Aktuelle Zulassungsbescheinigung Teil II hier C4c Vermerk

Hallo Kfz-Freunde,
für manche mehr und für andere weniger ist man mit den Formalitäten zum Fahrzeugwechsel betroffen. Für alte Hasen stellen, der alte Fahrzeugbrief, derzeit aktuell Zulassungsbescheinigung Teil II und der alte Fahrzeugschein hierzu aktuell Zulassungsbescheinigung Teil I nach EU-Richtlinie, die gültigen amtlichen Kfz-Papiere dar. Ergänzend heftet man zum Zulassungsbescheid Teil II den Kaufvertrag und die aktuellen
ASU +HU dazu ab. Rein rechtlich überschreibt die Zulassungsbehörde aktenkundig den Inhaber der Fahrzeugpapiere zu einem Kfz, mit Eintrag seiner Personendaten und Anschrift die Zuteilung eines Kennzeichen für Teil I und Teil II identisch zum öffentlich geführten Kennzeichen am KFZ. Mit Siegel, Bescheinigungs-Nr. (Az.) und handschriftlicher Unterschrift wird die Richtigkeit des Eintrages von amtswegen beglaubigt und stellt eine Urkunde dar. Derjenige der sich zu diesen Eintrag mit weiterer Personenurkunde identifizieren kann ist Verfügungsberechtigter, Genehmigungsinhaber bzw. Eigentümer. Wer kann mir sagen, warum mit in derart amtlichen Nachweisen zu einem KFZ kein Eigentümer ausgewiesen ist, wie unter Pkt. C4c vorgeschrieben. Zum allgemeinen Verständnis bitte keinen Bezug auf Firmen,Gesellschaften u.s.w. bzw. keine Finanzierungsmodelle einbeziehen. Rein privatrechtlich sollte sich in Deutschland ein eingetragener Erwerber zu einem KFZ mit den Fahrzeugpapieren als Eigentümer verstehen. Gerade da das KFZ im öffentlichen Verkehr ein Fortbewegungsmittel darstellt und meist öffentlich zugänglich abgestellt wird, sollten die Inhaber der Fahrzeugpapiere den Eigentumsvorbehalt nachweisen können. Und gerade dies wird im Pkt. C4c reklimentiert. Ein Grund zum Nachdenken für uns alle, denn Richter bei Gericht händigen Ihre Urteile nicht wie vorgeschrieben mit handschriftlicher Unterschrift aus. Auch Staatsanwälte zeichen ihre Beschlüsse nicht. So auch Behörden erlassene Bescheide nicht persönlich zeichnen, obgleich es in Deutschland eine Haftungsreglung und Formvorschriften im öffentlichen Dienst gibt. Bitte überprüfen Sie meine Feststellungen und können überlegt zur Klarstellung beitragen.
In diesem Sinn ein gutes Neues Jahr für alle wünscht Euch
Oldti-Fan

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Oldti-Fan


Rein privatrechtlich sollte sich in Deutschland ein eingetragener Erwerber zu einem KFZ mit den Fahrzeugpapieren als Eigentümer verstehen.

Und das ist falsch und das war schon immer falsch.

Schon mehrfach - 1959, 1963 und 1978 - hat das BGH festgestellt, dass Brief und Schein, jetzt ZB2 und ZB1, kein Eigentumsnachweis darstellen, sondern ausschließlich eine Aussage zu der technischen Zulässigkeit des Fahrzeugs und der für den Betrieb des Fahrzeugs verantwortlichen Person für Technik, Steuer und Versicherung - dem sogenannten Fahrzeughalter - macht.

Dieser Eintrag kann jedoch im Verkaufsfall als Anscheinsbeweis einer Eigentümerschaft genutzt werden, um bei eventuellen Schadensersatzfragen den sogenannten "gutgläubigen Erwerb" durch den Käufer nachzuweisen.
(BGH NJW 1978, 1854)

Eben wegen diesem weit verbreiteten Irrtum zu einer Eigentumsaussage bei diesem Eintrag, wurde genau dieser C4c-Hinweis eingefügt.

Der C4c-Hinweis ist keine neue Regelung, sondern eine "Aufklärung" eines schon immer existierenden Zustands, um endlich dieses immer noch existierende Missverständnis aus der Welt zu bekommen.

