Auto gekauft noch angemeldet auf Verkäufer und Unfall
Guten Tag,
Habe mir heute ein aut gekauft. Das Auto war auf dem Verkäufer angemeldet und mein Bruder Hat einen Unfall gebaut.
Die frage die mich jetzt stellt ich habe das Auto gekauft und den Vertrag unterschrieben. So geht der bestehende Versicherungs-Vertrag auf meinen Namen ( Käufer) über ?
Und gibt es da irgendwelche Probleme bezüglich das mein Bruder gefahren ist ?
Ich danke euch jetzt schon für die Hilfe.
Ich bin grade in so einer unbeschreiblichen Situation mir geht's so schlecht.
Beste Antwort im Thema
Wichtig ist, ob der Verkäufer die Veräußerung fristgerecht angezeigt hat.
Ansonsten kann es Probleme mit der Rückstufung geben.
42 Antworten
Zitat:
@Vandut schrieb am 17. April 2016 um 16:23:27 Uhr:
Wie sieht es mit einer Rückstufung aus?Der Versicherungsvertrag geht auf den Käufer über.
Dieser schließt aber bei seiner Versicherung einen Vertrag ab und ruft die SF von seinem Vorvertrag ab.
Somit fällt der Schaden irgendwo hinten runter, oder?
nein, der schaden wird beim erwerber belastet. siehe auch artikel vom adac
Zitat:
@Vandut schrieb am 17. April 2016 um 16:23:27 Uhr:
Wie sieht es mit einer Rückstufung aus?Der Versicherungsvertrag geht auf den Käufer über.
Dieser schließt aber bei seiner Versicherung einen Vertrag ab und ruft die SF von seinem Vorvertrag ab.
Somit fällt der Schaden irgendwo hinten runter, oder?
Ja, das ist so.
Wenn der Vertrag übergegangen ist, rechnet der Versicherer des Verkäufers, sofern der Verkäufer aufgrund des Übergangs den Vertrag innerhalb eines Monats nach Übergang gekündigt hat, diesen prt. ab. Wird eine eventuell bestehende Versicherung nicht als Vorversicherung angegeben, erfolgt die Abrechnung mit der Klasse 0 oder mit SF ½. Dann fällt der Schaden tatsächlich unter den Tisch.
[Edit]Während ich den Beitrag hier schrieb, hat gammoncrack geantwortet. Mein Beitrag bezieht sich also nur auf die Antwort von Pheotoninteressent [/Edit]
und wie soll das in der Praxis ablaufen?
Beispiel.
Ich habe mein altes Auto bei der Allianz mit SF 10 versichert.
Ich kaufe das neue Auto und habe damit gleich einen Unfall.
Wenn das Auto jetzt nicht zufällig auch bei der Allianz versichert ist, so kriegt die Allianz erst mal gar nicht mit, dass ich damit einen Unfall habe.
Nehmen wir mal an, das gekaufte Auto ist beim Kauf bei der HUK versichert.
3 Tage später nach dem Unfall gehe ich her und melde das Auto mit einer EVB von der Allianz auf meinen Namen an.
Dort gebe ich als Vorvertrag meinen alten Allianz Vertrag an.
Die SF werden von dort einfach übertragen.
Die HUK hat ja gar keine Möglichkeit, Einfluss auf meine SF zu nehmen.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 17. April 2016 um 16:47:17 Uhr:
ich und der adac (den artikel hast du sicherlich gelesen) verstehe das vvg.wie immer wirst du unsachlich, wenn du merkst im unrecht zu sein. ich weiß nicht wo dein problem ist dir einzugestehen, dass du dich irrst. sowhat
Ich nutze wenigstens meine Umschalttaste! Und würde nie schreiben "Ich und der ADAC"!
Und der ADAC schreibt das schon richtig:
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Datum und Uhrzeit der Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel, der Papiere und der Kennzeichen dem Versicherer mitgeteilt werden und der Erwerber diese Angaben mit unterschrieben hat. Unterbleibt diese Mitteilung, kann der Versicherer im Kaskoschadensfall leistungsfrei werden.
Solange die Mitteilung nicht erfolgt ist, belastet ein Schaden den Vertrag des Verkäufers.
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Zitat:
@Vandut schrieb am 17. April 2016 um 16:53:13 Uhr:
[Edit]Während ich den Beitrag hier schrieb, hat gammoncrack geantwortet. Mein Beitrag bezieht sich also nur auf die Antwort von Pheotoninteressent [/Edit]und wie soll das in der Praxis ablaufen?
Beispiel.
Ich habe mein altes Auto bei der Allianz mit SF 10 versichert.
