Abstellen eines Anhängers ohne Zugfahrzeug, Zwei-Wochen-Frist

Moin, wie wird die 2 Wochenfrist berechnet?
Wenn ich heute, Sonntag um 12:00 den Anhänger abstelle überschreite ich dann die Frist, wenn der Anhänger dann am Sonntag in 2 Wochen um 12:01 da noch steht?
Oder werden z. B. nur ganze Tage ( von 0:00 bis 24:00 Uhr ) gezählt?

29 Antworten

Vielen Dank für die Antworten.
Der Tatzeitpunkt soll am Tag X um 20:32 gewesen sein. Ich hätte aber nur beweisen können, daß der Anhänger am gleichen Wochentag vor 14 Tagen um 17:00 dort abgestellt wurde. Es gab also die Überschneidung von 3:32 Stunden.
Der nette Nachbar hatte aber dem Ordnungsamt den Abstellort nicht genau benannt, sondern nur den Straßennamen. Darum habe ich Einspruch gegen den 55,00 € Bescheid erhoben, welchem ja auch statt gegeben wurde. Da ja nun damit zu rechnen ist, daß jemand genauer hinguckt, wollte ich es eben genau wissen. Nochmals danke

Zitat:

@Rolf D schrieb am 23. Juli 2023 um 14:32:33 Uhr:


Vielen Dank für die Antworten.
Der Tatzeitpunkt soll am Tag X um 20:32 gewesen sein. Ich hätte aber nur beweisen können, daß der Anhänger am gleichen Wochentag vor 14 Tagen um 17:00 dort abgestellt wurde.

Dann wäre das Abstellen ja sogar zulässig, weil 00.00 Uhr noch nicht erreicht war, wenn an @hk_do glauben darf.

So sehe ich das auch.

Zitat:

@Anselm-M schrieb am 23. Juli 2023 um 09:10:41 Uhr:


......... dürfte deutliche Toleranz in den zwei Wochen sein.

Aber nicht in Freiburg. Da bekam ich ein Ticket weil mein Anhänger 17 Tage im Industriegebiet Haid stand, schön dokumentiert mit Foto. Und das war zwischen Weihnachten und Neujahr 😰

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Zitat:

@Bulwey schrieb am 23. Juli 2023 um 19:30:27 Uhr:


Aber nicht in Freiburg. Da bekam ich ein Ticket weil mein Anhänger 17 Tage im Industriegebiet Haid stand, schön dokumentiert mit Foto. Und das war zwischen Weihnachten und Neujahr 😰

Ist da nicht eine Anhänger-Verleihfirma, die auch öfters dort an der Straße Anhänger stehen hat? ;-)

notting

Zitat:

@notting schrieb am 23. Juli 2023 um 19:55:59 Uhr:



Zitat:

@Bulwey schrieb am 23. Juli 2023 um 19:30:27 Uhr:


Aber nicht in Freiburg. Da bekam ich ein Ticket weil mein Anhänger 17 Tage im Industriegebiet Haid stand, schön dokumentiert mit Foto. Und das war zwischen Weihnachten und Neujahr 😰

Ist da nicht eine Anhänger-Verleihfirma, die auch öfters dort an der Straße Anhänger stehen hat? ;-)

notting

Nicht dass ich wüsste. Aber viele private Hänger stehen dort rum.

Kann ja nicht so schwer sein, alle Woche mal das Zugfahrzeug anzuhängen, mit dem gesamten Gespann tanken zu fahren (sich sehen lassen) und es wieder hinzustellen... halt nicht nur einmal schnell um den Block. Umparken (eine Parkbucht weiter...) geht notfalls sogar ohne Zugfahrzeug... schon gerät die Behörde in Beweisnot, zumal wenn du selbst vorher-nachher-Fotos hast

Zitat:

@Fellnasentaxi schrieb am 24. Juli 2023 um 00:47:09 Uhr:


Kann ja nicht so schwer sein, alle Woche mal das Zugfahrzeug anzuhängen, mit dem gesamten Gespann tanken zu fahren (sich sehen lassen) und es wieder hinzustellen...

Hat ja auch niemand behauptet.

