Arbeitgeber will Selbstbeteiligung
Hallo
Vor ein paar Wochen hatt ich mit Einen Lkw einen Auffahrunfall , an den ich Schuld war .Da der Schaden eher gering war u auch kein Personenschaden entstand , einigten wir uns darauf , nich die Polizei zu holen . Wir tauschten also unsere Personalien aus u ich meldete meinen Arbeitgeber den Unfall.Vorgestern erhielt ich dann ein schreiben meiner Firma , in dem mir mitgeteilt wurde , daß der Schaden von der Versicherung ruguliert wird , der Ag sich aber vorbehält mich materiell zur Verantwortung zu ziehen . Und das nur weil ich nich die Polizei geholt habe ! Mich würde jetzt mal interessieren, was ihr davon hält !
Vielen Dank im voraus ??
Beste Antwort im Thema
Ganz ehrlich - mal eine andere Sichtweise:
Wenn Dich Dein AG wegen 300/500€ SB in der Form angeht, dann scheint er nicht viel Wert auf Dich zu legen.
So geht man in einem langfristigen Arrangement nicht miteinander um.
Du solltest Dir vielmehr Gedanken darum machen, ob die Arbeitsstelle noch für Dich die Richtige ist.
42 Antworten
Zitat:
@kattmajo73 schrieb am 26. Dezember 2015 um 19:18:44 Uhr:
Na u Fahrlässigkeit kann mann meines Erachtens auch ausschließen.
Im Eröffnungsposting hast du geschrieben, dass du den Unfall verschuldet hast.
Wenn du nun Fahrlässigkeit ausschließen möchtest, hast du den Unfall offensichtlich vorsätzlich herbeigeführt. In diesem Fall wirst du den kompletten Schaden aus eigener Tasche bezahlen müssen (und man wird dir ggf. die Fahrerlaubnis dauerhaft entziehen).
Oder aber du verstehst den Begriff "Fahrlässigkeit" irgendwie falsch.
Vereinfacht gesagt:
Du hast etwas falsch gemacht, aber der Zusammenstoß war keine Absicht -> Fahrlässigkeit.
Zur Abgrenzung noch:
Du wusstest, dass durch dein Fehlverhalten leicht ein Unfall passieren kann, hast dir aber gedacht "wird schon gut gehen" -> grobe Fahrlässigkeit
Zitat:
@Drahkke schrieb am 26. Dezember 2015 um 16:10:38 Uhr:
Dieses Beispiel zeigt einmal mehr, daß geringer Sachschaden und fehlender Personenschaden keine Gründe sind, die Polizei bei einem Unfall mit einem Firmenfahrzeug nicht hinzuzuziehen.
WAS soll den der Quar mit "Polizei muss kommen" denn nur immer?
1. Entscheidet die Polizei, ob / wann / wie sie einen Bagattelunfall aufnimmt.
2. Hat ein Arbeitgeber / Unternehmen / Versicherer / Leasinggeber der Polizei KEINE Vorschriften zu machen.
3. Was bringt den eine polizeiliche Aufnahme? NICHT wirklich viel. Es werden die Beteiligten und ein möglicher Unfallverlauf erfasst. Und der Verlauf des Unfalls ändert sich doch durchaus ziemlich schnell in den Ausführungen der Beteiligten, wenn man erstmal bei seinem lieben Rechtsanwalt war!
4. Gibt es Gott sei dank noch immer vernünftige Arbeitgeber, die ihre Angestellten lieber nicht 1-2 Stunden auf die Polizei warten lassen wollen. Denn SIE müssten den Angestellten nämlich während der Wartezeit weiter bezahlen!
Zitat:
@hk_do schrieb am 27. Dezember 2015 um 02:16:48 Uhr:
Im Eröffnungsposting hast du geschrieben, dass du den Unfall verschuldet hast.Zitat:
@kattmajo73 schrieb am 26. Dezember 2015 um 19:18:44 Uhr:
Na u Fahrlässigkeit kann mann meines Erachtens auch ausschließen.Wenn du nun Fahrlässigkeit ausschließen möchtest, hast du den Unfall offensichtlich vorsätzlich herbeigeführt. In diesem Fall wirst du den kompletten Schaden aus eigener Tasche bezahlen müssen (und man wird dir ggf. die Fahrerlaubnis dauerhaft entziehen).
