Abschleppung aus öffentlichem Verkehrsraum von Privat

Hallo,

Kurzbeschreibung: Mein Auto wurde aus dem öffentlichem Verkehrsraum abgeschleppt. Veranlasst von einer privaten Person, weil ich die Einfahrt zuparkte.

Ein Bild sagt ja viel, also angehängt die Stelle, an der ich abgeschleppt wurde. Das Schild "hier nicht parken sonst du abgeschleppt" hing da übrigens nicht.

Dass uns eine gewisse Teilschuld treffen mag, sehe ich ein, wenn da wirklich eine Einfahrt ist. Teilschuld deswegen, weil die Stadt es versäumt hat, den Parkplatz davor als "Nicht-Parkplatz" zu markieren, aber bestimmt nicht, einen unerlaubten Parkplatz extra als Parkplatz auszuweisen.
Komisch finde ich aber, dass da ein Parkplatz auf der Strasse eingezeichnet ist. Der Bordstein ist nicht offensichtlich abgesenkt. Eher in einem nicht-definierbaren "Verwahrlosungszustand".

Dass hier keine Rechtsberatung stattfinden darf, weiß ich, daher nur eher allgemeine Wissensfragen bzw. Erfahrungen:

- Wer weiß, welches Amt dafür zuständig ist, eine Einfahrt zu beantragen? Nur weil jemand sagt "so, hier will ich raus und rein, also ist das eine Einfahrt, basta", so geht das ja nicht: Könnte sich ja jeder an seinem Gartenzaun, um den Nachbarn zu ärgern, mal eben eine Schleuse hinmachen und dann abschleppen lassen. Muss doch alles beantragt werden. Aber wo? Und darf ich da anfragen?

- Ich kenne es so: Wenn ich als Privatperson jemanden aus dem öffentlichem Verkehrsraum abschleppen lassen will, dann muss ich erstmal die Polizei rufen. Die lässt dann abschleppen und der Verursacher kriegt auch noch einen schönen Bussgeldbescheid. Wenn die Polizei nix macht (z.B. im Fall: Ich bin eingeparkt worden, aber aus Schadenminderungspflicht ist Abschleppen unverhältnismässig, ich solle doch einfach die Öffis nutzen), dann kann ich das Abschleppunternehmen selber beauftragen, muss es auch selber zahlen, gehe das Risiko ein, dass es nicht erlaubt ist und es schleppt den Störer ab.

In meinem Fall war es nun so: Die Polizei kam, wollte aber nichts unternehmen (vielleicht weil nicht klar als Einfahrt ersichtlich - sie hat keinerlei Unterlagen dazu), zog ab. Die Privatperson ließ abschleppen. Der Abschleppdienst schleppte ab und verlangte von mir dann das Geld (sonst kein Auto zurück). Das kommt mir "komisch" vor...Kennt jemand den Paragraphen, in dem steht, dass nur Polizei bzw. Bevollmächtigte (der Stadt) abschleppen lassen dürfen? Muss doch irgendwo geregelt sein, wer was darf...sonst rufe ich demnächst auch das Abschleppunternehmen an, wenn ich sehe, dass jemand auf einem Behindertenparkplatz parkt. Aber das wurde ja schon unendlich durchdiskutiert, dass diese Art Blockwart-Dasein nicht so durchgeht.

- Das Abschleppunternehmen hat abgeschleppt, aber weder Polizei noch Straßenverkehrsamt-Verkehrssicherheit informiert. Sie geben das zwar nicht zu, sondern sagen nur: Bestimmt Übertragungsprobleme...kann ja vorkommen. Entsprechend wurde ich nicht informiert noch wusste ich, dass es überhaupt abgeschleppt wurde. Stattdessen bat mich die Polizeit, Einbruchsspuren wie Glassplitter zu suchen und ihnen dann Rückmeldung zu geben. Erst als das Straßenverkehrsamt reihrum die Abschleppunternehmen anrief und dediziert nachfragte, kam die Info heraus.

Hier würde ich eine Anzeige erstellen wollen, nicht dass es mir einen müden Penny bringt, sondern um dem Abschleppunternehmen beizubringen, dass es Abschleppungen aus genau dem Grund zu melden hat, weil sonst Diebstähle gemeldet werden und ich die Versicherung bzgl. Diebstahl einschalten wollte. Offensichtlich wird den armen Abschleppern da was nicht beigebracht.

