Anliegerstraße wird als Parkplatz von Bahnpendlern missbraucht - Was kann ich als Anlieger tun?

Hallo Foristen,

zunächst möchte ich vorab klar stellen, dass ich grundsätzlich nichts gegen die Nutzung der Bahn habe und die Nutzung des ÖPNV begrüße. Ich wohne in unmittelbarer Nähe zu einem kleinen Bahnhof, manche würde es wohl eher als Haltestelle bezeichnen. Aufgrund der Anbindung und meiner Arbeitszeiten ist der DERZEIT noch nicht rentabel und zeitlich unsinnig selbst die Bahn zu nutzen. Aber selbst als Bahnpendler würde ich mich über mein "Problem" beschweren.

Der Bahnhof (die DB) hat zu wenige eigene Stellplätze und deswegen wird unter anderem regelmäßig "unsere" Anliegerstraße als Parkfläche missbraucht. Ob da nun genügend Platz ist oder nicht, spielt keine Rolle. Die Straße ist beidseitg mit den Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art und dem Zusatzzeichen 1020-30 Anlieger frei. Die Gemeideverwaltung hat u. a. die Überwachung der Parkfläche an ein externes ziviles oder privates Unternehmen ausgelagert.

Was kann / soll(en) wir / ich tun?
Wie kann man als Parkflächenkontrolleur überhaupt sehen, ob da nun ein Pendler parkt oder ein Anwohner? Es gibt keine Anwohnerparkausweise. Es sind ja nicht nur Parkende mit auswärtigen Kennzeichen... und selbst wenn: ein Fahrzeug mit auswärtigem Kennzeichen könnte auch bei mir zu Besuch sein. Der soll und darf ja keinen Zettel an die WSS bekommen.

Wie regelt man das? So gesehen sind diese beiden Verkehrszeichen dann ja quasi nur ein Appell an den Verkehrsteilnehmer, sich dran zu halten, oder? Gelegentlich hängen wir mal nen Zettel ans Auto oder ganz dreiste Parker stellen wir auch schon mal eng zu. Man kennst ja seine Pappenheimer, teilweise weil diese mal vorne am Bahnhof stehen, teilweise sieht man diese auch direkt von der S-Bahn kommend.

Vielen Dank vorab für Anregungen und legale Tipps!

Beste Antwort im Thema

Ich fand die Anmerkung von NDLimit schon ... sehr interessant.

Du lernst hoffentlich daraus, nicht über Unterforen und deren regulars zu lästern, von denen du - und sei es später einmal - Rat und Hilfe benötigst.

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Zitat:

@Matsches schrieb am 14. Januar 2019 um 07:50:42 Uhr:



Zitat:

@Erwachsener schrieb am 13. Januar 2019 um 21:19:59 Uhr:


Du möchtest also, dass sagen wir mal 50 mutmaßliche Falschparker ein Verwarnungsgeld "auf Verdacht" bekommen? Wobei der Behörde von vornherein klar ist, dass davon ein erheblicher Teil den Verstoß vermutlich gar nicht begangen hat? Und wer ungerechtfertigt bestraft wird, soll sich danach individuell wehren?

Da habe ich aber andere Vorstellungen von rechtsstaatlichem Behördenhandeln.


Ich würde als Stufe zwei dann vorschlagen, allen Verkehrsteilnehmern die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs in Straßenverkehr zu entziehen.
Es steht denen die nichts getrunken haben ja frei, dies nachzuweisen.

Blöd nur, dass das mit dem Thema herzlich wenig zu tun hat. Das Anliegen muss auf Nachfrage angegeben werden, da andernfalls das Verkehrsverbot greift und damit das Verwarngeld auch berechtigt ist.
Wolltest du das auf Trunkenheit im Verkehr ummünzen, müsstest du schon eine Situation kreieren, in der jemand betrunken am Verkehr teilnimmt (Teilnahme am Verkehr trotz Zeichen 250), dies jedoch durch eine entsprechende Regelung legal darf, welche er auf Nachfrage darlegen muss (Zusatztafel Anlieger frei).

Beim Sonderrecht verhält es sich übrigens ebenso. Dies muss auf Nachfrage hin ebenfalls begründet werden, da die andernfalls begangenen Verkehrsverstöße sonst geahndet werden dürfen.

Also ohne Einschränkungen für die Anwohner wird das nicht regulierbar sein.

Aber wenn die Anwohner keinen Anwohnerparkausweis wollen, da dieser mit Kosten verbunden ist, dann werden sie über kurz oder lang damit leben müssen, dass dort immer viele parken werden.

Ich bin übrigens auch öfter dort in der Straße und parke da, wenn ich zum "Arzt" gehe. 🙂

Gruß M

Ein Arzttermin dauert aber in der Regel nicht Stunden, also kann man auch da Falschparker gut erkennen.

Es wurde schon wiederholt angemerkt, dass das Parken an sich nicht verboten ist und daher nicht geahndet werden kann. Nur das unbefugte Einfahren wäre ahndungsfähig ... ich glaub der Arzt dort bekommt so noch mehr Zulauf. 😁

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Allein die Wartezeit beim Arzt dauert bei mir immer 2h + .

Außerdem ist das Parken ja nicht verboten, sonder das Einfahren nur für Anlieger gestattet. Und mein Anliegen als Hypochonder ist es, mich regelmäßig ausgiebig untersuchen zu lassen.

Wenn es die Anwohner stört, dass die Bahnfahrer dort parken, dann sollen sie drauf hinarbeiten, dass Bewohnerparkausweise eingeführt werden und die eigenen Einschränkungen dann hinnehmen.

