Auffahrunfall unverschuldet
Hallo,
mir ist eine Frau mit langsamer Geschwindigkeit hinten drauf gefahren, ihr Auto hat ordentlich gelitten bei mir ist auspuff was verformt ein Kratzer und am Kofferraum etwas abgesplittert. Sie meinte sie würde es gerne ohne Versicherung klären.
Vor 2 Jahren hatte ich mit gleichem Auto einen Auffahrunfall auch unverschuldet da ist mir eine Frau rückwärts vorne aufgefahren. Das war letztendlich ein wirtschaftlicher totalschaden. Kann ich wieder wie damals das ganze an einen Prüfer geben, der sich mit der Versicherung in Verbindung setzt oder ist es aufgrund des wirtschaftlichen Totalschadens damals nicht mehr möglich einen Schaden geltend zu machen? Denke das sind wieder mal locker mehrere hundert Euro und ich hoffe dass technisch alles in Ordnung ist ich habe das Gefühl das es hinten etwas klappert.
Beste Antwort im Thema
Wie immer eine klassisch falsche Empfehlung ... 🙁
Der alte Unfall steht in der HIS und allein schon deshalb braucht es hier ein anständiges Gutachten. Und da es bei solchen Konstellationen ein gewisses Konfliktpotential gibt, brauchts da auch den Anwalt.
135 Antworten
Zitat:
@rrwraith schrieb am 3. Juni 2020 um 17:31:02 Uhr:
Zitat:
@raiko87 schrieb am 3. Juni 2020 um 17:21:51 Uhr:
Also ist das was einige hier geschrieben haben von wegen keine mehrfache Regulierung möglich BS?In höchstem Maße...
Und dann werde ich noch blöd angemacht (letzte Seite). Keine gute Werbung für dieses Forum, in dem man als Laie nach Hilfe sucht.
Auf Grundlage der Daten aus dem letzten Gutachten (trotz des Vorschadens vor 2 Jahren) gelten diese Werte ?
Reperaturkosten: 2.849€ + 541€ (19% MwSt) = 3.390€
WBW (steuerneutral): 2.100€
Mein Anwalt meldet sich zwar nicht, aber die Klage scheint unumgänglich zu sein, schon alleine, damit ich nicht auf den Kosten sitzen bleibe...
@Dellenzaehler Wie kann es denn sein, dass bei beiden Gutachten (Schaden 1 und Schaden 2), erstellt vom selben Gutachter, der WBW nahezu identisch ist, obwohl der komplette Schaden gar nicht repariert worden ist?
Erschließt sich mir definitiv nicht, sorry! Entweder ist Gutachten 1 nicht korrekt, oder mit Gutachten 2 stimmt was nicht...
Verkehrsanwalt und Versicherungsrechtanwalt Gerhard Richter:
Fall: "Der werte Unfallgegner fährt auf das Heck des stehenden Fahrzeuges auf. Ein Vorschaden ist allerdings an der Front vorhanden. Ein Totalschaden ist gegeben. Der eigene Sachverständige gelangt zu der wagemutigen Idee, dass der Vorschaden nichts mit dem streitgegenständlichen Schaden zu tun hat und beschäftigt sich insoweit nur mit dem Heck?! Auch dieses Vorgehen ist selbstverständlich zum Scheitern verurteilt.
Der Nachweis einer fachgerechten Reparatur der Vorschäden hat selbstverständlich auch Bedeutung für die Bemessung der Höhe des sogenannten Wiederbeschaffungswertes (Wertes des eigenen Fahrzeuges ohne den Unfallschaden). Dies gilt auch dann, wenn theoretisch nunmehr ein Totalschaden in Betracht kommen könnte. Der Geschädigte hat selbstverständlich insoweit die fachgerechte Reparatur der Vorschäden darzulegen und zu beweisen (Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23. Mai 2017 zum Az. 1 U 35/16; Urteil des OLG Düsseldorf vom 19. Mai 2015 zum Az. 1 U 116/14; Urteil des OLG Düsseldorf vom 7. März 2017 zum Az. 1 U 31/16; Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29. Mai 2012 zum Az. 22 U 191/11; Urteil des Kammergerichts Berlin vom 27. August 2015 zum Az. 22 U 152/14; Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Oktober 2015 zum Az. 2 O 274/12; Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.11.2017 zum Az. 41 O 318/16; Urteil des OLG Celle vom 8. Februar 2017 zum Az. 14 U 11/16).
