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Angeblicher Unfall mit Fahrerflucht

Hallo liebe Motor-Talk Community,

ich hoffe ich bekomme hier ein paar nützliche Infos zu meinem Problem, bin im Moment ziemlich verzweifelt.

Ich war letzten Samstag hier bei mir im Fitneßstudio. Als ich wieder nach Haus fahren wollte, parkte ein anderes Fahrzeug sehr nah an meiner Beifahrerseite. Zwischen unseren beiden Auto waren maximal 25 cm Platz.

Ich ging nochmal kurz in den Supermarkt nebenan, telefonierte mit meiner Freundin und wollte dann ausparken.

Leider hatte ich in der Zeit vergessen, dass die beiden Autos so nah beieinanderstanden, dass die mein Beifahrerspiegel und sein Fahrerspiegel sich sozusagen "überschnitten, sodass mein Spiegel beim Ausparken den des mich zuparkenden Autos nach hinten umklappte. Das geschah aber sehr langsam, da ich aufgrund des dicht neben mir parkenden Autos eh sehr vorsichtig ausparkte. Es war nix weiter zu sehen, außerdem dachte ich mir nichts weiter böses dabei, da mein Spiegel auch schon des öfteren umgeklappt wurde.

Heute bekommt meine Mutter einen Zeugenanhörungsbogen (der Wagen läuft auf sie, da ich Student bin und die Versicherung sonst zu teuer wäre), dass sie zu einem Termin zur Fahrzeuggegenüberstellung soll. Der Fahrer des PKW X-XX 123 hat ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt. Es muss also um diesen umgeklappten Spiegel gehen.

Nun ist meine Frage, was kann ich jetzt überhaupt machen? Ich weiß, dass der Spiegel des *** nicht kaputt war, da ich als ich halb ausgeparkt hatte noch mal aus dem Beifahrerfenster geschaut hab und alles in Ordnung war. Ich war mir auch nicht bewusst, dass ein Spiegel umklapen bereits als "Unfall" gilt.

Mein größtes Problem ist aber, dass damals als Fahranfänger des öfteren mal zu schnell unterwegs war (3 Vergehen mit insgesamt 8 Punkten) und im Dezember 2007 eine MPU hatte wegen einer Alkoholfahrt mit 1,1 Promille und eben diesen Geschwindigkeitsverstößen. Seit dem halte ich mich penibel an die Verkehrsvorschriften.
Nun habe ich natürlich eine Riesenangst, dass mir wegen dieser Fahrerflucht der Füherschein entzogen wird und ich nochmal zur MPU muss. In der Probezeit bin ich zwar nicht mehr, aber trotzdem.....

Ich nehmen an, ich sollte mich umgehend an einen Anwalt wenden. Nur wird der mir da überhaupt helfen können? Ich wusste einfach nicht, dass ein eingeklappter Spiegel gleich als Sachbeschädigung gilt. Ich bin mir sicher, dass durch das langsame ranfahren keine Schäden an seinem Spiegel entsanden sind. Bei mir ist auch nicht eine einzige Schramme zu sehen. Ich habe irgendwie das Gefühl, dass hier einfach jemand auf meine Kosten, Schäden an seinem Auto bezahlen lassen will und es ihm dabei völlig egal ist, dass ich daher mit einer Unfallflucht konfontiert werde. Das wäre überhaupt nicht meine Art. Außerdem wäre es ja auch völlig dumm von mir, da mich da sehr viele Leute vom Sehen kennen und wegen einem Spiegel, der vielleicht 200€ kostet mach ich mich doch nicht auch noch strafbar.

Bitte helft mir, bin total verzweifelt.

Beste Antwort im Thema

@pechvogel84
Du hast natürlich vollkommen Recht und beachte einfach die Kommentare nicht, die dir auch noch ein schlechtes Gewissen einreden wollen.

Natürlich parkt man sein Fahrzeug nicht so dicht an einem bereits abgestellten Fahrzeug.

