abgesenkte Bordsteinkante???
Hi Leute,
ich habe mal eine dringende Frage, die mir keiner eindeutig beantworten kann ...
Also, in meinem Wohngebiet (alles 30er Zone) gibt es eine Kreuzung bzw. Ausfahrt (je nachdem) und deren Anbindung ist so komisch gebaut, dass keiner weiß welche Vorfahrtsregelung da gilt...
Zur Verdeutlichung habe ich euch noch ein paar Bilder angehangen.
Hoffe es ist einigermaßen erkennbar, da ich die Fotos nur mit meinem Handy gemacht habe ...
Hoffe, Ihr könnt mir da helfen...
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Weis_nicht_so_recht
ach was 😁
nach 15 Jahren unfallfreies fahren und 40k km/Jahr mag ich keine Bank drücken
hab sicher einige km im rückwärtsgang mehr als so manche im vorwärtshfahren 😉 - kann schon sein, dass die regel etwas verblasst sind, aber meine weibliche intuition - die FUNZT :Pda mach ich mir keine sorgen 😉
Wenn dem so ist, solltest du es unterlassen, anderen Regeln zu erklären, wenn du von diesen keine Ahnung hast, sondern nach Intuition fährst.
Dass du scheinbar stolz darauf bist, ohne Wissen draus loszufahren, lasse ich mal unkommentiert.
44 Antworten
rechts vor links
ähnliches Straßenbild wie bei uns und es hat geknallt. Wir streiten uns jetzt per Gericht, weil auch ich der Meinung bin hier gilt rechts vor links. Ich halte euch über den Ausgang auf dem aktuellen Stand.
PS: abgesenkte Bordsteinkanten deuten Ein und Ausfahrten. Mir ist neu das diese jetzt Straßennahmen kekommen können.
Re: rechts vor links
Zitat:
Original geschrieben von vogelpd
ähnliches Straßenbild wie bei uns und es hat geknallt. Wir streiten uns jetzt per Gericht, weil auch ich der Meinung bin hier gilt rechts vor links. Ich halte euch über den Ausgang auf dem aktuellen Stand.
PS: abgesenkte Bordsteinkanten deuten Ein und Ausfahrten. Mir ist neu das diese jetzt Straßennahmen kekommen können.
also ein abgesenkter Bordstein hat nie Vorfahrt, ebenso wenig eine auslaufende 30-Zone.
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber gar nicht um einen abgesenkten Bordstein, sondern um einen Fahradweg, der parallel zur Hauptstraße lief.
Re: Re: rechts vor links
Zitat:
Original geschrieben von meyster
also ein abgesenkter Bordstein hat nie Vorfahrt, ebenso wenig eine auslaufende 30-Zone.
Du meinst einen verkehrsberuhigten Bereich, oder?
Wie ist denn die Beschilderung? Das könnte ja tatsächlich eine Einfahrt in einen verkehrsberuhigten Bereich sein, dann wäre kein rechts vor links.
Ich bin bei meiner Fahrprüfung auch an so einer Stelle vorbeigekommen. Ich war mir da auch nicht sicher, weil ich die Stelle vorher nicht kannte. Hab also leicht abgebremst und als keiner kam, bin ich dann weiter gefahren. Daraufhin fing der Prüfer gleich an, sich Notizen zu machen. Dort galt kein rechts vor links, obwohl es keine Vorfahrtstrasse war.
Die Prüfung habe ich aber bestanden, weil ich mir sonst keine "Fehler" erlaubt hab.
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also wenn du auf nummer sicher gehen willst, dann frag am besten bei der kreisverwaltung bzw. verbandsgemeinde oder ortsgemeinde-verwaltung bei dir nach, die können dir zu 100% die richtige antwort geben, am besten sprichst du dann noch drauf an, das wenn es kein r. vor l. ist, dass dann schilder angebracht werden sollten...
Also wie ich das sehe ist rechts vor links da kein "abgesenkter Bordstein"vorhanden ist. Dieser wäre ohne Rundung also in gerader Linie abgesenkt und an der gegenüberliegenden Seite genauso wieder angestiegen. Hier ist der Bordstein nur für den Radfahrweg abgesenkt worden.
Zitat:
Original geschrieben von GolfABI
Hi Leute,ich habe mal eine dringende Frage, die mir keiner eindeutig beantworten kann ...
Also, in meinem Wohngebiet (alles 30er Zone) gibt es eine Kreuzung bzw. Ausfahrt (je nachdem) und deren Anbindung ist so komisch gebaut, dass keiner weiß welche Vorfahrtsregelung da gilt...
Zur Verdeutlichung habe ich euch noch ein paar Bilder angehangen.
