Auto als Unfallfrei gekauft ? Rückgaberecht

Hallo ,
ich habe mir ein Audi A5 Bj 2013 beim Händler gekauft , dieser habe mir gesagt das dieses Auto Unfallfrei ist
3 Tage nach dem Kauf hat ein Freund bemerkt das, das Baujahr von den Fensterscheiben 2012 ist und von der Windschutzscheibe 2014 !
Im Kaufvertrag haben wir nicht angegeben das das Auto Unfallfrei ist
Nun meine Frage : Habe ich im Fall eines Unfallautos Rückgaberecht aufgrund der Fehlenden Information im Kaufvertrag oder habe ich die Arschkartr gezogen ?

( Ich weiß das es sich auch um Steinschlag handeln kann )

Ich wäre sehr dankbar mich aufzuklären ich habe leider keine passenden Threads gefunden die mich aufklären
Lg

4= 2014 Windschutzscheibe.jpg
Fensterscheibe Seite 2 = 2012.jpg
Beste Antwort im Thema

Aber was möchtest Du denn jetzt, dass wir hier aus der Ferne sagen, ob Dein Auto ein Unfaller ist oder nicht?!
Das wirst Du schon überprüfen lassen müssen, sofern Du das nicht selbst feststellen kannst...

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WENN es tatsächlich ein Unfallschaden ist, hast Du natürlich ein Rückgaberecht.

ABER
1. War es ein Unfall oder blos ein Austausch z.B. wegen Steinschlag?
2. Hat der Verkäufer gesagt das es Unfallfrei ist oder hat er gesagt das ihm keine Unfälle bekannt sind?
3. Wenn er es nur gesagt hat und Du nix schriftliches hast, hast Du im Prinziep nix Beweisbares.
4. Ein Unfall bei dem nur die Scheibe kaputt geht, kann ich mir kaum vorstellen, da ist zumidnest das dach oder die Motorhaube zumindest beschädigt. Das könnte man dann auch nachweisen.

Wenn Du irgendwelche Regessansprüche geltend machen willst, mußt Du es auch irgendwie nachweisen können. Bloße Vermutungen ("vielleicht ein Unfall"😉 reicht da nicht. Der Verkäufer würde dann sagen: "ich vermute, das es kein Unfall war".

Zitat:

@Volvoluder schrieb am 4. September 2020 um 18:57:37 Uhr:



Zitat:

@molchhero schrieb am 4. September 2020 um 18:37:35 Uhr:


..........
Oder reden wir von dem "dann ist ein Rücktritt möglich"? 😁 Die Voraussetzungen dafür lägen halt vor. 😕

Vorschlag zur Güte: Unterlasse doch einfach das "Ratgeben" bei Themen, in denen keine Expertise vorhanden ist.

Reicht hier jetzt, schönen Tag noch. 🙂

Ich hatte während oben die Antwort kam, den Text bereits in Richtung Rücktritt ergänzt.

Aber ganz einer Meinung werden wir hier nicht mehr werden 😰.

Schade das es nicht 100% klar ist und die meinungen verschieden sind trotzdem möchte ich mich bei euch bedanken weil ihr Versucht habts mir eine Antwort auf meine Frage zu geben
Ich hoffe ich habe ein Rücktrittsrecht falls es sich un ein Unfallwagen handelt ,betes für mich

Zitat:

@StephanRE schrieb am 4. September 2020 um 19:02:40 Uhr:


WENN es tatsächlich ein Unfallschaden ist, hast Du natürlich ein Rückgaberecht.

ABER
1. War es ein Unfall oder blos ein Austausch z.B. wegen Steinschlag?
2. Hat der Verkäufer gesagt das es Unfallfrei ist oder hat er gesagt das ihm keine Unfälle bekannt sind?
3. Wenn er es nur gesagt hat und Du nix schriftliches hast, hast Du im Prinziep nix Beweisbares.
4. Ein Unfall bei dem nur die Scheibe kaputt geht, kann ich mir kaum vorstellen, da ist zumidnest das dach oder die Motorhaube zumindest beschädigt. Das könnte man dann auch nachweisen.

Wenn Du irgendwelche Regessansprüche geltend machen willst, mußt Du es auch irgendwie nachweisen können. Bloße Vermutungen ("vielleicht ein Unfall"😉 reicht da nicht. Der Verkäufer würde dann sagen: "ich vermute, das es kein Unfall war".

Jetzt kommt der Top-Experte 🙄

3. ist einfach falsch. Da muss nichts bewiesen werden.
Nicht der Käufer muss beweisen, dass der Verkäufer gesagt hat, dass es kein Unfallwagen ist. Der Verkäufer muss beweisen, dass er auf den Status als Unfallwagen hingewiesen hat, mithin kein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz. 2 Nr. 2 vorliegt.

