Auto an Bruder verliehen, Knöllchen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten
Hallo, habe eine Frage an die Knöllchen-Auskenner!
Habe mein Auto an meinen Bruder verliehen, in einer Baustelle wurde er außerorts mit 67 Km/h statt 30 Km/h geblitzt. Laut Internet-Bußgeldkatalog 120€ und 1 Punkt, aber kein Fahrverbot.
Im Anhörungsbogen steht, dass ich die Aussage verweigern kann, wenn es sich beim Beschuldigten um einen Angehörigen handelt, was hier ja zutrifft.
Mit was muss ich realistisch rechnen, wenn ich dies auch so tue? "Androhung" der Bußgeldstelle ist z.B. das Führen eines Fahrtenbuchs, möchte ich aber vermeiden, dann muss mein Bruder eher die 120€ bezahlen und den Punkt kassieren.
Hat jemand Erfahrung/Kenntnis wie die Bußgeldstellen (hier: Rheinland-Pfalz) in der Praxis mit solch einem Sachverhalt umgehen?
Beste Antwort im Thema
Das ist wieder so ein typischer Fall der mich als Steuerzahler wieder nur unnötig Geld kostet und ein schönes Beispiel dafür das die Halterhaftung eingeführt werden sollte.
57 Antworten
Zitat:
@PeterBH schrieb am 13. September 2018 um 21:46:26 Uhr:
Fahrtenbuchauflage ist toll - nur was ist, wenn das Fahrzeug dann umgeschrieben wird? Und der Halter keinen neuen auf sich zulässt?
Zitat:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 31a Fahrtenbuch
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
Wie lange das bei der Zulassungsstelle gespeichert und dann angewendet wird kann ich Dir hier nicht sagen.
Gruß M
Zitat:
@windelexpress schrieb am 13. September 2018 um 21:56:16 Uhr:
Zitat:
@Thomas123er [url=https://www.motor-talk.de/.../...schreitung-erhalten-t6441696.html?...]schrieb am 13. September 2018 um 21:40:38
Wie ich schon vorher schrieb: ich will weder gegen Gesetze verstoßen, noch rumtricksen, sondern nur mein gesetzlich verbrieftes Recht wahrnehmen.
Dein verbrieftes Recht ist es als Bruder,diesen im OWI Verfahren dank Zeugnisverweigerungsrecht nicht benennen zu müssen.
Wenn die Bußgeldstelle noch den ErmittlungsDienst losschickt, dann kann es durchaus trotzdem noch passieren,dass Dein Bruder ermittelt wird, denn in welche Richtung sie ermitteln müssten, wissen sie ja.
Sollte das erfolglos sein,wird Deine Zulassungsstelle einen Antrag auf Fahrtenbuchauflage für Dich als Fahrzeughalter erhalten. Die Chance,dass sie Dir eine Auflage erteilen stehen gut, wie oben schon geschrieben ist die Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrecht eine Dankbare Begründung. Der Halter hat ja grundsätzlich an der Ermittlung des für eine OWI verantwortlichen Fahrzeugführers mitzuwirken.Und einer hat es hier schon schön geschrieben:
Die Fahrtenbuchauflage ist keine Strafe,sondern soll lediglich sicherstellen,dass in Zukunft die für eine OWI verantwortlichen Fahrer festgestellt werden können. (Könnte so aus dem Bescheid einer Fahrtenbuchauflage stammen🙄)
Gruß m
Ich bin kein Jurist, kann mir aber schwerlich vorstellen, dass bei erfolgreicher Ermittlung eine Fahrtenbuchauflage erfolgt, zumal ich "zu Recht" nicht bei der Emittlung des wahren Fahrers (naher Angehöriger) mitgewirkt habe.
Aber das ist, wie gesagt, meine Einschätzung als juristischer Laie. Hier müsste man vielleicht mal einen Verkehrsrechtsexperten zu Rate ziehen, evtl. wird das in der Praxis laxer gehandhabt, alls das, was laut Verkehrsrecht möglich wäre. Bekanntlich wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird.
Zitat:
@Thomas123er schrieb am 13. September 2018 um 22:12:24 Uhr:
Ich bin kein Jurist, kann mir aber schwerlich vorstellen, dass bei erfolgreicher Ermittlung eine Fahrtenbuchauflage erfolgt, zumal ich "zu Recht" nicht bei der Emittlung des wahren Fahrers (naher Angehöriger) mitgewirkt habe.