Auch wenn es eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellt, ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Geschädigte schon gegenüber seinem eigenen Gutachter verpflichtet ist, zutreffende Angaben zu den Vorschäden und deren Reparatur zu tätigen (Beschluss des OLG Hamm vom 23. Oktober 2015 zum Az. I-9 U 78/15). Wird dies versäumt, wird das Sachverständigengutachten auch nicht bezahlt (Urteil des Kammergerichts Berlin vom 1. März 2004 zum Az. 12 U 96/03). Stellt sich im Prozess heraus, dass versucht wurde, nicht unfallbedingte Schäden mit abzurechnen, hat man sich mit der Thematik Prozessbetrug zu befassen. Der eigene Sachverständige muss also zutreffend „zur Fahrzeuggeschichte“ informiert werden. Dieser Sachverständige hat selbstverständlich im Gegenzug auch ein inhaltlich zutreffendes Gutachten zu erstellen. Es ist und bleibt nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nach wie vor fast alle Sachverständigen bei ihrer Schadenkalkulation mit Abzügen neu für alt ernsthaft arbeiten. Die Sachverständigen laufen insoweit das latente Risiko, dass sie schlicht 0,00 € für ihr Gutachten erstattet erhalten!"
Zitat:
@DarkDarky schrieb am 3. Juni 2020 um 18:41:38 Uhr:
@Dellenzaehler Wie kann es denn sein, dass bei beiden Gutachten (Schaden 1 und Schaden 2), erstellt vom selben Gutachter, der WBW nahezu identisch ist, obwohl der komplette Schaden gar nicht repariert worden ist?
Erschließt sich mir definitiv nicht, sorry! Entweder ist Gutachten 1 nicht korrekt, oder mit Gutachten 2 stimmt was nicht...Meine Kritik hat sich nicht unbedingt auf deine Beiträge hier bezogen. Es nervt einfach nur wenn hier Schreiberlinge -bar jeder Sachkunde- dummes Zeug schreiben (zb. Restwert ist gleich Wiederbeschaffungswert) und hier mit Ihrer persönlichen Meinung dem Fragesteller einen Bärendienst erweisen.
Ich kenne den Inhalt beider Gutachten nicht (du im übrigen auch nicht -keiner hier- ausser dem TE) und kann daher keine Wertung abgeben.
Wenn das Gutachten des Sachverständigen hier alleredings fehlerhaft sein sollte, hat der TE unter Umständen im Nachgang Ansprüche an diesen, da er sich auf die Richtigkeit im Gutachten verlassen kann und darf.
Das muss aber juristisch geklärt werden, ist nicht Thema im Versicherungsforum und obliegt sicher nicht der Würdigung irgendwelcher Schlaumeier, die meinen alles zu Wissen und alles zu können.
Insofern bin ich hier bei rrwaith.
Die Unfähigkeit des Anwalts/Gutachters (trotz Wissen der Umstände) kann mir doch nicht zu meinem Nachteil ausgelegt werden denke ich mir. Letztlich ist mir der Ausgang der Geschichte mittlerweile auch egal, solange ich weder für die Kosten für Anwalt und Gutachten aufkommen muss und mir auch auf keinen Fall Betrug oder so etwas vorgeworfen wird.
Hätte ich gewusst wie das läuft hätte ich wie gesagt höchstens die Frau kontaktiert und evtl. was per private Regulierung abgestaubt.
Ähnliche Themen
@Dellenzaehler: Absolute Zustimmung!
@raiko87: Was sagt denn Dein Anwalt dazu, warum kommt der nicht in die Pötte und was sagt die Versicherung dazu, dass Sie die Zahlung verweigert? (Sorry, kann jetzt nicht noch mal alle Seiten quer lesen...)
