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Anwalt: Ja oder Nein?

Themenstarteram 20. Oktober 2011 um 14:31

moin,

ich hab da mal ne dringende frage:

muss die gegnersiche versicherung, auch bei einem bagatellschaden am kfz,

aber einem vorliegenden personenschaden (schmerzensgeld) meinen anwalt bezahlen?

ich hab mal gelesen bei bei sachschäden am kfz zahlt die versicherung erst überhalb der bagatellgrenze (ca. 700 euro) einen anwalt.

unser auto steht noch in der werkstatt. bisher ist es wohl ein bagatellschaden (felgen/reifen). die spur wird aber erst morgen vermessen und da kann einiges krumm sein....

hintergrund:

meine freundin hatte am wochenende einen unverschuldeten unfall mit unserem auto.

der unfallgegner und seine versicherung haben die schuld eingestanden.

meine freundin war am morgen nach dem unfall und anfang der woche bei 2 ärzten.

diagnose: halswirbelsäulenzerrung nach schleudertrauma und leichte gehirnerschütterung = 1 woche arbeitsunfähig.

soll/muss ich am besten einen anwalt nehmen um schmerzensgeldansprüche zu stellen?

 

 

Beste Antwort im Thema

Dass Diabolomk sich über die Schmerzensgeldforderung wundert, ist keinesfalls außergewöhnlich.

 

Ich wundere mich auch.

 

Ich glaube nicht, dass es hier zu einer Schmerzensgeldzahlung kommen wird, auch wenn zwei Ärtze die subjektiven Beschwerden attestieren.

 

Die geschilderten Verletzungen erfordern eine ganz bestimmte Art und Intensität der Einwirkung auf den Körper. Beides ist beim Überfahren einer Verkehrsinsel -auch wenn es dabei rumpelt- nicht ohne weiteres gegeben (vorsichtig ausgedrückt).

 

Rechtsverfolgung ist vom Schädiger  dann zu erstatten, wenn sie erforderlich ist. Bei einem Fahrzeugschaden gibt es da keine Bagatellgrenze. Sie kann bei einem Schaden von 500 EUR erforderlich sein und bei einem Schaden von 5.000 EUR nicht.

 

Kommt eben darauf an, ob die Schadenhöhe und der Hergang unstreitig ist oder ob Einwendungen erhoben werden.

In aller Regel dürfte es hier aber bei einer Privatperson kein Problem geben.

 

Problematisch wird das Ganze aber, wenn die Privatperson den Anwalt mit der Durchsetzung von Schmerzensgeldforderungen beauftragt, wenn sie nicht den Beweis führen kann, dass sie unfallbedingte Verletzungen erlitten hat.

 

Dann zahlt sie die bestellte Musik u.U. selbst (Das hängt vom Anwalt ab).

 

 

 

 

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Um auf der sicheren Seite zu sein: JA.

wobei, es gibt doch so Schmerzensgeldlisten, sollte das Angebotene Schmerzensgeld dem entsprechen, kann man sich doch den Anwalt sparen, wenn nicht, wäre das ja eine Argumentationsgrundlage um 100€ Schmerzensgeld mehr rauszuholen oder man schaltet den Anwalt ein, der der Versicherung wesentlich mehr Geld kostet wird

wsa mich wundert, geringer Schaden und Schleudertrauma und Gehirnerschütterung? Da hat der Arzt es aber gut gemeint... will ich mal vorsichtig behaupten

Themenstarteram 20. Oktober 2011 um 14:52

naja,

im stadtverkehrstempo abgedrängt zu werden und über ne verkehrsinsel zu brettern, das kann schon ordentlich rumpeln...

äußerlich sieht das auto nicht schlimm aus. ein reifen ist beim aufprall geplatzt, die felge ist zerstört, der reifen hinten ist auch kaputt.

wie es UNTER dem auto aussieht wissen wir aber noch nicht...

Zitat:

Original geschrieben von Diabolomk

wsa mich wundert, geringer Schaden und Schleudertrauma und Gehirnerschütterung? Da hat der Arzt es aber gut gemeint... will ich mal vorsichtig behaupten

Ferndiagnose a lá Guru?

Also so atypisch ist das doch garnicht. Außerdem hast du die Fahrerin nicht untersucht und nur so -vorausgesetzt du hast auch das notwendige medizinische Verständnis- lässt sich eine solche Aussage überhaupt treffen. Ich bin bei solchen Mutmaßungen etwas vorsic htig. Fakt ist, dass sie Schäden erlitten hat. Sowohl am Fahrzeug als auch Gesundheit.

Was jetzt ZWEI Ärzte jetzt hinzugedacht haben oder nicht und ob sogar eine medizinische Verschwörung dahinter steckt, darüber will ich mir nicht den Kopf zerbrechen. Ich hoffe nur, dass es der Geschädigten bald wieder besser gehen wird.