Dazu gibt es vielfache (und gleichlautende) Rechtsprechung.
https://verkehrslexikon.de/.../...ungsrecht_und_Fahrtenbuchauflage.php
Zitat:
@Thomas123er schrieb am 13. September 2018 um 22:12:24 Uhr:
Zitat:
@windelexpress schrieb am 13. September 2018 um 21:56:16 Uhr:
Dein verbrieftes Recht ist es als Bruder,diesen im OWI Verfahren dank Zeugnisverweigerungsrecht nicht benennen zu müssen.
Wenn die Bußgeldstelle noch den ErmittlungsDienst losschickt, dann kann es durchaus trotzdem noch passieren,dass Dein Bruder ermittelt wird, denn in welche Richtung sie ermitteln müssten, wissen sie ja.
Sollte das erfolglos sein,wird Deine Zulassungsstelle einen Antrag auf Fahrtenbuchauflage für Dich als Fahrzeughalter erhalten. Die Chance,dass sie Dir eine Auflage erteilen stehen gut, wie oben schon geschrieben ist die Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrecht eine Dankbare Begründung. Der Halter hat ja grundsätzlich an der Ermittlung des für eine OWI verantwortlichen Fahrzeugführers mitzuwirken.Und einer hat es hier schon schön geschrieben:
Die Fahrtenbuchauflage ist keine Strafe,sondern soll lediglich sicherstellen,dass in Zukunft die für eine OWI verantwortlichen Fahrer festgestellt werden können. (Könnte so aus dem Bescheid einer Fahrtenbuchauflage stammen🙄)
Gruß mIch bin kein Jurist, kann mir aber schwerlich vorstellen, dass bei erfolgreicher Ermittlung eine Fahrtenbuchauflage erfolgt, zumal ich "zu Recht" nicht bei der Emittlung des wahren Fahrers (naher Angehöriger) mitgewirkt habe.
Aber das ist, wie gesagt, meine Einschätzung als juristischer Laie. Hier müsste man vielleicht mal einen Verkehrsrechtsexperten zu Rate ziehen, evtl. wird das in der Praxis laxer gehandhabt, alls das, was laut Verkehrsrecht möglich wäre. Bekanntlich wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird.
Ich glaube du suchst nur Trost. Ich habe zwar auch keine Ahnung von der Materie, stehe nur auf dem Standpunkt das es wichtiger ist seine Pflichten einzuhalten als auf seine Rechte zu bestehen, aber der Post den du zitierst hast hört sich fachlich glaubwürdig an. Für dich scheint er aber die zu „harte“ Realität wieder zu spiegeln. Du suchst noch nach Möglichkeiten eine mildere Einschätzung der Lage zu bekommen.
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@TE
Ich bin auch kein Jurist. Das Fahrtenbuch wird auch nur Bei erfolgloser Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers erteilt. Und das auch bzw gerade dann,wenn der Halter durch die Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts die Ermittlung verhindert.
Beantworte den Anhörungsbogen nicht,warte auf den ErmittlungsDienst, verweigere die Aussage, da Verwandschaft und warte ab, vielleicht ist der ErmittlungsDienst so gut und bekommt Deinen Bruder selbst ermittelt oder es kommt was von Deiner Zulassungsstelle oder nicht.
Mit Glück kommt nichts und Dein Bruder spart Geld und Punkte, mit Pech führst ein Jahr evtl nur 9 Monate Buch über Deine Fahrten. Gegen die Fahrtenbuchauflage kannst natürlich auch angehen.
Gruß m
Sind so viele, deshalb mal die hier möglicherweise entscheidende:
BVerwG 11.08.1999:
...Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf freilich in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen.
Nur hat der Halter kein Fahrzeug mehr auf sich zugelassen, geht die Auflage ins Leere.
Ob sich das ganze dann für den TE oder seinen Bruder lohnt, müssen die beiden selbst entscheiden. Schwebt halt immer die Gefahr eines Fahrverbotes über dem Betroffenen, wenn er innerhalb eines zweiten Jahres noch mal mit mehr als 25 erwischt wird.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 13. September 2018 um 22:25:06 Uhr:
@TE
Ich bin auch kein Jurist. Das Fahrtenbuch wird auch nur Bei erfolgloser Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers erteilt. Und das auch bzw gerade dann,wenn der Halter durch die Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts die Ermittlung verhindert.Beantworte den Anhörungsbogen nicht,warte auf den ErmittlungsDienst, verweigere die Aussage, da Verwandschaft und warte ab, ob was von Deiner Zulassungsstelle kommt oder nicht.
Mit Glück kommt nichts und Dein Bruder spart Geld und Punkte, mit Pech führst ein Jahr evtl nur 9 Monate Buch über Deine Fahrten. Gegen die Fahrtenbuchauflage kannst natürlich auch angehen.Gruß m
Bloß nicht. Als Betroffener macht man gar keine Angaben, wenn der Ermittlungsdienst vor der Tür steht. Der Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht wegen Verwandtschaft führt höchstens auf die richtige Fährte.
