Auto gekauft noch angemeldet auf Verkäufer und Unfall
Guten Tag,
Habe mir heute ein aut gekauft. Das Auto war auf dem Verkäufer angemeldet und mein Bruder Hat einen Unfall gebaut.
Die frage die mich jetzt stellt ich habe das Auto gekauft und den Vertrag unterschrieben. So geht der bestehende Versicherungs-Vertrag auf meinen Namen ( Käufer) über ?
Und gibt es da irgendwelche Probleme bezüglich das mein Bruder gefahren ist ?
Ich danke euch jetzt schon für die Hilfe.
Ich bin grade in so einer unbeschreiblichen Situation mir geht's so schlecht.
Beste Antwort im Thema
Wichtig ist, ob der Verkäufer die Veräußerung fristgerecht angezeigt hat.
Ansonsten kann es Probleme mit der Rückstufung geben.
42 Antworten
Zitat:
@germania47 schrieb am 16. April 2016 um 22:00:14 Uhr:
Wichtig ist, ob der Verkäufer die Veräußerung fristgerecht angezeigt hat.
Ansonsten kann es Probleme mit der Rückstufung geben.
Welche (angebliche) Frist gibt es denn?
Die, die im VVG genannt ist.
§ 95 (3)
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 17. April 2016 um 09:17:30 Uhr:
Die, die im VVG genannt ist.§ 95 (3)
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
Können Sie mir Paragraph 95 erklären ?
Mit freundlichen Grüßen
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 16. April 2016 um 23:17:40 Uhr:
Das Thema hatten wir hier schon einmal.
...
😁😁
Das thema kommt doch hier pro Woche 3 - 4 mal, meistens in der Form "Auto an oder abgemeldet übergeben"
Wenn ich mir mal die versicherungsrubrik anschaue ist es ~jedes 5 Thema.
Lustig, das da jedesmal Leute aufschlagen, die den gleichen Unsinn schreiben.
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Gude
Noch eine Frage da ich als Käufer den Kaufvertrag unterschrieben habe geht die Versicherung ja auf mich über.
Jetzt hat mein Bruder aber den Unfall gehabt und er war Fahrer, kann die Versicherung jetzt Regress fordern weil nicht ich gefahren bin ?
Solange er ein berechtigter Fahrer war, einen FS hat und keine Drogen oder alkoholisiert war bzw mit Vorsatz an die Ampel fuhr, nein
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 17. April 2016 um 09:17:30 Uhr:
Die, die im VVG genannt ist.§ 95 (3)
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
das würde bedeuten, dass wenn es garnicht angezeigt wird, der vertrag nie übergeht.
das ist m.E. so nicht gemeint. Dann würde man das Tatbestandsmerkmale der Anzeige in Abs. 1 mit reingeschreiben.
Der Vertrag ist trotzdem per Kaufvertragsdatum übergegangen. Eine andere Regelung würde das Schutzinteresse der Norm (lückenloser Versicherungsschutz) konterkarieren.
Der Passus meint, dass die Rechtsfolgen, die aus dem Übergang entstehen (Gesamtschuldnerische Haftung, Kündigungs- und Wahrnehmungsfristen) erst dann gelten, wenn der Versicherer Kenntnis hat.
Wird ein Auto im November verkauft und zeige der alte VN den Verkauf direkt an, würde er für die Versicherungsprämie nur bis zum Ende der VS-Periode haften. Zeigt er erst im Januar an, haftet er für das Folgejahr mit. Der Kaufvertrag ist in beiden Fällen per Kaufvertragsdatum übergegangen.
Zitat:
@Murtasa1997 schrieb am 17. April 2016 um 13:23:08 Uhr:
Was heißt berechtigter Fahrer ?
d.h. dass er von dir die erlaubnis hatte das fahrzeug zu führen.
Moin,
der TE hatte wohl sein Passwort zu schwierig gewählt und hatte daher einen weiteren Account angelegt. Ab sofort ist der TE nur noch mit seinem ersten Account unterwegs 😉
Grüße
Steini
Zitat:
@Murtasa1997 schrieb am 17. April 2016 um 13:23:08 Uhr:
Was heißt berechtigter Fahrer ?
auf gut deutsch: nicht gestohlen.
Wie sieht es mit einer Rückstufung aus?
Der Versicherungsvertrag geht auf den Käufer über.
Dieser schließt aber bei seiner Versicherung einen Vertrag ab und ruft die SF von seinem Vorvertrag ab.
Somit fällt der Schaden irgendwo hinten runter, oder?
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 17. April 2016 um 13:33:21 Uhr:
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 17. April 2016 um 09:17:30 Uhr:
Die, die im VVG genannt ist.§ 95 (3)
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
das würde bedeuten, dass wenn es garnicht angezeigt wird, der vertrag nie übergeht.
das ist m.E. so nicht gemeint. Dann würde man das Tatbestandsmerkmale der Anzeige in Abs. 1 mit reingeschreiben.Der Vertrag ist trotzdem per Kaufvertragsdatum übergegangen. Eine andere Regelung würde das Schutzinteresse der Norm (lückenloser Versicherungsschutz) konterkarieren.
Der Passus meint, dass die Rechtsfolgen, die aus dem Übergang entstehen (Gesamtschuldnerische Haftung, Kündigungs- und Wahrnehmungsfristen) erst dann gelten, wenn der Versicherer Kenntnis hat.
Wird ein Auto im November verkauft und zeige der alte VN den Verkauf direkt an, würde er für die Versicherungsprämie nur bis zum Ende der VS-Periode haften. Zeigt er erst im Januar an, haftet er für das Folgejahr mit. Der Kaufvertrag ist in beiden Fällen per Kaufvertragsdatum übergegangen.
Das VVG ist doch eindeutig. Du bist doch beim viertgrößten Versicherer im Innendienst beschäftigt und verstehst nicht, was dieser Passus des VVG bedeutet? Das kann es doch nicht sein.
Wird dem Versicherer die Veräußerung nicht angezeigt, gilt der Vertrag mit dem Verkäufer weiterhin. Dann belastet der Schaden den SFR des Verkäufers. Wieso soll es hier zu einer Lücke im Versicherungsschutz kommen? Das verstehe ich nicht. Dieser Passus wurde genau deswegen so formuliert, damit nicht nach einem Schaden gesagt werden kann, dass der Vertrag bereits übergegangen war. Das könnte man dann bei jedem Schaden machen, selbst wenn der "Verkäufer" noch gefahren ist (der Käufer hat gesagt, das Getriebe ist nicht in Ordnung. Da habe ich noch eine Probefahrt gemacht).
Also sprich nicht über ein Thema, von dem Du erkennbar nichts verstehst. Oder warst Du damals im VVG-Ausschuss und hast nicht zugehört?
ich und der adac (den artikel hast du sicherlich gelesen) verstehe das vvg.
wie immer wirst du unsachlich, wenn du merkst im unrecht zu sein. ich weiß nicht wo dein problem ist dir einzugestehen, dass du dich irrst. sowhat