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Auto an Händler verkauft und nun will er doch nicht

Themenstarteram 8. April 2019 um 13:01

Hallo,

habe eine Auto über mobile an einen Händler (Autohaus) verkauft. Dieser hat den Kaufvertrag schon unterschrieben und abgestempelt. Nun will er ihn doch nicht, auf die Frage hin, wann er das Auto abholen wolle.

Kann man da noch was machen, oder abhacken und vergessen?

Gruß Patria

Beste Antwort im Thema

Pass auf dass es nicht dieser Trick ist, bei dem der Händler dann wenn Du an einen anderen verkauft hast doch noch auf Lieferung besteht!

 

Also: schriftlich Frist setzen zur Abholung und erst wenn diese verstrichen ist vom Vertrag zurücktreten und an den nächsten Interessenten verkaufen.

 

Alternativ verklagen. Dauert aber und so lange steht die Karre rum und du hast das Geld nicht.

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Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 13. April 2019 um 09:34:40 Uhr:

Ist doch eindeutig hier.

Nicht von beiden unterschrieben = kein gültiger Vertrag. Zudem noch die Mail, die ja eindeutig aussagt, dass kein Interesse mehr besteht.

So eindeutig ist das gar nicht. Der TE hat ein Angebot (Kaufvertrag) an den Händler geschickt. Der Händler hat es nachweislich angenommen. Damit IST ein Kaufvertrag geschlossen worden. Die Unterschrift des TE ist nicht zwingend erforderlich, da er das Angebot abgegeben hat.

Die Frage ist nur, ob man wirklich den Rechtsweg gehen möchte.

Nach Deinem Rechtsempfinden nach braucht es natürlich keine Verträge. Dann viel Spass noch!

 

Ich kann nur jedem dazu raten:

Man macht im Vorfeld nichts schriftlich, außer vielleicht ner Terminvereinbarung per Mail. Geschäfte macht man nur vor Ort wirlich.

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 13. April 2019 um 13:47:32 Uhr:

Nach Deinem Rechtsempfinden nach braucht es natürlich keine Verträge. Dann viel Spass noch!

 

Ich kann nur jedem dazu raten:

Man macht im Vorfeld nichts schriftlich, außer vielleicht ner Terminvereinbarung per Mail. Geschäfte macht man nur vor Ort wirlich.

Das hast du falsch verstanden. Natürlich bedarf es eines Vertrages. Es gibt nur KEINERLEI Verpflichtung einen Fahrzeugkauf/-Verkauf schriftlich zu fixieren. Ein Vertrag kann auch rein mündlich geschlossen werden. Allerdings gibt es hier die Schriftform.

Und es gibt täglich tausende Verträge, die fernmündlich/online geschlossen werden.

Zitat:

@andy1080 schrieb am 13. April 2019 um 14:02:53 Uhr:

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 13. April 2019 um 13:47:32 Uhr:

Nach Deinem Rechtsempfinden nach braucht es natürlich keine Verträge. Dann viel Spass noch!

 

Ich kann nur jedem dazu raten:

Man macht im Vorfeld nichts schriftlich, außer vielleicht ner Terminvereinbarung per Mail. Geschäfte macht man nur vor Ort wirlich.

Das hast du falsch verstanden. Natürlich bedarf es eines Vertrages. Es gibt nur KEINERLEI Verpflichtung einen Fahrzeugkauf/-Verkauf schriftlich zu fixieren. Ein Vertrag kann auch rein mündlich geschlossen werden. Allerdings gibt es hier die Schriftform.

Und es gibt täglich tausende Verträge, die fernmündlich/online geschlossen werden.

Die Frage ist nur ob der Vertrag jetzt rechtsgültig ist? Du meinst ja, ich Nein. Also ist es eine Streitfrage und muss gegebenenfalls vor Gericht geklärt werden. Dann wissen wir noch gar nicht was ausgemacht wurde. Summe x abzüglich gefundene Mängel vielleicht? Was hat der TE dem Händler mitgeteilt? Absolut gepflegtes Fahrzeug und der Händler hat durch die Historie über einen Unfallschaden erfahren den der TE verschwiegen hat? Und wenn der Händler will, dann wird er tausend Sachen am Fahrzeug finden die der TE nicht mitgeteilt hat. Der TE kann nur verlieren wenn er es drauf ankommen lässt.

Und wenn dem Verkäufer kein Mangel bekannt ist, hat der Käufer Pech gehabt. Der Käufer (in diesem Fall der Fachmann) hätte das Fahrzeug kontrollieren müssen, bevor er unterschreibt.

Wenn der Vertragsentwurf, der vom Verkäufer an den Käufer zugeschickt wurde, vom Verkäufer noch nicht unterschrieben wurde, ist solange kein schriftlicher Vertrag zustande gekommen, bis der Verkäufer auch unterschreibt.

Nicht anders ist es bei Neuwagenkauf. Der Neuwagenverkäufer füllt das verbindliche Bestellformular aus, Käufer muss unterschreiben und anschließend muss Bestellung vom Verkäufer genehmigt werden, wenn es ein rechtswirksamer Vertrag werden soll. .

Mündliche Vereinbarungen kann man vergessen, da in der Regel diese sowieso nicht nachweisbar sind.