Dass es dann beim Ausparken zu einem Schaden an Fahrzeugen kommen kann, damit muss jeder rechnen, der sein Fahrzeug so dämlich abstellt und juristisch gesehen ist die Schuldfrage bereits zu deinen Gunsten geklärt, wenn überhaupt ein Schaden am anderen Fahrzeug entstanden ist.

Stoßen zwei Spiegel bei langsamer Fahrt aneinander und klappt ein Spiegel zurück, kann kein Schaden entstanden sein. Und wenn an deinem Spiegel nicht einmal der geringste Kratzer zu sehen ist, dann ist es auch völlig auszuschließen, dass am anderen Spiegel ein Kratzer oder gar schlimmeres entstanden sein kann.

Unfallflucht kann man dir deshalb keinesfalls vorwerfen. Deine Mutter hat ja auch nur einen Zeugenanhörungsbogen erhalten. Würde die Polizei wegen Unfallflucht ermitteln, wäre Sie ja schon Beschuldigte und würde keinen Zeugenfragebogen erhalten.

Hier wirst du mit deiner Vermutung eines Betrugsfalles auf deine oder deiner Versicherung Kosten sicherlich Recht haben. Um das aber nachweisen zu können, ist natürlich eine Gegenüberstellung mit dem Fahrzeug des angeblichen Unfallopfers erforderlich. Und das hat die Polizei hier ja auch schon in deinem Interesse veranlasst.

Den Termin bei der Polizei solltest du unbedingt wahrnehmen.

Ich denke, dafür brauchst du auch keinen Anwalt. Fahr mit deinem Fahrzeug einfach zu dem Termin bei der Polizei. Am besten, du erscheinst da etwas früher, damit du mit dem zuständigen Polizeibeamten noch ein Gespräch führen kannst, bevor dein Unfallgegner da erscheint.

Dann kannst du dem Polizeibeamten schon einmal die Situation eingehend schildern. Besonders wichtig erscheint mir, dass du auch ausdrücklich darauf hinweist, dass du durch das Beifahrerfenster gesehen hast, dass der andere Spiegel nicht beschädigt sondern nur zurückgeklappt war und das, sofern noch erforderlich, du auch gern bereit wärst, hier wegen des Betrugsverdachtes und falscher Verdächtigung eine Strafanzeige zu erstatten.

Du wirst sehen, wie schnell hier ein Autofahrer zum Fußgänger werden kann 😎

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Zitat:

Original geschrieben von cube01
Wo hast du das denn gefunden, @ Pepperduster ?
Um mich der Meinung von Delle anzuschliessen:
Hoffentlich nätürliche Selektion OHNE das andere geschädigt werden...

Also, dass ist doch nun wirklich einfach......

Gehe mal auf sein Profil und dann auf seine Beiträge. Da kannst du es nachlesen.🙂

Gruss

Delle

Zitat:

Original geschrieben von Pechvogel84


Wenn ich an dem Spiegel keinen Schaden sehe, also offenbar keiner entstanden ist, ist es ja wohl auch offenbar kein Unfall gewesen.

Welcher normale Mensch begeht denn bitte wegen so einer Sache eine Fahrerflucht? Gehts eigentlich noch? 😠

Hast du schon mal daran gedacht, daß auch

verdeckte

Schäden entstehen können, die nicht auf den 1. Blick sichtbar sind?

Im vorliegenden Fall mußt du dir eigentlich selbst die Frage stellen, warum du hier eine Fahrerflucht (Unfallflucht) begangen hast. Hier handelt es sich schließlich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern bereits um eine Straftat.

Ich sag nur § 142 StGB.
Klare Sache.
Wenn einer vor Deiner Garage parkt und Dich dadurch nötigt, gibt Dir das das Recht, das Auto wegzurammen???
Unser Rechtssystem ist nicht auf "Auge um Auge....." ausgelegt. Du hast die Ursache gelegt, indem Du einen vermeintlichen Schaden verursacht und anschließend die Regeln nicht befolgt hast. Nicht Dein Unfallgegner durch evtl. subobtimale Parkweise.
Ein paar kleine Stichworte: Wartezeit, Personalienaustausch, Polizei benachrichtigen.......

