Brücke auf A42: Durchfahrt verboten über 3,5 t

Hallo Leute, ich benötige mal eure Hilfe. Ich war auf der A42 mit WoMo plus Anhänger unterwegs Richtung Oberhausen. Ich habe zwar die Schilder zur Ableitung von LKW's und sonstigen Fahrzeugen über 3,5 t gesehen, aber mir absolut keine Sorgen um mein Gewicht gemacht. Vermutlich war mein Gesamtzuggewicht etwa 3,7 t, aber ich kannte in anderem Zusammenhang von der Autobahnbrücke der A1 zwischen Köln und Leverkusen bei gleicher Beschilderung eine ganz andere Regelung.

Die damalige Antwort der ADAC-Rechtsabteilung lautet wie folgt:
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Zuschrift. Dies ist in der StVO nicht so ausführlich niedergeschrieben.
Zeichen 251 spricht nur von Kraftfahrzeugen, hingegen Zeichen 253 ausdrücklich auch von Anhängern.

Deswegen muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst in 251 die Anhänger ausgenommen haben wollte, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich so formuliert ist. Daher können Sie davon ausgehen, dass nur Ihr Pkw zählt und nicht der Anhänger hinzugerechnet wird.

Ich hatte diese Aussage später auch schriftlich vom Verkehrs- oder Innenministerium NRW, dass Auto und Anhänger getrennt bewrtet würden und bin jahrelang unproblematisch in beiden Richtungen mit dem Gesamtzug gefahren. Leider finde ich das Schreiben nicht mehr; vermutlich seit Freigabe der A1 weggeworfen.
Jedenfalls kann es doch nicht sein, dass ein Verkehrsschild sogar im gleichen Bundesland eine andere Bedeutung hat und man hier bewusst in eine Falle gelockt wird.
Es könnte natürlich sein, dass ich ein zusätzliches Piktogramm "Anhänger" beim VZ 251 übersehen habe und bitte regelmäßige Fahrer der Strtecke um Rückmeldung, ob die jetzige Ausschilderung mit dem angehängten Bild identisch ist.

A42
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Das ist längst nicht geklärt. Die meisten Polizisten und auch Fahrschullehrer sind da anderer Meinung. Und Straßen-NRW hätte sich bis 2024 in Köln/ Leverkusen auf der A1 nicht an das Gesetz gehalten. Ich bin für meine Ableitung von der A42 im Oktober 2024 nie angeschrieben worden. Hängt aber sicherlich davon ab, ob Bottrop oder Essen zuständig ist. Falls ich noch einmal dort mit Anhänger fahren sollte, werde ich es auf die Spitze treiben. Da ich mich unrechtmäßig von der A42 durch das Personal vertrieben fühle, werde ich mich weigern die Autobahn zu verlassen. Bis die Polizei durch den Stau kommt, wird wohl eine halbe Stunde vergehen und dort Chaos ausbrechen. Berichte in den Medien sind sicher. Natürlich werde ich den polizeilichen Anweisungen Folge leisten, aber wie die Rennleitung sich verhält, ist völlig unklar, denn ein Anruf bei der dortigen Dienststelle ergab, dass die Auskunft gegeben wurde, dass nur das Zugfahrzeug zählt. Also wird ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht erst vor Gericht die Angelegenheit klären können.

Zitat:
@FTCK schrieb am 20. August 2025 um 19:27:35 Uhr:
Das ist längst nicht geklärt.

Doch, ist es. Das Ergebnis gefällt dir nur nicht.

StVO Anlage 2 Abschnitt 6 lfd. Nr. 27

Die meisten Polizisten und auch Fahrschullehrer sind da anderer Meinung.

Das ändert aber nichts an der Rechtslage

Dann erkläre mal, warum Straßen-nrw und ADAC das anders sehen und ich keinen Bußgeldbescheid erhalten habe.

Wie @Rockville schon im November erläutert hat, wurde der Wortlaut der lfd. Nr. 27 in Anlage 2 der StVO geändert. Ich habe jetzt mal nachgeforscht, es war zum 19.10.2017.

Die vom Wortlaut der Vorschrift abweichenden Antworten könnten also entweder vor diesem Stichtag oder in Unkenntnis der Änderung verfasst worden sein.

