Anhänger Zulassen mit ZB Teil II geht das?

Barthau Fahrzeugtransporter QM

Hallo,

Und zwar hat mein Bruder einen Anhänger Eigenbau von 1982 erworben. Diesen Anhänger wollte er eigentlich aufbauen und weiter verkaufen aber ich habe gesagt ich nehme ihn für mich da ich keinen habe und richte ihn wieder her. Ich habe ihm das gleiche gegeben was er dafür bezahlt hat. Gestern brachte er mir dann den Fahrzeugbrief der ziemlich neu aussah und ein TÜV Gutachten was noch bis Juni 2023 gültig ist. Nun wollte ich den Anhänger schon anmelden da dieser ja noch TÜV hat damit ich mein Nummernschild sicher habe. EVB Nummer wäre kein Problem und TÜV hat er ja noch. Aber wie sieht es aus mit dem anmelden ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1. Ich habe ja nur ZB Teil 2.

Mein Bruder will sich nochmal kümmern bei dem Vorbesitzer aber was ist wenn dieser ihn nicht mehr hat? Kann ich den Anhänger dann trotzdem anmelden. Der Anhänger war bis vor kurzem noch zugelassen. An der ZB Teil 2 ist keine Ecke abgeschnitten(hatte ich mal gelesen das das gemacht wird wenn ein Anhänger still gelegt wird kann mich aber auch irren 😁) und es steht drauf der alte Fahrzeugbrief Nr so und so wurde zurück gegeben und entwertet glaube.

Danke

Fahrzeugzuweisung konnte ich nicht machen da dieser nicht aufgeführt war. Auf dem Brief steht Kaecks/Schönewalde als Name und Fahrzeugaufbau Code 0800 oder 800.

41 Antworten

Wenn ich mich richtig erinnere, bekam ich für meinen neuen Anhänger nur den Brief und das COC.
Der Schein wurde dann auf der Zulassungsstelle neu ausgedruckt.

Bevor ihr euch jetzt hier zerfleischt 😁. Ich werde Dienstag da ist Sprechtag mal anrufen und nachfragen wie es sich verhält. Die können bestimmt genaueres sagen. Ich werde nach den Infos vom Amt mal hier bescheid geben.

Ich verstehe dieses Hin und Her nicht mehr bei euch.
Ich habe seit mehreren Jahren einen Anhänger im Besitz mit Zulassungsbescheinigung. Den TÜV mache undzahle ich.
Nun will der Eigentümer den Anhänger verkaufen an mich.
Ich brauche also den KFZ Brief, Zulassung habe ich, dass ich ihn ummelden kann auf meinen Namen und muss ihn versichern.
Richtig so??

Das ist der einfachste Weg, so lange Teil I und II vorhanden sind. Das Thema war jedoch ein anderes....

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Zitat:

@frufo86 schrieb am 5. Mai 2023 um 14:35:06 Uhr:


Wenn das alles nicht so funktioniert muss ich dann für eine Vollabnahme zum TÜV um neue Papiere zu bekommen?

Da der Aspekt noch nicht beantwortet wurde:

Nein, die Vollabnahme ist nicht notwendig, da der Anhänger ja erst "kürzlich" abgemeldet wurde. Da sind noch alle Daten im Register gespeichert.

Du musst einfach nur mit der Zulassungsstelle klären, was für eine Erklärung die von wem haben wollen.

Zitat:

@restek schrieb am 5. Mai 2023 um 16:57:13 Uhr:


Wenn ich mich richtig erinnere, bekam ich für meinen neuen Anhänger nur den Brief und das COC.
Der Schein wurde dann auf der Zulassungsstelle neu ausgedruckt.

Das gilt so nur für die erstmalige Zulassung eines neuen Fahrzeugs.

(Und für den Fall des TE sowieso nicht, da es sich um einen Eigenbau handelt Da gibt es kein CoC)

Moin Moin !