Zitat:

Original geschrieben von Fahrtrainer


Wenn einer vor Deiner Garage parkt und Dich dadurch nötigt, gibt Dir das das Recht, das Auto wegzurammen???

Ja

Allerdings sollte dabei das "nötigende" Fahrzeug nicht "übermäßig" beschädigt werden, dann könnte es wieder eng mit der "Angemessenheit der Mittel" werden.

"Auge um Auge" gibt es nicht, Notwehr aber schon und im Falle einer Nötigung auch völlig legal anwendbar.

notwehr? ich glaube du hast da was falsch verstanden...

einfach polizei rufen und fertig... wegrammen... ich glaub es nicht.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Original geschrieben von Fahrtrainer


Wenn einer vor Deiner Garage parkt und Dich dadurch nötigt, gibt Dir das das Recht, das Auto wegzurammen???
Ja

Allerdings sollte dabei das "nötigende" Fahrzeug nicht "übermäßig" beschädigt werden...

Das wäre mir neu.

Quellenangabe?

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Ja

Allerdings sollte dabei das "nötigende" Fahrzeug nicht "übermäßig" beschädigt werden, dann könnte es wieder eng mit der "Angemessenheit der Mittel" werden.

"Auge um Auge" gibt es nicht, Notwehr aber schon und im Falle einer Nötigung auch völlig legal anwendbar.

Du solltest mal aufhören solch ein Unfug zu schreiben!

Erstens ist "Notwehr" ein Bestand der auf solch einen Fall sicherlich _nicht_ zutrifft, da es wohl kaum um Leib und Leben zu fürchten geht.

Zweitens wäre das ja totaler Schwachfug, daneben stehen ja auch noch Autos in den meisten Fällen, und was machst du denn bitte wenn du beim "wegrammen" noch ein paar andere Autos in Mitleidenschaft ziehst?! Fällt das dann auch unter "Notwehr"?! 😁 😁

Und selbst WENN diese Notwehr erlaubt WÄRE, müsstest du logischerweise nachdem du dein Auto befreit hast die Polizei rufen um den Vorfall geltend zu machen, gerade WEIL das ja ansonsten erst recht Unfallflucht wäre.
Und das führt deine Behauptung wiederum ad absurdum - weil wenn du die Polizei ohnehin rufen und auf die warten musst, dann kannst du genauso gut nichts unternehmen und die Polizei dann die entsprechenden Schritte einleiten lassen...

Ansonsten ist deine "Story" oder Behauptung genauso hanebüchen wie die Geschichte mit der angeblich abwählbaren "Benzinklausel" bei der PHV (was PHV u. KFZ-Versicherung ad absurdum führen würde...)

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Original geschrieben von Fahrtrainer


Wenn einer vor Deiner Garage parkt und Dich dadurch nötigt, gibt Dir das das Recht, das Auto wegzurammen???
Ja

Allerdings sollte dabei das "nötigende" Fahrzeug nicht "übermäßig" beschädigt werden, dann könnte es wieder eng mit der "Angemessenheit der Mittel" werden.

"Auge um Auge" gibt es nicht, Notwehr aber schon und im Falle einer Nötigung auch völlig legal anwendbar.

Ich gehe mal davon aus, dass Du deine Aussage ironisch meinst. Ansonsten erleichtert ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung. Wenn Du allerdings Deine Aussage ernst meinst, fehlen mir die Worte.

Zitat:

Original geschrieben von Fahrtrainer


Ansonsten erleichtert ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung.

Richtig, sollte man wirklich mal machen.

Zitat:

Erstens ist "Notwehr" ein Bestand der auf solch einen Fall sicherlich _nicht_ zutrifft, da es wohl kaum um Leib und Leben zu fürchten geht.

