Auffahrunfall - nicht schon wieder !!!!!
Hallo Leute,
ich wollte eigentlich nicht so schnell wieder im Versicherungsforum schreiben, aber naja.
Heut am Sonntag hat es mich schon wieder erwischt.
War am Rasthof, zum Zigaretten holen. An der Zapfsäule ein Auto, ich also mit 5-7m schräg dahinter geparkt, Eingang ist ja gleich da.
Lass den Motor laufen, Beifahrer sitzt noch im Auto.
Ich steig aus, geh Richtung Eingang, fährt das Auto von der Zapfsäule rückwärts an mir vorbei und direkt in mein Auto.
Ich fall bald vom Glauben ab, und kauf mir nen Fiat Panda.
Ich hab die Schnautze sowas von voll, das kann man nicht glauben.
Das darf doch alles nicht wahrsein !
Sie hatte nen 2er Mondeo, ist mit ihrem Heck direkt in meinen Kotflügel vorne und das Rad gefahren.
Kotflügel ist komplett reingedrückt, steht bündig mit dem Rad, Tür hat was vom Kotflügel abbekommen, Felge ist verbogen, Lenkrad steht schief, Auto zieht nach links, und irgendwas poltert.
Und dann will Sie mir noch erzählen, das ich da hätte nicht stehen dürfen, und das Sie keine Schuld hat. Anwälte werden das klären etc.
Haben dann Polizei gerufen, die sagte ihr auch, sie hätte Rückwärts schauen müssen, das Sie schuld hat, es hätte ja dort ein Kind stehen können. Polizei hat den Unfall aber nicht aufgenommen.
Sie hat es dann auch eingesehen, sind ja zum Glück Versichert etc.
Also Daten ausgetauscht, und des Weges gegangen. Dabei ist mir auch aufgefallen, das mein Lenkrad schief steht.
Ich daheim angekommen, Schadenshotline angerufen, und gemeldet.
Da ich ein Auto morgen brauche, und ich mich mit meinem zu fahren nicht mehr traue, bestand ich auf einen Leihwagen.
Der SB am Tele meinte dann, das dies nach Rückfrage bei dem Unfallgegner kein Problem sei, sofern die Haftung geklärt ist.
Er hat also bei der Gegnerin nachgefragt, und diese bestreitet den Unfallhergang.
Also vorerst keine Kostenübernahme, weil der Mitarbeiter das am Sonntag nicht entscheiden kann, muss ein Kollege morgen machen.
Der Schaden ist soweit plausibel.
Habt ihr noch ein paar Tips, wie ich da rangehen kann, und vorallem, was an meinem Auto kaputt ist?
Bin für alles Dankbar.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von die Sachverstaendige
@ K080907und wie sieht es aus, wenn sich der Rückstau vor dem Erstellen der Lichtbilder bereits aufgelöst hat? Gleiche Situation nur mit anderen, zeitlichbedingten Voraussetzungen!?!
Wieso steht das unfallverursachende Fahrzeug wieder in der Haltebox, dass geschädigte Fahrzeug aber weiter im Weg?
Ich als Rückwärtsfahrer habe immer die doppelte Rückschaupflicht. Selbst wenn hinter mir ein anderes Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt wurde, bin ich alleinige Unfallverursacherin! Ich kann mich nicht mit dem Satz rausreden: " der stand eben noch nicht da!" Dazu wurden Spiegel an/in unsere Fahrzeuge montiert und ich habe mich Rückwärtig zu orientieren wie z. B. durch Umschauen oder zur Not eines Einweisers. Bin ich mir nicht sicher, muss ich entweder warten, oder den Fahrer des *störenden* Fahrzeuges, hier wohl ohne Problem zu ermitteln gewesen, ausrufen lassen.
Ach Frau Sachverständige, sie beglücken uns ja heute wieder mit erfrischendem Laienwissen 😉
Zur 1. Frage:
Wenn ich mich mitten auf dem Tankstellengelände an einem Rückstau anstelle, und dann das Fahrzeug verlasse, steht mein Fahrzeug mitten auf dem Gelände einsam als Hindernis herum, wenn der Rückstau sich dann auflöst. Und dann hafte ich aus Gefährdungshaftung mit, wenn jemand gegen mein so unpassend geparktes Auto fährt.