Warum du keinen Bußgeldbescheid erhalten hast kann ich natürlich nicht erklären, da hättest du die Bußgeldstelle fragen müssen 😉

Edit ergänzt noch: Ob sich hier tatsächlich die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers geändert hat oder die neue Formulierung eher als Klarstellung zu verstehen ist muss zunächst mal offen bleiben. Um das zu ergründen könnte man die amtliche Begründung der 53. StVRÄndV bemühen.

Ich tippe aber eher auf eine Klarstellung aufgrund von den in der Praxis aufgetauchten unterschiedlichen Auslegungen. Weil ja schon die Urfassung eigentlich die Regelung genau so formuliert hat wie sie jetzt formuliert ist nehme ich an, dass im Laufe der Jahre die Formulierungsschärfe verloren gegangen ist und man das 2017 "nachgeschärft" hat. Aber da würde ich mich ggf. vom Gegenteil überzeugen lassen...

Ingrid (die Schwester von Edit) hat jetzt in der Bundestags-Drucksache Nr. 556/17 nachgelesen und folgenden Absatz gefunden:

Die Erweiterung der laufenden Nummer 27 dient der Klarstellung, dass die auf dem Zusatzzeichen genannte Beschränkung der zulässigen Gesamtmasse des Verkehrsverbotes nicht nur für das Verkehrsmittel Kraftfahrzeug als ziehendes Fahrzeug, sondern auch für das anhängende Verkehrsmittel gilt. Einschließlich bedeutet, dass beide Verkehrsmittel zusammen mit ihrer jeweiligen zulässigen Gesamtmasse zu berechnen sind.
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Das mit dem 19..10. 2017 ist längst bekannt. Ein Gesetz soll eindeutig sein und keinerlei Fehlinterpretation zulassen, aber das ist weiterhin der Fall. Ab 2017 zählt erst der Anhänger überhaupt mit, da er aber kein Kraftfahrzeug ist, ist weiterhin unklar, ob er zusammen mit dem Zugfahrzeug gewogen werden darf. Deshalb die Unsicherheit bei den Autofahrern und man zahlt dann das Bußgeld und füllt vermutlich widerrechtlich die Kassen der beteiligten Städte. Wie verrückt die ganze Rechtslage ist an einem Beispiel, natürlich nicht auf der Autobahn. Man koppelt seinen Anhänger vor der Brücke ab und schiebt ihn hinüber. Jetzt hält die Brücke auch 16 Tonnen aus, denn es ist ja kein Kraftfahrzeug.

Zitat:
@FTCK schrieb am 20. August 2025 um 19:58:07 Uhr:
Dann erkläre mal, warum Straßen-nrw und ADAC das anders sehen und ich keinen Bußgeldbescheid erhalten habe.

Dein auf Seite 1 verlinkter Text war von 2015/2016 und damit vor der geänderten Rechtslage. Dass du keinen Bußgeldbescheid bekommst, hatte ich ja auch schon von Anfang an vermutet, weil man weder deine Fahrzeugpapiere kontrolliert hat noch deine Personalien aufgenommen hat. Das war wohl der Zeitnot geschuldet, also Glück für dich.

Zitat:
@hk_do schrieb am 20. August 2025 um 21:20:54 Uhr:
Ich habe jetzt mal nachgeforscht, es war zum 19.10.2017.

Da hättest du nicht nachforschen müssen, denn den Stichtag der Änderung hatte ich auch schon auf Seite 1 geschrieben. ;-)

Zitat:
@Bordsteinkante schrieb am 20. August 2025 um 15:43:54 Uhr:
Also das ist nicht mehr aktuell und ich muss blechen, korrekt?

Ja, so ist es. Anders wäre es übrigens bei Zeichen 262 (s. Bild). Hier werden Zugfahrzeug und Anhänger immer noch getrennt betrachtet.

262

Es geht doch darum, dass beschädigte Brücken nicht mehr ausreichend tragfähig sind.

Wenn die Statik dann nur noch z. B. 3,5 t als maximal zulässig ergibt, dann ist es logisch, dass das Gespanngewicht zählt, weil der Anhänger sich dicht am Zugfahrzeug befindet.

Zwar konnte man argumentieren, dass das tatsächliche Gewicht entscheidend sei, das zu kontrollieren wäre aber nicht praktikabel.