O.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 13. April 2019 um 17:46:55 Uhr:

1. Wenn der Vertragsentwurf, der vom Verkäufer an den Käufer zugeschickt wurde, vom Verkäufer noch nicht unterschrieben wurde, ist solange kein schriftlicher Vertrag zustande gekommen, bis der Verkäufer auch unterschreibt.

2. Nicht anders ist es bei Neuwagenkauf. Der Neuwagenverkäufer füllt das verbindliche Bestellformular aus, Käufer muss unterschreiben und anschließend muss Bestellung vom Verkäufer genehmigt werden, wenn es ein rechtswirksamer Vertrag werden soll. .

3. Mündliche Vereinbarungen kann man vergessen, da in der Regel diese sowieso nicht nachweisbar sind.

O.

Zu 1. Falsch.

Zu 2. Falsch. Auch ein Neuwagen könnte mit Handschlag verkauft werden. Es wird nur nicht gemacht, da der Verkäufer sonst die Bestellung und die Konditionen nicht beweisen könnte. Hier kann der Verkäufer den Verkauf und die Konditionen anhand des Vertrages, welcher vom Käufer unterschrieben wurde, belegen.

Zu 3. Nach den Schilderungen des TE geht es hier gar nicht um mündliche Vereinbarungen.

Zitat:

@andy1080 schrieb am 13. April 2019 um 18:06:39 Uhr:

 

Zu 1. Falsch.

Zu 1. Aus welchem Grund? wie ist es zutreffend?

O.

 

 

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 13. April 2019 um 18:32:49 Uhr:

Zitat:

@andy1080 schrieb am 13. April 2019 um 18:06:39 Uhr:

 

Zu 1. Falsch.

 

[/quote

Zu 1. Aus welchem Grund? wie ist es zutreffend?

O.

Das habe ich weiter oben schon geschrieben. Der Verkäufer hat ein Angebot abgegeben und der Käufer hat es angenommen, und zwar durch seine Unterschrift nachweisbar. Auch durch einen Handschlag wäre ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen. Dann hätten nur beide Seiten ein Beweisproblem gehabt.

Der einzige Kauf/Verkauf, der in Deutschland der Schriftform bedarf, ist der Kauf/Verkauf von Immobilien.

@andy1080

Was meinst Du, was bis zu einem evt. Gerichtsverfahren passiert?

Ich hatte erst diese Woche folgenden Fall:

Kunde will Auto verkaufen, kommt zu mir, ich schau es mir an, wir sprechen über den Preis, werden uns aber im Moment nicht einig. 1 h später ruft er von zu Hause an, er will es mir doch verkaufen. Im Laufe der kommenden Woche.

Wäre rein rechtlich ein mündlicher Vertrag.

Da ich bis Freitag von dem nichts gehört hab, mal angerufen. Auto hat er dem Händler verkauft, wo die Sommerräder eingelagert sind.

Und nun?

Ich habe weiter oben auch geschrieben, dass man sich sicher Gedanken darüber machen muss, ob sich der Rechtsweg lohnt. Das ist sicher vom Wert des Geschäfts hier abhängig.

Ich rege mich nur darüber auf, dass hier von so ziemlich jedem behauptet wird, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Das ist schlicht falsch.

Und zu deinem Fall: ja es ist ein Vertrag zustande gekommen. Du kannst es nur nicht beweisen, im Gegensatz hier zum TE.

Zitat:

@andy1080 schrieb am 13. April 2019 um 18:49:16 Uhr:

 

Das habe ich weiter oben schon geschrieben. Der Verkäufer hat ein Angebot abgegeben und der Käufer hat es angenommen, und zwar durch seine Unterschrift nachweisbar. Auch durch einen Handschlag wäre ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen. Dann hätten nur beide Seiten ein Beweisproblem gehabt.

Der einzige Kauf/Verkauf, der in Deutschland der Schriftform bedarf, ist der Kauf/Verkauf von Immobilien.

Hast wohl den rechtliche Ablauf eines Kaufes nicht verstanden.

Wenn ein Fahrzeug angepriesen wird, erstellt der Verkäufer eine "Invitatio ad offerendum" ( z. B. Inserat, Werbezettel, mündliche Anpreisung seines Fahrzeuges oder dgl. ) , also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes .

Der Interessent für dieses Fahrzeug gibt dann ein Angebot ab. ( Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer Inhalt des Angebotes vorformuliert, der interessierte Käufer den genannten Bedingungen durch Unterschrift zugestimmt und Angebot an Verkäufer gesendet).

Nun ist es am Verkäufer, das Angebot anzunehmen. Nimmt er es an, ist der Vertrag zustande gekommen. Nimmt er es nicht an, hat keiner Verpflichtungen.

O.

Ich kann hier nicht erkennen, dass der Verkäufer das "Angebot des Käufers" NICHT angenommen hat. Allein die Frage nach dem Termin der Abholung ist bereits eine solche Annahme des "Angebots des Käufers". Es gibt kein Gesetz in dem steht, dass ein KFZ-Kaufvertrag von beiden Parteien unterschrieben sein muss.

Hab ich mir gedacht, dass Du das immer so auslegst, wie es Dir passt!

Ich verfolge solche Dinge übrigens nicht.

Man sieht sich meist 2 x im Leben und dann kann er hier sofort die Kurve kratzen. :-)

Was lege ich mir denn aus, wie es mir passt? Ich habe mir nirgends widersprochen.

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