Ich würde meinen Bruder auffordern, einen akzeptablen Lösungsvorschlag zu machen. Schließlich hat er schon das Fahrzeug nutzen dürfen, vermutlich sogar kostenlos. So wäre es jedenfalls bei mir gewesen. Dafür würde ich erwarten, dass er mich von jeglicher Haftung freistellt. Mein Bruder würde das auch tun.
Na wenn er dem ErmittlungsDienst gar keine Angaben gegenüber macht,dann braucht dieser auch nicht noch unnötig viele Ermittlungen anstellen, da der befragte Halter ja seiner MitwirkungsPflicht nicht nachgekommen ist. Auch eine einfache Begründung einer Fahrtenbuchauflage.
Gruß M
Spätestens wenn Ihr geerbt habt, würdest Du Deinen Bruder nicht nur nennen, sondern ihm auch noch in dem Schreiben an das Amt eine Fahrerflucht und eine versuchte vorsätzliche Tötung vorwerfen...😁
Er hat Scheixx gebaut, soll er es selber auslöffeln - Erbe hin und her.😉
Unterm Strich heißt es für uns: Jeder für sich, Gott für uns alle. 😉
Zitat:
@Thomas123er schrieb am 13. September 2018 um 21:40:38 Uhr:
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 13. September 2018 um 21:32:33 Uhr:
Dann lese mal das selbst. Man, wenn man einen Fehler macht, sollte man auch mal Arsch zeigen und nicht immer " mimimi"
Ich verstehe nicht wieso man sich in eine Diskussion einschaltet, wenn man nichts zu sagen hat, was den Forumsregeln entspricht.
Kommentare deiner Art sind laut MT-Netiquette nicht erwünscht und überflüssig.
Wie ich schon vorher schrieb: ich will weder gegen Gesetze verstoßen, noch rumtricksen, sondern nur mein gesetzlich verbrieftes Recht wahrnehmen.
Jawohl, was hältst Du eigentlich davon Dich an Gesetze zu halten ?
Auch wenn es Dein Bruder war, was Du behauptest, warum nicht einfach mal sagen, hier ist etwas falsch gemacht worden, so geht das nicht, Strafe muss sein ?
Nein, hier wird immer nur versucht zu erfahren, was kann ich machen der Strafe zu entgehen ?
Ich höre mir solche Geschichten schon zu lange an, als dass ich hier Tipps gebe, wie man aus eine solche Sache, mitunter spielend leicht, heraus kommt.
Weißt Du eigentlich wie viele Threads hier bei MT mit einer solchen Fragestellung gibt ? Lese doch einfach mal ein paar von diesen vielen Threads, dann musst Du nicht solche Antworten lesen und alle könnten sich sinnvolleren Fragen widmen.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 13. September 2018 um 22:25:06 Uhr:
@TE
Ich bin auch kein Jurist. Das Fahrtenbuch wird auch nur Bei erfolgloser Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers erteilt. Und das auch bzw gerade dann,wenn der Halter durch die Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts die Ermittlung verhindert.Beantworte den Anhörungsbogen nicht,warte auf den ErmittlungsDienst, verweigere die Aussage, da Verwandschaft und warte ab, vielleicht ist der ErmittlungsDienst so gut und bekommt Deinen Bruder selbst ermittelt oder es kommt was von Deiner Zulassungsstelle oder nicht.
Mit Glück kommt nichts und Dein Bruder spart Geld und Punkte, mit Pech führst ein Jahr evtl nur 9 Monate Buch über Deine Fahrten. Gegen die Fahrtenbuchauflage kannst natürlich auch angehen.Gruß m
Um ein Fahrtenbuch aufzuerlegen bedraf es schon ein wenig mehr. So einfach ist es nun doch nicht. Da sind schon einige Punkte zu beachten, um nicht Gefahr zu laufen, mit einem Rechtsanwalt zusammen zu geraten. Nicht ist schlimmer als zurück rudern zu müssen und eine hohe Rechung vom Anwalt begleichen zu müssen.
Die Fälle sind immer individuell zu sehen. Um da Auskünfte zu erteilen muss man den Fall kennen.
Zitat:
@Thomas123er schrieb am 13. September 2018 um 21:40:38 Uhr:
Ich verstehe nicht wieso man sich in eine Diskussion einschaltet, wenn man nichts zu sagen hat, was den Forumsregeln entspricht.
