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Abnehmbare Anhängerkupplung, Hacken mitführen oder nicht?

Themenstarteram 25. Juni 2017 um 20:56

Wie handhabt ihr das? Ich habe an meinem VW Golf eine abnehmbare Anhängerkupplung montieren lassen. Die AHK benötige ich ca. 4-6 mal im Jahr.

Führt Ihr den Hacken ständig mit oder lässt Ihr ihn Zuhause liegen?

Immerhin wiegt der Hacken (ich habe ihn gewogen) 5,4 kg.

Beste Antwort im Thema

Messer habe ich immer im Auto, aber Hacken nur wenn es zur Holzarbeit geht.

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Bei meinem Avensis (T25) und dem Benz (W124) hatte ich die immer in der Reserveradmulde...

Messer habe ich immer im Auto, aber Hacken nur wenn es zur Holzarbeit geht.

Hab den "Haken" dauerhaft dran. In 4 Jahren nie abgemacht. Nachteil: Beim rückwärts Einparken daran denken, dass die PDC den abstehenden Haken nicht erkennt.

Ich hab' den abnehmbaren Teil auch immer dabei... kann "immer" sein, dass ich irgendwas ziehen, ausreißen, abschleppen oder bergen muss oder so... 'ne AHK ist ja universell einsetzbar :-D

Zitat:

@Erstattungsfrist schrieb am 25. Juni 2017 um 23:34:36 Uhr:

Hab den "Haken" dauerhaft dran. In 4 Jahren nie abgemacht. Nachteil: Beim rückwärts Einparken daran denken, dass die PDC den abstehenden Haken nicht erkennt.

Würde ich noch einmal darüber nachenken. Einerseits verändern sich die Außenmaße, andererseits könnte es sogar Herstellerauflagen geben und .... Versicherungen neigen seit Jahren dazu, ein Mitverschulden zu attesttieren, wenn eine abnehmbare Kupplung ohne Nutzung montiert ist.

Würde übrigens schon mal um 2006 vom ADAC beurteilt:

https://www.sgaf.de/node/95765

 

Vielleicht mal wieder aktuell googeln.....

Schadensminderungspflicht bzw Schadensminderungsobliegenheit nennt sich das ganze. Kommt eben nur zum tragen, wenn was passiert. Beispiel: Knallt dir hinten jemand drauf, und du hast die abnehmbare AHK dran, kannst du eine Teilschuld bekommen. Weil der Schaden geringer wäre, wenn die AHK demontiert wäre. Ist aber wohl nur ein "kann", und kein "muss". ;)

Themenstarteram 26. Juni 2017 um 12:31

Zitat:

@RalfCux schrieb am 26. Juni 2017 um 13:37:55 Uhr:

Schadensminderungspflicht bzw Schadensminderungsobliegenheit nennt sich das ganze. Kommt eben nur zum tragen, wenn was passiert. Beispiel: Knallt dir hinten jemand drauf, und du hast die abnehmbare AHK dran, kannst du eine Teilschuld bekommen. Weil der Schaden geringer wäre, wenn die AHK demontiert wäre. Ist aber wohl nur ein "kann", und kein "muss". ;)

Wenn dir jemand mit 60 Sachen, ungebremst hinten drauf fährt, dann macht es keinen Unterschied ob die AHK montiert ist oder nicht. Da haben beide Fahrzeuge einen Totalschaden.

Stimmt, ändert aber nix an der Schadensminderungspflicht. Ausserdem fahren ja nicht alle mit mindestens 60 Sachen hinten drauf. :p

Moin Moin !

Zitat:

Versicherungen neigen seit Jahren dazu, ein Mitverschulden zu attesttieren, wenn eine abnehmbare Kupplung ohne Nutzung montiert ist.

Zitat:

Knallt dir hinten jemand drauf, und du hast die abnehmbare AHK dran, kannst du eine Teilschuld bekommen.

Völliger Blödsinn ! Ob das Fzg eine AHK hat oder nicht ist für die Schuldfrage genauso wichtig wie die Farbe deines Hemdes.

Zitat:

Schadensminderungspflicht

Das ist etwas völlig anderes und hat mit der Schuldfrage nichts zu tun. Im übrigen ist es zwar wohl schon vorgekommen ,dass Versicherungen versucht haben , mit dieser Behauptung unberechtigterweise Zahlungen zu kürzen , aber damit ist meines Wissens noch nie eine durchgekommen ,es sei denn , ein dusseliger Anwalt oder Geschädigte fällt auf diesen Unfug rein. Mit der gleichen Behauptung kann die Versicherung dann auch die Zahlung kürzen , weil der Geschädigte ja einen Lada fahren könnte anstelle eines BMW, oder die Zahlung völlig ausschliessen ,denn wäre der TE 1 min früher oder später an der Stelle gewesen , wäre der Unfall nicht passiert.

Zitat:

Weil der Schaden geringer wäre, wenn die AHK demontiert wäre.