Zitat: @$Oetteken schrieb am 20. August 2025 um 22:18:

Es geht doch darum, dass beschädigte Brücken nicht mehr ausreichend tragfähig sind.

Wenn die Statik dann nur noch z. B. 3,5 t als maximal zulässig ergibt, dann ist es logisch, dass das Gespanngewicht zählt, weil der Anhänger sich dicht am Zugfahrzeug befindet.

Zwar konnte man argumentieren, dass das tatsächliche Gewicht entscheidend sei, das zu kontrollieren wäre aber nicht praktikabel.

Bei den Staus dort ist das nachfolgende Kfz genau so nah wie der Anhänger

Zitat:
@Rockville schrieb am 20. August 2025 um 22:16:16 Uhr:
Dein auf Seite 1 verlinkter Text war von 2015/2016 und damit vor der geänderten Rechtslage. Dass du keinen Bußgeldbescheid bekommst, hatte ich ja auch schon von Anfang an vermutet, weil man weder deine Fahrzeugpapiere kontrolliert hat noch deine Personalien aufgenommen hat. Das war wohl der Zeitnot geschuldet, also Glück für dich.

Es werden dort nie Papiere kontrolliert und Personalien aufgenommen, denn die "Kirmestruppe" vor Ort ist dazu gar nicht berechtigt. Automatisch werden die Kennzeichen der vermutlich zu schweren Fahrzeuge gescannt und dann die Halter ermittelt.

Die Einschätzung zur Rechtslage vom ADAC war übrigens aus 2019 und gehandhabt wurde dies bis zur Wiederfreigabe der neuen A1-Brücke in 2024.

Zitat:
@Oetteken schrieb am 20. August 2025 um 22:18:03 Uhr:
Wenn die Statik dann nur noch z. B. 3,5 t als maximal zulässig ergibt, dann ist es logisch, dass das Gespanngewicht zählt, weil der Anhänger sich dicht am Zugfahrzeug befindet.

Nicht alles ist logisch. Wo es auf die Belastung des Untergrundes ankommt, wird eigentlich Zeichen 262 verwendet. Wenn das, wie im Bild, bis zu 16 Tonnen erlaubt, dann ist es eigentlich nicht logisch, dass das für Zugfahrzeug und Anhänger getrennt gilt. Es ist aber so und daher darf hier ein Lkw mit Anhänger mit bis zu 32 t tatsächlicher Masse durchfahren.

Zitat:
@FTCK schrieb am 20. August 2025 um 22:41:33 Uhr:
Die Einschätzung zur Rechtslage vom ADAC war übrigens aus 2019 und gehandhabt wurde dies bis zur Wiederfreigabe der neuen A1-Brücke in 2024.

Dann basierte eben beides auf der alten Rechtslage. Wie ja schon geschrieben wurde, sieht das Bundesverkehrsministerium im geänderten Wortlaut nur eine Klarstellung, während andere Stellen von einer echten Änderung der Rechtslage ausgehen.

262-16
Zitat:
@FTCK schrieb am 20. August 2025 um 22:41:33 Uhr:
Es werden dort nie Papiere kontrolliert und Personalien aufgenommen, denn die "Kirmestruppe" vor Ort ist dazu gar nicht berechtigt. Automatisch werden die Kennzeichen der vermutlich zu schweren Fahrzeuge gescannt und dann die Halter ermittelt.
Die Einschätzung zur Rechtslage vom ADAC war übrigens aus 2019 und gehandhabt wurde dies bis zur Wiederfreigabe der neuen A1-Brücke in 2024.

Sei froh, dass es Menschen gibt, die solche Arbeiten mit wenig Anerkennung und Lohn noch machen.

Herabwürdigende Bezeichnungen sind daher völlig daneben.

Wie anders, als mit automatischer Kennzeichenerfassung, sollte die Kontrolle, bei der Menge an Fahrzeugen, wohl erfolgen.

