Unfall mit fast neuem Auto, was beachten?
Hallo, ein Auto mit erst 1,5 Jahren aufm Buckel ist in einen Unfall verwickelt. In der Vollkaskoversicherung ist eine 24 monatige Neupreisentschädigung vereinbart.
Das Fahrzeug ist ziemlich in Mitleidenschaft gezogen, laut Versicherung liegt der Schaden bzw dessen Reparatur aber ganz knapp unter dem Wiederbeschaffungswert (?) und somit läge gerade so noch kein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Was muss man in so einem Fall denn alles beachten? Dass die Versicherung einem wenns um Leistungen erbringen geht nicht immer freundlich gesinnt ist, wäre wohl zuallererst die Regel Nummer 1.
Sollte man selbst ein Gutachten beauftragen?
47 Antworten
Ich bin garnicht der direkt betroffene, habe nur den Auftrag bekommen ein wenig zu recherchieren und beratend beizustehen 🙂
Infos zum Gutachten hol ich nacher mal ran, schreibe es dann hier rein
Die Versicherung hat in den AKB stehen
Zitat:
A.2.5.1.2 Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads den Neupreis nach A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen:• Innerhalb von 14 Monaten (24 bei EXCLUSIV Tarif) nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein und
• das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
A.2.5.1.5 Was versteht man unter Totalschaden?
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.A.2.5.1.6 Was versteht man unter Wiederbeschaffungswert?
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen
gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.A.2.5.1.7 Was versteht man unter Restwert?
Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten ZustandA.2.5.1.8 Was versteht man unter Neupreis?
Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Zitat:
@Brennholzverleih schrieb am 20. April 2024 um 13:58:22 Uhr:
Die Versicherung hat in den AKB stehen
Aber das liegt ja laut dem von der Versicherung vorgelegten Gutachten hier gar nicht vor, denn die Reparaturkosten liegen ja scheinbar unter dem Wiederbeschaffungswert.
Es ging eher um die Frage, ob zum Beispiel eine Passage wie folgende drinsteht:
"Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 24 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen"
Dann käme es halt auf die Beträge (Neupreis) und angesetzte Reparaturkosten an.
Schadensbeschreibung
Anstoß gegen die Fahrzeugfront
Schädigungen am Karosserieaufbau
Fahrzeugfront umfassend stark eingedrückt, Stoßfänger, Kotflügel, Motorhaube, Scheinwerfer, Querträger, Schloßträger, Kühler-Lüfteranlage, Radhaus, Längsträger eingedrückt / verformt.
Das Beschädigungsmaß wird als "stark" eingeschätzt.
Das Fahrzeug muss unter Verwendung einer Richtbank instandgesetzt werden.
Der Motor wurde aufgrund des Beschädigungsumfanges nichtmehr gestartet.
Reparaturkosten (brutto) 33.028€
Wiederbeschaffungswert 38.000€
Restwert 21.687€
Ein Kaufangebot wurde wohl von irgendeinem Aufkäufer eingeholt
Wenn ich es schaffe hier Bilder hochzuladen, würde ich gerne ein paar Meinungen hier einholen, ob man so einen Schaden guten Gewissens reparieren lassen kann, um danach weiter zu fahren oder ob man sich von dem Fahrzeug trennen sollte bzw. ob die Reparaturhöhe realtisch ist
Der Totalschadensbegriff wäre da wohl schon mit reichlich Puffer erfüllt. Wenn das Gutachten korrekt erstellt wurde, macht eine Reparatur iin Eigenregie hier keinen wirklichen Sinn, wenn man nicht grad selbst einen Karosseriebetrieb sein eigen nennt.
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Zitat:
@berlin-paul schrieb am 20. April 2024 um 14:31:30 Uhr:
Der Totalschadensbegriff wäre da wohl schon mit reichlich Puffer erfüllt. Wenn das Gutachten korrekt erstellt wurde, macht eine Reparatur iin Eigenregie hier keinen wirklichen Sinn, wenn man nicht grad selbst einen Karosseriebetrieb sein eigen nennt.
Was ist denn deiner Meinung nach die Definition eines Totalschadens nach den AKBs?
Hast du mal ein Fundstelle zu dem anderen Wortlaut?
Zitat:
@Brennholzverleih schrieb am 20. April 2024 um 13:58:22 Uhr:
Zitat:
A.2.5.1.5 Was versteht man unter Totalschaden?