Ist doch das gleiche, als wenn ich etwa an einem Rückstau vor einer roten Ampel in der Stadt kurz mal zum Zigarettenautomaten gehe. Wird die Ampel grün, steht mein Auto auch mitten auf der Fahrbahn im Weg. Fährt da jemand gegen, hafte ich auch - selbst wenn ich bei meinem Aussteigen Richtung Zigaretttenautomat im Rückstau stand und nicht weiterfahren konnte.
Bevor ich mein Auto verlasse, muss ich es eben ordnungsgemäß parken.
zur 2. Frage: Ich kann auch nicht sagen, warum die Unfallbeteiligten Ihre Fahrzeuge nach dem Unfall so hingestellt haben, wie auf den Fotos ersichtlich. Menschen machen manchmal komische Sachen - und ich war nicht dabei.
zur 3. Frage: Die doppelte Rückschaupflicht kenne ich nur vom Spurwechsel und vom Abbiegen - beim Rückwärtsfahren wäre sie mir neu. Aber erklären Sie mir gerne, wann ich beim Rückwärtsfahren 2 Mal zurückschauen soll : vor dem (Rückwärts-)Gangeinlegen und vor dem Losfahren?
Im Übrigen haben Sie meinen Beitrag zur Gefährdungshaftung aus Betriebsgefahr nicht verstanden. Kann ja mal passieren, er ist ja auch etwas juristisch geraten und daher für Nichtjuristen schwer verständlich. Also versuch ich es nochmal:
Wer gegen ein geparktes Auto fahrt, hat den Unfall verschuldet, und zwar aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO. Es kann aber sein, dass der Halter des geparkten Autos mithaftet, und zwar gemäß § 7 StVG (bitte lesen Sie den mal) aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges heraus. Das gilt zwar nicht bei ordnungsgemäß in einer Parklücke abgestellten Fahrzeugen, wohl aber bei solchen, die falsch geparkt sind. So sieht es jedenfalls die Rechtsprechung.
Und der Fall hier ist eben etwas eigen: Der TE hat nicht im strengen Sinne verbotenerweise falsch geparkt, aber eben auch nicht ganz richtig. Und sein Fahrzeug stand nunmal im Weg. Nun muß man anhand der Formulierungen des BGH, die ich im letzten Beitrag nannte entscheiden, ob von dem Fahrzeug eine Betriebsgefahr ausging oder nicht. Und ich bejahe diese Frage.
Man kann eben aus Betriebsgefahr (mit)haften, auch wenn man nichts verbotenes gemacht hat. So hat der BGH klar entschieden, dass man bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen (130 km/h) IMMER aus Betriebsgefahr mithaftet, selbst dann, wenn ein anderer den Unfall, etwa durch Ausscheren auf die linke Spur ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs, verursacht hat.
P.S.
Da waren. als ich diesen Betriag gepostet habe, doch schon drei neue Antworten dar. Dazu nur ganz kurz:
Die Aussage, dass ein stehendes Fahrzeug keiner Gefährdungshaftung unterliegt, ist in dieser Form falsch. Es gibt eine Vielzahl Urteile, die das bei falsch geparkten Fahrzeugen anders sehen. Sicher trägt derjenige, der dagegen fährt, i.d.R. den größten Haftungsanteil. Aber eine Mithaftung bleibt auch am stehenden Fahrzeug hängen, wenn es falsch geparkt wurde. Zumeist nehmen die Gerichte 20-25 Prozent Mithaftung in solchen Fällen an.
65 Antworten
@ K080907
und wie sieht es aus, wenn sich der Rückstau vor dem Erstellen der Lichtbilder bereits aufgelöst hat? Gleiche Situation nur mit anderen, zeitlichbedingten Voraussetzungen!?!
Wieso steht das unfallverursachende Fahrzeug wieder in der Haltebox, dass geschädigte Fahrzeug aber weiter im Weg?
Ich als Rückwärtsfahrer habe immer die doppelte Rückschaupflicht. Selbst wenn hinter mir ein anderes Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt wurde, bin ich alleinige Unfallverursacherin! Ich kann mich nicht mit dem Satz rausreden: " der stand eben noch nicht da!" Dazu wurden Spiegel an/in unsere Fahrzeuge montiert und ich habe mich Rückwärtig zu orientieren wie z. B. durch Umschauen oder zur Not eines Einweisers. Bin ich mir nicht sicher, muss ich entweder warten, oder den Fahrer des *störenden* Fahrzeuges, hier wohl ohne Problem zu ermitteln gewesen, ausrufen lassen.