Ich kaufe das neue Auto und habe damit gleich einen Unfall.
Wenn das Auto jetzt nicht zufällig auch bei der Allianz versichert ist, so kriegt die Allianz erst mal gar nicht mit, dass ich damit einen Unfall habe.
Nehmen wir mal an, das gekaufte Auto ist beim Kauf bei der HUK versichert.3 Tage später nach dem Unfall gehe ich her und melde das Auto mit einer EVB von der Allianz auf meinen Namen an.
Dort gebe ich als Vorvertrag meinen alten Allianz Vertrag an.Die SF werden von dort einfach übertragen.
Die HUK hat ja gar keine Möglichkeit, Einfluss auf meine SF zu nehmen.
Das ist doch alles ganz legal. Es besteht keinerlei Verpflichtung des Erwerbers, für den Kurzfristvertrag eine Vorversicherung zu benennen. Ausnahme wäre allerdings, wenn er noch keinen Vertrag gehabt hätte. Dann muss er diesen Vertrag angeben, wenn er sich auf eine Führerscheinregelung beruft.
Zitat:
@Vandut schrieb am 17. April 2016 um 16:53:13 Uhr:
Die HUK hat ja gar keine Möglichkeit, Einfluss auf meine SF zu nehmen.
Warum sollte sie auch? Wo ist Dein Problem?
man sollte schon richtig und vollständig zitieren!
Zitat:
Verursacht der Erwerber nach Übergabe von Schlüsseln, Papieren und Kennzeichen, also vor Ummeldung des Fahrzeugs, einen Verkehrsunfall mit Drittschaden, muss die Versicherung des Verkäufers für den Drittschaden voll aufkommen. Dabei wird jedoch ein beim Veräußerer vorhandener Schadenfreiheitsrabatt nicht berührt.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Datum und Uhrzeit der Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel, der Papiere und der Kennzeichen dem Versicherer mitgeteilt werden und der Erwerber diese Angaben mit unterschrieben hat. Unterbleibt diese Mitteilung, kann der Versicherer im Kaskoschadensfall leistungsfrei werden. Der Unfallschaden wirkt sich auf den Versicherungsvertrag des Erwerbers aus.
ADAC-Mitglieder können entsprechende Kaufverträge mit den Mitteilungen an die Kfz-Versicherung und die Kfz-Zulassungsstelle entweder bei den ADAC-Geschäftsstellen erhalten oder hier herunterladen.
Hatte der Verkäufer eine Kaskoversicherung abgeschlossen, so geht diese ebenfalls auf den Käufer über mit der Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel, der Papiere und der Kennzeichen. Kommt es zu einem Unfall, kann der Erwerber die bestehende - noch nicht gekündigte - Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Der Schaden darf jedoch nicht beim Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers berücksichtigt werden. Schließt der Käufer eine Kaskoversicherung ab, wirkt sich der Schaden dort aus.
Unnötig. die weiteren Passagen zu zitieren. Der einzig wichtige Satz ist
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Datum und Uhrzeit der Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel, der Papiere und der Kennzeichen dem Versicherer mitgeteilt werden und der Erwerber diese Angaben mit unterschrieben hat.
Und genau das entspricht dem VVG.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 17. April 2016 um 17:07:07 Uhr:
Warum sollte sie auch?
Weil es ein Schadenfreiheitssystem gibt, das eine gerechte Prämie gewährleisten soll.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 17. April 2016 um 17:07:07 Uhr:
Wo ist Dein Problem?
Ich habe kein Problem.
Zitat:
@Vandut schrieb am 17. April 2016 um 17:24:27 Uhr:
Weil es ein Schadenfreiheitssystem gibt, das eine gerechte Prämie gewährleisten soll.
1. Gerechte Prämien gibt es nicht. (nicht mal risikogerechte)
2. Ein neues (anderes) Risiko bedingt immer einen neuen (anderen) Vertrag.
Ich erwarte bei aller Differenz in der Diskussion vollumfänglich freundliche und sachliche Beitragsgestaltung!
Bedenkt bei jedem einzelnen Beitrag, ob dieser der moderativen Bewertung standhalten kann!
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 17. April 2016 um 17:16:25 Uhr:
Unnötig. die weiteren Passagen zu zitieren. Der einzig wichtige Satz istVoraussetzung hierfür ist allerdings, dass Datum und Uhrzeit der Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel, der Papiere und der Kennzeichen dem Versicherer mitgeteilt werden und der Erwerber diese Angaben mit unterschrieben hat.
Und genau das entspricht dem VVG.
Dem Wortlaut nach würde ich es tatsächlich so verstehen.
