Auf Beschleunigungsstreifen rechts überholen
Auf dem Beschleunigungsstreifen darf man bekanntlich ja auch rechts überholen. Spielt es dabei eine Rolle ob das überholte Auto gerade selbst erst über den Beschleunigungssteifen aufgefahren ist? Ich hatte vor ein paar Tagen so einen Fall wo vor mir ein langsamer Transporter fuhr. Auf dem Beschleunigungsstreifen fuhr der Transporter von mir sehr früh auf die Straße auf (rückwärtig alles frei) und der Beschleunigungssteifen ist dort sehr lang, also habe ich den Transporter noch rechts überholt und bin vor Ihm aufgefahren.
Beste Antwort im Thema
Wir beantworten nochmal die Frage des TE:
Zitat:
Spielt es dabei eine Rolle ob das überholte Auto gerade selbst erst über den Beschleunigungssteifen aufgefahren ist?
Nein es spielt keine Rolle. Schluss ! Aus ! Ende !
Der Rest ist jetzt wieder eine sinnlose Diskussion !
Im Zweifelsfall für den TE, er hat alles richtig gemacht.
58 Antworten
Natürlich passt das, habe das praktisch schon öfters mal durch. Deine Rechnung kann nicht stimmen, so einfach ist das.
Da du deine Rechnung hier aber nicht offenlegst (warum eigentlich nicht?), kann keiner der schlauen Leute hier das nachrechnen.
Also, die praktische Erfahrung sticht die nicht veröffentlichte Berechnung, so einfach ist das.
Somit ist es nicht die feine Art, dem TE zu unterstellen, dass er falsch gehandelt hat, zumal der Beschleunigungsstreifen ja auch noch länger ist als 150 m.
Gruß
Uwe
Du warst schon an der beschriebenen Strasse?
Der Beschleunigungstreifen dort ist satte 100m kürzer als auf der Autobahn. Das passt niemals
Zitat:
@400.000km schrieb am 1. Mai 2019 um 15:51:34 Uhr:
Du warst schon an der beschriebenen Strasse?
Ich brauche nicht exakt auf dieser Auffahrt gewesen zu sein, aber ich habe ähnliche Situationen mit vergleichbaren Abmaßen erlebt. Das ist aber auch egal. Ich muss nix belegen.
Es ist vielmehr so, dass jemand, der anderen etwas Negatives unterstellt, also „du“ dies auch belegen sollte.Wenn ich z.B. zu jemand sage, dass es mit seiner Intelligenz nicht weit her ist, so muss ja wohl kaum der Betroffene mit einen Intelligenztest belegen, dass das nicht so ist. Vielmehr sollte ich meine Behauptung sehr gut begründen können, ansonsten ist das eine Unverschämtheit.
Ähnlich ist es auch hier, du bist in der Pflicht, deine Behauptung, dass der TE einen Fahrfehler begangen hat, zu belegen.
Mir fällt immer wieder in diesem Forum auf, dass irgendwelche User behaupten, dass andere Fahrfehler oder andere Verfehlungen begangen haben und das sehe ich halt als unverschämt an, wenn diese Behauptung nicht hieb- und stichfest begründet wird. Wenn man Zweifel hat, dass der andere richtig gehandelt hat, kann man das auch anders ausdrücken, als ihn gleich etwas zu unterstellen.
Also lasse die Rumeiere und belege deine Unterstellung, so z.B. durch die Veröffentlichung deiner Berechnung.
Gruß
Uwe
Zitat:
@400.000km schrieb am 1. Mai 2019 um 15:51:34 Uhr:
Du warst schon an der beschriebenen Strasse?Der Beschleunigungstreifen dort ist satte 100m kürzer als auf der Autobahn. Das passt niemals
Egal, selbst ich mit meinem Kleinwagen bin oft in der Versuchung, und ab und an in der Tat dabei, einfach rechts an der Schnecke vorbei zu beschleunigen, ohne das Gefühl zu haben, das es jetzt eng oder gefährlich war. Es gibt so VTs die überfahren am Anfang der Beschleunigungsspur mit einer irrwitzigen Schneckengeschwindigkeit sogar noch die durchgezogene weiße Linie um sofort auf die AB oder Bundesstraße zu kommen. Ich mache mich da nicht zum Deppen und bleibe da schön hinter, dann müsste ich genauso langsam auffahren, wenn auch am Ende der Beschleunigungsspur. Ist viel zu gefährlich.
