Auto gekauft - starken Heckschaden nach Stoßstangendemontage entdeckt - was nun??

Hallo zusammen,

ich habe mir von 6 Wochen einen Chrysler 300m zugelegt. TOP zustand, einziges vermeintliches, aber auch vom VK angegebenes Manko, ein Hagelschaden, den er mit seiner Versicherung abgerechnet hat und dies im Verkaufsgespräch sowie im KV angegeben hat.

Nun habe ich vorgestern eine Anhängerkupplung einbauen lassen wollen, da kam dann der Anruf der Werkstatt, ich solle mal vorbeikommen.

Es stellt sich heraus, dass das Auto einen sehr starken Heckschaden erlitten hat. Der Pralldämpfer ist mittig bis zum Abschlussblech eingedrückt, dieses wiederum verbeult und ragt in den Kofferraum rein, sodass man von Außen den Abdruck des LPG-Tanks im Abschlussblech sieht.

All das ließ sich erst NACH Demontage der Stoßstange sehen, da diese anscheinend einfach neu draufgekommen war und man so den Schaden kaschieren wollte.

Der VK, den ich natürlich direkt per Mail angeschrieben habe, weiß von nichts und sagt, er habe das Auto auch Unfallfrei gekauft und er sein somit ohne Schuld. Es täte ihm leid, aber vielleicht fänden wir ja noch eine Einigung?!?! Er warf mir noch vor, dass er ja nicht wisse, ob der Schaden in den letzten 6 Wochen passiert sei - dies ist eindeutig feststellbar, da der Pralldämpfer und verbogene Teile schon deutlich Rost angesetzt haben und ne Menge Rostdreck aus dem Dämpfer kam.

Er selbst hat das Auto in 05/12 gekauft, ich dann vor ca. 6 Wochen.

Habe ich bei diesem Sachverhalt eine Chance darauf, dass sich der VK an den Reparaturkosten von geschätzten 1500€ beteiligt?

Vielleicht hat ja jemand von euch mal sowas erlebt und kann mir weiterhelfen.

Anbei mal 2 Bilder des Schadens...

Vielen Dank für Antworten.
Jack

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Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Göölf
Der einzige den du haftbar machen kannst ist dein Verkäufer - mit allen anderen hast du keinen Vertrag - und das auch nur wenn er dir die Unfallfreiheit über alle Besitzer hinweg zugesichert hat. (Was du immer noch nicht verraten hast, ob er dies tat oder nicht)

Zitat:

Original geschrieben von Göölf

Zitat:

Original geschrieben von LancerD2.0
Dies wird sich dann im Neuem Jahr ...

Vielleicht verstehst du das ja im neuen Jahr, viel Erfolg beim dahingehenden Versuch.

Der einzige, der hier von den Themen im Versicheurngsforum nichts versteht, dass bist du Dünnbrettbohrer.

Das was du hier reingemalt hast, ist schon seit langem bekannt. Aber hier schwafeln ja alle, ausser dir.

Geht klar.

Für wen hälst du dich hier eigentlich?

Für Graf Koks von der Gasanstalt?

Deine Permanente schlechte Laune und nur negativen Postings hier bei MT nerven ungemein.

Hier kann keiner etwas dafür,  dass du jeden Tag den Mülleimer runter bringen musst, also lass deine schlechte Laune an wem anders aus.

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Zitat:

Original geschrieben von Golf5GTI/DSG


Sorry, kann dich verstehen aber der Verkäufer wäre schön blöd dir tausende von € für den Schaden zu geben (warum auch), verstehst was ich meine, es könnte/wird wohl auch ein Totalschaden sein und der Wagen ist es gar nicht mehr wert?

Ich gehe davon aus, hier wird es evtl. paar Hunderter werden oder Auto zurück, meine Meinung...

Ich habe Anfangs geschrieben, ich will keine Tausende €s von ihm, ich will lediglich, dass er sich an den Reparaturkosten beteiligt (Mein Anwalt nennt es dann Schadensersatz 🙂 ) Der sieht die ganze Sache ziemlich eindeutig übrigens, er würde wohl sogar an den Vor-Vor-Besitzer gehen, sollte sich rausstellen, dass der letzte Besitzer es nicht war.