Zitat:
Original geschrieben von die Sachverstaendige
@ K080907und wie sieht es aus, wenn sich der Rückstau vor dem Erstellen der Lichtbilder bereits aufgelöst hat? Gleiche Situation nur mit anderen, zeitlichbedingten Voraussetzungen!?!
Wieso steht das unfallverursachende Fahrzeug wieder in der Haltebox, dass geschädigte Fahrzeug aber weiter im Weg?
Ich als Rückwärtsfahrer habe immer die doppelte Rückschaupflicht. Selbst wenn hinter mir ein anderes Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt wurde, bin ich alleinige Unfallverursacherin! Ich kann mich nicht mit dem Satz rausreden: " der stand eben noch nicht da!" Dazu wurden Spiegel an/in unsere Fahrzeuge montiert und ich habe mich Rückwärtig zu orientieren wie z. B. durch Umschauen oder zur Not eines Einweisers. Bin ich mir nicht sicher, muss ich entweder warten, oder den Fahrer des *störenden* Fahrzeuges, hier wohl ohne Problem zu ermitteln gewesen, ausrufen lassen.
Hallo, und danke für die Antwort!
Sie ist nach dem Auffahren auf mein Auto wieder nach vorne gefahren, also zurück, rumms, vor.
Die Frau war ca 55 Jahre, also schon älter.
Sie sagte, sie habe sich auf den Audi links neben ihr konzentriert, aber nicht in den Rückspiegel geschaut.
Gruß Dennis
K080907 hat es doch schon beantwortet:
Es geht nicht um das Verschulden, sondern um einen Mithaftungseinwand aus der Betriebsgefahr.
Natürlich trägt die Rückwärtsfahrerin hier das Verschulden an dem Unfall. Trotzdem wäre es korrekt, einen Mithaftungseinwand aus der Betriebsgefahr zu erheben, da der Unfall für Gezzi eben nicht unvermeidbar gewesen ist. Mit anderen Worten: Hätte er sein Auto korrekt abgestellt, wäre der Unfall in dieser Form nicht passiert.
Die Frage nach dem Rückstau von der Zapfsäule ist bestimmt auch ein ganz interessanter Fall, hat aber mit diesem Faden nichts zu tun und sollte daher außen vor bleiben. Der TE hat den Hergang, um den es geht, ja genau geschildert.
Doppelte Rückschau ist eine ganz andere Baustelle. Spurwechsel und Abbiegen.
(Einmal umschauen beim Einordnen und dann noch einmal beim Abbiegen).
Rückwärtsfahren erfordert -wie von twelferider bereits gesagt- die besondere oder gesteigerte Sorgfalt.
Trotzdem kann eben die besondere Situation zu einer Mithaftung führen. Und einfach irgendwo den Wagen mit laufendem Motor stehen lassen und aussteigen, mag für Leute in Ordnung sein, die sich danach die Skimaske übers Gesicht ziehen und mit der Kasse wieder aus der Tanke kommen. Für den Idealfahrer nach StVO kommt dieses Verhalten nicht in Betracht.
😎
Nochmal: es muss ja nicht so kommen. Ich habe den TE nur darauf vorbereitet, dass es kommen kann und haftungsrechtlich nicht falsch wäre.
@ Hafi
Auch wenn ich Ihren Ausführen vollumfänglich zustimme, es ist aber nicht richtig, dass ein abgestelltes Fahrzeug eine Mitgefährdung unterliegt. Der Fahrzeugführer eines sich rückwärts bewegenden Fahrzeuges hat sich mit einer besonderen Sorgfallt davon zu überzeugen keinen anderen Verkehrsteilnehmer, sei es ein Auto, Motorrad, Fahrrad oder auch Fußgänger, in eine für den gewährliche Situation zu bringen.
Ein bereits abgestelltes Fahrzeug stellt ein unbewegliches Hindernis dar und ist dieses deutlich erkennbar, geht von diesem kein Gefahrenpozentzial aus.