Ähnliche Themen
Zitat:
Also lasse die Rumeiere und belege deine Unterstellung, so z.B. durch die Veröffentlichung deiner Berechnung.
Das Du es nicht nachrechnen kannst, hast Du selber behauptet. Ich habe hier niemanden irgendwas unterstellt oder jemanden beschuldigt.
Meine Formulierung war, das ich mir nicht vorstellen kann, das die Aktion (des TE) unter Einhaltung der Sicherheitsabstände und Tempolimits abgelaufen ist. Mehr war das nicht.
Beweisen muss ich das überhaupt nicht. Das nennt man Meinungsäußerung. Wenn Du aber sagst, es passt und es geht, dann sind das Tatsachenbehauptungen. Diese sollten dann auch bewiesen werden, nicht umgekehrt.
Ber gerne ganz vereinfacht überschlägig gerechnet:
Hier geht es um einen "Überholvorgang", für den 100m, oder maximal 150m zur Verfügung standen. Bei geschätzen 40-50km/h muss der TE von 50 km/h und 25m Sicherheitsabstand ausgehen.
Wenn er von 50 km/h auf 100 km/h in theoretischen 0,0 Sekunden beschleunigt nachdem die Strasse frei ist. Bleiben ihm maximal 150m. Fährt er doppelt so schnell, wie der Transporter. Legt der TE 150m und der Transporter 75m zurückl. Das würde theoretisch knapp passen, was evtl. Bahnfrei meint.
Aber kein Auto beschleunigt von 0-100km/h in 0,0 Sekunden. Da ist auch der Alpina nicht schneller. :-)
Es wurde der Spurwechsel nicht berücksichtigt. Es werden weniger als 150m gewesen sein.
Es wurde nicht berücksichtigt, dass der Transporter weiter beschleunigt. Es glaubt ja wohl keiner, dass der mit 50 auf die Strasse fährt und nicht weiter beschleunigt.
Unter den Umständen kann es nicht passen, weil es mit den vereinfachten Werten auch schon knapp ist.
Der TE wird wahrscheinlich etwas zu dicht aufgefahren sein oder etwas über 100km/h am Ende der Einfädelungsspur gehabt haben.
Gleich kommt bestimmt einer der sagt, der Transporter könnte doch nur 20 gefahren hat nach dem Spurwechsel eine Vollbremsung gemacht.
An der Mathematik kommst Du nicht vorbei. Es geht nur wenn eine Verkehrsregel verletzt wurde. Auf der Autobahn kannst Du solch eine Aktion bei entsprechender Beschleunigung ohne Verstoß hinbekommen, da hast Du aber 100m mehr und evtl. kein Tempolimit.
Also mal von dem GOOGLE Maps-Bild ausgehend, wenn man da mit ca. 30 - 35km/h rechts einbiegt, nicht zu nah am Vorausfahrenden dran, der unmittelbar am Beginn der gestrichelten Linie, nur langsam beschleunigend, mit ca. 50km/h nach links zieht und man selbst dann sehr zügig durchbeschleunigt, sollte man da problemlos rechts vorbeikommen, ohne das man die 100km/h reichlich überschreitet.
Über Sinn und Unsinn mag man streiten, rechtlich ist es erlaubt und praktisch nicht unmöglich.
Da hat man 150m und mehr an Beschleunigungsstrecke, da braucht der Transporter, falls er nur gemäßigt beschleunigt, gute 10 bis 12 Sekunden für das Stück.
Zitat:
@400.000km schrieb am 1. Mai 2019 um 17:47:09 Uhr:
Meine Formulierung war, das ich mir nicht vorstellen kann, das die Aktion (des TE) unter Einhaltung der Sicherheitsabstände und Tempolimits abgelaufen ist. Mehr war das nicht.