Deinen Anwalt (für Verkehrsrecht?) verstehe ich noch am Wenigsten...
Bzgl. der anderen Sache: Wir hier im Forum wissen ja nicht, was wirklich geschehen ist, was Du in Wirklichkeit dem Gutachter/dem RA ggü. geäusserst hast..., aber sollte das der Wahrheit entsprechen, was Du uns gesagt hast, (wovon ich jetzt mal ausgehe!), dann hast Du Dich absolut konform verhalten und Du musst Dir keine Sorgen bzgl. einer strafbaren Handlung Deinerseits machen...
D.h. aber nicht zwingend auch, dass Dir alle Kosten (Gutachter/RA) def. ersetzt werden! Hast/hattest Du einen Anspruch auf die Beauftragung dieser, müssen Dir diese auch erstattet werden. Aber DAS muss Dir doch Dein RA beantworten können?!?
Zitat:
@DarkDarky schrieb am 3. Juni 2020 um 19:40:17 Uhr:
@Dellenzaehler: Absolute Zustimmung!
@raiko87: Was sagt denn Dein Anwalt dazu, warum kommt der nicht in die Pötte und was sagt die Versicherung dazu, dass Sie die Zahlung verweigert? (Sorry, kann jetzt nicht noch mal alle Seiten quer lesen...)
Deinen Anwalt (für Verkehrsrecht?) verstehe ich noch am Wenigsten...
Bzgl. der anderen Sache: Wir hier im Forum wissen ja nicht, was wirklich geschehen ist, was Du in Wirklichkeit dem Gutachter/dem RA ggü. geäusserst hast..., aber sollte das der Wahrheit entsprechen, was Du uns gesagt hast, (wovon ich jetzt mal ausgehe!), dann hast Du Dich absolut konform verhalten und Du musst Dir keine Sorgen bzgl. einer strafbaren Handlung Deinerseits machen...
D.h. aber nicht zwingend auch, dass Dir alle Kosten (Gutachter/RA) def. ersetzt werden! Hast/hattest Du einen Anspruch auf die Beauftragung dieser, müssen Dir diese auch erstattet werden. Aber DAS muss Dir doch Dein RA beantworten können?!?
Alles richtig soweit, der Kontakt mit meinem RA (ja für Verkehrsrecht und ziemlich renommiert in der Gegend) lief damals wie heute immer per Mail ab. Er hat SÄMTLICHE Infos erhalten.
Hier ein Auszug (auch hier im Thread gepostet) von seiner ersten Mail vom 22.12. auf meine Meldung bei ihm:
vielen Dank für Ihre Nachricht. Sofern die Unfallgegnerin die Schuld an dem Unfall trifft und der zu erwartende Schaden aus Ihrer Sicht bei ca. 1.000,00 Euro oder mehr liegt, sind die Kosten eines Unfallgutachtens durch die Versicherung der Unfallverursacherin zu erstatten. In diesem Fall ist das Einholen eines Unfallgutachtens zur Dokumentation der Schäden und der Feststellung der Schadenspositionen zu empfehlen. Den Sachverständigen sollten Sie jedoch beim Vorliegen von Vorschäden in jedem Fall hierüber vorab informieren, so daß diese in dem Gutachten berücksichtigt werden können.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
###
Genau das gleiche gilt beim Gutachter, dem habe ich auch SOFORT als er ankam die Infos aus diesem Forum weitergegeben und das aus Unsicherheit (divergierende Meinungen) und weil er ein Fachmann ist und das sein täglich Brot ist. Der meinte da auch das was die Frau im Gutachterbüro meinte:
"... es ist absolut unerheblich wieviel ich damals erhalten habe, der Schaden ist da, im HIS stehen Fälle um doppelt Erstattungen zu vermeiden, da ich nun hinten und nicht wie damals vorne den Schaden habe, ist dies irrelevant. Macht für mich jedenfalls auch absolut Sinn."