Eigentümer, Fahrzeughalter, Versicherungsnehmer, Fahrer, ... können alles völlig unterschiedliche Personen sein, mit jeweils aufgrund ihrer Funktion unterschiedlichen Verantwortlichkeiten. Oft im Privatbereich schon identisch, aber eben nicht zwingend.

75 weitere Antworten
75 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Oldti-Fan


Grundsätzlich war im Grundgesetz Art. 14 geregelt, das Eigentum verpflichtet. Damit war gemeint, das derjenige (Halter)der frei über ein Kfz verfügen kann, Kfz-Steuern an den Staat abführen muss.

Das war und ist damit ganz sicher nicht gemeint 😁

Der Kraftfahrzeugbrief wurde außerdem erst 1934 eingeführt...der Rest ist mehr oder minder unkommentierbar...

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


...der Rest ist mehr oder minder unkommentierbar...

Wieso? *scheinheilig guck*

Findest du es etwa zu weit hergeholt aus dem C4C Vermerk ab zu leiten, dass Deutschland offenbar kein Souveräner Staat mehr ist?

Ich finde das äußerst schlüssig 😁

Ich möchte an dieser Stelle anführen, daß es keine Wiedervereinigung gab und wir immer noch nur ein vorläufiges Konstrukt genannt Grundgesetz haben.

Außerdem wurde daran wieder herumgebastelt, so daß nicht mehr drinsteht, daß es eine Verfassung gibt nach einer Wiedervereinigung. Wäre ja auch unmöglich gewesen falls da jemand so etwas wie ein Recht auf Arbeit drinhaben wollte (wer? das deutsche Volk vielleicht...) - nee wir bleiben beim Grundgesetz und machen das über nen Beitritt - Wiedervereinigung gibts nicht. Wir sind das Volk - klar aber nicht in der FRG.

Daher bin ich dafür, daß Bayern aus der FRG austritt, genau wie die neuen Länder "nur" beigetreten sind.

Bayern wird eine Art Schweiz werden und alle sind glücklich - also in Bayern.

(und das ist teilweise ernstgemeint)
Ich empfehle außerden das Buch "Die Mauer steht am Rhein"

Passend zu diesem Thema hier frage ich mich, warum H4 bezieher nur ein Auto im Wert von ca 7000 Euro haben dürfen, und wie die Arge den Besitz nachweisen will, wenn die Zuladsungsbescheinigung kein Eigentumsnachweis ist.

Angeblich regelt der Kaufvertrag das Eigentum, aber einKaufvertrag ist nicht zwingend oder kann auch verloren gehen.

Also sollte ein H4 Bezieher oder Grundsicherung Beziehender ohne Probleme Halter eines Luxuswagens sein können, schließlich kann die Arge durch den Eintrag als Halter keinen Besitz oder Eigentum nachweisen.

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von GOLFIWOLFI


Also sollte ein H4 Bezieher oder Grundsicherung Beziehender ohne Probleme Halter eines Luxuswagens sein können,

Kann er doch auch

Zitat:

schließlich kann die Arge durch den Eintrag als Halter keinen Besitz oder Eigentum nachweisen.

Muss die Arge auch nicht.

Der Halter-Eintrag gilt jedoch als ein sogenannter Anscheinsbeweis und dies schon immer in allen Bereichen, zB. schon Jahrzehnte vor Einführung von H4 für den sogenannten "gutgläubigen Erwerb".

Aufgrund eben dieses Status als Anscheinsbeweis dreht sich dann die Beweislast und der H4-Empfänger muss nachweisen, dass er nicht der Eigentümer ist.

Zitat:

Angeblich regelt der Kaufvertrag das Eigentum, aber ein Kaufvertrag ist nicht zwingend oder kann auch verloren gehen.

Völlig korrekt,

aber ein physisch nicht vorlegbarer Kaufvertrag bringt eben auch in vielen anderen Bereichen erhebliche Probleme mit sich: Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsansprüchen, Absicherung von Finanzierungen, Zankerei bei Erbschaften, ...

Dass ein physischer Vertrag durch den Gesetzgeber nicht vorgeschrieben ist, bedeutet doch nicht, dass es ab und an besser und einfacher ist, wenn man einen hätte.

Wie man sowas nachweist - oder auch nicht nachweist

Hier ein Beispiel wo es schiefgegangen ist.

