Absperrpfosten umgefahren :)

Liebe Forummitglieder,

vor kurzem kollidierte mein Wagen mit einem Absperrpfosten in einem Parkhaus. Der Pfosten an sich wies keine Beschädigungen auf, die Dübel wurden allerdings aus dem Betonboden herausgerissen - siehe Fotos.
Den Schaden habe ich natürlich gemeldet und erhielt vor kurzem eine Rechnung, die mich ein wenig stutzig macht.
Es ist eine pauschale Rechnung über 365€ über die Installation eines komplett neuen Pfostens.
Dabei sind auch keine einzelnen Positionen aufgelistet - ich kann also nicht nachvollziehen wie die Kosten
genau entstehen. Daher hier meine Frage an Menschen, die sich damit mit solchen Fällen auskennen (natürlich aus eigener Erfahrung, keine Rechtsberatung):

1. Ist es im vorliegenden Schadensfall rechtens einen komplett neuen Pfosten zu fordern? Wie gesagt - der Pfosten an sich wurde nicht beschädigt, den habe ich mir genau angeschaut. Ich hätte ja im umgekehrten Fall auch keinen Anspruch auf ein neues Auto bei "nur" ein Paar Beulen.
2. Sind pauschale Rechnungen bei Ersatzansprüchen überhaupt zulässig oder soll ich eine genaue Auflistung anfragen?

Ich möchte den Fall einfach so fair wie möglich für beide Seiten ohne meine Versicherung über die Bühne bringen.

Danke!

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Beste Antwort im Thema

Soo, um diesem Thread einen sachgemäßen Abschluss zu geben wollte ich kurz erzählen wie die Geschichte ausgegangen ist.

Ich habe mit der netten Sachbearbeiterin telefoniert und habe Ihr eine E-Mail nebst Widerspruch und Fotos zugeschickt. Gezahlt habe ich zu dem Zeitpunkt nicht, sondern wollte erst eine Aufschlüsselung der Rechnung.

Heute kam die Antwort - der Pfeiler sei doch nicht beschädigt worden ich brauche nichts zu zahlen.

Vielen Dank also an alle die mir die Tipps gegeben haben!

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Zitat:

@tcsmoers schrieb am 13. September 2018 um 17:35:38 Uhr:


Lies doch mal die anwaltsantwort. Das trifft doch sinngemäss hier zu. Wenn die kfz versicherung zahlt, gehört der pfosten der versicherung? Diese kann den anspruch an den schädiger abtreten? Wenn der te den schaden selbst bezahlt hat er keinen anspruch? Irgendwie unlogisch?

Peso

Dann wurden die Felgen wohl auch voll bezahlt und dem Versicherer obliegt es die Reste zu verwerten oder wie in dem Fall abzutreten.
Wenn der Geschädigte neue Felgen bekommt und dann noch die alten geschädigten Felgen verwerten könnte würde er sich ja bereichern.
Mich wundert das hier offensichtlich neue Felgen bzw. deren Wiederbeschaffung reguliert wurde aber da mag es Unterschiede zwischen Bau und PKW geben. Bis 6 Monate Alter wird ja im Allgemeinen auf freiwilliger Basis zum Neuwert reguliert. Vielleicht trifft das ja zu?

Wegen dem Pfosten bliebe zu unterstellen das nicht der Neuwert fällig wird. Zugegebener maßen sieht er auf den Fotos noch Topp aus aber eine gewisse Entwertung wird wohl vorliegen. Der Geschädigte hat nur Anspruch auf den Wert des Bauteils zum Zeitpunkt des Schadens. Wenn der Pfosten 5 Jahre alt ist und 20 Jahre Objektbedingt hält wären das rd 75 % und dann müsste der Pfosten nicht herausgegeben werden - zumindest nach meiner Ansicht.

Gewiss treibt sich hier ein versierter Anwalt rum das Licht ins dunkle bringen kann.
.

Gibt es für Metall überhauot Haltbarkeitstabellen? Ich kenne sowas nur von Mietwohnungen, wenn man bspw. die Tür beschädigt.

In meiner frage gehe ich davon aus, dass ein neuer pfosten berechnet und verbaut wurde. Es ist die allgemeine frage, wem der alte pfosten gehört, wenn - angeblich - ein neuer pfosten verbaut wurde. Wenn kein neuer pfosten verbaut, aber berechnet wurde, handelt es sich um eine ganz andere situation.

Peso

Sorry, aber irgendwie trollst Du. Ein gesetzlicher Eigentumswechsel findet in beiden Situationen nicht statt. Deine Eingebung findet sich nirgends im Gesetz. Wenn Du das anders haben willst, dann lass Dich in den Bundestag wählen und überzeuge eine Mehrheit davon, dass die Rechtslage geändert werden müsse.

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Dann sage mir doch bitte, wieso der anwalt in meinem link anderer meinung ist? Hat der keine ahnung? Aber du!

Peso

Es wurde dir schon mehrfach erläutert. Das Problem ist da mehr, dass Du die Erläuterung nicht verstehst. Die Verknüpfung der jeweiligen Worte mit der korrekten Wortbedeutung läuft falsch. Da kann man nix machen. Also in deinem Duktus: ja.

Vielleicht findet sich ja hier jemand, der in einen anderen Parkhaus einen Pfosten zur Probe umfährt, dann könnte man das alles besser vergleichen?! 😉

Wenn du deinen beitrag für mich normalsterblichem verständlich schreiben würdest, waere das schön.

In meinem verständnis bereichert sich der geschädigte unzulässig, wenn er einen neuen pfosten berechnet und den alten behalten bzw. weiterverwendet.

Peso

Auszug aus einer anwaltsantwort:

Selbstverständlich haben Sie einen Anspruch auf Herausgabe der Felgen. Dieser rechtfertigt sich daraus, dass Sie als Ersatzpflichtiger gem. § 255 BGB einen Anspruch auf Abtretung der Forderung gegen den Geschädigten haben. Abzutreten sind dabei alle Ansprüche, die dem Geschädigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechts zustehen. Demnach also auch der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Mit der Abtretung dieses Herausgabeanspruchs erwerben Sie gem. §§ 929, 931 BGB zugleich das Eigentum (Köln NJW-RR 2004, 1391). § 255 BGB ist insoweit Ausfluss des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots.

Der Geschädigte kann doch fiktiv abrechnen, selbst wenn er da gar keinen Pfosten wieder hinstellt. Er muss dann nur die Regeln der fiktiven Abrechnung einhalten.
Das wird sogar billiger.
Er lebt dann praktisch mit dem Schaden, das ist zulässig.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 255 Abtretung der Ersatzansprüche
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

Die Aussage von dem bezieht sich aber explizit nicht auf einen Verlust der Felgen. Die sind noch da. Etwas merkwürdig klingt die Interpretation nach 255 schon.
Meiner Meinung nach müsste nur der Restwert abgezogen werden.

Sein Rat ist schlicht und ergreifend rechtlich falsch.

Ich habe jetzt mal gegoogelt und viele diesen Herausgabeanspruch. Möglicherweise gilt das auch nur für Versicherungen. Wäre schon interessant zu wissen, wie es wirklich ist.

Das ist Blödsinn. Wonach hast Du denn gegockelt?

Haftpflicht +Herausgabe.
Habe jetzt aber auch andere Aussagen gefunden.

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