Oder aber du verstehst den Begriff "Fahrlässigkeit" irgendwie falsch.
Vereinfacht gesagt:
Du hast etwas falsch gemacht, aber der Zusammenstoß war keine Absicht -> Fahrlässigkeit.Zur Abgrenzung noch:
Du wusstest, dass durch dein Fehlverhalten leicht ein Unfall passieren kann, hast dir aber gedacht "wird schon gut gehen" -> grobe Fahrlässigkeit
Der 1. April kommt aber erst nächstes Jahr!
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 26. Dezember 2015 um 16:34:57 Uhr:
Ganz ehrlich - mal eine andere Sichtweise:
Wenn Dich Dein AG wegen 300/500€ SB in der Form angeht, dann scheint er nicht viel Wert auf Dich zu legen.
So geht man in einem langfristigen Arrangement nicht miteinander um.
Du solltest Dir vielmehr Gedanken darum machen, ob die Arbeitsstelle noch für Dich die Richtige ist.
Die SB der Vollkasko bei Nutzfahrzeugen liegt in der Regel bei 5000 €
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Hallo ins Forum,
Zitat:
@Oetteken schrieb am 27. Dezember 2015 um 11:55:20 Uhr:
Wo steht das?
generell geregelt ist es nicht, aber die meisten firmeninternen Regelungen (oder z.B. bei Leasing/Mietwagen AGB) enthalten die Klausel.
Dies bedeutet aber nur, dass der Fahrer versuchen muss, die Polizei hinzuziehen. Wenn diese aus eigenem Ermessen meint, dass sie nicht rausfahren muss (Bagatellschaden etc.), ist die Pflicht erfüllt. M.W. kommt die Polizei aber i.d.R. raus, wenn man mitteilt, dass es ein Firmen-/Dienst-/Miet-/Leasingfahrzeug beteiligt ist.
Der TE hat hier aber von vorneherein die Polizei gar nicht angerufen, so dass - wenn die Regelung bei seinem Arbeitgeber besteht - ein Verstoß vorliegt. Ob dabei letztlich wirklich etwas vom TE zu bezahlen ist, muss die weitere Prüfung ergeben.
Viele Grüße
Peter
Polizei hin / her:
Welcher erstattungsfähiger Aufwand ist dem Arbeitgeber durch das fehlende Hinzuziehen der Polizei entstanden?
KEINER!
= Was will der AG erstattet hateb?
Die SB wäre auch nach der Aufnahme des Unfalls durch die Polizei zu zahlen gewesen!
Hallo ins Forum,
Zitat:
@Hugaar schrieb am 27. Dezember 2015 um 13:34:21 Uhr:
Welcher erstattungsfähiger Aufwand ist dem Arbeitgeber durch das fehlende Hinzuziehen der Polizei entstanden?
dies ist ja der Kernpunkt. Nur wenn durch eine Pflichtverletzung ein Schaden entstanden oder vergrößert worden ist oder - dies hängt an den Regelungen - die Abwicklung erschwert wurde, kann ein Regress erfolgen. Ob dafür einfache oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz erforderlich ist, hängt dann wieder an den jeweiligen Regelungen.
Die SB muss eh bezahlt werden (im Normalfall vom Halter). Ob ein Regress möglich ist, muss man dann prüfen. Dies können wir hier eh nicht, weil wir alle Fakten nicht kennen.
Viele Grüße
Peter
Von was für einer Selbstbeteiligung ist hier die Rede? Es entstand doch nur ein Schaden am gegnerischen Fahrzeug.
