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Abwrackprämie holen und Neuwagen wieder verkaufen?

Hallo zusammen,
ich weiß es ist sicher nicht sinn der Sache aber wenn ich jetzt meinen alten Golf verschrotten lasse und mir einen Jahreswagen kaufe kann ich doch ganz legal die 2500 Euro in Anspruch nehmen? Jetzt spricht aber doch nichts dagegen dass ich den Wagen eine Woche später wieder weiterverkaufe - vielleicht um 1500 Euro günstiger wie ich ihn gekauft habe aber immer noch mit 1000 Euro Gewinn? Würde das funktionieren? Spricht etwas dagegen??

Viele Grüße

Christian

Beste Antwort im Thema

Was soll denn der Blödsinn?

Man kann mit dem gekauften Auto, nach erfolgter Anmeldung, machen was man will.

Auch einem sofortigen Weiterverkauf steht absolut nichts im Wege (allerdings wird das nur seltenst mit Gewinn funktionieren).

Das ganze ist ein Konjunktur-Programm, auch wenn es "Umweltprämie" heißt. Wer warum ein Auto kauft und was er damit anschließend macht, ist dem Staat, seinen Behörden und dem BAFA egal. Hauptsache man kauft. Und wer die Bedingungen erfüllt, kriegt seine Prämie, egal was danach mit dem Auto passiert.

Von Betrug kann ich da nirgendwo etwas erkennen.

Koreaner

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@rheinostriese (und die anderen Finanzierungsspezialisten)

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese


Der Käufer hätte halt die "normale" Herstellergarantie. Den Gewährleistungsanspruch abzutreten stelle ich mir schwierig vor.

Hallo bitte mir nicht böse sein wenn ich mal eine Dumme frage stelle. Ich habe nämlich genauso wie der TE vor meinen PKW zu verschrotten und den Neuwagen an einen Verwandten (evtl. auch an einen Fremden) abzutreten.

Aber was mir nicht in den Kopf will ist, daß die Gewährleistungsansprüche sich nur auf eine Person (nämlich diejenige, die im Kaufvertrag steht) existiert. Ich sehe hier auch keine Analogie zu anderen Rechtsgeschäften.

Aus welchen Gesetzen geht das nun hervor ?

Ich habe hier ja schon viel im Finanzierungsboard gelesen - ich finde hier aber keine Antworten zum Thema (auch nicht bei Wikipedia).

Also wodurch ergibt sich (gesetzlich), daß die Gewährleistung des Händlers auf die Person im KV gebunden ist und nicht für das Kfz.

Desweiteren möchte ich fragen welcher Abschlagsfaktor vom NP dafür anzusetzen wären wenn das Neufahrzeug tatsächlich ohne Händlergewährleistung verkauft werden muß 8%-12% ?

Naja ich weiß nicht ob mein (nicht KFZ-Beispiel jetzt vergleichbar ist).

- Ich habe mir vor 18 Monaten ein gebrauchtes Handy gekauft (mit Rechnung, die auf dem damaligen Verkäufer ausgestellt war).
- Das Handy ist mir vor 6 Monaten abgestürzt (war nur ein Softwarefehler und ich hätte das eigentlich selber durch Aufspielen neuer Software beheben können (wäre also eher Gewährleistung also Garantie, weil kein Herstellungsfehler)).
- Dieses Handy habe ich zur Reperatur geschickt.
- Es ist mir für Reperatur nichts berechnet worden obwohl der Kaufvertrag ja nicht mit mir abgeschlossen war.

Also wo wäre hier der Unterschied zum KFZ ?

Zurück zum KFZ:
Wie ich denke bleibt doch aber bestimmt die Herstellergarantie erhalten oder (also wenn die Sache aufgrund eines Herstellungsfehlers kaputt geht).
Die Händlergewährleistung (durch den Gebrauch des Fahrzeugs innerhalb einer Frist und bestimmten Kilometergrenzen) soll jetzt nur auf eine Person gebunden sein (Kaufvertragperson) und nicht auf die Sache ?

Und wenn das so sein sollte so wäre letztendlich der Händler der Nutznießer davon wenn das KFZ innerhalb der Gewährleistungsfrsit weiterverkauft wird.

Die 2 Jahre Händler-Gewährleistung ist eine handelsrechtliche Geschichte und entspricht derselben 2jährigen Gewährleistung, die es beim Erwerb aller möglicher anderer Güter im Einzelhandel gibt. Dabei geht es vorrangig um Mängel, die bereits beim Kauf bestanden haben (aber noch nicht erkennbar bzw. noch ohne Auswirkungen).
In der Regel steht dabei in den ersten 6 Monaten der Händler in der Beweispflicht, dass der Mangel bereits beim Kauf (nicht) bestand, danach der Käufer.
Im Regelfall hat man aber bei Defekten und Mängeln in den ersten 2 Jahren keine großen Probleme, diese beim Einzelhändler geltend zu machen (ist aber reine Kulanzsache, d.h. wenn z.B. ein Handy nach 1,5 Jahren den Geist aufgibt, hat man nicht automatisch einen Gewährleistungsanspruch!).
Wird ein berechtigter Mangel beim Händler geltend gemacht, hat dieser das Recht auf Nachbesserung; nach zweimaliger, erfolgloser Nachbesserung oder erfolglosem Austausch kann man als Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten.
Die Gewährleistung ist dabei immer auf den Kaufvertrag bezogen, also zwischen Käufer und Verkäufer. Im Falle eines privaten Weiterverkaufs tritt der Gewährleistungsanspruch nicht automatisch auf den nächsten Käufer über.

Die Hersteller-Garantie eines Autos, Fernsehers etc. ist dagegen eine Selbstverpflichtung des Herstellers, die als Dienst am Kunden zu verstehen ist und mit der Gewährleistungspflicht des Händlers nichts zu tun hat. Die Garantiebedingungen gibt in der Regel der Hersteller vor und gehen im Normalfall beim Weiterverkauf mit der Sache mit (sofern nicht in den Garantiebedingungen ausgeschlossen).

Soweit bisher mein juristisches (Laien-)Verständnis...

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