- Wie findet man die erlaubten Abschleppgebühren heraus? Wir mussten 450.- zahlen, was für FFM überhöht erscheint. Was musstet ihr denn zahlen?

vg,
v77100

Ort des Abschleppens (rot)
159 Antworten

Zitat:

@Florian48 schrieb am 14. April 2022 um 16:03:03 Uhr:


Auf dem TE geposteten erkennt man klar, dass die Durchfahrt als solche mit senkrecht zum Fahrbahnrand laufenden Markierungen gekennzeichnet ist

Wie nennt man denn "senkrecht zum Fahrbahnrand laufende Markierungen"? Richtig, man nennt sie Parkflächenmarkierung. Zur Kennzeichnung eines Bereichs, in dem nicht geparkt werden darf, gibt es die sog. Grenzmarkierungen, das sind die bekannten Zick-Zack-Linien.

Zitat:

@Florian48 schrieb am 14. April 2022 um 16:03:03 Uhr:


Abgesehen davon, dass schon 2019 ein Hinweis am Tor hing, dass dies eine Durchfahrt ist, die freizuhalten sei.

Ein Schild ist völlig uninteressant. Es ist entweder eine Ausfahrt oder es ist keine.

Zitat:

@Rockville schrieb am 14. April 2022 um 16:07:45 Uhr:


Ein Schild ist völlig uninteressant. Es ist entweder eine Ausfahrt oder es ist keine.

Richtig. In diesem Fall ist es eine, klar erkennbar.

Zitat:

@Rockville schrieb am 14. April 2022 um 16:07:45 Uhr:


Zur Kennzeichnung eines Bereichs, in dem nicht geparkt werden darf, gibt es die sog. Grenzmarkierungen, das sind die bekannten Zick-Zack-Linien.

Auch richtig. Nur ist das hier keine Fläche außerhalb der Parkmarierung, sondern eine sogenannte Restfläche. Auf der dürfte man stehen, wenn man niemand behindert. Dass man vor einer Durchfahrt jemanden behindert, leuchtet aber doch ein.

für mich ist das auch eine Einfahrt, auch die Größe des Bereichs zwischen den senkrechten Linien ist etwas klein, um als Parkplatz angesehen zu werden,
aber was hat die parallel zu Straße aufgezeichnete Linie in diesem Bereich verloren?
aber auf dem Gehweg ist sie nicht...

Das sind alte und neue Markierungen, das übliche Durcheinander halt und der Autofahrer darf’s ausbaden.

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Ich sehe am Tor auch heute noch den Hinweis mit Abschleppen, weil Ein-/Ausfahrt.

Hoffentlich hat der TE die Zahlung unter Vorbehalt geleistet, denn der Tarif ist schon happig. Eventuell mal über den ADAC die Höhe checken lassen.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 14. April 2022 um 16:35:45 Uhr:


...
Hoffentlich hat der TE die Zahlung unter Vorbehalt geleistet, denn der Tarif ist schon happig.
...

ob da eine Provision für den Grundstückseigentümer enthalten ist? 🙂

Zitat:

als ob da ein handelsüblicher PKW durchpassen würde

Das übliche Autofahrer-Problem. Einfahrten sind auch Einfahrten, wenn sie nicht für Autos gedacht sind, sondern für Motorräder oder Fahrräder oder andere kleinere Fahrzeuge. Die sind genau so freizuhalten.

Für mich ist das auch ohne Beschilderung eindeutig eine Einfahrt, vor der nicht geparkt werden darf. Der Gesetzgeber wird das genau so sehen.

Auf Bußgeldkatalog.org habe ich folgende Definition gefunden:

Zitat:

Eine Grundstückseinfahrt ist laut Definition eine erkennbare Zufahrt zu einem Grundstück und verbindet dieses damit mit der öffentlichen Straße.

Die Zufahrt kann über einen Gehweg erfolgen (bei diesem handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum) und ist meist durch einen abgesenkten Bordstein als solche zu erkennen. Doch auch Garagentüren, Tore, Mauerpfeiler, ortsübliche Fahrbahnmarkierungen oder sogar Fahrspuren auf unbefestigtem Boden können auf eine Grundstückszufahrt hinweisen.

Zitat:

@MrMurphy schrieb am 14. April 2022 um 18:36:00 Uhr:


Fahrräder oder andere kleinere Fahrzeuge. Die sind genau so freizuhalten.

Dann müsste jedes kleine Gartentor und alle Millionen Haustüren als Ausfahrt gelten.