Anders sieht es unter Umständen aus, wenn der Verursacher sehr langsam aus seiner Parkposition herausfährt und der Unfallbeteiligte in diese Aktion hereinfährt, sodass für den Rückwärtsfahrer eine ihm nicht übersichtliche Situation geschaffen wurde. Hier trifft den Unfallbeteiligten, der in diese Situation herein gefahren ist, eine nicht unerhebliche Mithaftung, wenn nicht unter Umständen sogar einen Großteil der Verursacherschuld.
Aber hier wird über etwas diskutiert was unter Umständen eh nur ein Gericht klären kann. Es gibt aber auch anderes was zum Nachdenken reizt ;-)
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Zitat:
Original geschrieben von die Sachverstaendige
@ K080907und wie sieht es aus, wenn sich der Rückstau vor dem Erstellen der Lichtbilder bereits aufgelöst hat? Gleiche Situation nur mit anderen, zeitlichbedingten Voraussetzungen!?!
Wieso steht das unfallverursachende Fahrzeug wieder in der Haltebox, dass geschädigte Fahrzeug aber weiter im Weg?
Ich als Rückwärtsfahrer habe immer die doppelte Rückschaupflicht. Selbst wenn hinter mir ein anderes Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt wurde, bin ich alleinige Unfallverursacherin! Ich kann mich nicht mit dem Satz rausreden: " der stand eben noch nicht da!" Dazu wurden Spiegel an/in unsere Fahrzeuge montiert und ich habe mich Rückwärtig zu orientieren wie z. B. durch Umschauen oder zur Not eines Einweisers. Bin ich mir nicht sicher, muss ich entweder warten, oder den Fahrer des *störenden* Fahrzeuges, hier wohl ohne Problem zu ermitteln gewesen, ausrufen lassen.
Ach Frau Sachverständige, sie beglücken uns ja heute wieder mit erfrischendem Laienwissen 😉
Zur 1. Frage:
Wenn ich mich mitten auf dem Tankstellengelände an einem Rückstau anstelle, und dann das Fahrzeug verlasse, steht mein Fahrzeug mitten auf dem Gelände einsam als Hindernis herum, wenn der Rückstau sich dann auflöst. Und dann hafte ich aus Gefährdungshaftung mit, wenn jemand gegen mein so unpassend geparktes Auto fährt.
Ist doch das gleiche, als wenn ich etwa an einem Rückstau vor einer roten Ampel in der Stadt kurz mal zum Zigarettenautomaten gehe. Wird die Ampel grün, steht mein Auto auch mitten auf der Fahrbahn im Weg. Fährt da jemand gegen, hafte ich auch - selbst wenn ich bei meinem Aussteigen Richtung Zigaretttenautomat im Rückstau stand und nicht weiterfahren konnte.
Bevor ich mein Auto verlasse, muss ich es eben ordnungsgemäß parken.
zur 2. Frage: Ich kann auch nicht sagen, warum die Unfallbeteiligten Ihre Fahrzeuge nach dem Unfall so hingestellt haben, wie auf den Fotos ersichtlich. Menschen machen manchmal komische Sachen - und ich war nicht dabei.
zur 3. Frage: Die doppelte Rückschaupflicht kenne ich nur vom Spurwechsel und vom Abbiegen - beim Rückwärtsfahren wäre sie mir neu. Aber erklären Sie mir gerne, wann ich beim Rückwärtsfahren 2 Mal zurückschauen soll : vor dem (Rückwärts-)Gangeinlegen und vor dem Losfahren?
Im Übrigen haben Sie meinen Beitrag zur Gefährdungshaftung aus Betriebsgefahr nicht verstanden. Kann ja mal passieren, er ist ja auch etwas juristisch geraten und daher für Nichtjuristen schwer verständlich. Also versuch ich es nochmal:
Wer gegen ein geparktes Auto fahrt, hat den Unfall verschuldet, und zwar aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO. Es kann aber sein, dass der Halter des geparkten Autos mithaftet, und zwar gemäß § 7 StVG (bitte lesen Sie den mal) aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges heraus. Das gilt zwar nicht bei ordnungsgemäß in einer Parklücke abgestellten Fahrzeugen, wohl aber bei solchen, die falsch geparkt sind. So sieht es jedenfalls die Rechtsprechung.