Zitat:
@FTCK schrieb am 20. August 2025 um 22:04:56 Uhr:
Das mit dem 19..10. 2017 ist längst bekannt. Ein Gesetz soll eindeutig sein und keinerlei Fehlinterpretation zulassen, aber das ist weiterhin der Fall. Ab 2017 zählt erst der Anhänger überhaupt mit, da er aber kein Kraftfahrzeug ist, ist weiterhin unklar, ob er zusammen mit dem Zugfahrzeug gewogen werden darf. Deshalb die Unsicherheit bei den Autofahrern und man zahlt dann das Bußgeld und füllt vermutlich widerrechtlich die Kassen der beteiligten Städte. Wie verrückt die ganze Rechtslage ist an einem Beispiel, natürlich nicht auf der Autobahn. Man koppelt seinen Anhänger vor der Brücke ab und schiebt ihn hinüber. Jetzt hält die Brücke auch 16 Tonnen aus, denn es ist ja kein Kraftfahrzeug.

Noch ein Update von meiner Seite: Ich habe eine Verkehrsrechtschutz mit "kostenloser" Anwaltshotline (also in der Jahresgebühr drin). Dort habe ich gestern angerufen.

Verkehrsanwalt Nummer 1 gab zu, dass er so einen Fall noch nie hatte und nach etwas Recherche sagte er, er gibt das in den Verkehrsanwaltspool und ein Verkehrsanwalt, der mehr dazu sagen kann, würde sich melden.

Im Laufe des Tages meldete sich Verkehrsanwalt Nummer 2, der mir am Telefon sagte, die Situation sei unklar und man müsse ein Urteil der Rechtssprechung dazu finden. Er hätte keines gefunden (keine Ahnung wie intensiv er gesucht hat) und schlug vor, dass ich diesen Weg gehe, damit eine Klarstellung erreicht werden könne.

Ich werde natürlich NICHT klagen, denn für 55,00€ beanspruche ich weder meine Versicherung noch verschwende ich meine Lebenszeit. Also zahle ich brav und fülle die Kassen der Stadt Bottrop.

Offen bleibt dann aber weiterhin: Zeichen 251 erwähnt keine Anhänger, das Zusatzzeichen mit 3,5T hingegen schon. Bedeutet theoretisch, wenn auf der Autobahn z.B. 80 mit dem Zusatzschild 3,5T zu sehen ist, dann müssten dort schwere Gespanne 80 fahren (habe ich nie gemacht und werde ich wohl auch nie machen).

Zitat:
@Oetteken schrieb am 21. August 2025 um 06:16:36 Uhr:
Sei froh, dass es Menschen gibt, die solche Arbeiten mit wenig Anerkennung und Lohn noch machen.
Herabwürdigende Bezeichnungen sind daher völlig daneben.
Wie anders, als mit automatischer Kennzeichenerfassung, sollte die Kontrolle, bei der Menge an Fahrzeugen, wohl erfolgen.

Ich weiß ja inzwischen, dass Lesen nicht deine Stärke ist. Du hattest mir zwischenzeitlich unterstellt, dass ich eine fiktive Anfrage gestellt hätte, obwohl im Eröffnungsthread der Vorgang klar dargestellt wurde. Den Begriff "Kirmestruppe" habe ich bereits vorher verwendet und er bezog sich allein auf die Ausrüstung der beiden Kameraden. Ich habe damals glatt einen Lachanfall bekommen. Für die Ausrüstung können die Jungs vor Ort natürlich nichts; vielleicht sind die Utensilien inzwischen ja von den Verantwortlichen etwas angepasst worden. Jedenfalls wenn du den früheren Artikel von mir gelesen hättest, bräuchtest du dich nicht so zu echauffieren.

Zitat:
@Bordsteinkante schrieb am 21. August 2025 um 09:55:15 Uhr:
Ich werde natürlich NICHT klagen, denn für 55,00€ beanspruche ich weder meine Versicherung noch verschwende ich meine Lebenszeit. Also zahle ich brav und fülle die Kassen der Stadt Bottrop.

Genau damit rechnen die Behörden, denn die meisten Leute haben eine SB in ihrer RS und dann lohnt sich keine Klage.

Man muss sich doch gar nicht über Sinn oder Unsinn streiten, wenn auf dem Schild steht da dürfen nur Rote Autos fahren, dann ist das halt so. Will ich dagegen vorgehen, so kann ich den Rechtsweg einleiten, sollte man aber machen bevor man das Schild ignoriert hat.

Die Bedeutungen der Schilder sind genau angegeben, ist man auf einem alten Stand, Pech gehabt (aber Auffrischungen will man ja nicht, siehe anderer Thread), hätte man sich selbst weiter bilden müssen.

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