Geht zwar nur um ne Fahrtenbuchauflage, aber etwas Einblick in die Gedankengänge eines Richters 😁 bietet es doch.

http://www.justiz.nrw.de/.../8_B_453_11beschluss20110505.html

Zitat:

Die allein erhobene Rüge, Fahrzeughalter sei nicht der Antragsteller, sondern dessen Tochter, E. U. stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Das Beschwerdevorbringen wirft durchgreifende Zweifel an der Haltereigenschaft des Antragstellers nicht auf. 8
Halter im Sinne des § 31 a StVZO ist nach einhelliger Auffassung derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.
Der Halterbegriff gilt einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden.

9Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14/84 -, NJW 1987, 3020; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2003 – 8 A 3435/01 – (n.v.); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 7 StVG Rn. 14.

10 Allerdings misst der Gesetzgeber den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird. Jedenfalls wird die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen haben.
11Vgl. BVerwG, a.a.O.
12 Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt. Das schließt nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann.
13Vgl. BVerwG, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. September 1997, - 10 S 1670/97 -, NZV 1998, 47; Beschluss vom 30. Oktober 1991, - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167.
14Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich die Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich, weil die Fahrtenbuchauflage ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 – 7 B 18.89 -, NJW 1989, 1624, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 28. April 1995 – 25 A 3935 -, DÖV 1995, 874, juris, Rn. 2.
16Das materielle Recht kann allerdings abweichende zeitliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen vorsehen, welche die Berücksichtigung von Veränderungen der Sach- oder Rechtslage ausschließen.
17Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. November 2010 – 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628, juris, Rn. 8 m.w.N. (für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers: Zeitpunkt der Verfolgungsverjährung).

18Für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an. Die Fahrtenbuchauflage knüpft an den Umstand an, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat. Um die Wiederholung einer vergleichbaren Situation in der Zukunft während eines überschaubaren Zeitraums zu vermeiden, kann der verantwortliche Fahrzeughalter durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. Unerheblich ist insoweit, ob der Fahrzeughalter nach dem Verkehrsverstoß sein Fahrzeug veräußert hat und ein anderes Fahrzeug hält.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989, a.a.O.

20Nach diesen Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass der Antragsteller zu dem für die Beurteilung der Haltereigenschaft maßgeblichen Tatzeitpunkt nicht der verantwortliche Halter des streitbefangenen Fahrzeugs war. Das Tatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen C. -E1. 984 ist unstreitig seit dem 24. Februar 2010 auf den Antragsteller als Fahrzeughalter zugelassen. Er hat sich am 2. Juli 2010 anlässlich seiner Anhörung zu dem Rotlichtverstoß am 8. Juni 2010 auch selbst als Fahrzeughalter bezeichnet. Dagegen ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die Tochter des Antragstellers den Wagen bereits bei Begehung des Rotlichtverstoßes auf eigene Rechnung gebraucht hätte.
21Für die Entrichtung der Kfz-Steuer durch die Tochter fehlt bereits jeglicher Nachweis. Nach Aktenlage hat der Antragsteller anlässlich der Fahrzeugzulassung am 24. Februar 2010 der Zulassungsbehörde eine Ermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuern von seinem Konto bei der Volksbank H. -B. eG erteilt. Eine spätere Änderung dieser Zahlungspraxis ist nicht erkennbar .
Die hierzu vorgetragene, bereits im erstinstanzlichen Verfahren gewürdigte Behauptung des Antragstellers, die Kfz-Steuer werde nur "formal" von ihm entrichtet und ihm "intern in bar" von seiner Tochter rückerstattet, ist - nach wie vor - durch nichts belegt.
22Soweit der Antragsteller bezüglich der Kfz-Versicherung vorbringt, die Beiträge würden nachweislich von seiner Tochter beglichen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass dies schon bei Begehung des Rotlichtverstoßes der Fall war. Der im erstinstanzlichen Verfahren - teilweise - vorgelegte Kontoauszug (Blatt 2) der H1. W. der u. a. Abbuchungen der Haftpflichtversicherung (R+V) für das Fahrzeug C. -E1. 984 i. H. v. 128,29 Euro aufweist, datiert erst vom 12. Januar 2011. Umgekehrt sind belastbare Anhaltspunkte für eine Entrichtung der Versicherungsbeiträge durch die Tochter im Sommer 2010 weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Namentlich die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 10. Februar 2011, die nur allgemein davon spricht, dass die Tochter "sämtliche Kosten für das Fahrzeug" bestreite, ist insoweit unergiebig.

Also Vorsicht bei solchen Konstruktionen.

