Anliegerstraße wird als Parkplatz von Bahnpendlern missbraucht - Was kann ich als Anlieger tun?

Hallo Foristen,

zunächst möchte ich vorab klar stellen, dass ich grundsätzlich nichts gegen die Nutzung der Bahn habe und die Nutzung des ÖPNV begrüße. Ich wohne in unmittelbarer Nähe zu einem kleinen Bahnhof, manche würde es wohl eher als Haltestelle bezeichnen. Aufgrund der Anbindung und meiner Arbeitszeiten ist der DERZEIT noch nicht rentabel und zeitlich unsinnig selbst die Bahn zu nutzen. Aber selbst als Bahnpendler würde ich mich über mein "Problem" beschweren.

Der Bahnhof (die DB) hat zu wenige eigene Stellplätze und deswegen wird unter anderem regelmäßig "unsere" Anliegerstraße als Parkfläche missbraucht. Ob da nun genügend Platz ist oder nicht, spielt keine Rolle. Die Straße ist beidseitg mit den Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art und dem Zusatzzeichen 1020-30 Anlieger frei. Die Gemeideverwaltung hat u. a. die Überwachung der Parkfläche an ein externes ziviles oder privates Unternehmen ausgelagert.

Was kann / soll(en) wir / ich tun?
Wie kann man als Parkflächenkontrolleur überhaupt sehen, ob da nun ein Pendler parkt oder ein Anwohner? Es gibt keine Anwohnerparkausweise. Es sind ja nicht nur Parkende mit auswärtigen Kennzeichen... und selbst wenn: ein Fahrzeug mit auswärtigem Kennzeichen könnte auch bei mir zu Besuch sein. Der soll und darf ja keinen Zettel an die WSS bekommen.

Wie regelt man das? So gesehen sind diese beiden Verkehrszeichen dann ja quasi nur ein Appell an den Verkehrsteilnehmer, sich dran zu halten, oder? Gelegentlich hängen wir mal nen Zettel ans Auto oder ganz dreiste Parker stellen wir auch schon mal eng zu. Man kennst ja seine Pappenheimer, teilweise weil diese mal vorne am Bahnhof stehen, teilweise sieht man diese auch direkt von der S-Bahn kommend.

Vielen Dank vorab für Anregungen und legale Tipps!

Beste Antwort im Thema

Ich fand die Anmerkung von NDLimit schon ... sehr interessant.

Du lernst hoffentlich daraus, nicht über Unterforen und deren regulars zu lästern, von denen du - und sei es später einmal - Rat und Hilfe benötigst.

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Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 14. Januar 2019 um 12:27:26 Uhr:



Zitat:

@FWebe schrieb am 14. Januar 2019 um 12:25:33 Uhr:


Es gibt kein Nachweisproblem.

Sondern?
Jeder ist per se schuldig und muss seine Unschuld beweisen?

In diesem expliziten Fall ist das in der Tat so, da das Anliegen auf Nachfrage angegeben werden muss, um den Verstoß gegen das Zeichen 250 zu legitimieren.

Wie sonst würde man den Aufenthalt von Fahrzeugen in einer mit Zeichen 250 beschilderten Straße als "unschuldig" bezeichnen können?

Was sich mir nicht so recht erschließt ist der Punkt, wieso es in Ordnung ist, wenn man vor Ort von einem Polizisten nach dem Anliegen gefragt wird, und wieso es nicht in Ordnung ist, wenn diese Nachfrage per Post geschieht.

Übersehen habe ich das Zusatzzeichen "Anlieger frei" gewiss nicht, da dies überhaupt der einzige Grund ist, wieso noch nach dem Anliegen gefragt werden muss. Andernfalls würde nach dem Verwarngeldern nämlich ziemlich zügig das Fahrzeug umgesetzt.

Beim Verstehen kann man leider nicht helfen ...

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 14. Januar 2019 um 12:33:01 Uhr:


Beim Verstehen kann man leider nicht helfen ...

Man könnte sachliche Argumente beitragen, wie z.B. ein Urteil zu dem Thema.

Zitat:

Bei Befahren eines nur für Anlieger freigegebenen Bereichs [...] darf das Amtsgericht bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, der Bereich sei unberechtigterweise befahren worden.