Und ein Totalschaden ist es sicher nicht gewesen, VOR dem Hagelschaden war das Auto noch 8000€ Wert. Er ist ja aus 2004 und hat erst 114Tkm gelaufen sowie ne Gasanlage drin. Das hält den Preis hoch 😁 Okay, jetzt, nach dieser Erkenntnis MIT dem Hagelschaden könnte es ein Totalschaden sein, aber das wird ja so oder so wieder repariert...

Was stellst du dir denn vor 😕

In meinen Augen und in Angesicht von 3-4k Rep. Kosten ist der Wagen in diesem Zustand ein Totalschaden...

Ich als Verkäufer würde dir sagen, Wagen zurück (und schwups ist dir kein Schaden entstanden) oder eben nix...

Da dies eh beim Anwalt liegt, brauchen wir hier nicht groß zu philosophieren 🙂

Zitat:

Original geschrieben von Golf5GTI/DSG
Ich als Verkäufer würde dir sagen, Wagen zurück oder eben nix...

Dann würde ich dir als Käufer sagen, dass du nix zu sagen hast.......😁

Dieser kann nämlich wählen ob er Schadenersatz fordert oder ob er den Kauf wandeln will. 

Kommt ja auf die "Höhe" der Entschädigung an, oder 😕

P.s. nur muß erst mal bewiesen werden, dass der Verkäufer nix davon weiss, oder...

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Zitat:

Original geschrieben von Tappi 64



Zitat:

Original geschrieben von wvn


Hast Du den Wagen von einem Händler oder von privat gekauft?

Wenn letzteres: Wurde die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) im Kaufvertrag ausgeschlossen?

Was hat der Schaden jetzt damit zu tun ?

Es handelt sich um einen Unfallschaden der nicht angegeben wurde

Hast du eine Rechtsschutz Versicherung? Ich denke das da ein Gutachter schauen muß.
Ich würde das nicht so auf sich beruhen lassen.
Ist der Gastank noch in Ordnung?
1500.- kommt mir für den Schaden recht wenig vor.Wenn das ganze Heckblech noch neu muß

Weil ein Unfallschaden ein Sachmangel ist und die Leistung aus § 433 Abs. 1 BGB nicht erbracht wurde. Hätte der VK die Sachmangelhaftung nicht ausgeschlossen, könnte man da viel einfacher ansetzen.

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Die Idee mit der Vorbesitzerbefragung finde ich gut - zudem könnte man auch in der Werkstatt nachfragen, welche den Wagen gewartet hat.

Zitat:

Original geschrieben von Golf5GTI/DSG


Was stellst du dir denn vor 😕

In meinen Augen und in Angesicht von 3-4k Rep. Kosten ist der Wagen in diesem Zustand ein Totalschaden...

och menno, ich habs doch schon gesagt: Ich will doch nicht den tatsächlichen Schaden ersetzt haben!!!! Ist mir schon klar, dass ich das nicht kriege. Die reinen Reparaturkosten, die dieser Schaden kostet, belaufen sich geschätzt auf 1500€!!!! Das ist Fakt und deshalb möchte ich, das die Hälfte dieser Kosten vom Verkäufer übernommen wird!!! Als Schadensersatz. Mehr nicht.

Deshalb können wir ruhig weiterdiskutieren 😁😁😁

wenn im Kaufvertrag steht "kein Unfall" ist das eine zugesicherte Eigenschaft.

Und Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht....😉

Wenn der TE beweisen kann, dass der Unfallschaden zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat (und das wird er aufgrund des Korrosionbildes wohl sicher können) hat der Verkäufer erst einmal die Rote Laterne.

Was der dann macht ist nicht das Problem des TE. Aber der Verkäufer wird sicher ein Problem bekommen, wenn er an seinen Verkäufer herantritt. (Natürlich nur wenn er die Warheit gesagt hat).