Zitat:

@v77100 schrieb am 14. April 2022 um 15:58:02 Uhr:


Wir haben schon bezahlt, sonst hätten wir kein Auto. Ich persönlich sehe aktuell ein Verschulden der Stadt, weil sie das Sondernutzungsrecht des Gehwegs nicht gekennzeichnet haben und noch dazu Park-Markierungen angebracht haben, und ein Verschulden meinerseits, weil...ich habe geahnt, dass da tatsächlich eine Ausfahrt sein könnte, und bin eben aufgrund der Markierungen das Risiko des Parkens eingegangen, weil ich mir dachte: Wird schon seinen Sinn haben, dass da die Markierung ist und nix gegenteiliges steht.
Und eine rechtswidrige Aktion des Abschleppers (die mir aber nix an Geld bringt). An dem, den ich eingeparkt habe, sehe ich natürlich kein Verschulden, sofern er die Ausfahrt korrekt beantragt hat.

vg,
v77100

Von der Stadt ist das auch merkwürdig markiert, aber das ist nicht das Hauptproblem.

Eine Privatperson darf keine andere Privatperson im öffentlichen Verkehr abschleppen lassen. Das wäre ja noch schöner, wenn das jeder machen dürfte. Der Gang zum Anwalt ist da wohl unvermeidlich. Es geht immerhin um 450€. Der Abschlepper hat natürlich auch eine große Schuld. Der wird ja wohl wissen, dass er dein Auto nicht von einem Privatgrundstück abgeschleppt hat.

Für mich sieht es auch eher nach einer Einfahrt aus. Aber das tut nichts zur Sache. Abschleppen lassen kann nur die Polizei.

Zitat:

@MrMurphy schrieb am 14. April 2022 um 18:36:00 Uhr:


Das übliche Autofahrer-Problem. Einfahrten sind auch Einfahrten, wenn sie nicht für Autos gedacht sind, sondern für Motorräder oder Fahrräder oder andere kleinere Fahrzeuge. Die sind genau so freizuhalten.

Für mich ist das auch ohne Beschilderung eindeutig eine Einfahrt, vor der nicht geparkt werden darf. Der Gesetzgeber wird das genau so sehen.

Auf Bußgeldkatalog.org habe ich folgende Definition gefunden:

Glaube ich nicht. Dann wäre das Parken vor jedem schmalen Weg, der zu den Häusern führt, verboten. Jedes Tor für Fußgänger würde auch darunter fallen.

So was ähnliches in Berlin erlebt in Wohngegend. Schmales Tor, Trabbi würde Drauf fahren können.
Ist im Grundbuch als offizieller Zugang hinterlegt. Parken dort darf nur der Wohnunginhaber.

Wurde nicht abgeschleppt, sondern höflich informiert, da ich dort nur zu Besuch war.
Pech gehabt und in Zukunft bei solchen Toren nicht parken🙂.

Egal ob das nun eine Ausfahrt ist oder nicht,selbst die Polizei war nicht sicher und hat nicht abschleppen lassen.

Spätestens beim Abholen des Fahrzeuges hätte ich den Anschlepper genau darauf verwiesen und ihn höflich gebeten mir mein Fahrzeug auszuhändigen und sich das Geld beim Auftraggeber zu holen.

Jeder Vorgang über Ordnunsamt und Polizei erfolgt schriftlich,das hätte er ja belegen müssen.
Späteste da wäre bei Verweigerung die Polizei angerückt.

Man kann in diesem Fall dann klar von Unterschlagung sprechen,denn er hat keine Berechtigung an dem Fahrzeug.
Ohne Anordnung vom OA,Polizei etc. oder dem Nachweis des Eigentums vom Auftraggeber hätte der das abschleppen verweigern müssen.
Dazu käme noch die Nötigung das Fahrzeug nur gegen Geld heraus zu geben.
Wie nennt man allgemein die Aneignung fremden Eigentums?

Diebstahl,damit würde ich mal den Anwalt befragen
Für den Auftraggeber wäre das Verleitung zum Diebstahl..
Täter,Tatort und Tat sind klar und der Polizeieinsatz ist nachweisbar.
Der Rest ist dann vollkommen egal,ob Parkplatz oder nicht.

Vielleicht hilft das ja als Argument beim Abschlepper,den würde ich jetzt damit an Deiner Stelle mal höflich konfrontieren.

Denn Diebstahl ist eine Straftat die von der Polizei verfolgt wird,ob man das haben will?