Zitat:

Das ist falsch! Nochmal: schau, was auf der Webpage Deiner Zulassungsstelle steht. Wenn einer eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss, dann ist es der FahrzeugHALTER (den Begriff mal googlen) und nicht der Eigentümer; erst recht nicht der Vor-Eigentümer.

Dein Jura-Studium war wirklich vergebens. Natürlich sind sämtliche bisherigen Antworten falsch !

Die eidesstattliche Versicherung muss natürlich derjenige abgeben , der die Papiere verloren hat ! Das kann natürlich der letzte Halter sein , genausogut aber auch der neue Besitzer!

MfG Volker

... und wer ist der neue 'Besitzer'? Wahrscheinlich meinst Du 'Eigentümer'. Und der ist in diesem Fall auch der Halter.

Und was ist, wenn der Deiner Aussage nach Zuständige (voriger Eigentümer) verstorben ist? Also Erblasser hat Dokumente verloren. Wie kann er dann zuständig sein? Oder ist der Anhänger dann für immer verloren?

Also war mein Studium doch nicht ganz umsonst 😉

Irgendwie wird es langsam sehr spitzfindig.
Ich habe mal gelernt, dass der, welcher den Brief hat, auch der Besitzer/Eigentümer des Fz. Ist.

@restek Das dachte ich auch immer. Aber das Kleingedruckte bei Teil II sagt etwas anderes.
Nur ein rechtlich korrekter Kaufvertrag gilt heute als Eigentumsnachweis.

Gruß
Andre

20230506_093237.jpg

Danke.
Man lernt immer dazu.

Zitat:

@restek schrieb am 6. Mai 2023 um 09:30:48 Uhr:


Irgendwie wird es langsam sehr spitzfindig.
Ich habe mal gelernt, dass der, welcher den Brief hat, auch der Besitzer/Eigentümer des Fz. Ist.

Nochmal:

Besitzer hat Verfügungsgewalt. Leihwagen, geleastes Auto, Pflug auf dem Acker des Landwirts, Mieter einer Wohnung - egal wer Eigentümer ist. Besitzer hat es in der Hand. Ich leihe mir den Hammer des Nachbarn. Dann bin ich Besitzer und er Eigentümer.

Eigentümer: darf verkaufen, etc. Das BGB versteht in römisch-rechtlicher Tradition unter "Eigentum" ein umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache. Der Eigentümer vereinigt alle Herrschaftsbefugnisse an einer Sache in sich.

Man kann auch beides sein: mein Auto ist bezahlt, ich bin Eigentümer. Und da ich die Schlüssel habe und es nutze, bin ich Besitzer.

Ist doch nicht so schwer.

Naja.
Juristendeutsch unterscheidet sich doch manchmal erheblich vom " normalen " Sprachgebrauch.
Für max mustermann ist Besitzer und Eigentümer nunmal das gleiche.

Zitat:

@restek schrieb am 6. Mai 2023 um 10:21:59 Uhr:


Naja.
Juristendeutsch unterscheidet sich doch manchmal erheblich vom " normalen " Sprachgebrauch.
Für max mustermann ist Besitzer und Eigentümer nunmal das gleiche.

Genau das ist das Problem hier. Es soll ja ein Amtsgang erfolgen, also auch ein rechtlicher Vorgang. Damit man nicht andere nervt oder 3x zur Zulassungsstelle fährt, sollte man wissen, was man tut, oder?

Und Rechtsgeschäfte machen wir alle. ZB im Supermarkt an det Kasse. Oder eben ein Fahrzeug anmelden.

Zitat:

@Tino34 schrieb am 5. Mai 2023 um 16:39:30 Uhr:


... mein Jurastudium ...
Wenn Du ein Fahrzeug für 4 Stunden mietest, bist Du in der Zeit Halter.

Die beiden Sätze in Kombination enthalten schon eine gewisse Komik. Richtig ist zwar, dass der Halter nicht zwingend derjenige sein muss, der in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, aber ganz gewiss ist derjenige, der für vier Stunden ein Fahrzeug mietet, in der Zeit nicht Halter.

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