Und das Urteil ist kein Urteil eines Amtsrichters in einem Bußgeldfall - wir sind hier bei Verwaltungsrecht und beim Oberverwaltungsgericht.

Soweit bis zum Sozialrecht ist der Spagat gar nicht mehr. 😉

Hallo Forenteilnehmer,
mal anders die Eingangsfrage von mir gestellt betrachtet. Was ist an der nachfolgend erklärten Rechtsfolge im Grund so verkehrt gewesen, das der Eigentumserwerb eines Kfz mit aktuellem Teil I + II
ZulB nicht mehr Eigentumsnachweis sein kann?
Der Kaufinteressierte schließt mit dem Autohändler einen Kaufvertrag nach BGB für Deutschland. Bei der für seinen Wohnort zuständigen Behörde führt der jetzige Käufer/Erwerber den Nachweis mittels Kaufvertrag und Zulassungsbescheinigungen für das Kaufopjekt, das ein regulär erworbes Kfz nunmehr auf seinen Namen angemeldet, registriert werden kann. Die Zulassungsbehörde kann auf Grund vorliegender Nachweise zur Kaufabwicklung eindeutig den Erwerber als neuen Eigentümer identifizieren und das ortsgebundene Kennzeichen zum Fahrzeug auf den neuen Halter/Eigentümer/ Erwerber umschreiben anmelden und mit Amtssiegel/ Behördenstempel sowie handschriftlicher Unterschrift beurkunden.
Im Ergebnis ist dieser vorgeschriebene Verwaltungsakt, wenn er von legitimer staalicher Behörde ausgeführt ist, ein beglaubigte Eigentumsübertragung zu einem Kaufvertrag, ähnlich eines Immobilienkauf oder Grunderwerb mit Notarvertrag.
Eine nachvollziehbare Rechtsordnung die sich bisher bewerte, die sich im Bundeskraftfahrzeugamt als Kontrollorgan niederschlägt und für alle Beteiligte eine nachvollziehbare schlüssige Rechtsfolge hergibt.
Wo liegt im erklärten sogenannten Verwaltungsakt nun das Problem?
Mal nur so nebenbei bemerkt, es gab schon 1924 Kfz mit Kennzeichen und Kfz-Brief, daher kann es nicht sein, das der Kfz-Brief erst 1934 eingeführt wurde. Man kann sich in historischen Verkehrsmuseen informieren und nicht nur rauspusaunen was Dritte einen Eintrischtern.
Aus eigenen Erfahrungen kann ich feststellen, das es in Deutschland keine legitimen Behörden gibt und alle Sachbearbeiter persönlich für ihre Dienstvergehen haften, laut 839 BGB. Die Staatshaftung für Beamte ist aus Gründen weggefallen. Ein nicht souveräner Staat seit 1949, kann keine Verbeamtung aussprechen, vereidigen und demnach kann keine Behörde legitimiert den Eigentumsübergang lt. Kaufvertrag beurkunden.
Grundsätzlich vertritt meine natürliche Person eine gültige Rechtsordnung für Deutschland und die Menschenwürde und den Erhalt von Privateigentum als Freiheit der Menschen.
Wer vortäuscht etwas zu sein, was er nicht sein kann, begeht Betrug nach § 263 StGB.
Wer diese Leute wählt und seine Stimme überlässt, stellt sich rechtlos und ist mitschuldig.
Demnach informiert Euch und prüft das gesagte Wort, noch bestehen kostenlos Mittel und Wege sich kundig zu machen, man muss nur persönlich wollen etwas für sein Recht zu tun.

Merkst Du nicht, wie Du dir selber widersprichst?

Einmal nicht souveräner Staat und dann berufst Du dich auf Gesetze des nicht souveränen Staates.

Was willst du eigentlich damit sagen?

Vielleicht ist er ja einer von diesen lustig verrückten Germanitiern. Die argumentieren eigentlich genauso sinnlos...man müsste ihn mal fragen, ob er auch schon seinen Ausweis zurückgeben wollte 😁

