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Auto als Unfallfrei gekauft ? Rückgaberecht

Hallo ,
ich habe mir ein Audi A5 Bj 2013 beim Händler gekauft , dieser habe mir gesagt das dieses Auto Unfallfrei ist
3 Tage nach dem Kauf hat ein Freund bemerkt das, das Baujahr von den Fensterscheiben 2012 ist und von der Windschutzscheibe 2014 !
Im Kaufvertrag haben wir nicht angegeben das das Auto Unfallfrei ist
Nun meine Frage : Habe ich im Fall eines Unfallautos Rückgaberecht aufgrund der Fehlenden Information im Kaufvertrag oder habe ich die Arschkartr gezogen ?

( Ich weiß das es sich auch um Steinschlag handeln kann )

Ich wäre sehr dankbar mich aufzuklären ich habe leider keine passenden Threads gefunden die mich aufklären
Lg

4= 2014 Windschutzscheibe.jpg
Fensterscheibe Seite 2 = 2012.jpg
Beste Antwort im Thema

Aber was möchtest Du denn jetzt, dass wir hier aus der Ferne sagen, ob Dein Auto ein Unfaller ist oder nicht?!
Das wirst Du schon überprüfen lassen müssen, sofern Du das nicht selbst feststellen kannst...

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Denk doch mal scharf nach. Ist ein Steinschlag ein Unfall? 😉 Wenn durch Steinschläge getauschte Windschutzscheiben als Unfallfahrzeuge gelten würden, dann wären 90% aller Fahrzeuge Unfallfahrzeuge 🙂

Zitat:

@NeoHazard schrieb am 4. September 2020 um 16:20:32 Uhr:


Denk doch mal scharf nach. Ist ein Steinschlag ein Unfall? 😉 Wenn durch Steinschläge getauschte Windschutzscheiben als Unfallfahrzeuge gelten würden, dann wären 90% aller Fahrzeuge Unfallfahrzeuge 🙂

Nein natürlich ist das kein Unfall , aber ich gehe mal vom schlimmsten aus und die Windschutzscheibe wurde wegen eines Unfalls getauscht , was dann ? das ist ja meine frage

Aber was möchtest Du denn jetzt, dass wir hier aus der Ferne sagen, ob Dein Auto ein Unfaller ist oder nicht?!
Das wirst Du schon überprüfen lassen müssen, sofern Du das nicht selbst feststellen kannst...

Zitat:

@DarkDarky schrieb am 4. September 2020 um 16:27:24 Uhr:


Aber was möchtest Du denn jetzt, dass wir hier aus der Ferne sagen, ob Dein Auto ein Unfaller ist oder nicht?!
Das wirst Du schon überprüfen lassen müssen, sofern Du das nicht selbst feststellen kannst...

Ob ich dann ein Rückgaberecht habe oder nicht , steht doch ganz oben meine frage meine güte haha

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Rückgaberecht besteht,

-- wenn der Wagen einen heftigen Unfallschaden hatte

und

- der Händler von diesem Schaden wusste und ihn dennoch verschwieg.

Beides muss Mann/Frau als Käufer hieb- und stichfest beweisen, um in einem Streitfall seine Ansprüche durchsetzen zu können.

Wenn es ein verheimlichter Unfall sein sollte, hast Du natürlich ein Recht den Wagen wieder abzugeben, weil es halt nicht im vertraglich zugesicherten Zustand ist, ist doch logisch, oder?

Zitat:

@Volvoluder schrieb am 4. September 2020 um 16:45:43 Uhr:


Rückgaberecht besteht,

-- wenn der Wagen einen heftigen Unfallschaden hatte

und

- der Händler von diesem Schaden wusste und ihn dennoch verschwieg.

Beides muss Mann/Frau als Käufer hieb- und stichfest beweisen, um in einem Streitfall seine Ansprüche durchsetzen zu können.

Kenntnis des Verkäufers ist nicht notwendig...

Wenn der Händler z.B. nur gesagt hat:

"Der Wagen ist nach Angaben des Vorbesitzers "unfallfrei", dieser Vorbesitzer ihn aber seinerseits angelogen atte und einen reparierten mittelschweren Unfallschaden (2-3 k €) verschwieg, den man, da lediglich Teile komplett getauscht wurden, ohne spezielles Sachverständigenwissen nicht erkennen kann,

...... dann hat der Käufer - ohne Kenntnis des Verkäufers vom Unfall - die A....karte gezogen.