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Ja, müsste der EXLUSIV Tarif sein, denn normalerweise gilt die Neupreisentschädigung bei der VHV nur 14 Monate, in dem hier betreffenden Fall sind es aber definitiv 24 Monate. Da es aber vermutlich kein Totalschaden darstellt, zumindest laut Gutachten, ist das dann sowieso irrelevant? Oder wie meinst du das berlin-paul, dass der Totalschaden unter Umständen schon erfüllt sein könnte?
Anbei mal ein paar Fotos
Ich selber kenn mich halt garnicht aus
Die Front natürlich total hinüber, teilweise aber auch die Türen verzogen usw?
Was würdet ihr an dieser Stelle tun? Reparieren lassen und damit weiterfahren oder trennen und nach was gebrauchtem gleichwertigen schauen? Ist so ein Auto denn noch genauso sicher wie ein unbeschädigtes Auto oder sind da irgendwelche Träger etc dauerhaft geschwächt?
Wenn aber laut Gutachten gar kein Totalschaden vorliegt, bringt doch das Prüfen 24 oder 36 Monate gar nichts?
Mir gehts ja auch eher um die Frage was ihr in so einem Fall tun würdet? Also Auto reparieren lassen oder lieber trennen? Was sind da so die Erfahrungswerte bei einem Schaden wie auf den Fotos oben?
Und was wäre die Alternative zum Reparieren? Wenn man sich vom Fahrzeug trennt bekommt man den Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Restwert (falls man das Auto selber verkaufen will) oder den Wiederbeschaffungswert, falls die Versicherung einen Ankäufer findet?
Was ist wenn einem der Wiederbeschaffungswert etwas gering vorkommt? Vergleichbare Autos mit der gleichen vollen Ausstattung und AHK etc. findet man bei Mobile und Co nicht unter 40.000 Euro, der WBW im Gutachten ist aber mit 38.600 angegeben. Muss man das einfach so hinnehmen, was da die Versicherung/der Gutachter bestimmt?
Und was ist mit Teilen aus dem Zubehör, wenn man sich zb eine AHK oder einen Satz Winterreifen geholt hat? Behält man das dann?
Zitat:
@Brennholzverleih schrieb am 21. April 2024 um 11:55:08 Uhr:
Mir gehts ja auch eher um die Frage was ihr in so einem Fall tun würdet? Also Auto reparieren lassen oder lieber trennen? Was sind da so die Erfahrungswerte bei einem Schaden wie auf den Fotos oben?
.............
Wenn der Wagen lange/bis zum Lebensende gefahren werden soll, würde ich den nach Gutachten reparieren lassen und weiter fahren, wenn du den aber in ein/zwei/drei Jahren verkaufen willst, dann lieber gleich abstoßen.
Das Auto ist durchgestaucht. Verkaufe den Unfaller an den im Gutachten benannten Höchstbieter, nimm die Differenz durch die Neupreisentschädigung von der VK mit und kauf davon das gleiche Modell in neu. Dein Tarif gibt es her und das Zubehör kannst du weiternutzen. Bei Meinungsverschiedenheiten mit der VK wende dich am besten an den Versicherungsombudsmann (einfach mal googeln). Dort kostet es dich nichts.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 21. April 2024 um 12:36:20 Uhr:
nimm die Differenz durch die Neupreisentschädigung von der VK mit und kauf davon das gleiche Modell in neu. Dein Tarif gibt es her und das Zubehör kannst du weiternutzen.
Diese Aussage ist unzutreffend und eine Neupreisentschädigung greift hier nicht! Anhand der genannten Versicherungsbedingungen liegt kein Totalschaden nach den AKB vor.
Die besagen:
A.2.5.1.5 Was versteht man unter Totalschaden?
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, liegt auch kein Totalschaden vor, welcher nach A.2.5.1.2 der AKB Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Neupreisentschädigung wäre.
Ergo: Der Versicherte hat gemäß den vereinbarten AKB KEINEN Anspruch auf Neupreisentschädigung.
Es gibt hier also nur 2 Möglichkeiten:
1. Abrechnung Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert abzgl. möglicher Selbstbehalt
2. Reparatur des Fahrzeuges mit Vorlage einer Rechnung
Bei diesem Schaden würde ich an eine Instandsetzung gar nicht erst denken...