Zitat:

@Temi0712 schrieb am 4. September 2020 um 19:02:58 Uhr:



Schade das es nicht 100% klar ist und die meinungen verschieden sind trotzdem möchte ich mich bei euch bedanken weil ihr Versucht habts mir eine Antwort auf meine Frage zu geben
Ich hoffe ich habe ein Rücktrittsrecht falls es sich un ein Unfallwagen handelt ,betes für mich

Wenn es ein Unfallwagen ist, dann ist die Rechtslage 100% klar. Auch wenn ein paar Experten hier rumlaufen und einem Rücktrittsrecht die Voraussetzungen für einen Schadensersatz andichten möchten. 🙄

Oder bei einem Unfallwagen (nur wenn > Bagatellschaden ist es überhaupt ein solcher) den zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel von einer Bagatellgrenze abhängig machen wollen. Irgendwann sitzt man dann in einem Karussell. 😕

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Wenn es ein Unfallschaden ist, hast Du Rücktrittsrecht. Punkt!

(Die Beweisbarkeit eines solchen Schadens, wenn es denn überhaubt einer ist, ist das Problem)

Ich sehe das Problem darin, dass der VK schlicht und einfach behaupten wird, "der Wagen wurde dem Käufer unfallfrei übergeben".

Dann hilft dem TE der § 477 BGB nicht weiter, weil da steht:

§ 477 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Hier zeigt sich bisher ja eben nicht ein Sachmangel (=nicht unfallfrei), sondern es besteht nur ein Verdacht darauf, weil eine oder zwei Scheiben getauscht wurden. Ich hatte in meinem Autofahrerleben schon mindestens 5 neue Frontscheiben und eine gerissene Heckscheibe. Nur 1x war der Frontscheibenwechsel die Folge eines Unfallschadens.

Ich bleibe dabei, bei den bisher bekannten Umständen würde ich darauf setzen, dass der Käufer im Streitfall das Vorliegen eines Unfallschadens, der über einen Bagatellschaden hinausgeht, beweisen wird müssen. Dazu wird dann normalerweise ein Sachverständiger herangezogen.

Zitat:

@Volvoluder schrieb am 4. September 2020 um 19:30:50 Uhr:


Ich sehe das Problem darin, dass der VK schlicht und einfach behaupten wird, "der Wagen wurde dem Käufer unfallfrei übergeben".

Dann hilft dem TE der § 477 BGB nicht weiter, weil da steht:

§ 477 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Hier zeigt sich bisher ja eben nicht ein Sachmangel (=nicht unfallfrei), sondern es besteht nur ein Verdacht darauf, weil eine oder zwei Scheiben getauscht wurden. Ich hatte in meinem Autofahrerleben schon mindestens 5 neue Frontscheiben und eine gerissene Heckscheibe. Nur 1x war der Frontscheibenwechsel die Folge eines Unfallschadens.

Ich bleibe dabei, bei den bisher bekannten Umständen würde ich darauf setzen, dass der Käufer im Streitfall das Vorliegen eines Unfallschadens, der über einen Bagatellschaden hinausgeht, beweisen wird müssen. Dazu wird dann normalerweise ein Sachverständiger herangezogen.

§ 477 bezieht sich auch nur darauf, dass ein jetzt vorliegender (bewiesener) Sachmangel bei Gefahrübergang schon vorlag.

Niemand hat behauptet, dass das Auto überhaupt ein Unfallwagen ist. Ganz im Gegenteil stellt das jeder hier in Frage. Der "Dr TE" hat lediglich die Vermutung aufgestellt und gefragt was ist, wenn. Wie er darauf kommt, keine Ahnung. Scheiben gehen halt auch so durchs fahren "TÜV-relevant"-kaputt.

Zitat:

@molchhero schrieb am 4. September 2020 um 19:37:47 Uhr:



Zitat:

@Volvoluder schrieb am 4. September 2020 um 19:30:50 Uhr:


Ich sehe das Problem darin, dass der VK schlicht und einfach behaupten wird, "der Wagen wurde dem Käufer unfallfrei übergeben".

Dann hilft dem TE der § 477 BGB nicht weiter, weil da steht:

§ 477 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Hier zeigt sich bisher ja eben nicht ein Sachmangel (=nicht unfallfrei), sondern es besteht nur ein Verdacht darauf, weil eine oder zwei Scheiben getauscht wurden. Ich hatte in meinem Autofahrerleben schon mindestens 5 neue Frontscheiben und eine gerissene Heckscheibe. Nur 1x war der Frontscheibenwechsel die Folge eines Unfallschadens.

Ich bleibe dabei, bei den bisher bekannten Umständen würde ich darauf setzen, dass der Käufer im Streitfall das Vorliegen eines Unfallschadens, der über einen Bagatellschaden hinausgeht, beweisen wird müssen. Dazu wird dann normalerweise ein Sachverständiger herangezogen.

§ 477 bezieht sich auch nur darauf, dass ein jetzt vorliegender (bewiesener) Sachmangel bei Gefahrübergang schon vorlag.

Niemand hat behauptet, dass das Auto überhaupt ein Unfallwagen ist. Ganz im Gegenteil stellt das jeder hier in Frage. Der "Dr TE" hat lediglich die Vermutung aufgestellt und gefragt was ist, wenn. Wie er darauf kommt, keine Ahnung. Scheiben gehen halt auch so durchs fahren "TÜV-relevant"-kaputt.

