Ausnahme von den Fahrverboten für Wohnmobile?

Ganz heiße Diskussion:
Dürfen Wohnmobile mit Abgaseinstufungen vor Euro 6c oder 6d-temp in Zukunft in die verschärften Fahrverbots/Umweltzonen?
Bekommen sie generell eine Sondergenehmigung für alle Zonen, nur in ihrer Heimatzone oder gar keine?
Wie können Befreiungen für Womo überhaupt begründet werden?
Sind Womo Besitzer etwas Besseres als Mitglieder anderer Minderheiten bei den Dieselfahrern?
Es ist auf jeden Fall spannend:
http://www.spiegel.de/.../...nzeichen-gegen-fahrverbote-a-1229907.html

Beste Antwort im Thema

Stadtcamping ist nix fuer mich 😉

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Argumente, die nur aus Quatsch und völligem Schwachsinn bestehen, kann man natürlich nicht widerlegen

Im Übrigen ist das hier völlig OFFTOPIC. Bitte bleibt also beim eigentlichen Thema!

Wieso OFFTOPIC? Es geht doch um Fahrverbote oder nicht? Und manche meinen, das mit einem H-Kennzeichen umgehen zu können. Gehört also dazu.

Es geht hier um "Ausnahme von den Fahrverboten für Wohnmobile?" und nicht um generelle Sondergenehmigungen von Oldtimern mit H-Kennzeichen. Dafür gibt es andere Unterforen. Hier befinden wir uns im Unterforum für Wohnmobile & Wohnwagen. Vergessen?

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@4Takt
Hattest du jemals ein H Kennzeichen in Deinem Fuhrpark?
Das sind wirklich alles Grimm's Märchen
Alles Fake.
Zitiere doch mal belegbare Quellen zu deinen Aussagen

Kennzeichen - Oldtimer

Normen
§ 21c StVZO
§ 23 Abs. 1c StVZO

1. Voraussetzungen zur Erteilung

Gemäß § 23 Abs. 1c StVZO kann auf Antrag ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt werden. Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Kennzeichens sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1c StVZO :

a) Antrag auf Erteilung eines Oldtimerkennzeichens,
b) Fahrzeug wurde vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr genommen,
c) es soll vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden,
d) erteilte Betriebserlaubnis ( § 21 c StVZO ),
e) Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich ( § 21c StVZO ).

2. Begriff des Oldtimers

Als Oldtimer sind solche Fahrzeuge zu bezeichnen, die erstmals vor mindestens 30 Jahren in den Verkehr gekommen sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie als historisches Sammlerstück in der Regel nicht als Beförderungsmittel eingesetzt werden.
Damit sind keine Oldtimer solche Fahrzeuge, die zwar das Fahrzeugdienstalterkriterium erfüllen, jedoch hauptsächlich im Alltagsverkehr als Verkehrsmittel benutzt werden. Für sie gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Im Falle des Einsatzes des Fahrzeuges mit Oldtimerkennzeichen über den Zweck des § 23 Abs. 1c StVZO hinaus sind die Voraussetzungen zum Wegfall der Kennzeichenerteilung erfüllt.

Beachte:

Der Einsatz des Fahrzeuges entgegen der Voraussetzung während der Kennzeichenerteilung ist nicht bußgeldbewehrt.

Es wird zwar nicht bestaft, kann aber zur Aberkennung des H-Status führen.
Die Alltagsnutzung kann auch als Steuerhinterziehung gewertet werden.

@4Takt
Die Nennung von Paragraphen ersetzt keine Links zu den exakten Fundstellen. Bitte nachreichen.
Ebenfalls ist in dem Beitrag nicht eindeutig, welche Teile des Textes echte Zitate sind und welche Teile die Meinung des Verfassers wiedergeben.

Hier in Stuttgart fährt ein Umzugsunternehmen mit seinen H Umzugswagen ganz offiziell Umzüge.
Niemand kontrolliert meinen Buick, der übrigens offiziell auf meinen Betrieb zugelassen ist, welche Kilometerleistung gefahren wird.
Es gibt keine Auflage von einem Fahrtenbuch.
Niemand aus meinem Club hat jemals von sowas gehört.
Hör auf mit deiner märchenstunde

Ich habe mir sagen lassen, dass es sogar irgendwo in D ein paar Taxen gibt die offiziell mit H-Kennzeichen ihren Dienst verrichten. Dazu sollte man wissen, dass die auch diversen speziellen Vorschriften für den Verkehr gem. PBefG und BoKraft entsprechen müssen.

Sprich die fahren sogar gewerblich und ganz offiziell.

Moin Moin !

Zitat:

1. Voraussetzungen zur Erteilung

 

Gemäß § 23 Abs. 1c StVZO kann auf Antrag ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt werden. Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Kennzeichens sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1c StVZO :..........................

Wieder völliger Blödsinn und freie Erfindungen von dir ! Ein Absatz 1c existiert nur in deiner Einbildung! Ebenso praktisch alle deine weiteren Behauptungen.
Hier der §23 StVZO zum selber lesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__23.html

Mfg Volker

Zitat:

Sorry, das stimmt nicht. Bei den aktuellen Fahrverboten geht es um Stickoxide NOX nicht um CO2. Es dreht sich also sehr wohl um die Gesundheit...

igs

.

Prof. Dieter Köhler | SWR1 Leute

https://www.youtube.com/watch?v=_Ym9EEXRpbA

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