Warum ist dieser Thread eigentlich nicht im Anhänger Forum? Mit Verkehr und Sicherheit hat das doch nichts zu tun.

Zitat:

@Fellnasentaxi schrieb am 24. Juli 2023 um 00:47:09 Uhr:


Umparken (eine Parkbucht weiter...) geht notfalls sogar ohne Zugfahrzeug... schon gerät die Behörde in Beweisnot, zumal wenn du selbst vorher-nachher-Fotos hast

Der Anhänger muß tatsächlich umgestellt werden und zwar so, daß eben die Parkbucht frei wird und anderen Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit gegeben wird, dort parken zu können.
Dabei muß der Anhänger an das Zugfahrzeug angehängt sein.
Ob man mit dem Anhänger dann zur Tankstelle fährt oder nur 5 Min. kurz um den Wohnblock ist unrelevant.
Viele aber glauben, daß es ausreicht, wenn man den Anhänger entweder innerhalb des Stellplatzes hin und her schiebt, oder von einer Parkbucht in die Andere bewegt... das ist leider falsch !

Laut welcher Quelle ist das falsch?

Da gab's IMHO mal ein Urteil (finde es aber auf die schnelle nicht).

Gruß Metalhead

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 28. Juli 2023 um 22:03:54 Uhr:


Laut welcher Quelle ist das falsch?

Lt. meiner Quelle (s.u.) ist das nicht falsch.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 29. Juli 2023 um 09:47:12 Uhr:


Da gab's IMHO mal ein Urteil (finde es aber auf die schnelle nicht).

Gruß Metalhead

Quelle:

StVO
Kommentar zur Straßenverkehrsordnung mit VwV 17. Auflage
§ 12 Abs. 3b, Erläuterungen, 2.4 Parkverbote
2.4.14 Parken von Anhängern über 2 Wochen

Der Missbrauch des öffentlichen Verkehrsraums durch „Abstellen“ von Anhängern ohne Zugfahrzeug wird durch das Parkverbot überlagert. § 12 Abs. 3b geht deshalb der straßenrechtlichen Sondernutzung vor, allerdings nur soweit, als der Anhänger noch gemeingebräuchlich genutzt wird, d.h. zu Verkehrszwecken. Wird der Anhänger zu anderen Zwecken genutzt (z.B. Werbung, Überwintern von Wohnwagen), liegt unzulässige Sondernutzung bereits vom Beginn des Abstellens an vor.

Das Parkverbot gilt inner- und außerorts für alle Anhänger ohne Gewichtsbegrenzung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, auch für das bloße „Umparken“ des Anhängers von einem Parkstand zu einem anderen, sofern der Parkvorgang innerhalb desselben Parkbereichs erfolgt. Die Zwei-Wochen-Frist wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass mit dem Anhänger eine kurze Fahrt außerhalb des Gebiets nur zu dem Zweck unternommen wird, den Anhänger anschließend wieder im gleichen Bereich zu parken (OLG Frankfurt DAR 1992, 305), sondern sie ist nur dann wirksam unterbrochen, wenn andere eine reelle Chance erhalten, auf dem bisher genutzten Parkstand zu parken. Nur dann liegt bei Rückkehr ein „neuer Parkvorgang“ mit der Folge vor, dass die Zwei-Wochen-Frist erneut beginnt.

Hm, wenn ich nun nach x tagen mit dem hänger eine Runde drhe, wieder zurück komme und die selbe (und auch einizige) Parkbucht ist weider frei ... sollte ich da den hänger also nicht hinstellen weil, ausser mir, keiner mitbekommen hat das ich den Hänger genutzt habe?

[Unnötiges Vollzitat von MOTOR-TALK entfernt.]

Klar kannst das. Aber dir muss klar sein, dass das zu Diskussionen mit dem Amt führt. Du kannst alles mit Fotos dokumentieren usw. oder du sparst dir den ganzen Zirkus und stellst den Hänger einfach woanders ab.

Zitat:

@Bulwey schrieb am 29. Juli 2023 um 16:31:11 Uhr:


dass das zu Diskussionen mit dem Amt führt.

Ja, wenn das Amt das mitbekommt. Sonst nicht.

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