Ablehnung der Abwrackprämie
Hallo,
meine Ex-Frau sich sich letztes Jahr über einen "Internet Kfz-Händler" ein Neuwagen gekauft und den alten natürlich dafür verschrottet. Leider wurde der Antrag auf die Abwrackprämie abgelehnt.Grund dafür ist aller Wahrscheinlichkeit,daß das Auto erstmalig auf seinem Firmennamen ausgestellt war,da sie das Auto von Passau nach HH selbst überführt hat.
Der sogenannte Händler hat zwar einen Gewerbeschein für unterschiedliche Berufsausübungen,so auch für den Autohandel.
Um meiner Ex behilflich zu sein, habe ich einen Einspruch mit der Begründung so formuliert und eine Kopie des Gewerbescheines beigelegt,das er einen Gewerbeeintrag als Kfz- Internet - Handel hat. Allerdings steht da eben auch noch sein weiteres Gewerbe (Hotel u.Gastätten Vermittlung u.Reservierung) wonach auch seine Firma benannt ist.
Hat hier schon jemand mit seinem begründeten Einspruch Erfolg gehabt und besteht die Möglichkeit durch den Einspruch doch noch die Prämie zubekommen??
Ciao
Beste Antwort im Thema
Mitteilung des BAFA sagt aus, das der seinerzeitige Ablenungsbescheid aufgehoben wurde. Es wird ein neuer Bescheid zu dem gestellten Prämienantrag erstellt, in dem vermutlich die Auszahlzng der Prämie zugesagt wird.
O.
46 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Leider ist mir bisher noch nicht klar, welche Einträge im Brief gemacht wurden: mal ist es eine Geselschaft, mal Herr Holop. Insofern konnte ich, je nach Annahme, auch nur mutmaßen über die Gründet der Ablehnung.Zitat:
Original geschrieben von Golf5GTI/DSG
Das hast du geschrieben oder 😕
Wieso Privatmann (reine Vermutung von dir) der Chef/Inhaber steht als "Erstbesitzer" in Teil II d.h. Auto war zu 99,9% im Firmenbesitz (Autohandel in dem Fall) 😉
Der Wagen muss auf keine GmbH etc. laufen...
Ob üblich zur Überführung oder nicht so dahingestellt (ganz klar😉) und spielt in diesem keine Rolle, ein Vorbesitzer hat der Wagen (Autohändler) und somit zu 100% "Förderfähig"...
Naja, dein Zitat der Richtlinie ist dann doch etwas dünn oder 😉
Es steht genau drin,
Der Wagen darf - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den AST - längstens 14 Monate einmalig auf einen KFZ-Hersteller, dessen Vertriebsorg. oder dessen Werksangehörigen, einen KFZ-Händler, eine Herstellereigene Autobank, eine Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zu gelassen gewesen sein...
LG
Thomas
Vielleicht bringt die Beantwortung der Frage von Dr. Zulassung Licht ins Dunkel.O.
Verstehe dich...
Es ist jedoch beides "zulässig" die GmbH oder der Inhaber als Person...
Machen viele Händler, es ist wohl weniger "bürokratisch" oder was auch immer. Im Ergebniss ist es jedoch gleich...
@TE
bei richtiger Vorgehensweise deines "Wiederspruchs" sollte der Auszahlung nix im wege stehen 😉
Zitat:
Original geschrieben von Golf5GTI/DSG
Es ist jedoch beides "zulässig" die GmbH oder der Inhaber als Person...Machen viele Händler, es ist wohl weniger "bürokratisch" oder was auch immer. Im Ergebniss ist es jedoch gleich...
Dem kann ich nicht ganz zustimmen. Der Inhaber würde eine Privatzulassung vornehmen, dies fällt nicht unter die Richtlinien.
Als Privatperson ist der Inhaber einer GmbH die mit Fahrzeugen handelt kein Händler, da die GmbH selber eine juristische Person darstellt.
Richtig, es steht ja die GmbH drin und somit ist es doch i.O. !?
Dies gilt ja nur bei juristischen personen, oder ?
Welcher Name in den Papieren stehen muss (bei jurischtischen Personen) ist nicht erläutert, ob die GmbH oder der Inhaber !?