Zitat:

@Volvoluder schrieb am 4. September 2020 um 17:11:12 Uhr:


Wenn der Händler z.B. nur gesagt hat:

"Der Wagen ist nach Angaben des Vorbesitzers "unfallfrei", dieser Vorbesitzer ihn aber seinerseits angelogen hatte und einen reparierten mittelschweren Unfallschaden (2-3 k €) verschwieg, den man, da lediglich Teile komplett getauscht wurden, ohne spezielles Sachverständigenwissen nicht erkennen kann,

...... dann hat der Käufer - ohne Kenntnis des Verkäufers vom Unfall - die A....karte gezogen.

Was ist das denn schon wieder für ein völlig absurdes Laienjura? Warum verbreitet man sowas, wenn man offensichtlich überhaupt keine Ahnung hat? 😕

Die Angabe "unfallfrei" ist mindestens eine Beschaffenheitsangabe. Würde schon reichen, wenn das im Internet nur so annonciert war und der Verkäufer nicht klar gestellt hat, dass es ein Unfallwagen ist.

Sollte das also nicht stimmen liegt ein Sachmangel vor, folglich stehen dem Käufer die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte zu (437 Nr. 2 Fall 1 BGB -> nach Fristsetzung auch Rücktritt. Fristsetzung bei einem Unfallwagen um ihn zu einem Nicht-Unfallwagen zu machen ist Blödsinn, also Fristsetzung entbehrlich § 440 BGB oder 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB.)

Vorliegend handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, ein Gewährleistungsauschluss (von dem ist nichtmal die Rede) wäre also von Anfang an nicht wirksam.

Aber selbst wenn es kein Verbrauchsgüterkauf wäre und die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind... Die Grenze dieses Ausschlusses bildet 444 BGB. "Unfallfrei" geht über eine Beschaffenheitsangabe hinaus und dürfte unstreitig auch eine Beschaffenheitsgarantie darstellen.

Ich würd zwar nicht von einem Unfallwagen wegen einer getauschten Scheibe ausgehen, aber wenn es einer ist, dann ist ein Rücktritt möglich.

Zitat:

@molchhero schrieb am 4. September 2020 um 17:26:12 Uhr:



Was ist das denn schon wieder für ein völlig absurdes Laienjura? Warum verbreitet man sowas, wenn man offensichtlich überhaupt keine Ahnung hat? 😕

Ich denke, dass ich da schon genug Ahnung habe, sonst hätte ich mich nicht so geäußert

Zitat:

Die Angabe "unfallfrei" ist mindestens eine Beschaffenheitsangabe. Würde schon reichen, wenn das im Internet nur so annonciert war und der Verkäufer nicht klar gestellt hat, dass es ein Unfallwagen ist.

Ja wenn das Wörtchen "wenn" nicht wär. Dr TE hat nichts davon geschrieben, dass das Fahrzeug als "unfallfrei" inseriert war. Er schreibt noch nicht einmal davon, dass es überhaupt ein Inserat gab. Im Kaufvertrag wurde dann auch keine Unfallfreiheit vereinbart.

Zitat:

Sollte das also nicht stimmen liegt ein Sachmangel vor, folglich stehen dem Käufer die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte zu (437 Nr. 2 Fall 1 BGB -> nach Fristsetzung auch Rücktritt. Fristsetzung bei einem Unfallwagen um ihn zu einem Nicht-Unfallwagen zu machen ist Blödsinn, also Fristsetzung entbehrlich § 440 BGB oder 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB.)

Vorliegend handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, ein Gewährleistungsauschluss (von dem ist nichtmal die Rede) wäre also von Anfang an nicht wirksam.

Aber selbst wenn es kein Verbrauchsgüterkauf wäre und die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind... Die Grenze dieses Ausschlusses bildet 444 BGB. "Unfallfrei" geht über eine Beschaffenheitsangabe hinaus und dürfte unstreitig auch eine Beschaffenheitsgarantie darstellen.

Das spielt hier keine wesentliche Rolle. Die Rechtsfrage, die sich stellt ist, ob der VK den TE über eine wesentliche Eigenschaft des PKW (Unfallfreiheit) zumindest fahrlässig getäuscht hat oder eine falsche Zusicherung abgegeben hat. Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt nur dann einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar, wenn der Schaden über einen Bagatellschaden hinausgeht. Weiter kann hier auch das Alter und die Laufleistung des Gebrauchtwagens eine Rolle spielen, welches wir bisher nicht kennen. Also nur, wenn der TE erwarten konnte, dass das Fahrzeug keinen über einen Bagatellschaden hinausgehenden Unfall erlitten hatte, läge ein Fahrzeugmangel vor, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde und zwar auch dann, wenn der VK nicht böswillig gehhandelt haben sollte.