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Vielleicht ist er ja einer von diesen lustig verrückten Germanitiern. Die argumentieren eigentlich genauso sinnlos...man müsste ihn mal fragen, ob er auch schon seinen Ausweis zurückgeben wollte 😁

er hat halt einen reichsführerschein. kannst hier beantragen:

http://www.reichsmeldestelle.info/antrag/index.php

😉

wirds den langsam nicht langweilig ewig immer die selbe nummer mit "die brd existiert nicht" abzuziehen? was ist den aus dem anderen thead geworden wo du diese nummer von wegen "bin beim tüv durchgefallen, warum gibts den überhaupt". ich schlage vor das du auch ein deutsches reich nummernschild anforderst, deinen karren bei der exilregierung zulässt und dann zum deutschen reichs tüv nach südamerika schipperst...der deutsche reichst versicherungsnachweis wird auch spassig. und nehm um himmelswillen eine kamera mit wen dich die nicht existierende deutsche polizei anhällt und film das bitte. das wird der brüller auf youtube. und der richter wird sich bestimmt auch kugelig lachen.

p.s. wann is nochmals bei dir der faden gerissen?

Zitat:

Original geschrieben von trouble01


Merkst Du nicht, wie Du dir selber widersprichst?

Einmal nicht souveräner Staat und dann berufst Du dich auf Gesetze des nicht souveränen Staates.

Was willst du eigentlich damit sagen?

Danke trouble01 das Du versuchst meine Darlergungen zu verstehen.

Mit dem letzteren Beitrag weiße ich auf eine nachvollziehbare Rechtsordnung hin, die es mal gegeben hat.

Wie Du selbst feststellen kannst, gibt es derzeit keine korrekte Rechtsordnung für Deutschland, daher erscheinen Dir meine Ausführungen auch widersprüchlich. Aber um das konkret herauszufinden, sollte man dem Hinweis folgen und sich selbständig informieren und sich über seine Menschenrechte erkundigen. Wie Du siehst gibt es genügend abartige Anschauungen in der Frage zum Eigentum. Und nicht meine Person nimmt Bezug auf vorgeschaltete Gesetzgebungen aus den Jahren um 1934. Meine natürliche Person erlaubt sich auch nicht anderer Anschauungen zu defamieren, da man den Grund dieser Einstellung nicht kennt. Man sollte anderer Meinung respektieren und dem Wahrheitsgehalt grundlegend nachgehen, man kann sich nur bilden und etwas dazu gewinnen, auf jedem Fall. Erst hiernach entsteht ein freundlicher Dialog zum Nutzen aller Leser.

Zitat:

Original geschrieben von Oldti-Fan


Was ist an der nachfolgend erklärten Rechtsfolge im Grund so verkehrt gewesen, das der Eigentumserwerb eines Kfz mit aktuellem Teil I + II
ZulB nicht mehr Eigentumsnachweis sein kann?
Der Kaufinteressierte schließt mit dem Autohändler einen Kaufvertrag nach BGB für Deutschland. Bei der für seinen Wohnort zuständigen Behörde führt der jetzige Käufer/Erwerber den Nachweis mittels Kaufvertrag und Zulassungsbescheinigungen für das Kaufopjekt, das ein regulär erworbes Kfz nunmehr auf seinen Namen angemeldet, registriert werden kann. Die Zulassungsbehörde kann auf Grund vorliegender Nachweise zur Kaufabwicklung eindeutig den Erwerber als neuen Eigentümer identifizieren und das ortsgebundene Kennzeichen zum Fahrzeug auf den neuen Halter/Eigentümer/ Erwerber umschreiben anmelden und mit Amtssiegel/ Behördenstempel sowie handschriftlicher Unterschrift beurkunden.
Im Ergebnis ist dieser vorgeschriebene Verwaltungsakt, wenn er von legitimer staalicher Behörde ausgeführt ist, ein beglaubigte Eigentumsübertragung zu einem Kaufvertrag, ähnlich eines Immobilienkauf oder Grunderwerb mit Notarvertrag.

Und hier liegt Dein Gedankenfehler: Der Notar prüft die Identität von Käufer und Verkäufer - mit Personalausweis, Reisepass + Meldebescheinigung oder sonst wie.

Die Zulassungsstelle prüft genau das nicht. Autokauf geht auch "per Handschlag" (auch wenn ich das nur in seltenen Ausnahmefällen machen würde). Selbst wenn ein schriftlicher Kaufvertrag vorgelegt wird: Wie soll die Zulassungsstelle in Hamburg prüfen, ob der Verkäufer wirklich Max Mustermann aus Lüttich ist? Mehr als seine Unterschrift auf dem Kaufvertrag hat sie nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Oldti-Fan


Meine natürliche Person erlaubt sich auch nicht anderer Anschauungen zu defamieren, da man den Grund dieser Einstellung nicht kennt. Man sollte anderer Meinung respektieren und dem Wahrheitsgehalt grundlegend nachgehen, man kann sich nur bilden und etwas dazu gewinnen, auf jedem Fall. Erst hiernach entsteht ein freundlicher Dialog zum Nutzen aller Leser.

darum nochmals die frage:

- wohin überweist du deine kfz steuer?