Meldungen vom RA per Mail:
- 13. Februar 2020 (1. Schreiben an die Versicherung)
- 04. April 2020 (2 Mails von mir vorher, da in der Zwischenzeit keine Info kam):
in der vorbezeichneten Angelegenheit hat die Versicherung des Unfallgegners noch nicht auf unser Schreiben reagiert. Daher habe ich mit dem beiliegenden Schreiben eine Nachfrist gesetzt. Für den Fall, daß auch weiterhin keine Reaktion erfolgen sollte, sollten wir uns nach Ablauf der neuen Frist über das weitere Vorgehen abstimmen.
- 06. Mai 2020 (ich habe zwischenzeitlich gefragt, ob es was neues gibt):
in der vorbezeichneten Angelegenheit ist eine Regulierung bislang nicht erfolgt.
Laut Mitteilung der gegnerischen Versicherung soll deren Versicherungsnehmer bislang keine Schadenmeldung abgegeben haben.
Die Versicherung hat daher angefragt, ob eine polizeiliche Unfallaufnahme vorliegt, bzw. Zeugen benannt werden können.
Liegen Ihnen gegebenenfalls Beweismittel vor?
Wenn die Regulierung auch weiterhin nicht erfolgt, wäre eine Klage zu überlegen.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, bei der eine Deckungszusage eingeholt werden soll.
- 07.05.2020 (Letztes Schreiben an die Versicherung, nach dem mein RA um Beweisfotos und die Zeugenaussage der Beifahrerin gebeten hat, dem ich nachgekommen bin):
in der vorbezeichneten Angelegenheit übersende ich Ihnen Fotos, die mein Mandant am Unfallortaufgenommen hat. Diese belegen, daß der bei Ihnen versicherte Pkw in den Unfall involviert war und auf den Pkw meines Mandanten aufgefahren ist. Zum Unfallzeitpunkt befand sich als Beifahrerin Frau X, aus Y, Z im Fahrzeug meines Mandanten. Diese kann den in meinem Schreiben vom 13.02.2020 bezeugen. Sie werden weiterhin aufgefordert, den vorläufigen Gesamtbetrag von 3.406,07 Eurosowie der Anwaltskosten von 413,64 Euro bis nunmehr spätestens zum 13.05.2020 auf das folgende Konto GZHU zu überweisen.
Zitat:
der Kontakt mit meinem RA (ja für Verkehrsrecht und ziemlich renommiert in der Gegend)
Wofür, für sein Golfspiel vielleicht?
So wirklich Ahnung von der Materie hat er offensichtlich nicht. Nur zwei Beispiele:
Zitat:
"Sofern die Unfallgegnerin die Schuld an dem Unfall trifft und der zu erwartende Schaden aus Ihrer Sicht bei ca. 1.000,00 Euro oder mehr liegt, sind die Kosten eines Unfallgutachtens durch die Versicherung der Unfallverursacherin zu erstatten."
"Sie werden weiterhin aufgefordert, den vorläufigen Gesamtbetrag von 3.406,07 Eurosowie der Anwaltskosten von 413,64 Euro bis nunmehr spätestens zum 13.05.2020..."
Beide Aussagen sind absurd. Im Übrigen, ein Anwalt der sich 5 Monate auf die Rolle schieben lässt (auch von seinem Mandaten), sollte vielleicht eine berufliche Alternative ins Auge fassen...
Hier müssen doch zwei Dinge unterscheiden werden:
1.
Die Versicherung reguliert nicht, weil der VN keine Schadenmeldung eingereicht hat. Das hat erste einmal nichts mit dem Gutachten zu tun. Hier ist in der Tat der Anwalt gefragt, der muss eigentlich Wissen, wie er in solchen Fällen vorzugehen hat. Aber leider ist es bei diesen "Spezialkanzleien" für Verkehrsrecht oft so, dass der Anwalt die Akten gar nicht bearbeitet, sondern die Hasen aus dem Sekretariat mit 08/15 Standartschreiben. Da werden immer wieder Fristen gesetzt, mehr nicht. Ist leider so....