Wir wissen bisher noch nicht einmal, ob das Fahrzeug überhaupt einen Unfall hatte. Der Scheibentausch ist da nur ein schwaches Indiz. Es ist Sache des Käufers nachzuweisen, dass überhaupt ein Unfallschaden an dem gekauften PKW repariert wurde.

All dieses muss der Käufer bei bestreiten durch den VK ggf. beweisen.

Zitat:

Ich würd zwar nicht von einem Unfallwagen wegen einer getauschten Scheibe ausgehen, aber wenn es einer ist, dann ist ein Rücktritt möglich.

Bei dem pauschalen Statement im letzten Halbsatz würde ich als TE auf dem Absatz kehrt machen, wenn ich einen Rechtsprofi, wie z.B. einen RA, um Rat zur gestellten Frage gebeten und dann diese Antwort erhalten hätte.

Zitat:

@molchhero schrieb am 4. September 2020 um 17:26:12 Uhr:



Zitat:

@Volvoluder schrieb am 4. September 2020 um 17:11:12 Uhr:


Wenn der Händler z.B. nur gesagt hat:

"Der Wagen ist nach Angaben des Vorbesitzers "unfallfrei", dieser Vorbesitzer ihn aber seinerseits angelogen hatte und einen reparierten mittelschweren Unfallschaden (2-3 k €) verschwieg, den man, da lediglich Teile komplett getauscht wurden, ohne spezielles Sachverständigenwissen nicht erkennen kann,

...... dann hat der Käufer - ohne Kenntnis des Verkäufers vom Unfall - die A....karte gezogen.

Was ist das denn schon wieder für ein völlig absurdes Laienjura? Warum verbreitet man sowas, wenn man offensichtlich überhaupt keine Ahnung hat? 😕

Die Angabe "unfallfrei" ist mindestens eine Beschaffenheitsangabe. Würde schon reichen, wenn das im Internet nur so annonciert war und der Verkäufer nicht klar gestellt hat, dass es ein Unfallwagen ist.

Sollte das also nicht stimmen liegt ein Sachmangel vor, folglich stehen dem Käufer die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte zu (437 Nr. 2 Fall 1 BGB -> nach Fristsetzung auch Rücktritt. Fristsetzung bei einem Unfallwagen um ihn zu einem Nicht-Unfallwagen zu machen ist Blödsinn, also Fristsetzung entbehrlich § 440 BGB oder 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB.)

Vorliegend handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, ein Gewährleistungsauschluss (von dem ist nichtmal die Rede) wäre also von Anfang an nicht wirksam.

Aber selbst wenn es kein Verbrauchsgüterkauf wäre und die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind... Die Grenze dieses Ausschlusses bildet 444 BGB. "Unfallfrei" geht über eine Beschaffenheitsangabe hinaus und dürfte unstreitig auch eine Beschaffenheitsgarantie darstellen.

Ich würd zwar nicht von einem Unfallwagen wegen einer getauschten Scheibe ausgehen, aber wenn es einer ist, dann ist ein Rücktritt möglich.

Es gab ein Inserat wo nichts Stand ob es ein Unfallwagen war oder nicht , im Kaufvertrag ist auch keins von beiden angegeben
Der Händler hat lediglich bei der Besichtigung gesagt das dieses Auto unfallfrei ist

Das wird ja immer absurder. 😕

Zitat:

@Volvoluder schrieb am 4. September 2020 um 17:49:49 Uhr:



Ich denke, dass ich da schon genug Ahnung habe, sonst hätte ich mich nicht so geäußert

Zitat:

@Volvoluder schrieb am 4. September 2020 um 16:45:43 Uhr:


Rückgaberecht besteht,

-- wenn der Wagen einen heftigen Unfallschaden hatte

und

- der Händler von diesem Schaden wusste und ihn dennoch verschwieg.

Beides muss Mann/Frau als Käufer hieb- und stichfest beweisen, um in einem Streitfall seine Ansprüche durchsetzen zu können.

Offensichtlich nicht, sonst hättest du wohl kaum Voraussetzungen genannt, die das Gewährleistungsrecht nicht kennt. 😕
Der Käufer musst auch nicht beweisen, dass das Auto den festgestellten Mangel "hatte" -> § 477 BGB.
Was hat "hieb und stichfest" eigentlich mit der Beweiswürdigung im Zivilprozess (!!!) zu tun? 😁

Zitat:

@Volvoluder schrieb am 4. September 2020 um 17:49:49 Uhr:



Ja wenn das Wörtchen "wenn" nicht wär. Dr TE hat nichts davon geschrieben, dass das Fahrzeug als "unfallfrei" inseriert war. Er schreibt noch nicht einmal davon, dass es überhaupt ein Inserat gab. Im Kaufvertrag wurde dann auch keine Unfallfreiheit vereinbart.