Und der Fall hier ist eben etwas eigen: Der TE hat nicht im strengen Sinne verbotenerweise falsch geparkt, aber eben auch nicht ganz richtig. Und sein Fahrzeug stand nunmal im Weg. Nun muß man anhand der Formulierungen des BGH, die ich im letzten Beitrag nannte entscheiden, ob von dem Fahrzeug eine Betriebsgefahr ausging oder nicht. Und ich bejahe diese Frage.
Man kann eben aus Betriebsgefahr (mit)haften, auch wenn man nichts verbotenes gemacht hat. So hat der BGH klar entschieden, dass man bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen (130 km/h) IMMER aus Betriebsgefahr mithaftet, selbst dann, wenn ein anderer den Unfall, etwa durch Ausscheren auf die linke Spur ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs, verursacht hat.
P.S.
Da waren. als ich diesen Betriag gepostet habe, doch schon drei neue Antworten dar. Dazu nur ganz kurz:
Die Aussage, dass ein stehendes Fahrzeug keiner Gefährdungshaftung unterliegt, ist in dieser Form falsch. Es gibt eine Vielzahl Urteile, die das bei falsch geparkten Fahrzeugen anders sehen. Sicher trägt derjenige, der dagegen fährt, i.d.R. den größten Haftungsanteil. Aber eine Mithaftung bleibt auch am stehenden Fahrzeug hängen, wenn es falsch geparkt wurde. Zumeist nehmen die Gerichte 20-25 Prozent Mithaftung in solchen Fällen an.
Hallo, gilt ein Fahrzeug als geparkt auch dann wenn einer drin sitzt?
Schöne Grüße
Zitat:
Original geschrieben von Multifrix
Hallo, gilt ein Fahrzeug als geparkt auch dann wenn einer drin sitzt?
Schöne Grüße
Ja. (Insbesondere, wenn es der Beifahrer war. Demächst kommt noch jemand und sagt, er hätte nicht geparkt, sein Hund wäre ja noch im Auto gewesen)
Übrigens, selbst wenn der Fahrer im Auto sitzt und aus anderen als verkehrsbedingten Gründen stehenbleibt, parkt er. Ausnahme ist das Halten (max. 3 Minuten und ohne Weglaufen):
§ 12 Abs. 2 StVO:
"Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt."
sofern richtig, da wiki...
http://de.wikipedia.org/wiki/Parken
unbestimmte zeit war es kaum. <- kein abstellvorgang
reichweite wäre aus meiner sicht sicherlich auch gegeben.
ob länger als 3 min, entscheidet ggf die situation vor der kasse 🙂
"Das Parken ist wie das Halten überall dort gestattet, wo es nicht durch Parkverbote untersagt ist."
was daraus bei einem urteilsspruch wird, keine ahnung.
eine art "wäre er nicht dort gewesen, wäre nie was passiert" koennte zwar der deutschen rechtsprechung entstammen, aber widerstrebt mir irgendwie 🙁
Zitat:
Original geschrieben von K080907
Ja. (Insbesondere, wenn es der Beifahrer war. Demächst kommt noch jemand und sagt, er hätte nicht geparkt, sein Hund wäre ja noch im Auto gewesen)Na ja, Hunde sind keine Personen. Egal.
Grüße
@ K080907
Zu Punkt 1 Ihrer Antwort
Ich darf also nicht während eines Rückstau´s an einer AB- Tankstelle aussteigen!?!
Mit welcher Logig begründen Sie das?
Punkt 2 Ihrer Antwort
Sie selber wissen es nicht und unterstellen mir laienhaftes Wissen. Jetzt kommen Sie mir nicht mit dem Rest Ihrer Antwort, dass Menschen dümliches ;-) tun. Hier sollten Sie mal genauer drüber nachdenken!
Punkt 3 Iherer Antwort
Fahren Sie beim nächsten Einkauf aus einer dort gelegenen Parkbox rückwärts aus und erklären Sie das dann ihrem Unfallgegner, der eventuell dazu gerufenen Polizei und unter Umständen einem Gericht! Sie werden für Sie erstaunliche Einblicke in unsere Rechtssprechung erhalten.