Der Bußgeldkatalog bietet ebenfalls Anhaltspunkte:

Zitat:

In Verkehrsbereich geparkt, für den die Durchfahrt verboten war 30 €
...mit Behinderung 35 €
...länger als 3 Stunden 35 €
Verkehrsbereich mit Pkw befahren, für den die Durchfahrt verboten war 20 €

Mein Gott wie oft denn noch? ... die Arztpraxis

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Zitat:

@Matsches schrieb am 14. Januar 2019 um 11:33:28 Uhr:


Das Problem hier wird sich im übrigen ohne Anwohnerparkzone nicht lösen lassen.

Doch. Jedenfalls lösen viele Kommunen im S-Bahn Bereich von München das Problem ohne Anwohnerparkzone. Mit (teilweise sehr großzügiger: 4 Stunden) Parkscheibenpflicht Mo-Fr 8-18 (oder 20) Uhr. Wenn das nach Einführung wirksam kontrolliert wird, werden Tagesparker zuverlässig abgeschreckt.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 14. Januar 2019 um 12:43:24 Uhr:


Mein Gott wie oft denn noch? ... die Arztpraxis

Und wie sollte die einen an der Frage nach dem Anliegen hindern?

Relevant ist da nur die Feststellung "auf frischer Tat" und das bedeutet hohen Personaleinsatz = Kosten ...

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 14. Januar 2019 um 12:54:03 Uhr:


Relevant ist da nur die Feststellung "auf frischer Tat" und das bedeutet hohen Personaleinsatz = Kosten ...

Falsch, relevant ist nur der Aufenthalt des Fahrzeugs in der angesprochenen Straße. Die Begründung hat dann auf Nachfrage zu erfolgen.
Wie schon erwähnt reichten dafür zwei Bilder am Tag und der Rest läuft über den Postweg.

Zitat:

@FWebe schrieb am 14. Januar 2019 um 13:04:22 Uhr:


Falsch, relevant ist nur der Aufenthalt des Fahrzeugs in der angesprochenen Straße. Die Begründung hat dann auf Nachfrage zu erfolgen.
Wie schon erwähnt reichten dafür zwei Bilder am Tag und der Rest läuft über den Postweg.

Und das ist völliger Unsinn, du siehst es in deiner Sturheit nur nicht ein.

Zitat:

@lemonshark schrieb am 14. Januar 2019 um 12:44:22 Uhr:


Doch. Jedenfalls lösen viele Kommunen im S-Bahn Bereich von München das Problem ohne Anwohnerparkzone. Mit (teilweise sehr großzügiger: 4 Stunden) Parkscheibenpflicht Mo-Fr 8-18 (oder 20) Uhr. Wenn das nach Einführung wirksam kontrolliert wird, werden Tagesparker zuverlässig abgeschreckt.

Auch dann ist das eine Einschränkung, die "Fremdparker" und Anwohner gleichermaßen trifft, Anwohner vielleicht noch stärker.
Natürlich hat man dann die Genugtuung, Berufspendler von der "eigenen" Straße fern zu halten, aber es trifft einen natürlich auch selbst.
Tagsüber das Auto sorglos vor dem eigenen Haus parken ist dann nämlich Vergangenheit.
Gut möglich, dass die Anwohner irgendwann den Tag verfluchen werden, an dem sie dies beantragt haben.
Ist imho die unbequemste aller Möglichkeiten.

Eine Frage hätte ich noch:
Wieso ist das Argumeent gegen einen kostenpflichtige Anwohnerparkschein so gross ?
Die meisten haben doch engeblich Garage oder eigene Parkplätze auf eigenem Grund.
Somit brauchen die Kostenpflichtigen Parkplätze nur die jenigen, welche das eben nicht haben (wie z.B. der Thread-Ersteller...)
Und somit: Die von einem Laternenplatz profitieren wollen/müssen zahlen dafür, die anderen dann eben nicht...
Kann mir das mal einer erklären? Hab da heute ne längere Leitung ;-)

Zitat:

@FWebe schrieb am 14. Januar 2019 um 13:04:22 Uhr:


Die Begründung hat dann auf Nachfrage zu erfolgen.