Bei juristischen Personen, Unternehmen oder anderen Einrichtungen ist das Fahrzeug am Ort des Firmensitzes oder der beteiligten Niederlassung zuzulassen. Besteht im Inland kein Firmensitz bzw. keine Niederlassung, so ist die Behörde des Wohnortes oder des Aufenthaltsortes eines Empfangsberechtigten zuständig. Da die FZV nur juristische und natürliche Personen als Inhaber einer Zulassung akzeptiert, wird auch die Zulassung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. auf eingetragene Kaufleute neu geregelt. So kann in diesen Fällen eine Zulassung zukünftig nur noch auf einen "benannten Vertreter" mit dessen Personaldaten erfolgen (§ 6 Abs. 1 FZV). Das bedeutet, dass eine Zulassung nicht mehr z.B. auf eine Anwaltskanzlei als GbR erfolgen kann, sondern nur auf einen der beteiligten Anwälte in seiner Eigenschaft als benannter Vertreter
Quellen:
http://www.pkw-tarif.de/pkw-zulassung.html
http://www1.adac.de/.../default.asp?TL=2#atcm:8-180225
An sich ja ok, nur für die Abwrackprämie kann wie hier nur die GmbH eingetragen werden.
Es wäre nicht für die Prämie zulässig gewesen den Firmeninhaber zu nehmen. Dies geht nur wenn es sich beim Händler um einen Kaufmann geht der eine Einzelfirma oder GbR führt. In diesem Fall wird die Zulassung auf den Namen des Firmeninhaber vorgenommen. Jedoch wird die Anschrift der Firma in die Zulassungspapiere eingetragen. Falls ein Firmenname vorhanden ist, wird dieser zum Namen dazu getragen.
Im Allgemeinen:
Es kann bei einer juristischen Person (z. B. GmbH) nur auf die Firma selbst zugelassen werden.
Eine Zulassung auf den Firmeninhaber einer GmbH ist dann eine private Zulassung. Der Firmeninhaber agiert als natürliche Person.
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Auch als benannter Vertreter !?
Hier steht dann die Adresse der Firma und der Inhaber mit seinem Namen, oder geht dies nicht ?
Bei einer GmbH kann auch nur die GmbH in den Papieren stehen, kein Vertreter oder der Firmeninhaber selber. Die juristische Person, hier die GmbH, ist selbstständig rechtsfähig, also ist kein Vertreter notwendig.
Bei einer GbR oder Einzelfirma muss ein Vertreter für die Firma benannt werden, der aber auch zu den Gesellschaftern gehören muss. Gibt es mehrere Gesellschafter muss für die Benennung eines Vertreters von jedem anderen Gesellschafter eine Vollmacht vorliegen.
Beispiel:
Würde die Firma HHR Holop Hotel Resevation GbR (Adresse Musterstraße 1) heißen und auf Max Mustermann (Adresse Hauptstraße 1) als Firmeninhaber eingetragen sein würde in der Zulassung stehen:
Name: Mustermann
Vorname: Max
Anschrift: Musterstraße 1
11111 Musterstadt
Da im Feld für den Nachnamen in den Zulassungspapieren zwei Reihen verfügbar sind kann in die zweite Reihe der Firmenname eingetragen werden, also hier HHR Holop Hotel Resevation GbR.
Dies ist dann von Zulassung zu Zulassung unterschiedlich, die einen schreiben es rein und die anderen eben nicht...
Hier tut sich dann auch eine "kleine" Lücke für die Umweltprämie auf, es könnten gar Unternehmer eine Prämie beantragen !!!
Ist ein nettes Thema 😁
Zitat:
Original geschrieben von Dr.Zulassung
Bei einer GmbH kann auch nur die GmbH in den Papieren stehen, kein Vertreter oder der Firmeninhaber selber. Die juristische Person, hier die GmbH, ist selbstständig rechtsfähig, also ist kein Vertreter notwendig.Bei einer GbR oder Einzelfirma muss ein Vertreter für die Firma benannt werden, der aber auch zu den Gesellschaftern gehören muss. Gibt es mehrere Gesellschafter muss für die Benennung eines Vertreters von jedem anderen Gesellschafter eine Vollmacht vorliegen.
