Auflastung ... Ja / Nein ???

Mercedes ML W163

Hallo "Motor-Talker",

ich möchte im Januar 05 einen ML 270 CDI zulassen und "natürlich auch Geld sparen".
Deshalb meine Frage:
-Ist es sinnvoll den Wagen als LKW zuzulassen?
-Was ist bei der "Auflastung" zu beachten?
-Wird die Höchstgeschwindigkeit dann auch die eines LKW sein?

Eine weitere Frage zu den Bremsen:
Hier im Forum wird sehr viel negativ über die Bremsen des ML geschrieben. Ist das wirklich so ein Problem, oder sind das hier nur Einzelfälle? Für ein Fahrzeug zum Preis von > € 55.000,-- kann das doch nicht der Fall sein, oder??

Bin dankbar für euer Antworten, und vielleicht kann ich dann wieder ruhig schlafen.

41 Antworten

okay, verstanden, also nicht "Lkw", sondern "sonstiges Kfz" - dann Besteuerung nach Gewicht.

Welcher Steuersatz gilt dann, und welches "Gewicht" (Leergewicht, zGG, oder Nutzlast) wird für die Bemessung herangezogen ?

Interessiert mich ganz einfach wegen der Kosten-/Nutzenrechnung. Beim Diesel fällt die Differenz bei der Kfz-Steuer natürlich deutlich höher aus als beim Benziner, schon klar.

Zahle momentan 316 € für meinen 430er. Da müsste die Steuerersparnis schon recht deutlich ausfallen, wenn sich die Kosten (techn. Umbau, Eintragung, ggf. Gutachten) rechnen sollen.

Auch ist mir noch nicht ganz klar, wie sich die Kfz-Steuerreform auf Bestandsfahrzeuge auswirkt - ab wann werden die anders besteuert, nach welcher Bemessungsgrundlage, und welche Sätze gelten dann ? Ist das überhaupt schon geregelt, bzw. als Gesetz verabschiedet ?

Bin mal gespannt auf Fakten.

Hat keiner hier im Forum einen Tipp, wie ich den ML 270 Cdi um 150 Kg auflasten kann? Damit der Wagen nnnnun wieder nach Gewicht besteuert wird. muss die maximal zulässige Zuladung mehr als 800 Kg betragen.. Von Mercedes gibt es leider keine Unterstützung
Eigentlich Schade.

Hallo,

ich war heute bei unserem ortsansässigen TÜV (bei Stuttgart):

Der nette TÜV Prüfer teilte mir mit, dass nicht er der das große Fragezeichen der Sache wäre, sondern eher die Zulassungsstelle und der Finanzbeamte. Bei der Auflastung sehe er kein Probleme allerdings würde er mir einen Zweisitzer aus dem ML machen!?! Grund: min. 50% des Innenraums müsste Ladefläche sein.

Er meinte ich soll persönlich bei der Zulassungsstelle und dem Finanzbeamten vorsprechen. Am besten wäre dann eine schriftliche Notiz dass es später nicht zu Problemen kommen würde.

Ich hatte bei ihm jetzt nicht den Eindruck, dass er an die Sache motiviert ran wollte. Er hatte eher die Angelegenheit etwas heruntergeredet.... Von dem "neuen" Gesetz wusste er nichts.

Werd mein Glück dann auch mal bei der DEKRA versuchen. Vielleicht sind die ja etwas Cooperativer.

Ist von Euch jemand mal der Sache nachgegangen? Um welche Steuerersparnis reden wir?

Sollten die Rücksitze wirklich demotiert werden müssen, ist es für mich erledigt!

Gruß

Hallo Holler72,

also so wie Ich es verstanden habe geht es nicht darum wieviel Ladefläche du haben mußt sondern es reicht die tatsache das die Zuladung 801 Kg beträgt das alleine reicht aus um Gewicht besteuert zu werden.
Der Jährliche Steuersatz beträgt 185€ im Jahr für ein ML270 CDI.
Ich bin gerade auch an dem Thema dran mit Mercedes Benz in Stuttgart und dem Kölner TÜV sobald Ich was erreicht habe melde Ich mich hier bei euch und wenn jemand schneller als erfolg hat bitte auch hier melden.

Hallo E 300 Turbo,

so hatte ich das eigentlich auch verstanden. Aber der TÜV Beamte hatte mir die Deffinition eines LKW vorgelegt. Und diese besagt: >50% Ladefläche. Von einem sogenannten "Sonstiges KFZ" hat er nie was gehört... aber wie gesagt: er war unmotiviert! Er musste schon zwei mal gebeten werden, um überhaupt von seinem Stuhl aufzustehen.

Bin auf jeden Fall auf deine Recherchen gespannt!

Gruß und viel Erfolg!!!!

Um den ML in der KFZ-Steuer nach Gewicht veranlagt zu bekommen, benötigt man keine LKW-Zulassung. Wie bereits schon gepostet werden sämtliche PKW deren zulässiges Gesamtgewicht über 2.800 kg liegt nach Gewicht besteuert, wenn die maximale Zuladung mehr als 800 Kg beträgt. Um eine besteuerung nach Gewicht zu bekommen benötigt man keine LKW zulassung. PKW die zum LKW umngebaut wurden, werden genauso wie PKW besteuert, wenn sie die beiden genannten Kriterien nicht erfüllen. Das hat der BFH so entschieden.