Wie ich darauf komme ist das die Frontscheibe von 2014 ist und der A5 Bj 2013 , das heiß wenn es ein Unfall war ist es 6 Jahre her ( ob man das jz nachweisen kann ist eine andere frage ich weiß nicht ob man das noch erkennen kann am Fahrwerk oder wo auch immer) ich habe nächste Woche beim Österreichischen OEMTC eine Überprüfung da achten sie darauf ob das Fahrzeug ein Unfallauto ist oder nicht falls man es wie gesagt nachweisen kann , wenn ja dann kann ich es Nachweisen weil ich ein Bericht bekomme.

Nochmal zur klarstellung , der Händler hat so auf meine frage geantwortet ob es ein Unfallauto „ Nein es ist kein Unfallauto „

das habe ich natürlich nicht aufgenommen haha

Und wieso hast Du es Dir nicht im Vertrag kennzeichnen lassen? Oder warst Du so vom A5 geblendet 😉 das Du den Vertrag nicht gelesen hast?

Also auch noch österreichisches Recht...; die Leute diskutieren sich hier den Wolf nach dt. Recht wund....
Wird vermutlich(!) ähnlich sein, aber wissen werden das die wenigsten hier...
Ja mein Gott, dann hat der A5 offenbar im Jahre 2014 eine neue Scheiben bekommen...; das heißt doch noch lange nicht, dass es dann auch einen Unfall hatte...

Zitat:

@NeoHazard schrieb am 4. September 2020 um 21:08:57 Uhr:


Und wieso hast Du es Dir nicht im Vertrag kennzeichnen lassen? Oder warst Du so vom A5 geblendet 😉 das Du den Vertrag nicht gelesen hast?

Oh ja ich war wirklich geblendet und bin es noch immer 😁

Zitat:

@DarkDarky schrieb am 4. September 2020 um 22:31:46 Uhr:


Also auch noch österreichisches Recht...; die Leute diskutieren sich hier den Wolf nach dt. Recht wund....
Wird vermutlich(!) ähnlich sein, aber wissen werden das die wenigsten hier...
Ja mein Gott, dann hat der A5 offenbar im Jahre 2014 eine neue Scheiben bekommen...; das heißt doch noch lange nicht, dass es dann auch einen Unfall hatte...

Ja das hoffe ich , ich bedanke mich bei jedem einzelnen hier find ich echt cool das auf das thema so eingegangen wurde 🙂

Zitat:

@DarkDarky schrieb am 4. September 2020 um 22:31:46 Uhr:


Also auch noch österreichisches Recht...; die Leute diskutieren sich hier den Wolf nach dt. Recht wund....
Wird vermutlich(!) ähnlich sein, aber wissen werden das die wenigsten hier...
Ja mein Gott, dann hat der A5 offenbar im Jahre 2014 eine neue Scheiben bekommen...; das heißt doch noch lange nicht, dass es dann auch einen Unfall hatte...

Nicht nur vermutlich. Das deutsche Gewährleistungsrecht basiert auf einer teilweisen (und später durch §§ 474ff. BGB korrigierten (...)) überschießenden Umsetzung u.a. der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie(-n). Als Verbraucher (!!!) hast du „quasi EU-weit“ das „deutsche“ Gewährleistungsrecht bei Verbrauchsgüterkäufen. Und das hier diskutierte ist einer.

Zu den Fakten: da hat sich jemand ein Auto gekauft, das er haben wollte. Der Wagen scheint einwandfrei zu fahren, es gibt wohl keine Auffälligkeiten (zerknittertes Blech, Farbnebel, Nachlackierung, etc.) bezüglich irgendwelcher Schäden.

Irgendein Hansel (oder Wichtigtuer) stellt fest, dass mal die Frontscheibe getauscht wurde. Völlig normal, da Glasschäden über die Teilkasko abgerechnet werden.

Und jetzt meint der Käufer nach einer Woche "die Arschkarte" gezogen zu haben...?

Ist ja schon fast paranoid. Aber da sieht man, mit was sich Gebrauchtwagenhändler so alles auseinandersetzen müssen...

Zitat:

@jof schrieb am 5. September 2020 um 10:36:47 Uhr:


Zu den Fakten: da hat sich jemand ein Auto gekauft, das er haben wollte. Der Wagen scheint einwandfrei zu fahren, es gibt wohl keine Auffälligkeiten (zerknittertes Blech, Farbnebel, Nachlackierung, etc.) bezüglich irgendwelcher Schäden.

Irgendein Hansel (oder Wichtigtuer) stellt fest, dass mal die Frontscheibe getauscht wurde. Völlig normal, da Glasschäden über die Teilkasko abgerechnet werden.

Und jetzt meint der Käufer nach einer Woche "die Arschkarte" gezogen zu haben...?

Ist ja schon fast paranoid. Aber da sieht man, mit was sich Gebrauchtwagenhändler so alles auseinandersetzen müssen...

Vielleicht lässt sich ja Profit aus der Rechtslage schaffen 😉

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