- wohin überweist du deine steuer?

- wohn deine rente?

- was steht den in deinem arbeitsvertrag als währung? reichsmark? wen es keine brd und somit auch keinen euro gibt wie wirst du bezahlt? wie bestreitest du deinen lebensunterhalt?

all diese fragen standen schonmal im raum. und da schweigst du dich dann aus. es ist eben schon einfach das man sich solche räuberpistolen auslegt wo sie einem gefallen, aber auf der anderen seite eine angebliche unwarheit akzeptiert wen man selbst davon profitiert. und weist wie man das nennt? scheinheilig!

ach ja und wie schonmal gesagt: deine studien des völkerrechts und die der menschenrechte lässt auch zu wünschen übrig. den DU hast das im leben nicht alles gelesen. den sonst würdest du (achtung: meine meinung) nicht so einen BULLSHIT schreiben. du liest nur etwas aus dem internet was da steht, ohne weitere quellen zu lesen und ohne dich kundig zu machen. du plapperst einfach nur nach, verdrängst fakten und legst irgendwelche verträge so aus das sie dir passen. kennst du nostradamus? dessen aussagen kann man sind genauso auslegbar weil zu allgemein. und so isses mit deiner verschwörungstheorie auch.

wie sind hier ein auto forum das sich mit realistischen fällen rund ums auto betrachtet und kein politischen diskusionen über irgendeinen schwachsinn der ewig gestrigen.

Zitat:

Original geschrieben von Oldti-Fan



Zitat:

Original geschrieben von trouble01


Merkst Du nicht, wie Du dir selber widersprichst?

Einmal nicht souveräner Staat und dann berufst Du dich auf Gesetze des nicht souveränen Staates.

Was willst du eigentlich damit sagen?

Danke trouble01 das Du versuchst meine Darlergungen zu verstehen.
Mit dem letzteren Beitrag weiße ich auf eine nachvollziehbare Rechtsordnung hin, die es mal gegeben hat.
Wie Du selbst feststellen kannst, gibt es derzeit keine korrekte Rechtsordnung für Deutschland, daher erscheinen Dir meine Ausführungen auch widersprüchlich. Aber um das konkret herauszufinden, sollte man dem Hinweis folgen und sich selbständig informieren und sich über seine Menschenrechte erkundigen. Wie Du siehst gibt es genügend abartige Anschauungen in der Frage zum Eigentum. Und nicht meine Person nimmt Bezug auf vorgeschaltete Gesetzgebungen aus den Jahren um 1934. Meine natürliche Person erlaubt sich auch nicht anderer Anschauungen zu defamieren, da man den Grund dieser Einstellung nicht kennt. Man sollte anderer Meinung respektieren und dem Wahrheitsgehalt grundlegend nachgehen, man kann sich nur bilden und etwas dazu gewinnen, auf jedem Fall. Erst hiernach entsteht ein freundlicher Dialog zum Nutzen aller Leser.

Ich verbitte mir, dass Du mir einfach die Worte im Mund umdrehst.

Die Rechtsordnung wurde und wird nie von mir in Frage gestellt. Ich hatte Dich auf Deine Widersprüchlichkeiten hingewiesen. Ich sehe nichts so wie Du es siehst. Also lass diese Unterstellungen.

Aber so entpuppst Du dich als ein einfach strukturierter Dummschwätzer. Es gibt keinen Grund mehr für mich, diesem Thread zu folgen, aber Gründe die Ignorierfunktion zu nutzen.

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy



Zitat:

darum nochmals die frage:
- wohin überweist du deine kfz steuer?
- wohin überweist du deine steuer?
- wohn deine rente?
- was steht den in deinem arbeitsvertrag als währung? reichsmark? wen es keine brd und somit auch keinen euro gibt wie wirst du bezahlt? wie bestreitest du deinen lebensunterhalt?

Seltsam ist auch das Personen die das Konstrukt Bundesrepublik Deutschland als nicht existent betrachten kein Problem damit haben Sozialleistungen dieses nicht existierenden Staats anzunehmen.

Deine Antwort
Ähnliche Themen