Um KFZ-Steuer zu sparen muss der ML daher um knapp 150 kg aufgelastet werden, damit die maximale Zuladung mehr als 800 beträgt. das ist alles mehr braucht man nicht!

Ein Link wurde ja bereits eingestellt, so dass jeder diese beduetende Entscheidung bezüglich der KFZ-Steuer nachlesen kann.

Abend zusammen,

der letzte Beitrag ist ja nun schon ein paar Tage her und jeder hat wohl den Schock des jährlichen KFZ Steuerbescheid überstanden bzw. verdaut...

Ist denn irgendjemand in der Sache weiter gekommen?

Bin mal über eine Homepage gestolpert, die weiterhelfen könnte:

Hier

Werde mal den Kontakt suchen. Der nächste Steuerbescheid kommt bestimmt...

Gruß aus dem Ländle

Hallo!

Ich verfolge das Thema auch interessiert.

Hat der Betrieb mit den Auflastungen schon geantwortet, ob er eine Lösung für unseren W163 hat?

Auch die Möglichkeit der Zulassung als Zugmaschine scheint interessant zu sein!

Gruß Jan

Abend,

hatte dort angerufen. Von "Sonstigen Fahrzeugen" wußte die Dame am Telefon nichts. Daraufhin habe ich das BFH Urteil weitergeleitet.

Man versprach mir, sich kundig zu machen und sich bei mir dann wieder zu melden.

Bis heute leider noch keine Info....

Gruß

Das ist doch schon lange vom Tisch, Gewichtsbesteuerung für Fahrzeuge über 2,8 t gibt´s doch schon mehrere Jahre nicht mehr.
Und LKW-Besteuerung ist abhängig von der KFZ-Steuerbehörde, nicht von dem, was im Schein steht. Und lohnt außerdem nicht, hab das mal bei einem Vito nachgerechnet. Steuer sind ein paar Euro weniger, aber dafür langt die Versicherung zu.

Anscheinend hast Du meine Postings nicht verstanden.
Bis zum 30.04.2005 wurde der ML vom Finanzamt als sogenannten Kombinats-KFZ nach Gewicht besteuert. Als Kombinations-KFZ-galten PKW deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2.800 beträgt.
Darum geht es jedoch überhaupt nicht. Alle ML 270 cdi und 400 cdi haben im FZ-Schein ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2.800 Kg eingetragen. Das reicht jetzt nicht mehr aus, um als sonstiges FZ nach Gewicht KFZ-SWteuer zahlen zu müssen. Auch eine LKW-Zulassung reicht nicht mehr aus. siehe BFH Urteil vom 24.02.2010
- II R 6/08 " Eine Besteuerung solcher FZ als LKW kommt nur in Betracht, wenn die FZ ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 Kg haben. Mein ML 270 Cdi muss somit um 150 Kg aufgelastet werden. Er hätte dann ein zulässiges Gesamtgewicht von 3010 kg und würde dann nur 185,-€ KFZ-Steuer/Jahr kosten. = Besteuerung als sonstiges FZ nach Gewicht, was dann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden muss. Alternativ könnte man den ML versuchen Anstelle der Auflastung
ein Tüvgutachten für die Zulassung als Zugmaschine zu bekommen
dann braucht das zulässige Gesamtgewicht von derzeit 2860 kg nicht erhöht werden. Die Jährliche KFZ-Steuer würde dann nur 172,-€ betragen, weil dann eine Besteuerung nach dem derzeitigen Gesamtgewicht anfallen würde. In beiden Fällen dürfte man auch weiterhin Sonntags mit Anhänger fahren, weil keine Zulassung als LKW erfolgt ist. Schade, dass bisher keiner im Forum mir bezüglich der Auflastung hat weiterhelfen können. Viele Poster haben noch nicht mal verstanden worum es geht. Es geht hier nicht um eine Zulassung als LKW. Das ist Quatsch, da der Wagen aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise dann auch weiterhin als PKW versteuert werden muss. siehe BFH-Urteil vom 24.02.2010

Stimmt, die Möglichkei ZGGW und >800kg Zuladung hab ich nicht gesehen.
Aber in deinem BGH Urteil heißt es , "Besteuerung nach Gewicht kann in Betracht gezogen werden", nicht "muß nach Gewicht besteuert werden". Außerdem ist da der Absatz 17:
"Bei Fahrzeugen mit Ladepritsche sowie bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und einer Nutzlast von mehr als 800 kg erfolgt die Abgrenzung zwischen PKW und LKW weiterhin entsprechend der bisherigen Rechtspraxis nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs und den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/ NV 2007, 1351, und BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20)."
Daraus würde ich schließen, daß das nur durch die Auflastung nicht möglich ist bzw noch weitere Hürden zu überwinden sind.

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