Wenn es nur den TE stört, dann wird er wohl mit Leben müssen.

Gruß M

Zitat:

@FWebe schrieb am 14. Januar 2019 um 07:59:16 Uhr:


Blöd nur, dass das mit dem Thema herzlich wenig zu tun hat. Das Anliegen muss auf Nachfrage angegeben werden, da andernfalls das Verkehrsverbot greift und damit das Verwarngeld auch berechtigt ist.

DU möchtest erst mal pauschal alle vorverurteilen und zur Rechenschaft ziehen, und die die beweisen können dass sie dort berechtigterweise parken dann nachträglich "freisprechen".
So funktioniert ein Rechtsstaat (zum Glück) aber nicht.😉

Das Problem hier wird sich im übrigen ohne Anwohnerparkzone nicht lösen lassen.
Verbunden mit all den einhergehenden Einschränkungen für Anwohner (kein Parken von Besuchern mehr zulässig, kein Parken mit einem Fremd- oder Firmenfahrzeug, jährliche Kosten für die Berechtigung u.s.w.).
Ob das die Kommune aber überhaupt einführen würde (meine Gemeinde z.B. ist bei diesem Thema SEHR zurückhaltend) steht auf einem anderen Blatt.
Anwohner ohne Einschränkungen und keine Fremdparker wird wohl nicht klappen, das Parken an sich ist dort ja nicht verboten.

Zitat:

@Matsches schrieb am 14. Januar 2019 um 11:33:28 Uhr:


DU möchtest erst mal pauschal alle vorverurteilen und zur Rechenschaft ziehen, und die die beweisen können dass sie dort berechtigterweise parken dann nachträglich "freisprechen".

Wie wäre es mal mit Text lesen und verstehen, bevor man solchen Müll von sich gibt?

Es wird niemand "vorverurteilt", vielmehr steht bei allen Fahrzeugen ein Verstoß gegen Zeichen 250 im Raum, da dieses explizit jeglichen Fahrzeugverkehr verbietet, was z.B. auch das Fahren von Fahrrädern mit einschließt. Wer gegen dieses Zeichen verstößt, muss zwangsläufig einen Grund angeben können, wenn er nicht sanktioniert werden möchte.

Entgegen deines Fehlverständnisses wird auch niemandem pauschal eine Strafe angehängt, sondern die Option des Verzichts auf eine Strafe ausgelotet.

Zitat:

So funktioniert ein Rechtsstaat (zum Glück) aber nicht.😉

Doch, genau so funktioniert der Rechtsstaat in Deutschland. Wie stellst du dir sonst die Verkehrskontrolle der Polizei in solch einer Straße vor, wenn diese nicht nach dem Anliegen fragen darf?

Wie soll man die Rechtmäßigkeit eines Verstoßes feststellen können, wenn man die dafür zugrunde gelegte Regel nicht überprüft?

Aber wie so oft: Erst lesen, dann denken und dann vielleicht auch was schreiben. Was passiert, wenn man die ersten beiden Schritte überspringt, sieht man an deinem Beitrag.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 14. Januar 2019 um 11:24:08 Uhr:


Es wurde schon wiederholt angemerkt, dass das Parken an sich nicht verboten ist und daher nicht geahndet werden kann.

Es wurde auch schon angemerkt, dass diese Aussage falsch ist. Zeichen 250 verbietet jeglichen Fahrzeugverkehr, was auch das Parken mit einschließt.
Das Verwarngeld richtet sich zudem auch nur nach dem Verstoß gegen eben dieses Zeichen, während die Zusatztafel die Bedingungen für den "rechtmäßigen Regelverstoß" (die Aufhebung des Zeichen 250) definiert. Es könnte z.B. auch "Fahrrad frei" drunter stehen, womit außer gefahrenen Fahrrädern keine anderen Fahrzeuge in der Straße etwas zu suchen hätten, egal wie man sich hier auf den Kopf stellt.

Da bei einigen die Fahrerlaubnis wohl noch etwas in der Vergangenheit liegt, so sie denn überhaupt erlangt wurde, mal eine kleine Information:

Zeichen 250

Verbot für Fahrzeuge aller Art

Ge- oder Verbot

1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.

2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Neben einigen Beiträgen hier verstehst Du das Nachweisproblem einfach nicht.

Es gibt kein Nachweisproblem.
Der Verstoß gegen Zeichen 250 ist klar und offensichtlich gegeben.

Zitat:

@FWebe schrieb am 14. Januar 2019 um 12:25:33 Uhr:


Es gibt kein Nachweisproblem.

Sondern?

Jeder ist per se schuldig und muss seine Unschuld beweisen?

Ich glaube bei deiner Betrachtung hast du eine Kleinigkeit vergessen:

Zitat:

Die Straße ist beidseitg mit den Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art und dem Zusatzzeichen 1020-30 Anlieger frei.

Leute Leute, was für ein Spielkasten hier...🙄

..es bleibt kostenneutral für die tatsächlichen Anlieger doch nur die häufigere Überwachung des fahrenden Verkehrs durch polizeiliche Kontrollen nach bereits erfolgter Einfahrt in die Straße... .

Wer dann regelmäßig zahlen musste, der wird sich einen anderen Parkplatz suchen...😎

also nach ein paar 100 m Kontrolle ob Anlieger oder nicht. .

Wenn sich aber rumspricht das dort eine Arztpraxis ist habt ihr gegen clevere Sünder kaum eine Chance.

Man könnte aber auch mal die Mülltonnen und gelben Säcke rausstellen...breitgefächert und großflächig 😁

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