Notwehr ist nicht auf die direkte Bedrohung von "Leib und Leben" begrenzt, es geht um jeden rechtswidrigen (Straftat, Nötigung ist eine Straftat) tätlichen Angriff (durch aktive Handlung, "tätlich" kommt von Tat, also handeln, nicht körperliche Verletzung). Es reichen auch Angriffe gegen die Ehre, das Eigentum, die Freiheit oder zB. auch das Hausrecht. Die Begrenzung auf körperliche Angriffe ist ein klassischer Rechtsirrtum eines Nicht-Juristen.

§32 StGB nachlesen.

Zitat:

...und was machst du denn bitte wenn du beim "wegrammen" noch ein paar andere Autos in Mitleidenschaft ziehst?! Fällt das dann auch unter "Notwehr"?!

Ich hatte doch extra geschrieben, keine Sachbeschädigung im Rahmen der Angemessenheit der Mittel.

Wozu kommt jetzt genau diese von mit bereits genannte Einschränkung als "Gegenbeweis"?

Es ist kein Gegenbeweis, sondern eigentlich der Beweis, dass es innerhalb bestimmter Grenzen schon geht.

Zitat:

und die Polizei dann die entsprechenden Schritte einleiten lassen...

Die Polizei kann und wird bei Zivilrechtsangelegenheiten nichts unternehmen.

Zitat:

Und selbst WENN diese Notwehr erlaubt WÄRE, müsstest du logischerweise nachdem du dein Auto befreit hast die Polizei rufen um den Vorfall geltend zu machen, ...

Eine Notwehrhandlung ist nicht durch "Genehmigung" (also geltend machen von irgendwelchen Ansprüchen) straffrei, sondern immer.

Zitat:

gerade WEIL das ja ansonsten erst recht Unfallflucht wäre.

Unfallflucht setzt eine Beschädigung voraus, und genau das habe ich doch als Einschränkung geschrieben, auch hier wieder Theorien, die nie Bestandteil sind. Wobei allerdings klar ist, dass der Täter auch Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit oder auch direkte Schädigung seiner Person oder Sachen in Kauf nehmen muss.

Ansonsten wäre ja eine Festhalten eines Täters im Rahmen einer "Zivilcourage-Handlung" eine strafbare Freiheitsberaubung, und geht bei dem vorausgehenden Handgemenge die Hose des Täters in den Schrottzustand eine schadensersatzpflichtige Sachbeschädigung, und schon mal überlegt, warum es das alles nicht ist also welche gesetzlichen Vorschriften vor solchen Ansprüchen eines Täters schützen.

Wie schon geschrieben wurde:

Zitat:

Ansonsten erleichtert ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung.

http://www.lexexakt.de/glossar/grundrechte.php hier vor allem die "Jedermannsrechte"

wird man genötigt hat man noch lange nicht das Recht einem anderen Schaden zuzufügen.

Eine "Notwehrhandlung" muss immer auch angemessen sein.

Du darfst in KEINEM Fall das Fahrzeug welches unsachgemäß abgestellt wurde selbst verschieben und dabei u.U. schädigen, dafür gibt es Ordnungsamt und Polizei und Abschleppdienste.

Gerichte haben oft genug zugestanden dass die Abschleppkosten, bzw Taxikosten erstattet wurden, alles Andere ist nicht gemäß deutschem Recht

Zivilrechtlich kannst du was machen aber gewiss nicht nach dem Grundrecht/Jedermannsrecht

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe


Eine "Notwehrhandlung" muss immer auch angemessen sein.

Genau das habe ich doch bereits im ersten Posting klar geschrieben. Hat das keiner gelesen, dass es jetzt immer wieder als KO-Kriterium genannt wird?

Angemessen bedeutet aber nicht, dass der Täter nicht geschädigt werden darf. Wenn aufgrund des Zugriff nach einem Diebstahl ein Arm bricht, dann bricht er, jedoch hingehen mit "zur Strafe breche ich dem Einbrecher jetzt einen Arm", das ist was anderes und nicht straffrei.