Nein. Noch mal, niemand muss seine Unschuld beweisen.

Ein OWi-Verfahren, selbst wenn es nur um eine Verwarnung geht, muss auf einer konkreten Zuwiderhandlung basieren, und die muss beweisbar sein, zumindest muss ein dringender Verdacht vorliegen. Bei den üblichen Parkverstößen ist der Beweis z. B. die Zeugenaussage des Verkehrsüberwachers vor Ort.

Die Schwierigkeit ist die: Der Kontrolleur wird kaum während einer Begehung der Straße durch reine Inaugenscheinnahme feststellen können, ob der Fahrer eines dort geparkten Fahrzeugs Anlieger ist oder nicht. Er hat dafür nämlich keinerlei tragfähige Anhaltspunkte. Um wenigstens zu einem "konkreten Tatverdacht" zu kommen, wären nun verschiedene Ermittlungsansätze denkbar. Der Verkehrsüberwacher kann einen ankommenden oder abfahrenden PKW-Fahrer ansprechen und nach dem Grund des Aufenthalts befragen. Er kann auch mehrmals am Tage kommen, Bewegungsprofile einzelner Fahrzeuge ermitteln und daraus auf ggf. missbräuchliches Parken schließen. Wer morgens 8 Uhr kommt und abends 18 Uhr weg ist, ist vermutlich Pendler. Kann aber auch Anwohner sein, der Nachtschicht arbeitet. Oder die Arzthelferin.

Die Behörde kann auch auf glaubhafte(!) Hinweise der Anwohnerschaft reagieren und ihre Ermittlungen auf verdächtige Fahrzeuge konzentrieren, die Halter ermitteln und schriftlich befragen. Aber eben erst mal nur befragen.

Ein mögliches Dilemma wäre: Du wirst angeschrieben, weil du beim Arzt warst. Ja, auch das kann mal 2-3 Stunden dauern trotz Termin, kenne ich selber. Kann die Behörde wirklich von dir fordern, dieses nachzuweisen? Dem könnte schon mal (aus guten Gründen) der Datenschutz entgegenstehen. Gesundheitsdaten inkl. der Information, dass du einen Arzt aufgesucht hast, gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten.

Zitat:

@FWebe schrieb am 14. Januar 2019 um 13:04:22 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 14. Januar 2019 um 12:54:03 Uhr:


Relevant ist da nur die Feststellung "auf frischer Tat" und das bedeutet hohen Personaleinsatz = Kosten ...

Falsch, relevant ist nur der Aufenthalt des Fahrzeugs in der angesprochenen Straße.

Jein, da könnte der Halter immer noch an Gedächtnisschwund leiden und nicht mehr wissen wer der Fahrer war. Kostet allerdings auch die Verwaltungsgebühr und das wird auf Dauer auch teuer (bzw. das kann man auch nicht jeden Tag bringen).

Gruß Metalhead

Zitat:

@dobifan schrieb am 14. Januar 2019 um 13:44:28 Uhr:


Kann mir das mal einer erklären? Hab da heute ne längere Leitung ;-)

Die Straße wäre dann ja völlig leer (die meisten Parken im Hof/Garage) und Gäste dürfen da nicht mehr parken. Bleiben die paar ohne eigene Garage und das wäre auch Blödsinn.

Man könnte evtl. die Parkdauer begrenzen und Ausnahmegenehmigungen ausstellen.

Gruß Metalhead

DANKE DANKE DANKE DANKE DANKE an alle, die sachlich geblieben sind. Und bitte: hört auf, deswegen zu streiten.... Ich melde mich, wenn ich hier irgendetwas erreicht habe.

In der Tat scheint interessant zu sein, dass wirklich schon die reine Einfahrt in die Straße grundsätzlich per Straßenschild verboten ist. Nur, wer hier wohnt, wer jmd besuchen will oder wer zum Arzt geht, wer Pakete bringt, wer Müll abholt wäre ein Anlieger. Alle, die "Einfahren um in der Straße zu parken" haben kein Anliegen, welches die Einfahrt berechtigen würde. Somit herrscht quasi kein unberechtigtes Parken, nein, das Vergehen wäre die Einfahrt selbst.

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