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 14. April 2022 um 20:16:16 Uhr:


Spätestens beim Abholen des Fahrzeuges hätte ich den Anschlepper genau darauf verwiesen und ihn höflich gebeten mir mein Fahrzeug auszuhändigen und sich das Geld beim Auftraggeber zu holen.

Höflich ist immer gut 😉

Aber dein Vorhaben verschiebt dein Problem nur: Ob der TE die Rechnung beim Abschlepper bezahlt oder an den Auftraggeber (der mit der Einfahrt), kommt am Ende auf's gleiche raus.

Zitat:

Man kann in diesem Fall dann klar von Unterschlagung sprechen, denn er hat keine Berechtigung an dem Fahrzeug. Ohne Anordnung vom OA, Polizei etc. oder dem Nachweis des Eigentums vom Auftraggeber hätte der das abschleppen verweigern müssen. Dazu käme noch die Nötigung das Fahrzeug nur gegen Geld heraus zu geben. Wie nennt man allgemein die Aneignung fremden Eigentums?

So so...

Und wie würdest DU es nennen, wenn man deine Einfahrt zuparkt und du mit deinem Fahrzeug nicht mehr herauskommst, obwohl du vlt. einen dringenden Termin hast?

Zurück zum Bild: Die Straßenmarkierung ist unglücklich. Es gibt zwar zwei senkrechte Striche zur Abgrenzung, aber eine Zickzacklinie als Markierung wäre eindeutiger. Man könnte die senkrechten Striche auch als Platzaufteilung der Parkflächen betrachten. Spätestens beim Schild auf dem Tor hätte der TE stutzig werden müssen und seine richtigen Schlüsse daraus ziehen. (Sorry, seinen Hinweis Schild nicht mehr da übersehen)
Nebenbei: Auch das Parken auf der gegenüberliegenden Seite kann zu einem berechtigten Abschleppen führen, wenn dadurch die Ausfahrt blockiert wird.

Es steht dem TE frei, über seinen Rechtsanwalt die Höhe der Ablöse beim Abschlepper in Frage zu stellen, falls sie deutlicher höher als ortsüblich ausgefallen ist.

Du hast irgendwie nicht aufgepasst.
Hier geht es nicht mehr um die Legalität des Parkverbots.
Die war für den TE theoretisch geklärt als die gerufene Polizei den Wagen nicht abschleppen ließ.
Damit fehlt dem Einfahrtbesitzer jede rechtliche Grundlage den Wagen abschleppen zu lassen.

Hier geht es immer noch um öffentlichen Grund und nicht um eine Besitzstörung auf Privatgelände.
Dann wäre auch noch die Notwendigkeit des Abschleppens zu hinterfragen,denn auch da wird nach Verhältnismäßigkeit gefragt.

Nur weil mich etwas stört oder nicht passt habe ich noch lange nicht das Recht jemanden abschleppen zu lassen,dies geschah willkürlich durch einen privaten Auftrag an den Abschlepper.

Dieser hätte,da von Seiten der Ordnung keine schriftliche Auftragserteilung erfolgte,den Wagen gar nicht abschleppen dürfen da der Auftraggeber nicht der Eigentümer ist und den Eigentumsnachweis nicht führen kann.

Somit hat der Auftraggeber den Abschlepper aufgefordert den Wagen zu stehlen,was dieser dann rechtlich gesehen auch getan hat.

Dann unterschlägt der Abschlepper das Fahrzeug weil er die Herausgabe verweigert hat und nötigt den TE zu einer überhöhten Zahlung von 450€.

Das sind rechtlich gesehen Straftaten für deren Verfolgung die Polizei zuständig ist.

Dabei geht es nicht mehr darum was mir als Einfahrtbesitzer auf den Sack gehen würde oder nicht.
Der kennt diese Situation sicher schon länger und hätte die sicher beim Amt schon lange ändern lassen können.
Den Fall hatten wir auch mal,dauernd war die Einfahrt zugeparkt weil die farbliche Abgrenzung der Pflastersteine nicht sehr unterschiedlich war.
Das hat nach Meldung beim Amt keine 2 Wochen gedauert und ein Sperrbereich war aufgemalt.
So ganz unschuldig ist der Kollege da wohl auch nicht,das zur Moral.

Wie würde Dir das denn passen wenn Du an einem Wintertag,den Straßenmarkierungen entsprechend,dort parkst,die Hofeinfahrt und deren Markierung kaum wahrnehmen kannst und abgeschleppt wirst obwohl selbst die Polizei dafür keine Grundlage gesehen hat.