Beispiel:
Würde die Firma HHR Holop Hotel Resevation GbR (Adresse Musterstraße 1) heißen und auf Max Mustermann (Adresse Hauptstraße 1) als Firmeninhaber eingetragen sein würde in der Zulassung stehen:Name: Mustermann
Vorname: Max
Anschrift: Musterstraße 1
11111 MusterstadtDa im Feld für den Nachnamen in den Zulassungspapieren zwei Reihen verfügbar sind kann in die zweite Reihe der Firmenname eingetragen werden, also hier HHR Holop Hotel Resevation GbR.
😕 Leider bin ich hier nicht ganz "Herr" über unsere Geschäftsgebaren und auch nicht über die Paragraphen die es so gibt.
Hab ich das jetzt richtig verstanden,wenn bei ihr im Kfz-Brief "HHR Holop Hotel Resevation
GbR." stehen würde ,bekäme sie die Prämie ? Da aber HHR Holop Hotel Reservation
GmbH(betonung auf
GmbH)drinne steht bekommt sie die Prämie nicht ? (Mit Rücksichtnahme das in seinem Gewerbeschein der Eintrag eines Internet Kfz-Handeln steht.)
Verwirren wollte ich jetzt nicht 😁
Nein es ist in beiden Fällen (GmbH oder GbR) in Ordnung. Da es beides ja Firmen und keine Privatleute wären.
Wichtig ist der Nachweis bei der BAFA, dass es sich um einen eingetragenen Kfz-Händler handelt. Es spielt dann keine Rolle ob es eine GbR oder GmbH ist.
Zitat:
Original geschrieben von Dr.Zulassung
Verwirren wollte ich jetzt nicht 😁Nein es ist in beiden Fällen (GmbH oder GbR) in Ordnung. Da es beides ja Firmen und keine Privatleute wären.
Wichtig ist der Nachweis bei der BAFA, dass es sich um einen eingetragenen Kfz-Händler handelt. Es spielt dann keine Rolle ob es eine GbR oder GmbH ist.
🙂 danke für die Aufklärung! Dann kann sie ja weiter drauf hoffen.
Werde hier auf jeden Fall vom Ausgang der vorherigen Geschehnisse
berichten.
Ciao
gibt es denn hier schon was neues..??
mfg Andy
nein,die ganze Sache läuft noch.Denke mal das sie nicht die einzige ist,die Widerspruch eingelegt hat und wie wir ja wissen malen die Mühlen bei der Behörde hier besonders langsam.Nur wenn sie etwas von dir wollen sind sie besonders flink mit ihren Forderungen.mad:
Gruß
Knuth
😁 es gibt neues von der Bafa zu berichten.
gestern fand meine Ex im Briefkasten ein Schreiben von der Bafa mit folgendem Amtsdeutsch.
😕 Abhilfebescheid 😕
nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage helfe ich gemäß § 72 Verwaltungsgerichtsordnung Ihrem Widerspruch ab und nehme den Aufhebungsbeschei Ihres Zuwendungsbescheides zurück.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle trägt die Kosten des Verfahrens. 😎
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Aufwendungen werden Ihnen auf Antrag hin erstattet.Aufwendungen, die durch Ihr Verschulden entstanden sind,haben Sie selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen ( § 80 Verwaltungsvverfahrensgesetzt ).
😕
dann noch der
Rechtsbehelfsbescheid:
blablabla
meine Ex versteht nur Bahnhof 😠
und ich bin mir nach mehrmaligen Nachlesen auch nicht ganz sicher ob das jetzt die Zusage des Geldes für die Abwrackprämie ist ,was ich fast Glaube mir aber nicht sicher bin 🙂, oder doch eher die Ablehnung ? 🙁
Ciao
Abhilfebescheid, das hört sich für euch gut an 🙂. d.h. die Bafa hebt Ihren ersten Bescheid auf.
Zitat:
Original geschrieben von Samcos
Abhilfebescheid, das hört sich für euch gut an 🙂. d.h. die Bafa hebt Ihren ersten Bescheid auf.
dann gibt es also die Prämie ? 🙂