Behauptet wer ? Nachweis ?

Zitat:

andererseits könnte es sogar Herstellerauflagen geben

Die kann es geben , und zwar dann , wenn eine rechtliche Verpflichtung besteht , den Haken bei Nichtgebrauch zu entfernen. Das ist in der Regel der Fall ,weil der Haken das KZ verdeckt.

Das ist dann auch der einzig denkbare Fall ,wo die gegn. Vers. Ärger machen kann. Nur ist der Nachweis , dass der Schaden geringer wäre, praktisch nicht durchführbar.

MfG Volker

MfG Volker

Zitat:

@RalfCux schrieb am 26. Juni 2017 um 13:37:55 Uhr:

Schadensminderungspflicht bzw Schadensminderungsobliegenheit nennt sich das ganze. Kommt eben nur zum tragen, wenn was passiert. Beispiel: Knallt dir hinten jemand drauf, und du hast die abnehmbare AHK dran, kannst du eine Teilschuld bekommen. Weil der Schaden geringer wäre, wenn die AHK demontiert wäre. Ist aber wohl nur ein "kann", und kein "muss". ;)

Nach dieser Theorie, denn mehr ist sie nicht, müssten Fahrzeuge mit fester AHK höhere Beiträge zahlen, als baugleiche Fahrzeuge mit abnehmbarer AHK, weil Erstgenannte dauerhaft ein höheres Risiko darstellen.

 

Jetzt fehlt nur noch der Thread: "Anklappbare Außenspiegel beim Parken anklappen oder nicht?"

LOL

 

 

ich denke,

das es dann verpflichtend ist die ahk mitzuführen

wenn durch anbau selbiger die serien abschleppöse endfernt werden mußte

 

ansonsten eine glaubensfrage

ob ja oder nein zur mitführung

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 26. Juni 2017 um 22:29:14 Uhr:Die kann es geben , und zwar dann , wenn eine rechtliche Verpflichtung besteht , den Haken bei Nichtgebrauch zu entfernen. Das ist in der Regel der Fall ,weil der Haken das KZ verdeckt.

Das ist dann auch der einzig denkbare Fall ,wo die gegn. Vers. Ärger machen kann. Nur ist der Nachweis , dass der Schaden geringer wäre, praktisch nicht durchführbar.

"Herr Richter, durch die montierte AHK konnte ich das Kennzeichen nicht richtig lesen, deswegen bin ich immer näher ran gefahren, und dann hat der plötzlich gebremst! Also ehrlich, wenn der den Haken nicht montiert gehabt hätte, wäre der Unfall niemals passiert!"

Ansonsten ist natürlich ein durch die Kupplung teilweise verdecktes Kennzeichen unzulässig (beim Meriva-A sieht man das öfter), aber eine Kausalität für die Höhe des Sachschadens dürfte nur schwer nachweisbar sein.

Zitat:

@RalfCux schrieb am 26. Juni 2017 um 13:37:55 Uhr:

Schadensminderungspflicht bzw Schadensminderungsobliegenheit nennt sich das ganze.

Naja, wenn man das mal etwas "weiter" auslegen würde, dann ginge es der Automobilindustrie aber "schlecht"!

Die Fahrzeuge haben mittlerweile Front u. Heckpartien, da kann man nicht mal mehr im ansatz so etwas wie einen Stoßfänger erkennen! Das ganze Gelumpe in Wagenfarbe lackiert u. mittlerweile ultragroß ausgeführt!

Selbst minimalste Berührungen beim Parken führen zu teueren Schäden = Teil oder ganz Lackierung ..!

Wenn die "Berührung" minimal kräftiger gewesen ist oder ungünstig mit einer "Kante" etc. so das ein Riß etc. entsteht, werden schnell summen im FETTEN vierstelligen Bereichen fällig!

WO ist den da die SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT??

Lächerlich von den Versicherung, dann eine nicht demontierte/ eingeklappte Anhängerkupplung "anzurechenen"!

MfG Günter

Zitat:

@4matic Guenni schrieb am 27. Juni 2017 um 21:10:33 Uhr:

Zitat:

@RalfCux schrieb am 26. Juni 2017 um 13:37:55 Uhr:

Schadensminderungspflicht bzw Schadensminderungsobliegenheit nennt sich das ganze.

Lächerlich von den Versicherung, dann eine nicht demontierte/ eingeklappte Anhängerkupplung "anzurechenen"!

Mann kennt doch den Einfallsreichtum der Versicherungen, wenn es darum geht Zahlungen zu drücken. Ich selbst habe von so einem Urteil auch noch nix gehört. Dennoch steht die "Schadensminderungspflicht" hier im Raum, und könnte bei einem Schadensfall zumindest für reichlich Ärger sorgen. Ist ja nun auch nicht so, das ich mir das ausgedacht habe. Steht z.B. auch beim ADAC zu lesen. Aber es bleibt ja jeden selbst überlassen, wie er das handhabt. ;)

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