Das beste für den Verkäufer wird sein, wenn er sich über den RA des TE außergerichtlich einigt.

Zitat:

Die Idee mit der Vorbesitzerbefragung finde ich gut - zudem könnte man auch in der Werkstatt nachfragen, welche den Wagen gewartet hat.

Danke!! Genau das habe ich nach Weihnachten vor. Da es nur 2 VB sind, kann es ja nicht schwer sein. Und da der Wagen 8 Jahre in Dortmund bei Chrysler gewartet wurde, und dies der einzige Chryslerhändler im Umfeld von mehreren 100km ist, ist es noch einfacher 🙂

Danke allen für die Rege Diskussion. Wünsche euch schomma frohe Festtage. Ich muss jetzt ne Weile Offline gehen, aber heut Abend freue ich mich aufs Lesen 🙂🙂

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


wenn im Kaufvertrag steht "kein Unfall" ist das eine zugesicherte Eigenschaft.

Und Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht....😉

Wenn der TE beweisen kann, dass der Unfallschaden zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat (und das wird er aufgrund des Korrosionbildes wohl sicher können) hat der Verkäufer erst einmal die Rote Laterne.

Was der dann macht ist nicht das Problem des TE. Aber der Verkäufer wird sicher ein Problem bekommen, wenn er an seinen Verkäufer herantritt. ...

Genauso, kenn ich das auch. Man muss nur belegen können, dass der Unfall schon beim Verkauf bestand und nicht angegeben wurde. Welcher Vorbesitzer den Unfall dann hatte, spielt für den letzten Käufer keine große Rolle. Die Kette mit der Wandlung oder den Schadenersatzansprüchen läuft einfach rückwärts bis zu dem Vorbesitzer, der dann tatsächlich den Unfall hatte und nicht angegeben hat. Was mit zunehmender Anzahl der Vorbesitzer und der verstrichenen Zeit schwieriger wird. Das ist aber nicht das Problem des TE. Mit etwas Glück ist der Schaden bei irgendeiner Vers. abgerechnet worden.

@ Delle: Gabs da nicht ne versicherungsübergreifende Datenbank, wo die Unfälle eingetragen werden?

Zitat:

Original geschrieben von Mondeo-Turnier1.8


Man muss nur belegen können, dass der Unfall schon beim Verkauf bestand und nicht angegeben wurde. Welcher Vorbesitzer den Unfall dann hatte, spielt für den letzten Käufer keine große Rolle.

Genau so ist das auch!

Einziger und alleiniger Ansprechpartner für den TE ist der Verkäufer des Fahrzeuges - und niemand sonst.

Denn dieser hat ein Fahrzeug verkauft, welches eine zugesicherte Eigenschaft (die Unfallfreiheit bzw. über den angegebenen Hagelschaden hinaus keine weiteren Vor- und Altschäden) nicht besitzt.

Und damit ist der Verkäufer entweder zur Wandelung oder aber zum Schadenersatz verpflichtet.

Delle hat das vollkommen richtig ausgeführt: Es ist die Wahl des Käufers und nicht des Verkäufers, welchen Weg dieser für sich in Anspruch nimmt.

Zitat:

Original geschrieben von Mondeo-Turnier1.8


Die Kette mit der Wandlung oder den Schadenersatzansprüchen läuft einfach rückwärts bis zu dem Vorbesitzer, der dann tatsächlich den Unfall hatte und nicht angegeben hat. Was mit zunehmender Anzahl der Vorbesitzer und der verstrichenen Zeit schwieriger wird. Das ist aber nicht das Problem des TE.

Richtig.

Den Schadenersatz, welchen der Verkäufer an den TE bezahlen muss (richtig: MUSS, da kommt er nicht daran vorbei), kann er seinerseits beim Erstbesitzer geltend machen - ist aber sein Problem allein.

Ob er von dem Schaden gewusst hat, oder nicht, ist vollkommen egal.
Er hat hier ein Fahrzeug verkauft, welchem (ich wiederhole mich) eine zugesicherte Eigenschaft fehlt - und hierfür haftet er, egal, ob wissend, oder nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Mondeo-Turnier1.8


@ Delle: Gabs da nicht ne versicherungsübergreifende Datenbank, wo die Unfälle eingetragen werden?