Jetzt tue mal nicht auf Unschuldslamm. Die Formulierung oben war, als du noch von einer Auffahrt auf eine Autobahn ausgegangen bist. Als der TE dann schrieb, dass es sich um eine Landstraße handelte, hast du geschrieben:
Zitat:
Es passt leider unter Einhaltung der Verkehrsregeln rechnerisch nicht.
Also war die Aktion nicht in Ordnung.
Also unterstellst du dem TE ganz klar, dass er gegen die StVO verstoßen, sich also gesetzeswidrig verhalten hat
Zitat:
@400.000km schrieb am 1. Mai 2019 um 17:47:09 Uhr:
Beweisen muss ich das überhaupt nicht. Das nennt man Meinungsäußerung.
Doch, da du definitiv behauptet hast, dass der TE gesetzeswidrig verstoßen hat, bist du in der Beweispflicht, weil ansonsten das von dir keine Meinungsäußerung, sondern eine Vorverurteilung ist.
Es sollte dabei klar sein, dass du bei deiner Beweisführung/Berechnung alle Annahmen zugunsten des TE treffen musst. Auch ich z.B. hätte die Frage stellen können und da du bei deiner Aussage keine Ausnahme zulässt, muss deine Beweisführung/Berechnung auch diesen Fall abdecken. Übrigens, wenn ich der Fahrer des Transporters gewesen wäre, hätte ich nicht beschleunigt, wenn ich gesehen hätte, dass der Hintermann auf dem Beschleunigungsstreifen vorbeifahren möchte. Sowas ist für mich eine Selbstverständlichkeit des partnerschaftlichen Fahrens. Also auch das musst du zugunsten des TE annehmen.
Zitat:
@400.000km schrieb am 1. Mai 2019 um 17:47:09 Uhr:
Es werden weniger als 150m gewesen sein.
Was soll denn das schon wieder. Der TE hat doch ein
Bildgezeigt, dass es 165 m sind.
Zitat:
@400.000km schrieb am 1. Mai 2019 um 17:47:09 Uhr:
Wenn er von 50 km/h auf 100 km/h in theoretischen 0,0 Sekunden beschleunigt nachdem die Strasse frei ist. Bleiben ihm maximal 150m. Fährt er doppelt so schnell, wie der Transporter. Legt der TE 150m und der Transporter 75m zurückl. Das würde theoretisch knapp passen, was evtl. Bahnfrei meint.
Wie schon geschrieben 165 m nicht 150 m. Egal, bei deiner Berechnung gehst du ja davon aus, der TE 25 m Abstand zum Transporter hat und erst 38 m vor dem Transporter auf die Landstraße auffährt (ich habe 5 m PKW- und 7 m Transporterlänge angenommen). Tatsächlich ist das Auffahren schon wesentlich eher möglich.
Bedenke bitte, wozu des Sicherheitsabstands zwischen Fahrzeugen notwendig ist. Es geht darum, wenn das vorherfahrende Fahrzeug eine Vollbremsung macht, dass der Hintermann bei einer Reaktionszeit von 2 Sekunden noch rechtzeitig zum Halten kommt. Dabei musst du bedenken, dass in unserem Fall der TE ja wesentlich schneller fährt (100 km/h) als der Transporter (50 km/h), also musst du Bremsweg des TEs mit dem Anhalteweg des Transporters vergleichen. Was der Anhalteweg des Transporters länger als der Bremsweg des TEs ist, nur diese Strecke muss der TE beim Spurwechsel als Sicherheitsabstand berücksichtigen.
Jetzt widerspricht auch noch Rainer deine Behauptung. 🙂
Gruß
Uwe
Du bist ja ein streitsüchtiger Geselle.
