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Auto Verkauf mit falscher Feinstaubplakette (vom Vorbesitzer schon vorhanden)

Themenstarteram 15. Mai 2019 um 11:58

Hallo,

habe unser Auto verkauft .

Er hat probefahrt gemacht und ihm war bekannt das der Wagen einen Kupplungsschaden hat.

Gekaufz wie gesehen ohne Gewährleistung oder Rücknahme.

Jetzt kommt das Problem.

Hatten den Wagen 2017 im Februar gekauft (anderer Landkreis )haben ihn an bzw.ABGEMELDET und uns aber keine Feinstaubplakette oder Umweltplakette ausstellen bzw.aushändigen lassen musste man damals nicht und da wir nicht in Ballungszentren mit dem Auto fahren wollten haben wir darauf auch kein Augenmerk gelegt uns war es wichtig gross und ein Diesel.

Jetzt war aber noch eine Plakette von einem der anderen Vorbesitzer drin geklebt (anderes Kennzeichen) und wohl die Falsche eine grüne statt eine gelbe.

Jetzt sagt der Käufer wir hätten ihn getäuscht und absichtlich ihn das Auto mit der Falsvhen Plakette verkauft.

Wie gesagt wir haben uns darum nieh gekümmert und auch nicht interessiert .

Er will das Geld zurück und das Auto sollen wir zurück nehmen.

Wer hat jetzt recht?

Hat uns ja nieh interessiert ob Grün gelb oder Rot da an der Scheibe klebte.

Hoffe es weiss jemand einen Rat.

Beste Antwort im Thema

Schwierig.

An angemeldeten Fahrzeugen dürfen keine falschen Plaketten geklebt sein. Auch das Kennzeichen muss übereinstimmen. Ansonsten muss die entfernt werden. Bei der Anmeldung mit einem neuen Kennzeichen hättet ihr die alte Plakette also direkt entfernen müssen. Ob dich das interessiert oder nicht spielt dabei keine Rolle, das ist eine gesetzliche Vorgabe.

Der Käufer darf davon ausgehen, dass sich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Über alles andere muss er informiert werden. Wenn die grüne Plakette bei der Besichtigung angeklebt war durfte er also auch ohne Nachfrage davon ausgehen, dass die Plakette berechtigt ist und er die bei einer Anmeldung auch weiter verwenden kann, wenn auch eine mit einem anderen Kennzeichen. Zumal wenn er in seinem Wohnort oder bei regelmäßigen Fahrten darauf angewiesen ist.

Man kann natürlich streiten, ob die grüne Plakette auch bei gekauft wie besichtigt kein Bestandteil des Vertrags geworden ist. Andererseits ist für viele Käufer die Möglichkeit der grünen Plakette ein wichtiges Kaufargument, dass sich auch im Preis wiederspiegelt. Fahrzeuge ohne Möglichkeit einer grünen Plakette haben also einen geringeren Wert.

Von daher sehe ich für den Käufer gute Chancen das Auto abzüglich ein paar Euro für die gefahrenen Kilometer nach einer Gerichtsentscheidung zurückgeben zu können.

Wenn das Auto den Preis wirklich wert ist und ihr den Käufer nicht beschissen habt sollte es doch auch kein Problem sein das Auto zurückzunehmen und zu dem gleichen Preis und nach Abkratzen der Plakette erneut zu verkaufen. Den falschen Eindruck durch die unzulässige Plakette müsst ihr euch in jedem Fall vorhalten lassen.

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Zitat:

@Needful schrieb am 16. Mai 2019 um 10:50:17 Uhr:

Habe mal folgendes gefunden:

https://www.focus.de/finanzen/recht/test-test_id_3454206.html

Was lernen wir daraus? Vor dem Verkauf sicherheitshalber die Feinstaubplakette entfernen. Der Käufer braucht für das neue Kennzeichen sowieso eine neue.

 

Grüße vom Ostelch

Also Auto zurücknehmen und sich an den wenden, von dem du das Fahrzeug damals gekauft hast und den Kaufvertrag ebenfalls rückabwickeln.

Zum Glück, damit die Diskussion hier nicht abstirbt und der TE etwas Hoffnung schöpfen kann, hat der BGH (Volltext) im Jahr 2013 in einem ähnlichen Fall anders entschieden. In diesem Fall hatten die Vertragsparteien bei den Verkaufsgesprächen über ein älteres Wohnmobil allerdings über die Plakette gesprochen. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug mit der Plakette gekauft und erklärt, er wüsste nicht, was der Wiedererteilung der Plakette entgegenstehen sollte, er hätte das Fahrzeug mit dieser Plakette gekauft. Darin sieht der BGH keine Beschaffenheitsvereinbarung. Der Verkäufer habe

Zitat:

gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten.