Zum Thema:

Ich wusste garnicht das ich meinen Anwalt erst ab einer bestimmten Schadenshöhe einschalten darf...??? Wo bitte ist denn sowas geregelt? Das ist mir neu und irgendwie fällt es mir auch schwer das zu glauben. Grundsätzlich gehören die Rechtsverfolgungskosten (Anwalt gehört dazu) zu den erstattungsfähigen Kosten, somit zu deinem Schaden, der dir ja gerade dadurch ensteht, dass ein anderer seine Pflicht verletzt.

Das einzige was mir dazu einfällt ist eine sogenannte Schadensminderungspflicht (siehe § 254 BGB). Dh, du musst deinen Schaden so gering wie möglich halten und darfst die Schadensersatzpflicht nicht unnötig in die Höhe treiben.

Wenn die Versicherung und der Unfallverursacher die Schuld eh schon zugegeben haben, dann scheint hier der Rechtsanwalt nicht mehr notwendig zu sein.

Ich würde an deiner Stelle jeden Schritt mit der Versicherung des Gegner absprechen. So kommst du deiner Pflicht nach.

Versicherung ist stets daran interessiert den Schaden so gering wie möglich zu halten.

DU hingegen willst die Beseitigung des Schadens, den dir dann deine Werkstatt auch mitteilen wird.

Warte erstmal ab, was die Werkstatt zu den Schaden sagt, dann kannst du eventuell einen Kostenvoranschlag der Werkstatt vorlegen und abwarten was die gegnerische Versicherung sagt. Weigern sie sich zu zahlen kannst du immernoch einen Anwalt einschalten. Das hat in dem Sinne keine Eile...

Zitat:

Original geschrieben von chinaimbiss

Das einzige was mir dazu einfällt ist eine sogenannte Schadensminderungspflicht (siehe § 254 BGB). Dh, du musst deinen Schaden so gering wie möglich halten und darfst die Schadensersatzpflicht nicht unnötig in die Höhe treiben.

...und da ist die Beauftragung eines Anwal d ts nicht gemeint - diese gefährdet die Schadensminderungspflicht nicht. Hierzu gibt es auch schon entspr. Urteile.

Dass ein Anwal d t nicht unbedingt immer zum Ziel führt, sei auch nicht verschwiegen und kann ín hiesigem Forum mehrfach nachgelesen werden...

Zitat:

Original geschrieben von Neckarwelle

Zitat:

Original geschrieben von chinaimbiss

Das einzige was mir dazu einfällt ist eine sogenannte Schadensminderungspflicht (siehe § 254 BGB). Dh, du musst deinen Schaden so gering wie möglich halten und darfst die Schadensersatzpflicht nicht unnötig in die Höhe treiben.

...und da ist die Beauftragung eines Anwal d ts nicht gemeint - diese gefährdet die Schadensminderungspflicht nicht. Hierzu gibt es auch schon entspr. Urteile.

Dass ein Anwal d t nicht unbedingt immer zum Ziel führt, sei auch nicht verschwiegen und kann ín hiesigem Forum mehrfach nachgelesen werden...

Gut, dann präzesiere ich meine Aussage:

Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich als sog. Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs erstattungsfähig und zwar unabhängig von der Schadenshöhe. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für ERFORDERLICH halten durfte!

Hiervon wird eine Ausnahme gemacht und zwar dann, wenn der Schädiger seine Ersatzpflicht anerkennt (Anspruch inklusive Höhe) und an seiner Zahlungsfähigkeit/-Bereitschaft keine Zweifel bestehen.

Der Versicherer des Schädigers scheint überhaupt keinen Zweifel am Anspruch zu haben und für mich klingt das so, dass sobald er einen Kostenvoranschlag hat, er auch abrechnet (Wie hat die Versicherung dir das mitgeteilt? Hast du das schriftlich? Ist es deine Vermutung oder bist du dir bei der Zahlungsbereitschaft sicher?).

Ermittle alle Schäden, lass dir einen Kostenvoranschlag geben und schick ihn der Versicherung. Wenn sie mit der Höhe nicht einverstanden ist, kannst du immernoch einen Anwalt anrufen. Wenn Sie einverstanden ist, und das scheint nach deinem Vorbringen ja quasi der Fall zu sein, dann kriegst du die Reparaturkosten ersetzt. Und was anderes willst du/kriegst du auch nicht.

 

Dass Diabolomk sich über die Schmerzensgeldforderung wundert, ist keinesfalls außergewöhnlich.

 

Ich wundere mich auch.

 

Ich glaube nicht, dass es hier zu einer Schmerzensgeldzahlung kommen wird, auch wenn zwei Ärtze die subjektiven Beschwerden attestieren.