"Dr." TE hat sogar geschrieben, dass es in den Verkaufsverhandlungen als unfallfrei beschrieben wurde. Damit liegt nicht "nur" eine Beschaffenheit iSd. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 iVm. Satz 3 BGB, sondern "sogar" eine vereinbarte Beschaffenheit iSd. § 434 Abs. 1 Satz. 1 BGB vor. Ob das am Ende im schriftlichen Kaufvertrag expressis verbis niedergeschrieben wurde ist unerheblich.
Aber selbst wenn dem nicht so wäre, wäre es mindestens eine Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz. 2 Nr. 2 iVm. Satz 3 BGB.

Da müsste im Vertrag schon extra drinstehen, dass es ein Unfallwagen ist.

Zitat:

@Volvoluder schrieb am 4. September 2020 um 17:49:49 Uhr:



Die Rechtsfrage, die sich stellt ist, ob der VK den TE über eine wesentliche Eigenschaft des PKW (Unfallfreiheit) zumindest fahrlässig getäuscht hat oder eine falsche Zusicherung abgegeben hat.

Beides muss der Käufer ggf. beweisen.

Nein. Ein Rücktrittsrecht aus kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht hat nichts mit irgendeiner Täuschung zu tun. Ein solches besteht verschuldensunabhängig (nach Fristsetzung, aber hier entbehrlich (...)) bei einem Sachmangel.
Ein solches knüpft auch nicht an irgendeine Zusicherung an (daran würde höchstens die Unwirksamkeit eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses zwischen Verbrauchern oder Unternehmern anknüpfen).

Aber natürlich: 😁

Zitat:

@Volvoluder schrieb am 4. September 2020 um 17:49:49 Uhr:



Ich denke, dass ich da schon genug Ahnung habe, sonst hätte ich mich nicht so geäußert

Zitat:

@Volvoluder schrieb am 4. September 2020 um 17:49:49 Uhr:



Bei dem pauschalen Statement im letzten Halbsatz würde ich als TE auf dem Absatz kehrt machen, wenn ich einen Rechtsprofi, wie z.B. einen RA, um Rat zur gestellten Frage gebeten und dann diese Antwort erhalten hätte.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von einer getauschten Windschutzscheibe (!!!) nicht unmittelbar auf einen Unfallschaden geschlossen wird. Das muss aber kein RA feststellen, sondern ein Sachverständiger. 😕
Aber klar, es gibt auch für Menschen wie dich Rechtsanwälte, die auch aussichtslose Fälle gerne für einen Prozess verwenden. Am Honorar ändert das Resultat des Prozesses ja nichts. 😁 Und wer nach RVG abrechnet freut sich immer über Streitwerte in Höhe eines Autos.

Oder reden wir von dem "dann ist ein Rücktritt möglich"? 😁 Die Voraussetzungen dafür lägen halt vor. 😕

Vorschlag zur Güte: Unterlasse doch einfach das "Ratgeben" bei Themen, in denen keine Expertise vorhanden ist.

Reicht hier jetzt, schönen Tag noch. 🙂

Zitat:

@Temi0712 schrieb am 4. September 2020 um 18:36:01 Uhr:



Es gab ein Inserat wo nichts Stand ob es ein Unfallwagen war oder nicht , im Kaufvertrag ist auch keins von beiden angegeben
Der Händler hat lediglich bei der Besichtigung gesagt das dieses Auto unfallfrei ist

Dann muss die Beschaffenheit immer noch § 434 Abs. 1 Satz. 2 Nr. 2 genügen.
Ein "übliches" Auto ist kein Unfallwagen, sondern ein unfallfreies Fahrzeug.

Die "Baustelle" ist aber, ob es sich um ein Unfallfahrzeug handelt.

Zitat:

@molchhero schrieb am 4. September 2020 um 18:37:35 Uhr:


..........
Oder reden wir von dem "dann ist ein Rücktritt möglich"? 😁 Die Voraussetzungen dafür lägen halt vor. 😕

Vorschlag zur Güte: Unterlasse doch einfach das "Ratgeben" bei Themen, in denen keine Expertise vorhanden ist.

Reicht hier jetzt, schönen Tag noch. 🙂

Ich hatte während oben die Antwort kam, den Text bereits in Richtung Rücktritt ergänzt.

Aber ganz einer Meinung werden wir hier nicht mehr werden 😰.

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