Zitat:
"Im Übrigen haben Sie meinen Beitrag zur Gefährdungshaftung aus Betriebsgefahr nicht verstanden. Kann ja mal passieren, er ist ja auch etwas juristisch geraten und daher für Nichtjuristen schwer verständlich. Also versuch ich es nochmal: ... "
Was ich verstehe und was nicht, entscheiden Sie bestimmt nicht und im übrigen wurde mir hier ein vielfaches das Zitieren von Urteil bereit mehr als einmal Vorgehalten. Nur Sie haben in dem von Ihnen hier angeführten Urteil einen Fall, der nicht im geringsten kongruent ist, angeführt!
Ein abgestelltes Fahrzeug kann, ausser in extremen Ausnahmen, niemals unfallursächlich, oder an einer Mitgefährdungshaftung beteiligt sein.
Zitat:
Original geschrieben von die Sachverstaendige
Ein abgestelltes Fahrzeug kann, ausser in extremen Ausnahmen, niemals unfallursächlich, oder an einer Mitgefährdungshaftung beteiligt sein.
das fahrzeug ist aber nicht in dem o.a. sinne abgestellt?
(unabhaengig des laufenden motors)
Zitat:
Original geschrieben von Harry999
eine art "wäre er nicht dort gewesen, wäre nie was passiert" koennte zwar der deutschen rechtsprechung entstammen, aber widerstrebt mir irgendwie 🙁
Da gebe ich Dir recht. Das ist sehr plakativ, darum habe ich es mir auch erst gespart. Aber aus Gründen der Verdeutlichung war es dann ja doch nötig.
Dahinter steht letztlich nur diese Überlegung: wie hätte sich der für die Beurteilung der Haftung relevante "Idealfahrer" verhalten, also der, der immer alle Regeln beachtet, stets aufmerksam, nie übermüdet aber jederzeit voll konzentriert ist (und den es natürlich nicht wirklich gibt)?
Und der hätte sich eben korrekt an den Rand gestellt und der Unfall wäre nicht passiert.
Gruß
Hafi
nuja, der idealfahrer haette mal nach hinten geschaut 😉
sollte das wirklich nach meiner laienmeinung auf teilschuld rauslaufen ; wir kennen ja nur eine (subjektive schilderung ) wärs echt traurig.
das es aussergewoehnlich oft gezzi trifft ist zwar komisch, aber shit happens 🙂
(das war keine unterstellung !)
viel erschreckender aber leicht OT:
in dem alter ist die wahrscheinlichkeit gross, dass die "reife" frau auch 7,49t LKW fahren duerfte ^^
@Hafi
Haben Sie nicht etwas *Unbedeutenes* vergessen!?!
Der Idealfahrer wäre beim rückwärtsfahren deutlich umsichtiger gewesen und hätte es niemals zu diesem Zusammenstoß kommen lassen.
Es sind alles nur wenn und aber, dafür sind wir Menschen und diese begehen nunmal Fehler. Ob man hier dem Geschädigten eine Teilschuld zusprechen kann, weiß ich nicht, weiß auch keiner der hier postenden User. Letztendlich wird, im Extremfall, ein Gericht darüber zu entscheiden haben.
Aber wie bereits von mir schonmal angeführt, irgendetwas ist an dieser Sache nicht koscher.
PS. Wir hatten einmal eine Unfallrekonstruktion wo sich bereits ein Kollege dran versucht hatte und dem Unfallbeteiligten eine Geschwindigkeitsübertretung von etwas über 10km/h nachweisen konnte und so dessen Ursache festlegte. Vielleicht kann der Hr. Dellenzaehler ja mal (ohne persönlichen Angriff oder ähnliches(Edit: meine damit Ihnen gegenüber Hr. Dellenzaehler)) seine Meinung dazu äußer, dass ein Kollege hier Richter *gespielt* hat.
Der Richter sagte darauf hin nur: Wäre der Unfallbeteiligte zu 01 aber auch nur 1 km/h noch schneller gewesen, hätte dieser Unfall auch nicht statt gefunden, da er sich ja nicht mehr an dieser Unfallstelle befunden hätte! (ist nur ein ganz kurzer Auszug aus dem was wäre wenn!)
Hallo,
also mein Auto steht noch da, wo ich es abgestellt habe.
Ich bin ausgestiegen, lauf richtung Kasse, und seh wie der Mondeo an mir rückwärts vorbei fährt.
Dann war es schon zu spät.
Die Frau fuhr dann wieder nach vorne, und stieg aus.