Der TE schildert, dass er beim Auffahren rechts überholt hat und fragt, ob er das darf. Das habe ich bestätigt, aber ich glaube nicht, dass man das in diesem Fall ohne Unterschreitung von Sicherheitsabstand hinbekommt. Das dient der Beantwortung der Frage. Du willst wohl eher allen Leuten sagen, dass Du so ein schnelles Auto hast, das Du es könntest. Du hast aber keine Ahnung von Mathematik. Bei denen, die behaupten, dass es passt wurde auch noch immer nicht die Beschleunigung und der Spurwechsel berücksichtigt, aber durch Fakten kann man Dich eh nicht überzeugen.
Die Frage des TE ist aber mit §7a und den Hinweis auf die Einhaltung des Abstands ausreichend beantwortet. Was hast Du fachlich beigetragen?
Wir beantworten nochmal die Frage des TE:
Zitat:
Spielt es dabei eine Rolle ob das überholte Auto gerade selbst erst über den Beschleunigungssteifen aufgefahren ist?
Nein es spielt keine Rolle. Schluss ! Aus ! Ende !
Der Rest ist jetzt wieder eine sinnlose Diskussion !
Im Zweifelsfall für den TE, er hat alles richtig gemacht.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 1. Mai 2019 um 21:14:43 Uhr:
Wir beantworten nochmal die Frage des TE:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 1. Mai 2019 um 21:14:43 Uhr:
Zitat:
Spielt es dabei eine Rolle ob das überholte Auto gerade selbst erst über den Beschleunigungssteifen aufgefahren ist?
Nein es spielt keine Rolle. Schluss ! Aus ! Ende !
Der Rest ist jetzt wieder eine sinnlose Diskussion !
Im Zweifelsfall für den TE, er hat alles richtig gemacht.
Damit ist dann auch weitgehen alles zur Frage gesagt.
Moorteufelchen
MT-Moderator
Zitat:
Zitat:
Spielt es dabei eine Rolle ob das überholte Auto gerade selbst erst über den Beschleunigungssteifen aufgefahren ist?
Ja. Es darf nur nacheinander auf die Fahrbahn gewechselt werden. Rechts darf also nur an Fahrzeugen vorbeigefahren werden, die bereits auf der Fahrbahn angekommen sind.
Siehe zum Beispiel:
https://www.anwalt-bauer.de/urteile/haftung-bei-einfahrt-auf-die-autobahn-84.html
Lies Dir Dein Beispiel mal durch. Es hat nichts mit der Situation des TE zu tun. Ergo: Natürlich darf er das.
Amen
Zitat:
@MrMurphy schrieb am 1. Mai 2019 um 08:51:22 Uhr:
Zitat:
Spielt es dabei eine Rolle ob das überholte Auto gerade selbst erst über den Beschleunigungssteifen aufgefahren ist?
Ja. Es darf nur nacheinander auf die Fahrbahn gewechselt werden. Rechts darf also nur an Fahrzeugen vorbeigefahren werden, die bereits auf der Fahrbahn angekommen sind.
Siehe zum Beispiel:
https://www.anwalt-bauer.de/urteile/haftung-bei-einfahrt-auf-die-autobahn-84.html
Das Urteil sagt aber was ganz anderes aus, der Vorderste ist hier doch zuerst auf die Bahn gefahren.
Gruß Metalhead
Das Urteil ist für die Frage des TE in keiner Weise relevant. Der TE wollte wissen, ob er auf dem Beschleunigungsstreifen rechts vorbeifahren darf. Das Urteil befasst sich mit Haftungsfragen, weil ein Hinterherfahrender zuerst auf den Fahrstreifen gewechselt war.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 2. Mai 2019 um 09:09:15 Uhr:
Das Urteil ist für die Frage des TE in keiner Weise relevant. Der TE wollte wissen, ob er auf dem Beschleunigungsstreifen rechts vorbeifahren darf. Das Urteil befasst sich mit Haftungsfragen, weil ein Hinterherfahrender zuerst auf den Fahrstreifen gewechselt war.
Genauso sehe ich das auch.
Gruß Metalhead
Zitat:
@MrMurphy schrieb am 1. Mai 2019 um 08:51:22 Uhr:
Zitat:
Spielt es dabei eine Rolle ob das überholte Auto gerade selbst erst über den Beschleunigungssteifen aufgefahren ist?
Ja.
Nein.