nachweislich mangelhaft war.

Nur blöd das ein Autokauf seltenst ein Fernabsatzgeschäft war und nur dann greift das Rückgaberecht. Kommt der Käufer aber zum Verkäufer um den Vertrag zu unterschreiben und die Ware abzuholen muß er dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen, welche auch die Rückname einschlisst.

Wie dem auch sei, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde muß der Käufer beweisen das der Schaden schon beim Kauf vorhanden war. Und da die Richter auch nicht mehr so Käufergläubig sind wie nach Einführung des Gesetzes gehen viele Käufer vor Gericht baden, weswegen man auch meistens nichts mehr von ihnen hört wenn sie auf Gegenwind stoßen.

@Bootsmann22
Hör endlich mal auf hier Dinge zu behaupten, von denen du schlichtweg null Ahnung hast, das aber glaubst, weil du irgendwo was gelesen hast.

Auch du solltest die letzten beiden Absätze in 3.1 ("Grundsätze"😉 deines Links zumindest ansatzweise lesen und verstehen können.

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