Die Klage des Wohnmobilkäufers war zuvor schon vom Berufungsgericht, interessanterweise einem anderen Senat des OLG Düsseldorf als in dem andeen Fall, abgewiesen worden.

In dem anderen Fall (OLG Düsseldorf I-22 U 103/11) hatte der Verkäufer während des Verkaufsprozesses auch ausdrücklich auf die grüne Plakette hingewiesen, aber wohl selbst nicht geprüft, ob diese zu recht erteilt worden war:

Zitat:

Hinzu kommt, dass im Rahmen der Kaufvertragsverhandlung eine Erklärung zum Vorhandensein der grünen Plakette abgegeben wurde. Eine solche Erklärung hat, nach Ansicht des Gerichts, nicht nur den Charakter einer reinen Wissenserklärung. Sie hat im Rahmen von Vertragsverhandlungen die Bedeutung, dass das Auto tatsächlich berechtigt ist, die Plakette zu führen. Insbesondere wenn nachfolgend über das Fehlen eines Partikelfilters gesprochen wird.

Es kommt also auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an. Wenn der TE mit dem Käufer über die Plakette gesprochen hat, könnte der Inhalt dieses Gespräches wichtig sein. Was ist gesagt worden? Hat er in einer Anzeige die grüne Plakette genannt? Ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts sollte das MT-Verkehrsgericht also vorsichtig mit seinen Entscheidungen und Empfehlungen sein. ;)

Grüße vom Ostelch

Du meinst also, dass wir hier nicht urteilen können, um die Gerichte zu entlasten? Schade...

 

Es bewahrheitet sich aber anscheinend wieder, dass man mittlerweile so lange googeln kann, bis man das findet, was man lesen will.

Zitat:

@Schubbie schrieb am 16. Mai 2019 um 13:15:56 Uhr:

Du meinst also, dass wir hier nicht urteilen können, um die Gerichte zu entlasten? Schade...

Es bewahrheitet sich aber anscheinend wieder, dass man mittlerweile so lange googeln kann, bis man das findet, was man lesen will.

Ja, und wenn man dann auch nicht richtig liest, kommt man zu Fehlschlüssen. Leider sind Zeitungsartikel häufig ungenau, weil der Journalist die Bedeutung der Details nicht richtig beurteilt. Das führt dann zu Überschriften oder Zusammenfassungen, die in ihrer Verallgemeinerung einen falschen Eindruck erzeugen. Auf Sekundärquellen ist eben nur begrenzt Verlass. ;)

Die Annahme einer konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung ist eben sehr abhängig davon, was im konkreten Fall erklärt (oder auch nicht erklärt) worden ist.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Michael Mark schrieb am 16. Mai 2019 um 08:21:57 Uhr:

Zitat:

@tomold schrieb am 15. Mai 2019 um 18:38:16 Uhr:

Bis vor kurzem konnte man grüne Plaketten im Internet bestellen. Heute geht das nicht mehr.

...

Hallo

Ich habe vor 2 Wochen in der Bucht 2 Grüne Plaketten gekauft. Musste nur für die entsprechenden KFZ eine Kopie des sog. Fahrzeugscheins senden.

Viele Grüße

der Michael Mark

OK - hätte ich ausführlicher sein sollen: Man konnte grüne Plaketten ohne Nachweis (wie heute) bekommen, man nannte das Kennzeichen und eine Schlüsselnummer mit der man eine grüne Plakette bekommt (findet man im Internet) - einen Tag später war die Plakette da. Mein Posting bezog sich auf die Erklärung festzustellen wer die Plakette ausgegeben hat.

Das man die Plakette auch heute noch (mit Nachweis) bestellen kann, wollte ich nicht in Abrede stellen.

Ja, man kann es eigentlich allgemeiner zusammenfassen: Letztlich kommt es darauf an, ob es eine vertragliche Vereinbarung gibt, dass das Auto die grüne Plakette tragen darf. Die von mir benannte Nennung im Kaufvertrag wäre die einfachste, aber längst nicht die einzige Möglichkeit wie das erfolgen kann. Letztlich fehlen hier auch weiter wichtige Details, so dass mit dem Wissen längst keine eindeutige Antwort möglich ist.

Zitat:

@tomold schrieb am 16. Mai 2019 um 14:48:26 Uhr:

Das man die Plakette auch heute noch (mit Nachweis) bestellen kann, wollte ich nicht in Abrede stellen.