Kommentare deiner Art sind laut MT-Netiquette nicht erwünscht und überflüssig.
Wie ich schon vorher schrieb: ich will weder gegen Gesetze verstoßen, noch rumtricksen, sondern nur mein gesetzlich verbrieftes Recht wahrnehmen.
Zitat:
Jawohl, was hältst Du eigentlich davon Dich an Gesetze zu halten ?
Äh, genau das versuche ich doch gerade. Hier geht es doch darum was die Gesetzeslage zulässt und was nicht.
Zitat:
Auch wenn es Dein Bruder war, was Du behauptest, warum nicht einfach mal sagen, hier ist etwas falsch gemacht worden, so geht das nicht, Strafe muss sein ?
Nein, hier wird immer nur versucht zu erfahren, was kann ich machen der Strafe zu entgehen ?
Ich höre mir solche Geschichten schon zu lange an, als dass ich hier Tipps gebe, wie man aus eine solche Sache, mitunter spielend leicht, heraus kommt.
Weißt Du eigentlich wie viele Threads hier bei MT mit einer solchen Fragestellung gibt ? Lese doch einfach mal ein paar von diesen vielen Threads, dann musst Du nicht solche Antworten lesen und alle könnten sich sinnvolleren Fragen widmen.
Wie soll ich denn von jemandem den Rat annehmen, sich an das Gesetz zu halten, wenn derjenige selbst nicht mal die einfachsten Forumsregeln verinnerlicht hat?
Zitat:
derbeste4
Um ein Fahrtenbuch aufzuerlegen bedraf es schon ein wenig mehr. So einfach ist es nun doch nicht. Da sind schon einige Punkte zu beachten, um nicht Gefahr zu laufen, mit einem Rechtsanwalt zusammen zu geraten. Nicht ist schlimmer als zurück rudern zu müssen und eine hohe Rechung vom Anwalt begleichen zu müssen.
Die Fälle sind immer individuell zu sehen. Um da Auskünfte zu erteilen muss man den Fall kennen.
Diese Herausforderung nehmen die Zulassungsstellen gerne an. Klar ist jeder Fall ein Einzelfall. Aber Zeugnisverweigerungsrecht ist Zeugnisverweigerungsrecht. Da brauchst als SB nicht viel in die Wagschale zu Gunsten des Halters legen. Fahrtenbuch und ab dafür.
Und es gibt auch Urteile,wo die Richter es nicht für notwendig erachten,dass der ErmittlungsDienst nach Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrecht noch umfangreiche rmittlungen in der Nachbarschaft durchzuführen hat,um den Fahrer festzustellen. Den mit dieser Begründung kommen viele Anwälte,dass nicht ausgiebig ermittelt wurde von der Bußgeldstelle,wer der Fahrer war. Die Ermittlung wäre möglich,wenn das Zeugnisverweigerungsrecht nicht in Anspruch genommen worden wäre,also Fahrtenbuch rechtmässig. Also ich find die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage für eine nicht so schwere Übung. Insbesondere mit der Steilvorlagd der Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts.
Dann lieber wie Peter schrieb, gar nichts sagen,wenn man nicht selbst gefahren ist. Wenn der ErmittlungsDienst dann nicht vor der Tür steht,weil überlastet, kommt man ums Bußgeld herum und ggf noch um's Fahrtenbuch.
Gruß M
Zitat:
@Thomas123er schrieb am 13. September 2018 um 14:40:09 Uhr:
Ich will hier keinen Gesetzesbruch begehen oder rumtricksen, sondern nur mein gutes Recht (Aussageverweigerung) wahrnehmen, das mir der Gestzgeber zugesteht, nicht mehr - aber auch nicht weniger.
Meine Frage war daher, was es für Konsequenzen hat, wenn ich dieses Recht ausschöpfe.
Bei den Konsequenzen solltest du nicht nur an dich denken, sondern auch mal über den Tellerrand schauen. In der Zeit, wo die Polizei sich mit solchen lächerlichen Fällen beschäftigt, hätte sie sich um richtige Straftaten kümmern können. Aber diese lächserlichen Fälle gehen leider vor, weil die Erfolgsaussichten sehr hoch sind, und dies gut für die Erfolgs-Statistik ist...
Ein Journalist bei der Bildzeitung würde es so formulieren, dass du mit deiem Handeln mitverantwortlich bist, wie sicher es in deiner Stand ist. Ich mag zwar die Übertreibungen der Bild nicht, aber sie sorgen dafür, dass man mal kurz über die Sache nachdenkt.
Sorry fürs quer Denken, aber das musste mal raus. Jetzt könnt ihr weiter übers mögliche Fahrenbuch, usw. schreiben...