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Anlieger mit Gewichtsbeschränkung

Hi,

Siehe angehängte Schilderkombi.
Ich (bzw mein Pkw) wiegt 2t und ich bin kein Anlieger.
Darf ich fahren, oder nicht?
Thx

Gruß Metalhead

IMG_20171112_201529~01.jpg
Beste Antwort im Thema

Unlogisch. Dafür gibt's das Schild mit der " 7,5 t " drin, darunter dann Anlieger frei.
Beim anderen Schild würde ich 30 km/h für Fahrzeuge über 7,5 t zwischen 22 und 6 Uhr abnehmen. Stichwort Nachtruhe.

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Einfahrt nur für Anlieger limitiert auf 7,5Tonnen erlaubt.

Du darfst da problemlos durch - nur dein Auto nicht.

Wenn ich es richtig verstehe, ist dort ein Durchfahrverbot für Fahrzeuge aller Art, Anlieger dürfen jedoch bis 7,5 t durch fahren.

Das lief doch eben im TV (auto mobil), also lass die doofe Frage und verlinke einfach auf den TV-Beitrag...
Meinst du nicht? 😉 😮

(Sendung von heute, 2. Teil, ab Minute 12)

So wie´s PeterBH beschrieben hat, wurde es auch im TV erklärt. Glauben muss man´s freilich nicht. 😎

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 12. November 2017 um 20:40:07 Uhr:


Das lief doch eben im TV (auto mobil), also lass die doofe Frage und verlinke einfach auf den TV-Beitrag...
Meinst du nicht? 😉 😮

(Sendung von heute, 2. Teil, ab Minute 12)

So wie´s PeterBH beschrieben hat, wurde es auch im TV erklärt. Glauben muss man´s freilich nicht. 😎

Richtig, da lief das.

Allerdings schränken doch Zusatzschilder nur Verkehrszeichen ein und nicht andere Zusatzschilder, oder bin ich da falsch gewickelt?

Gruß Metalhead

Nach der Begründung im Beitrag müssten doch hier alle 30 fahren, ab 7,5t aber nur von 22-6 Uhr.

Hier der Beitrag (ist in Kapitel 2):
https://www.tvnow.de/.../player

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 12. November 2017 um 21:05:03 Uhr:


Nach der Begründung im Beitrag müssten doch hier alle 30 fahren, ab 7,5t aber nur von 22-6 Uhr.

Gruß Metalhead

Das ist korrekt.
Und oben sollte das Durchfahrtsverbot eigentlich auch nur für Fahrzeuge über 7,5t gelten, sofern es für sie keinen Grund gibt, diese Straße zu benutzen. Umzugsfahrzeug, Lieferfahrzeug für Verkaufsstelle etc..

@Rainer_EHST genauso sehe ich das eigentlich auch.

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 12. November 2017 um 21:28:07 Uhr:


@Rainer_EHST genauso sehe ich das eigentlich auch.

Gruß Metalhead

Denn wenn es ein generelles Verkehrsverbot sein sollte, außer Anlieger, sprich Bewohner usw., dann kann man sich auch die 7,5t darunter schenken. Weil dann ja für mögliche Umzugs-, Lieferfahrzeuge genau das selbe gelten würde. Ohne Anliegen, keine Nutzung dieser Sraße.

Unlogisch. Dafür gibt's das Schild mit der " 7,5 t " drin, darunter dann Anlieger frei.
Beim anderen Schild würde ich 30 km/h für Fahrzeuge über 7,5 t zwischen 22 und 6 Uhr abnehmen. Stichwort Nachtruhe.

So ist es.

Wobei man das auch hätte eindeutiger lösen können, etwa mit einem einzigen Zusatzschild "Anlieger bis 7,5t frei".

Eine eindeutige Festlegung gibt es nicht, da das Zusatzzeichenen nur die Bedeutung "Massenangabe" hat. Es wird verwendet um Beschränkungen zu erweitern, zu verringern, aber auch, um eine Beschränkung bis zu einer bestimmten Masse zu erwirken - z.B. in Kombination mit Zeichen 314. In diesem Zusammenhang kann aber auch eine Parkerlaubnis ab einer bestimmten Masse gemeint sein. Unwahrscheinlich, aber ebenfalls denkbar, ist zudem die Beschränkung oder Freigabe exakt auf die angegebene Masse.

Noch komplizierter wird der Sachverhalt, wenn man auf zulässige Gesamtmasse und tatsächliche Masse abstellt. Denn auch dies wird je nach Anordnung unterschieden und entsprechend kommen beide Varianten in der Praxis vor.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 12. November 2017 um 21:45:59 Uhr:


Beim anderen Schild würde ich 30 km/h für Fahrzeuge über 7,5 t zwischen 22 und 6 Uhr abnehmen. Stichwort Nachtruhe.

Eben, das ist auch die einzige logisch Interpretation.

Es kann aber doch nicht sein, daß jede mögliche Kombination an Zusatzschildern anders zu interpretieren ist (daher auch meine Annahme daß die Erklärung aus dem Bericht Bullshit ist).

PS. In dem Bericht haben sie sich wegen des Schildes gegenseitig auf die Fresse gehauen, ging vor Gericht und laut Urteil durfte der Verkloppte die Straße befahren.
Die lokale Polizeidienststelle hat das Urteil dann "richtig gestellt" und mitgeteilt daß er dort nicht hätte fahren dürfen. 🙄😰 Das muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen.

Gruß Metalhead

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 12. November 2017 um 21:57:35 Uhr:


Noch komplizierter wird der Sachverhalt, wenn man auf zulässige Gesamtmasse und tatsächliche Masse abstellt. Denn auch dies wird je nach Anordnung unterschieden und entsprechend kommen beide Varianten in der Praxis vor.

Hallo,

im obigen Beispiel handelt es sich um die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs. Würde es um die tatsächliche Masse gehen würden die Gewichtsangabe im oberen Schild stehen.

Zur Beschilderung:
- Einfahrt für Kraftfahrzeuge aller Art.
- Anlieger dürfen einfahren.
- Auch Anlieger dürfen nur mit Fahrzeugen einfahren, deren zulässige Gesamtmasse kleiner als 7,5 t ist.

Zum Umzugswagen:
Die Bewohner dieser Straße dürfen nur Umzugsfahrzeuge verwenden, die weniger als 7,5 t zulässige Gesamtmasse haben. Muss man halt unter Umständen mehrmals fahren...

Grüße,

diezge

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