Allerdings scheint mir diese Auslegung nicht dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen.
Dieser Wille scheint darin zu bestehen, dass lückenloser Versicherungsschutz für das veräußerte Fahrzeug besteht, der Verkäufer aber nicht die Nachteile tragen muss, wenn der Käufer einen Schaden damit verursacht, sofern er dem Versicherer den Verkauf pflichtgemäß und verzögerungsfrei anzeigt.
Nun gibt es aber eine Grauzone bezüglich der Laufzeit der Mitteilung. Wenn der Verkäufer die Mitteilung an die Versicherung so schnell wie möglich macht, aber der Käufer schon nach der ersten Kurve gegen einen Baum fährt, hätte die Versicherung die Veräußerungsmitteilung noch nicht erhalten und der Verkäufer wäre ohne eigenes Verschulden trotzdem der Dumme. Dies wäre nicht im Sinne dieser gesetzlichen Regelung. Wenn dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, hätte er einfach bestimmen können "Schäden gehen zu Lasten des Verkäufers bis der Wagen umgemeldet ist."
Gibt es niemanden der diesbezüglich eigene Erfahrung mit so einem Sachverhalt hat oder ein entsprechendes Urteil kennt? Das Zitieren von Gesetzestexten ohne Kenntnis der Auslegung und Anwendung führt einen nicht immer zum richtigen Ergebnis.
Zitat:
@Bloedbaer schrieb am 18. April 2016 um 07:20:07 Uhr:
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 17. April 2016 um 17:16:25 Uhr:
Unnötig. die weiteren Passagen zu zitieren. Der einzig wichtige Satz istVoraussetzung hierfür ist allerdings, dass Datum und Uhrzeit der Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel, der Papiere und der Kennzeichen dem Versicherer mitgeteilt werden und der Erwerber diese Angaben mit unterschrieben hat.
Und genau das entspricht dem VVG.
Dem Wortlaut nach würde ich es tatsächlich so verstehen.
Allerdings scheint mir diese Auslegung nicht dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen.
Dieser Wille scheint darin zu bestehen, dass lückenloser Versicherungsschutz für das veräußerte Fahrzeug besteht, der Verkäufer aber nicht die Nachteile tragen muss, wenn der Käufer einen Schaden damit verursacht, sofern er dem Versicherer den Verkauf pflichtgemäß und verzögerungsfrei anzeigt.
Nun gibt es aber eine Grauzone bezüglich der Laufzeit der Mitteilung. Wenn der Verkäufer die Mitteilung an die Versicherung so schnell wie möglich macht, aber der Käufer schon nach der ersten Kurve gegen einen Baum fährt, hätte die Versicherung die Veräußerungsmitteilung noch nicht erhalten und der Verkäufer wäre ohne eigenes Verschulden trotzdem der Dumme. Dies wäre nicht im Sinne dieser gesetzlichen Regelung. Wenn dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, hätte er einfach bestimmen können "Schäden gehen zu Lasten des Verkäufers bis der Wagen umgemeldet ist."
Gibt es niemanden der diesbezüglich eigene Erfahrung mit so einem Sachverhalt hat oder ein entsprechendes Urteil kennt? Das Zitieren von Gesetzestexten ohne Kenntnis der Auslegung und Anwendung führt einen nicht immer zum richtigen Ergebnis.
Man darf hier nicht nur die Kfz-Versicherung sehen. Das VVG stellt mit diesem Passus auf alle Sachsparten ab. Deswegen ist der Kfz-Schaden garnicht gesondert erwähnt.
Du hast natürlich Recht. Wenn der Erwerber losfährt und die Anzeige noch nicht beim Versicherer eingegangen ist, belastet das tatsächlich noch seinen SFR. Allerdings kann es in der Kfz-Versicherung nicht zu einer Lücke des Versicherungsschutzes kommen. Solange der Versicherungsschutz gegenüber der Zulassungsstelle nicht widerrufen wurde, besteht natürlich dieser weiter. Die Veräußerung beendet keinesfalls den Vertrag, auch nicht, wenn der Verkäufer bereits ein neues Fahrzeug zugelassen hat.
Und eine Formulierung "Schäden gehen bis zur Ummeldung zu Lasten des Veräußerers" wäre natürlich noch weniger zum Vorteil des Veräußerers. Hier geht es dann nicht mehr um "nächste Kurve", sondern um möglichweise eine doch sehr lange Zeit. Den Versicherern wäre dieser Weg aus mehreren Gründen lieber gewesen, aber der Gesetztgeber hat es anders gewollt - eben hier im Interesse des Verbrauchers gehandelt.