 

Die geschilderten Verletzungen erfordern eine ganz bestimmte Art und Intensität der Einwirkung auf den Körper. Beides ist beim Überfahren einer Verkehrsinsel -auch wenn es dabei rumpelt- nicht ohne weiteres gegeben (vorsichtig ausgedrückt).

 

Rechtsverfolgung ist vom Schädiger  dann zu erstatten, wenn sie erforderlich ist. Bei einem Fahrzeugschaden gibt es da keine Bagatellgrenze. Sie kann bei einem Schaden von 500 EUR erforderlich sein und bei einem Schaden von 5.000 EUR nicht.

 

Kommt eben darauf an, ob die Schadenhöhe und der Hergang unstreitig ist oder ob Einwendungen erhoben werden.

In aller Regel dürfte es hier aber bei einer Privatperson kein Problem geben.

 

Problematisch wird das Ganze aber, wenn die Privatperson den Anwalt mit der Durchsetzung von Schmerzensgeldforderungen beauftragt, wenn sie nicht den Beweis führen kann, dass sie unfallbedingte Verletzungen erlitten hat.

 

Dann zahlt sie die bestellte Musik u.U. selbst (Das hängt vom Anwalt ab).

 

 

 

 

Gut, ich habe mich bei meiner Aussage nur auf den Schaden am KFZ bzw. Rechtsanwaltskosten bezogen.

Schmerzensgeld hatte ich erstmal komplett außen vor gelassen, kommt natürlich noch dazu (zumindest in einer gedanklichen Vorüberlegung) als sog. "billige Entschädigung" und ggf. Verdienstausfall, Kosten für Mietwagen, etc. etc..... :-)

Also wenn man will, dann kann man die Schadenshöhe sogar bei einem Kratzer ins unermessliche Treiben..... Alles schon erlebt....

@Hafi: Danke für die wiederholte Zusammenfassung meines letzten Posts..... ;-)

Ja gerne. Ich war selbst überrascht, wo Deiner plötzlich hergekommen war, nachdem ich meinen Beitrag geschrieben hatte.

 

Ist aber nicht so schlimm, denn eigentlich ist die Schnittmenge ja doch überschaubar;)

am 20. Oktober 2011 um 18:50

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Dass Diabolomk sich über die Schmerzensgeldforderung wundert, ist keinesfalls außergewöhnlich.

 

Ich wundere mich auch.

 

Ich glaube nicht, dass es hier zu einer Schmerzensgeldzahlung kommen wird, auch wenn zwei Ärtze die subjektiven Beschwerden attestieren.

 

Die geschilderten Verletzungen erfordern eine ganz bestimmte Art und Intensität der Einwirkung auf den Körper. Beides ist beim Überfahren einer Verkehrsinsel -auch wenn es dabei rumpelt- nicht ohne weiteres gegeben (vorsichtig ausgedrückt).

"Kommt insbesondere auch darauf an, wo sich der Kopf der Freundin zum Zeitpunkt des Vorfalles befand" 

 

:eek: :cool: :D

:eek:

Womöglich gibt es zwei Verletzte??

 

:D

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Ich glaube nicht, dass es hier zu einer Schmerzensgeldzahlung kommen wird, auch wenn zwei Ärtze die subjektiven Beschwerden attestieren.

(Nicht nur) im Zusammenhang mit der Gehirnerschütterung können auch objektive Befunde vorliegen. Wahrscheinlich käme es aber nichtmals dann ohne weiteres zu einer Schmerzensgeldzahlung. :D

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Die geschilderten Verletzungen erfordern eine ganz bestimmte Art und Intensität der Einwirkung auf den Körper. Beides ist beim Überfahren einer Verkehrsinsel -auch wenn es dabei rumpelt- nicht ohne weiteres gegeben (vorsichtig ausgedrückt).

Denkbar ist es aber schon (vorsichtig ausgedrückt).

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

"Kommt insbesondere auch darauf an, wo sich der Kopf der Freundin zum Zeitpunkt des Vorfalles befand" 

:eek: :cool: :D

Angeblich sollen ja auch gewisse OOP-Haltungen die Verletzungswahrscheinlichkeit der HWS nicht erhöhen. :D

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

Angeblich sollen ja auch gewisse OOP-Haltungen die Verletzungswahrscheinlichkeit der HWS nicht erhöhen. :D

Hier wäre z.B. widerstandsloses Auspendeln durchaus vorstellbar.

:D

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

Angeblich sollen ja auch gewisse OOP-Haltungen die Verletzungswahrscheinlichkeit der HWS nicht erhöhen. :D

Hier wäre z.B. widerstandsloses Auspendeln durchaus vorstellbar.

:D

Und könnte mit dem *drüberweg holpern* über die Verkehrsinsel in Einklang gebracht werden. Andererseits sind tiefe Rachenverle... Ich halt jetzt mal lieber die Klappe :p

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