Bin zwar nicht Delle, aber beantworten kann ich dir das auch: Eine Datenbank, in welcher generell alle Unfallschäden eingetragen werden, gibt es nicht.

Hallo,
auch ich war der Meinung der Vorposter, der Verkäufer habe für die zugesicherte Eigenschaft "unfallfrei" zu haften. Ein wenig Recherche brachte aber auch Anderes zu Tage, z. B.:

Privatkauf: Unfallfreiheit nicht garantiert

Anders verhält es sich, wenn Sie den Gebrauchtwagen von einer Privatperson kaufen. Garantiert Ihnen dieser die Unfallfreiheit des Autos, gilt diese Garantie nur für die Zeit, in der dieser selbst der Besitzer war. Für Unfallschäden des Vorbesitzers kann er nicht haftbar gemacht werden. Gerichte gehen nämlich davon aus, dass er weder die Möglichkeiten, noch den ausreichenden Sachverstand hat, um die eventuell vom Vorbesitzer verschwiegenen Unfallschäden zu erkennen.

Ebenso die Aussagen, um den Verkäufer zu belangen, muss diesem arglistige Täuschung nachgewiesen werden, was u. a. bedeutet, dass er vom Schaden Kenntnis hatte.

Was ist denn nun richtig?

MfG

Zitat:

Original geschrieben von VersVor


Privatkauf: Unfallfreiheit nicht garantiert

Anders verhält es sich, wenn Sie den Gebrauchtwagen von einer Privatperson kaufen. Garantiert Ihnen dieser die Unfallfreiheit des Autos, gilt diese Garantie nur für die Zeit, in der dieser selbst der Besitzer war. Für Unfallschäden des Vorbesitzers kann er nicht haftbar gemacht werden. Gerichte gehen nämlich davon aus, dass er weder die Möglichkeiten, noch den ausreichenden Sachverstand hat, um die eventuell vom Vorbesitzer verschwiegenen Unfallschäden zu erkennen.

So kenne ich das auch!

Zitat:

Original geschrieben von VersVor


Was ist denn nun richtig?

Kommt drauf an was im Vertrag steht.

Sachmängelhaftung ausgeschlossen: Dann gehts nur über arglistige Täuschung. Das muss dann aber der Käufer beweisen.

Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen: Eigentlich so wie Delle geschrieben hat. Zumindest bei einem Händler. In wie weit die Richter einem Privatverkäufer, der nur vergessen hat die Sachmängelhaftung auszuschließen, in die Pflicht nehmen wird sich nur durch den Klageweg herausfinden lassen. Allerdings kann ich mir auch nicht vorstellen, dass an einen Privatverkäufer dieselbe Messlatte angelegt wird wie an einen gewerblichen Verkäufer.

Sichert der Verkäufer eine Eigenschaft des Fahrzeuges schriftlich zu (z.B. Unfallfreiheit), so haftet er für diese zugesicherte Eigenschaft.

Nach überwiegender Rechtsprechung gehört eine Eigenschaft eines Gebrauchtwagens dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn der Verkäufer eindeutig zu erkennen gibt, dass er eine bestimmte Eigenschaft verbindlich zusagen möchte (also z.B. die Unfallfreiheit im Kaufvertrag eingetragen ist).

In einem solchen Falle hat der Käufer des Gebrauchtwagens Gewährleistungsansprüche, wenn die zugesicherte Eigenschaft fehlt.

Diverse Kaufverträge schränken diese Zusicherungen dergestalt ein, dass Formulierungen, wie z.B. "....dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten hat, während der Zeit, in welcher es sich im Besitz des Verkäufers befunden hat", oder "unfallfrei, soweit dem Verkäufer bekannt" verwendet werden.

In diesem Falle haftet der Verkäufer nur für diese zugesagten Eigenschaften und man müsste ihm eine Arglist nachweisen, mit welcher er den Käufer getäuscht hat.

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