Sind allerdings keine 2 Minuten Arbeit in einen Fahrzeugschein eines berechtigten Fahrzeuges die eigene Nummer (oder die des Vorbesitzers) reinzuphotoshopen. ;)

Gruß Metalhead

Zitat:

@Moorteufelchen schrieb am 15. Mai 2019 um 16:53:32 Uhr:

Zitat:

@MrMurphy schrieb am 15. Mai 2019 um 15:28:56 Uhr:

An angemeldeten Fahrzeugen dürfen keine falschen Plaketten geklebt sein. Auch das Kennzeichen muss übereinstimmen. Ansonsten muss die entfernt werden. Bei der Anmeldung mit einem neuen Kennzeichen hättet ihr die alte Plakette also direkt entfernen müssen. Ob dich das interessiert oder nicht spielt dabei keine Rolle, das ist eine gesetzliche Vorgabe.

Wo steht das denn?

Es wird immer noch darüber gestritten ob die Plakette mit dem richtigen Kennzeichen darauf in Verbindung mit dem Kennzeichen eine Zusammengesetzte Urkunde ergibt.

Mit der Falschen Nummer ist sie schlicht nicht gültig, hat also keine Rechtswirkung.

Moorteufelchen

Einem Bekannten wurde bei der TÜV-Untersuchung (TÜV-Süd in Bayern) schon mal das falsche Kennzeichen auf der Plakette als Mangel aufgeführt ! (Plakettenfarbe war allerdings richtig)

Konnte allerdings gleich beim TÜV behoben werden, für 5 € stellen die ja die passende aus ;-)

Stand aber trotzdem auf dem Bericht, aber als "Mangel sofort behoben" gekennzeichnet.

Zitat:

@OO--II--OO schrieb am 16. Mai 2019 um 17:02:18 Uhr:

Einem Bekannten wurde bei der TÜV-Untersuchung (TÜV-Süd in Bayern) schon mal das falsche Kennzeichen auf der Plakette als Mangel aufgeführt !

Ja, das war mal so: falsches oder nicht lesbares Kennzeichen als GM, falsche Farbe als EM.

Ist aber schon seit geraumer Zeit nicht mehr so, und ich meine Bayern wäre sogar Vorreiter gewesen. Man hat wohl irgendwie gemerkt, dass ein Fahrzeug mit falscher oder fehlerhafter Plakette gegen keine Vorschrift verstößt, wenn es nicht gerade eine Umweltzone befährt (und dann ist es auch nur ein StVO-Verstoß und der spielt bei der HU keine Rolle).

Für die Hauptuntersuchung spielt deshalb jetzt weder die Farbe, noch das Kennzeichen einer oder mehrerer angebrachter Plaketten eine Rolle. Natürlich ist und was es auch immer schon erlaubt, überhaupt keine Umweltplakette am Auto zu haben.

Trotzdem schreibe ich "Plakettenfehler" immer als Hinweis auf den Bericht, bevor der Kunde beim Befahren einer Umweltzone für rund 100 Euro darauf hingewiesen wird...

Ich habe noch keine Quelle gefunden die bestätigt, dass Plaketten mit falschem Kennzeichen zulässig sind. Nur Quellen, dass das noch strittig gesehen wird.

Bei unserem TÜV werden Plaketten (zumindest noch im März 2019) mit fehlerhaftem Kennzeichen als normaler Fehler angekreidet, nicht als Hinweis. Außer die werden direkt vor Ort abgekratzt.

Und wenn die zulässig sind sehe ich keinen Grund das überhaupt im TÜV-Bericht zu erwähnen. Das widerspricht sich dann. Solche in anderem Zusammenhang möglichen Probleme werden bei unserem TÜV mündlich mitgeteilt, da zum Beispiel bei einem späteren Verkaufsgespräch jeder aufgeführter Hinweis als Mangel kaufpreismindernd angeführt wird.

Wenn mein Auto keine Fehler aufweist will ich im TÜV-Bericht auch keine anders zu interpretierenden Eintragungen.

Nach der Logik dürfte ich ja für mein Auto eine grüne Plakette mit meinem Kennzeichen fälschen und damit rumfahren. Außer halt in Umweltzonen. Das dürfte dann ja auch kein Vergehen sein, da die Plaketten außerhalb von Umweltzonen nur ein lustiger Aufkleber sind.

Zitat:

@Halodri1 schrieb am 15. Mai 2019 um 21:06:43 Uhr:

„Gekauftwie gesehen ohne Gewährleistung oder Rücknahme.“

Und was hat der Käufer gesehen? Genau eine grüne Plakette, die sich zwar nicht der TE besorgt hat sondern der Vorbesitzer, aber der TE hätte sich bei der Ummeldung damals drum kümmern müssen.

Und ich wette der TE hätte sich dann auch aufgeregt und versucht die Fuhre zurück zugeben oder einen anständigen Nachlass verlangt.