Hallo ins Forum,
im gewerblichen Bereich (gerade bei NFZ oder großen Flotten (Mietwagen)) ist die Vereinbarung einer SB auch im Bereich der Haftpflicht durchaus üblich. Aufgrund des Pflichtversicherungsgesetzes muss die Versicherung gegenüber Dritten in voller Höhe leisten, holt sich dann aber (pro Schadensfall oder als Jahressumme) die vereinbarte Selbstbeteiligung vom Versicherungsnehmer zurück.
Viele Grüße
Peter
Unabhängig davon sind wir hier erstmal auch im Vertragsrecht. Was ist denn arbeitsvertraglich geregelt? Sind im Arbeitsvertrag entsprechende Klauseln bei der dienstlichen und/oder privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen enthalten kann der Arbeitgeber durchaus Forderungen stellen. Wenn nicht sieht es schlecht für den Arbeitgeber aus.
Gibt mittlerweile nicht wenige Arbeitgeber die so oder ähnlich handeln um ihre Schadenquote zu senken. Prämien wenn kein Unfall im Jahr oder im Gegenzug Selbstbeteiligung. Sonst kommt bei Arbeitnehmern eine Risikofreude auf "muss ich doch eh nicht zahlen". Der Arbeitgeber wird ja von der Versicherung auch hochgestuft.
Das ist nicht richtig. Die KH-Selbstbeteiligung ist eher die Ausnahme, beileibe nicht üblich.
Klick
Zitat:
Bisher gebe es nur sehr wenige Verträge. Üblich sei es, die Selbstbeteiligung nicht pauschal für eine ganze Flotte zu vereinbaren. Das würde das Risiko einer Fehlkalkulation des Versicherers deutlich erhöhen. Bei der Allianz Versicherung aus München muss die Haftpflicht-Selbstbeteiligung je Einzelschaden mindestens 2.500 Euro betragen. Demgegenüber ist bei der Württembergischen Versicherung die Höchstgrenze schon bei 1.000 Euro erreicht.
Aber das spielt hier auch keine Rolle. Würde eine KH-Selbstbeteiligung existieren, kann das nie zu Lasten des MA gehen. Da liest man einfach mal die KfzPflVV und findet dort bereits unter §2 (2):
Mitversicherte Personen sind ...... der Fahrer!
Wenn aber der Fahrer ebenfalls versichert ist, kann unmöglich eine KH-Selbstbeteiligung des AG dazu führen, dass der Fahrer seinen Versicherungsschutz verliert oder sich am Schadenaufwand auch nur mit einem Euro zu beteiligen hat. Weitergehend kann der AN dann sogar die Versicherung direkt in Anspruch nehmen.
Nicht alles durcheinanderwerfen.
Versicherungsvertrag Arbeitgeber als Halter und Versicherung - nix Fahrer.
Arbeitsvertrag Arbeitgeber und Angestellter als Fahrer - nix Versicherung.
Mit Selbstbeteiligungen aus dem Versicherungsvertrag hat der Arbeitnehmer nichts direkt zu tun. Für ihn ist nur der Arbeitsvertrag entscheidend.
Also dann lies Dir doch einmal bitte § 2 (2) der KfzPflVV durch. Das kannst Du nämlich nicht gemacht haben.
Deiner Argumentation zur Folge, kann der AG in den Arbeitsvertrag reinschreiben, dass der AN alle KH-Schäden bis zu einer Höhe von 100.000.- Euro selbst zu zahlen hat. Dass das Unsinn ist, dürfte wohl klar sein.
Wenn ich mit einem fremden Fahrzeug einen KH-Schaden verursache, bin ich laut dem angegebenen Paragrafen wie der Halter, der Versicherungsnehmer, usw. versicherte Person. Der KH-Versicherer muss diesen Schaden in voller Höhe regulieren.
Dass der AG bei einem Kaskoschaden aus dem Arbeitsvertrag eine Selbstbeteiligung vom AN erheben kann, ist außer Zweifel. Aber nie bei einem KH-Schaden. Und darum ging es hier.
Der Paragraf dient ganz explizit dem Schutz auch des Fahrers. Eine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag würde genau das kontakarieren. Und noch steht das Gesetz über irgenwelchen selbstgestrickten Arbeitsverträgen.