Dann wärst Du sicher derjenige der hier Zeter und Mordio schreien würde.

Ich würde Anzeige wegen Diebstahls,Anleitung zum Diebstahl,Unterschlagung und Nötigung stellen,dann kümmert sich die richtige Stelle darum.

Jetzt zur Markierung.
Diese ist offensichtlich so angebracht das der Platz vor der Einfahrt als Parkplatz einzuordnen ist.
Wenn man dort ankommt achtet man im Regelfall auf die Markierungen.
Auch ist keine Bordsteinabsenkung vorhanden die mich optisch etwas anderes hätte annehmen lassen müssen.
Dadurch würde man sich auch kaum gezwungen sehen einen Blick auf die Hauswand zu werfen,die müsste ich beim Einparken unter den Vorrausetzjngdn nicht mal beschten.

Wenn es dann dämmrig oder dunkel wäre würde man das eh kaum erkennen,da hilft die Markierung und Schild am Tor herzlich wenig.

Es ist da also vom Amt schon etwas erheblich falsch gemacht worden,so das selbst die Polizei lieber nicht hat abschleppen lassen.

Es hätte gereicht die zwei überstehenden Längsstriche an beiden Seite der Einfahrt wegzulassen um die Einfahrt als solche erkenntlich zu machen.
Dann wäre jeder auf die Idee gekommen mal genauer hinzuschauen und hätte es auch als Einfahrt gewertet.

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 15. April 2022 um 04:56:03 Uhr:


Du hast irgendwie nicht aufgepasst. Hier geht es nicht mehr um die Legalität des Parkverbots. Die war für den TE theoretisch geklärt als die gerufene Polizei den Wagen nicht abschleppen ließ. Damit fehlt dem Einfahrtbesitzer jede rechtliche Grundlage den Wagen abschleppen zu lassen.

Das ist, mit Verlaub gesagt, Quatsch. Die Polizei hat vielleicht keine Verhältnismäßigkeit fürs Abschleppen gesehen, das heißt aber absolut nicht, dass dem Grundstückseigentümer die rechtliche Grundlage für eigene weitere Schritte fehlt.

Zitat:

@Florian48 schrieb am 15. April 2022 um 10:53:35 Uhr:



Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 15. April 2022 um 04:56:03 Uhr:


Du hast irgendwie nicht aufgepasst. Hier geht es nicht mehr um die Legalität des Parkverbots. Die war für den TE theoretisch geklärt als die gerufene Polizei den Wagen nicht abschleppen ließ. Damit fehlt dem Einfahrtbesitzer jede rechtliche Grundlage den Wagen abschleppen zu lassen.

Das ist, mit Verlaub gesagt, Quatsch. Die Polizei hat vielleicht keine Verhältnismäßigkeit fürs Abschleppen gesehen, das heißt aber absolut nicht, dass dem Grundstückseigentümer die rechtliche Grundlage für eigene weitere Schritte fehlt.

Redet nicht zu sehr aneinander vorbei :-) Ihr seid ja eigentlich nicht wirklich weit auseinander.

Natürlich hat (meines Erachtens) der Einfahrts-Besitzer das Recht auf seine Ein-/Ausfahrt. Und selbst wenn die Polizei das Recht aus welchen Gründen auch immer in ihrer Rolle als Exekutivorgan nicht durchführt (vielleicht weil sie eine andere Auffassung von Verhältnismäßigkeit haben oder was auch immer), dann kann der Einfahrts-Besitzer anderer Meinung sein (weil er seinen Fall besser kennt) und abschleppen lassen. Das stelle ich auch nicht in Frage.
Nur: Er hat dann (leider!) vorerst selber das Kostenrisiko: Er lässt abschleppen und zahlt selber. Und kann sich dann von mir die Kosten erstatten lassen. Sehe ich dann ein, dass es unrecht war, zahle ich, sehe ich es nicht ein, geht es vor Gericht und ein Richter klärt. Das Risiko liegt beim Eigentümer.

Lässt die Polizeit abschleppen, trage ich selber das "Risiko": Sehe ich es ein, belasse ich es dabei und bin die Kohle los, sehe ich es nicht ein, geht es vor Gericht.

So sehe ich es...aber im vorliegenden Fall ist es so, dass es so "gehandhabt wird", dass ich als Störer in jedem Fall die Kosten trage und dem Geld und dem Recht hinterherlaufen muss (sofern ich es anders sehe). Das empfinde ich als ... das eigentliche Problem.

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