"Gekauft wie gesehen" bedeutet aber auch, daß man einen Blick in die Fahrzeugpapiere wirft.

Gerade zur heutigen Zeit, wo das Thema "Umweltzonen", "Fahrverbote" usw. in aller Munde ist, wäre es angebracht sich darüber "richtig" zu informieren.

Im Grunde genommen könnte da jede Plakette drin kleben, oder gar keine.

Der Käufer ist für den Zustand seines gekauften Fahrzeugs verantwortlich.

https://www.motor-talk.de/.../...i-der-hauptuntersuchung-t6097429.html

Besorgt man sich beispielsweise auf nicht legalen Wegen eine grüne Plakette für einen alten Euro 2-Diesel, fällt das spätestens dem Prüfingenieur bei der HU auf, selbst wenn das Kennzeichen korrekt ist. Die Folge: Die HU-Plakette wird verweigert. Fällt der Betrug den Behörden auf, besonders wenn unerlaubt Umweltzonen befahren werden, drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Bei 2,1 Millionen Hauptuntersuchungen an Pkws wurde in 30.824 Fällen beanstandet, dass das Kennzeichen auf der Plakette nicht zu lesen sei. Auf Platz 2 der Statistik folgen 22.296 Fälle, bei denen ein falsches Kennzeichen auf der Plakette eingetragen ist. 1.393 Feinstaubplaketten hatten die falsche Farbe, ein erheblicher Mangel bei der HU!

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 17. Mai 2019 um 10:22:20 Uhr:

https://www.motor-talk.de/.../...i-der-hauptuntersuchung-t6097429.html

Das ist seit dem 20.05.2018 veraltet!

Mit Inkrafttreten der neuen HU-Richtlinie ist die Umweltplakette kein Prüfpunkt und auch kein Mangel mehr.

Zitat:

@MrMurphy schrieb am 17. Mai 2019 um 07:24:24 Uhr:

Ich habe noch keine Quelle gefunden die bestätigt, dass Plaketten mit falschem Kennzeichen zulässig sind.

Ich habe auch noch keine Quelle gefunden die bestätigt, dass graue Autos zulässig sind. Im Sinne der Verkehrssicherheit ist so eine "Tarnfarbe" bestimmt nicht!

Trotzdem ist grundsätzlich erstmal alles erlaubt, was nicht verboten ist oder unter einem speziellen Erlaubnis- oder Genehmigungsvorbehalt steht.

 

Zitat:

Bei unserem TÜV werden Plaketten (zumindest noch im März 2019) mit fehlerhaftem Kennzeichen als normaler Fehler angekreidet, nicht als Hinweis. Außer die werden direkt vor Ort abgekratzt.

Mir ist kein Bundesland bekannt, in dem es abweichende Vorgaben geben würde.

Vermutlich handeln die dortigen Prüfer dann also schlicht und ergreifend falsch.

(da es keine Mängel für Umweltplaketten mehr im einheitlichen Mangelbaum gibt müsste ja auch das falsche oder nicht mehr lesbare Kennzeichen als EM eingestuft werden?!)

Zitat:

Und wenn die zulässig sind sehe ich keinen Grund das überhaupt im TÜV-Bericht zu erwähnen. Das widerspricht sich dann. Solche in anderem Zusammenhang möglichen Probleme werden bei unserem TÜV mündlich mitgeteilt, da zum Beispiel bei einem späteren Verkaufsgespräch jeder aufgeführter Hinweis als Mangel kaufpreismindernd angeführt wird.

Ich schreibe Hinweise schon durchaus schriftlich in den Untersuchungsbericht. Wenn der Halter bei einem etwaigen Verkauf die ihm bekannten Schwächen des Fahrzeugs dem potentiellen Käufer verschweigen will, soll er das bitte ohne meine Mithilfe tun.

Zitat:

Wenn mein Auto keine Fehler aufweist will ich im TÜV-Bericht auch keine anders zu interpretierenden Eintragungen.

Das ist allerdings richtig.

Du kannst ja eine entsprechende Einstufung mal reklamieren.

Zitat:

Nach der Logik dürfte ich ja für mein Auto eine grüne Plakette mit meinem Kennzeichen fälschen und damit rumfahren. Außer halt in Umweltzonen. Das dürfte dann ja auch kein Vergehen sein, da die Plaketten außerhalb von Umweltzonen nur ein lustiger Aufkleber sind.

Vorsätzliche Fälschungen oder vorsätzliches Anbringen falscher Plaketten mit Täuschungsabsicht sind eine andere Baustelle. Da will ich nicht behaupten, dass das nicht doch strafbar sein könnte.

Aber den Vorsatz und die Täuschungsabsicht könnte man im Rahmen der HU ja ohnehin nicht prüfen.

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