2.
Ob das Gutachten wirklich brauchbar ist, kann derzeit nicht festgestelt werden, hierzu ist zu wenig bekannt. Wen das Fahrzeug allerdings als Totalschaden im HIS steht, dann muss der Sachverständige seinen Wiederbeschaffungswert -für das nicht reparierte Fahrzeug- schon nachvollziebar erklären müssen.
Die Argumentation der eine Schaden ist vorn und der andere hinten, ist einfach nur selten dämlich, mehr nicht.
Wenn raiko87 alles zu den Vorschäden offenbahrt hat, muss er nichts mehr unternehmen, er kann und muss sich sogar ich auf das von Ihm in Auftrag gegebene Gutachten verlassen.
Trotzdem kann er nicht erwarten, dass hier andere für Ihn irgendwelche Kosten übernehmen, er hat in einem Zivliprozess in Vorkasse zu gehen und steht für alles gerade. Das wären:
- Gerichts- und Verfahrenskosten
-Anwaltskosten (2x)
-Kosten für sein in Auftrag gegebenes Gutachten
(das bezahlt du im übrigen auch jetzt schon, genau wie deinen Anwalt)
-Kosten für das vom Gericht eingeholte Gutachten (das wird mit Sicherheit eigeholt in diesem Fall)
Gewinnst du den Prozess ist alles tutti. Verlierst du, bezahlt du das gesamte Brett.
Wenn dein super Sachverständiger der Meinung ist, sein Gutachten ist Top, dann soll dein Rechtsanwalt diesem den Streit verkünden, dann kann er im Prozess wunderbar sein Gutachten erläutern und verteidigen.
@raiko87
du kennst nun alle Umstände, die hier vorliegen. Jammern und polemisieren bringt dich hier nicht weiter.
Entweder du geht den Weg, oder du lässt es. Bezüglich eventueller Regressansprüche hab ich hier ja schon geschrieben.
Mehr ist hier eigentlich nicht zu sagen.
Und nun höre bitte auf mit: "Ja aber....."
Es ist so, wie hier ausführlich beschrieben. Finde dich damit ab oder lass es halt bleiben, ob du das nun gut findest oder nicht, dass tut hier nichts zur Sache.
Ohne RSV keine Klage also. Hoffe ich komme da unbeschadet raus. In dieser Hoffnung lasse ich das ganze ruhen...
Der Anwalt und Gutachter werden kaum auf ihre Bezahlung verzichten und sich an dir schadlos halten. Von daher ist Aussitzen keine Lösung.
Zitat:
Der Anwalt und Gutachter werden kaum auf ihre Bezahlung verzichten und sich an dir schadlos halten. Von daher ist Aussitzen keine Lösung.
so wird das sein.....
Scheiss Situation. der Anwalt meldet sich seit 5 Tagen nicht bei mir obwohl ich ihn um Rückmeldung bat. Man ist das eine nervige Angelegenheit...
Interessante Mail vom Anwalt:
vielen Dank für Ihre Nachricht. Nach Auskunft der Versicherung, hat diese ihrem Versicherungsnehmer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt und die Zeugin angeschrieben.
Zwischenzeitlich sollten hier Antworten vorliegen.
Daher habe ich per Mail habe eine Nachfrist bis zum 14.06.2020 gesetzt.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Frage: Wie soll sich denn eine Versicherung verhalten, deren Versicherungsnehmer sich bzw. den Schaden nicht meldet? Einfach so und ohne Angaben des VN regulieren?
Zitat:
@JumpingJack schrieb am 5. Juni 2020 um 17:17:25 Uhr:
Frage: Wie soll sich denn eine Versicherung verhalten, deren Versicherungsnehmer sich bzw. den Schaden nicht meldet? Einfach so und ohne Angaben des VN regulieren?
Ja, dazu ist Sie sogar verpflichtet. Die Regulierung erfolgt dann nach Aktenlage.
Sie kann aber im Nachgang Ihren VN belangen, da er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.