Auffahrunfall
Hallo,
ich hatte heute einen unverschuldeten Auffahrunfall. Die Heckschürze ist eingedrückt. Polizei war da und hat alles dokumentiert. Mit der gegnerischen Versicherung wurde geklärt, dass ich am Montag zu einer Partnerwerkstatt Zwecks Begutachtung muss.
Ich hatte noch nie einen Unfall und deswegen die blöde Frage: Darf ich mir die gutachtende Werkstatt auch selbst aussuchen? Z.B. der :-)?
Außerdem tut mir etwas der Nacken und Kopf weh. Habe es aber nicht der Polizei gemeldet, da ich zu der Zeit noch unter Schock stand. Bekomme ich trotzdem Schmerzensgeld wenn ich morgen zum Arzt gehe?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@ephox schrieb am 15. November 2015 um 16:08:05 Uhr:
Muss die Versicherung nun den Gutachter so und so zahlen, egal wie hoch der Schaden letztendlich ausfällt?
Der Gutachter wird schon wissen, ob nun ein Bagatellschaden vorliegt und er ein preisgünstiges Kurzgutachten, ähnl. eines Kostenvoranschlages erstellt - oder ein richtiges Schadensgutachten.
42 Antworten
Den Gutachter nochmals auf die Bagatellgrenze hinweisen und er wird wissen was zu tun ist. Kommt er unter die 750€ (was vermutlich nicht der Fall sein wird, die PDC kostet zusätzlichen Aufwand) wird er eben ein Kurzgutachten erstellen.
Grüße
Steni
Nach dem die Polizei weg ist hast du Nacken schmerzen bekommen? 😁 😁 😁 oder hat dir jemand gesagt du sollst sowas sagen damit du noch mehr Kassieren kannst 🙂
du musst das verlangen was dir zusteht mit Geld was dir nicht zusteht wirst du nicht glücklich
das kommt irgendwann irgendwo raus...
Der behauptete Personenschäden sollte schon dem Beschädigungsbild zuzuordnen sein. Ansonsten macht sich der TE lächerlich.
Zitat:
@rambonaut schrieb am 15. November 2015 um 18:06:26 Uhr:
Wenn die Versicherung dich nicht beauftragt hat ein Gutachter zu besuchen - Viel Spaß.
...
Die Rechtsansprüche des TE sind nicht vom Wohlwollen der gegnerischen Versicherung abhängig, sondern von Fakten.
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Zitat:
@Oetteken schrieb am 15. November 2015 um 22:33:05 Uhr:
Die Rechtsansprüche des TE sind nicht vom Wohlwollen der gegnerischen Versicherung abhängig, sondern von Fakten.Zitat:
@rambonaut schrieb am 15. November 2015 um 18:06:26 Uhr:
Wenn die Versicherung dich nicht beauftragt hat ein Gutachter zu besuchen - Viel Spaß.
...
Richtig...ein Urteil vom BGH reicht..und das ist fakt!
Immer dieses geballte Halbwissen ....
Und immer wieder das Wort "Bagatellschaden" ..... auf welcher Basis wird das hier als Bagatellschaden abgetan? Wenn die Stoßfängerabdeckung eingedrückt ist muss sie vermutlich inkl. Lackierung ersetzt werden. Damit sind die 750 EUR bereits überschritten. Was darunter ist, weiß noch niemand.
Der Gutachter hat den Schaden (Stoßstange + Unterboden hinten) auf 1850 Euro geschätzt. Mal schauen wie die gegnerische Versicherung darauf reagiert.
Außerdem möchte ich Schadensersatz wegen des Schleudertraumas verlagen. Ist ja mein gutes recht. Bin 1 Woche krankgeschrieben. Sollte ich dazu gleich einen Anwalt für Verkehrsrecht nehmen?
Klar.
Zitat:
@ephox schrieb am 20. November 2015 um 10:15:51 Uhr:
...
Außerdem möchte ich Schadensersatz wegen des Schleudertraumas verlagen. Ist ja mein gutes recht. Bin 1 Woche krankgeschrieben. Sollte ich dazu gleich einen Anwalt für Verkehrsrecht nehmen?
Für ein nennenswertes Schmerzensgeld wird eine einwöchige Krankschreibung allein nicht ausreichen.
Das kann ein langer Rechtsstreit werden, daher würde ich mir gut überlegen, ob dauerhafte Folgen zu befürchten sind und sich Ärger und Aufwand lohnen.
Wenn schon, dann mit Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Zitat:
@ephox schrieb am 20. November 2015 um 10:15:51 Uhr:
Außerdem möchte ich Schadensersatz wegen des Schleudertraumas verlagen.
Du kannst keinen Schadenersatz verlangen was soll denn ersetzt werden dein Kopf ???😁 Du kannst höchstens Schmerzensgeld fordern.
Für Schadenersatzansprüche muss der Eintritt eines Schadens nachgewiesen werden, z. B. kann bei einem Selbständigen eine Verdienst- oder Vermögenseinbuße schon bei kurzzeitiger Krankheit vorliegen.
Bei einem Arbeitnehmer wird das wohl erst nach Ende der Lohnfortzahlung der Fall sein.
Zitat:
@Pepperduster schrieb am 20. November 2015 um 11:43:36 Uhr:
Du kannst keinen Schadenersatz verlangen was soll denn ersetzt werden dein Kopf ???😁 Du kannst höchstens Schmerzensgeld fordern.
Auch Schmerzensgeld ist Schadensersatz:
§ 253 BGB (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Zitat:
@ephox schrieb am 20. November 2015 um 10:15:51 Uhr:
Der Gutachter hat den Schaden (Stoßstange + Unterboden hinten) auf 1850 Euro geschätzt.
was ist mit dein Nacken wurde der nicht geschätzt? 😁 😁 😁