Zitat:

Original geschrieben von Fahrtrainer


"Auge um Auge" gibt es nicht, Notwehr aber schon und im Falle einer Nötigung auch völlig legal anwendbar.

Notwehr?? Wo ist denn die AKUTE BEDROHUNG für Leib und Leben oder des Eigentums. Üblicherweise die Trachtenträger rufen. Mit etwas Glück versetzen die. I. d. R. wirds aber nur bildlich gesichert. Dann muß man sich als Geschädigter ein Taxi rufen, Mietwagen nehmen, ÖPNV benutzen (Schadensminderungspflicht) - je nach Sachlage und anschließend die Kosten beim Verursacher einklagen. Ist halt im Rechtsstaat so. Macht nicht unbedingt Freude 8-((

Zitat:

Original geschrieben von krypton1973


Notwehr?? Wo ist denn die AKUTE BEDROHUNG für Leib und Leben oder des Eigentums.

Wo steht irgendwas von "akute Bedrohung" oder "für Leib und Leben oder des Eigentums" ?

Davon steht nichts im §227 BGB oder im §32 StGB.

Vielleicht mal im Netzt nach "Rechtirrtümer" suchen, das klärt doch vieles auch zu diesem Thema, vielleicht auch "Parkplatzreservierer" und das dies eine Nötigung darstellt und deren (sanftes) wegschieben mit dem Fahrzeug tatsächlich unter Notwehr fällt und straffrei bleibt, selbst man deren Kleidung mit der verdreckten Stoßstage einsaut.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Original geschrieben von krypton1973


Notwehr?? Wo ist denn die AKUTE BEDROHUNG für Leib und Leben oder des Eigentums.
Wo steht irgendwas von "akute Bedrohung" oder "für Leib und Leben oder des Eigentums" ?

Davon steht nichts im §227 BGB oder im §32 StGB.

Vielleicht mal im Netzt nach "Rechtirrtümer" suchen, das klärt doch vieles auch zu diesem Thema, vielleicht auch "Parkplatzreservierer" und das dies eine Nötigung darstellt und deren (sanftes) wegschieben mit dem Fahrzeug tatsächlich unter Notwehr fällt und straffrei bleibt, selbst man deren Kleidung mit der verdreckten Stoßstage einsaut.

§ 32 StGB

Notwehr(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Hallo Pflaumenkuchen,

auch wenn die Übertragung eines Angriffs auf falschparken ohnehin rechtlich schon mehr als problematisch sein sollte, ist das Falschparken, also der eigentliche Parkvorgang, ist doch zu dem Zeitpunkt längst abgeschlossen und kann keinen gegenwärtigen Angriff mehr darstellen, so dass keine Notwehr mehr möglich ist. Einen Notwehrexess kann man bei der Sachlage wohl auch nicht konstruieren. Wird schwer sein, dass man einem Richter glaubhaft machen kann, dass man aufgrund der engen Parksituation so verwirrt, gestresst und aufgrund der Notlage nicht mehr in der Lage gewesen sei zu erkennen, dass einem keine Gefahr mehr drohe...

die BGH Entscheidung zum Thema Parkplatzreservierer ist bekannt, jodoch kritisch zu beurteilen, da sanftes wegschieben wohl schlecht objektiv in einem evtl. Gerichtsverfahren festzustellen sei.

Vieleicht erinnerst du dich auch noch an die beiden BGH Entscheidungen zum Thema Sicherung der Unfallstelle auf Autobahnen??

DANKE DANKE DANKE Krypton

Ich dachte schon der Rechtsdilletant kostet mir noch mehr graue Haare. Wichtig ist immer sein gesichertes Halbwissen aus zuverlässigen Rechtsquellen zu erlangen. Wie z.B. "Die größten Rechtsirrtümer" (Ironie, ich kennzeichne es lieber)
Und wenn man fleißig in den §§ sucht, stößt man auf so tolle Sachen wie "Übermaßverbot"

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