Hoffe es ist einigermaßen erkennbar, da ich die Fotos nur mit meinem Handy gemacht habe ...Hoffe, Ihr könnt mir da helfen...
hi 🙂
bin rein zufällig auf diese Seite gestossen und muß gleich da mienen Senf dazugeben
rechts vor links gilt meiner meinung nach auf einer KREUZUNG
das Foto hier zeigt ja keine Kreuzung, sondern eine von rechts kommende, "tote" Strasse - also ist eine weiterfahrt gerade aus nicht möglich und somit verliert diese Strasse an bedeutung (meine Meinung)
würde mich natürlich interessieren, was richtig ist - im Leben hab ich dann entweder immer den Vorrang genommen (wenn rechts vor links in solchen Situationen gelten sollte und hab wahnsinniges Glück, dass ich noch lebe 😁😉), oder ich liege richtig
auf weiterhin gute Fahrt ..........
§10 Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
Bordsteinabsenkung / abgesenkter Bordstein
Es muss unterschieden werden zwischen einer höchstens 5 m langen Bordsteinabsenkung und einem auf längere Strecke höhengleichen Gehweg.
Vor einem abgesenkten Bordstein ist das Parken generell verboten, weil mit ihm Fußgängern und Rollstuhlfahrern das Verlassen und Betreten des Gehwegs zur und von der Fahrbahn her erleichtert werden soll.
Ein Problem ergibt sich für den Berechtigten einer Grundstückszufahrt, vor der er eigentlich unter Ausschluss der übrigen Verkehrsteilnehmer parken darf, wenn sich in der Zufahrt gleichzeitig ein abgesenkter Bordstein befindet.
Undeutliche Straßenbaumaßnahmen (z. B. Wasserablaufrinnen, die den Eindruck einer Bordsteinkante wecken können) führen auch immer wieder zu Unklarheiten bei der Vorfahrtregelung, weil den Verkehrsteilnehmern nicht deutlich wird, ob es sich um eine straßenverkehrsrechtlich gemeinte Bordsteinabsenkung mit der Folge der Wartepflicht handelt oder nicht.
OLG Koblenz v. 19.09.2005: Zum Vorfahrtrecht bei durchgehend "abgesenktem" Bordstein
Das OLG Koblenz (Urt. v. 19.09.2005 - 12 U 1084/04) hat entschieden:
Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass niemand ungeprüft auf ein Vorfahrtsrecht vertrauen darf, das für andere Verkehrsteilnehmer schwer zu erkennen ist, so dass von vornherein mit seiner Verletzung gerechnet werden muss.
OLG Zweibrücken v. 12.08.1991: Bei "überführten" Straßeneinmündungen findet die Vorfahrtregel in StVO § 8 Abs 1 S 1 keine Anwendung; vielmehr gilt für den Benutzer der - hier: durch Bürgersteig und gleichmäßig abgesenkten Bordstein - überführten Straße StVO § 10 S 1.
Das OLG Zweibrücken DAR 1992, 190 f. = VRS 82, 51 ff. (Beschl. v. 12.08.1991 - 1 Ss 160/90) hat entschieden:
Bei "überführten" Straßeneinmündungen findet die Vorfahrtregel in StVO § 8 Abs 1 S 1 keine Anwendung; vielmehr gilt für den Benutzer der - hier: durch Bürgersteig und gleichmäßig abgesenkten Bordstein - überführten Straße StVO § 10 S 1.
Zum Sachverhalt: Der Betroffene befuhr am 31. Januar 1991 gegen 16.15 Uhr in Ludwigshafen am Rhein mit dem Pkw... die J-B-Straße. Er wollte die kreuzende H straße überqueren. Die J-B-Straße ist von der H straße durch einen abgesenkten Bordstein getrennt. Der Betroffene fuhr über diesen Bordstein in die H straße ein. Dabei stieß er mit dem von links kommenden Pkw zusammen, der auf der H straße mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h fuhr. An beiden Personenkraftwagen entstand erheblicher Schaden.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu einer Geldbuße von 75,– DM verurteilt, weil er mit einem Personenkraftwagen beim Einfahren auf eine öffentliche Straße aus Fahrlässigkeit nicht die gebotene Sorgfalt beachtet und dabei einen auf der Straße fahrenden Personenkraftwagen eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt hat (§§ 1 Abs. 2, 10, 49 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 StVO, § 19 OWiG, § 24 StVG).
Dagegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene ist der Auffassung, § 10 Satz 1 StVO finde keine Anwendung, weil es sich bei der Unfallstelle um eine Straßenkreuzung handele, an der er gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO Vorfahrt gehabt habe.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Aus der in Bezug genommenen Verkehrsunfallskizze und den Lichtbildern, die die Unfallstelle zeigen, ist ersichtlich, daß die J-B-Straße nicht unmittelbar in die H straße einmündet. Vielmehr sind die Fahrbahnen der beidseitig mit mehrgeschossigen Wohnhäusern bebauten Straßen im Westen und im Osten des Einmündungsvierecks jeweils durch einen parallel zur Fahrbahn der H straße verlaufenden Gehweg getrennt. Diese Gehwege sind 3,30 m breit und werden in dieser Breite über die Fahrbahn der J-B-Straße geführt. Von der Fahrbahn der H straße sind die Gehwege durch einen durchlaufenden, niedrigen Bordstein abgesetzt.
Nach diesen Feststellungen hat das Amtsgericht zu Recht die Voraussetzungen der Vorfahrtsregel gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO verneint. Nach im Schrifttum einhellig vertretener Meinung findet auf die sogenannte "überführte Straßeneinmündung" (vgl. Weimer DAR 1967, 182 ; Kürschner NZV 1989, 174, 177) die Regel über das Einfahren gemäß § 10 Satz 1 StVO in der seit 1988 gültigen Fassung Anwendung, wenn die Fahrbahn der anderen Straße nur über einen abgesenkten Bordstein erreicht werden kann (Mühlhaus/Janizewski StVO 12. Aufl. § 10 Rdnr. 4; § 8 Rdn. 51; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. StVO § 8 Rdn. 35; § 10 Rdn. 6 a; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht 6. Aufl. StVO § 10 Anm. I d, Hentschel NJW 1989, 75 ; Kürschner aaO). Dies gilt auch, wenn die Einmündung über einen flachen Schrammbord führt, der durchgehend in einer Höhe von 5 bis 10 cm gehalten ist (Kürschner aaO S. 177).
Der Senat tritt dieser Ansicht bei.
Mit der Neufassung des § 10 Satz 1 StVO durch die 9. Änderungsverordnung vom 22. März 1988 (VBL 1988, 221) ist nunmehr klargestellt, daß Verkehrsflächen, die über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße führen, Grundstücksausfahrten gleichgestellt sind mit der Folge, daß Fahrzeugführer, die eine solche Verkehrsfläche befahren, keine Vorfahrt haben, wenn sie eine andere Straße nur über einen abgesenkten Bordstein erreichen können. Dies gilt, wie die amtliche Begründung zur Änderungsverordnung zeigt, in allen Fällen, in denen die Zufahrt über einen abgesenkten Bordstein führt. Auf die Breite der Zufahrt oder die Beschilderung mit einem Straßennamen kommt es hierbei nicht an (Jagusch/Hentschel aaO § 10 Rdnr. 6 a). Nicht ausdrücklich von der 9. Änderungsverordnung zur StVO umfaßt ist der Fall, daß ein öffentlicher Weg oder eine öffentliche Straße auf eine andere Straße über einen Gehweg zugeführt wird und ein vorhandener Bordstein im Einmündungsbereich nicht besonders abgesenkt ist. Auch hier findet die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO keine Anwendung. Wenn schon die Zufahrt über einen abgesenkten Schrammbord nurmehr unter den höchsten Sorgfaltsanforderungen, die § 10 StVO aufstellt, zulässig ist, muß dies erst recht gelten, wenn die Einmündung über einen nicht abgeflachten Bordstein oder einen durchgehend niedrigen Bordstein führt. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil handelt es sich bei der Einmündung der J-B-Straße in die H straße um eine sogenannte "überführte Einmündung", an der ein Bordstein die Grenze der Einmündung der Verkehrsfläche markiert. Auf die sonstige Gestaltung der Einmündung und wie der einzelne Verkehrsteilnehmer diese Gestaltung wahrnehmen kann, kommt es nach der Änderung der Straßenverkehrsordnung im Jahre 1988 nicht mehr an. § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gilt an solchen Einmündungen nicht. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, daß der Einmündungsbereich gepflastert, während die J-B-Straße mit einer Schwarzdecke versehen ist. Ebenso ist es unerheblich, daß im weiteren Verlauf der J-B-Straße an ihrer Einmündung in die G straße die Wartepflicht durch ein zusätzliches Verkehrszeichen kenntlich gemacht ist; denn maßgeblich für die Vorfahrtsregelung ist der Zustand der Straße an der Einmündung, an der sich der Zusammenstoß der Kraftfahrzeuge ereignet hat (Senat VRS 45, 395). ..."
Da hast du ja ein paar schöne Urteile zitiert.
Dies bringt mich jedoch nicht weiter, da ein "Bordstein" in der mir gekannten Form dort nicht existiert, sondern lediglich "bauliche Maßnahmen" um einen angleich der Fahrbahnhöhen der beiden Straßen vorzunehmen.
Weiterhin lässt das Muster der Pflasterung des Gehweges vermuten, dass dieser nach rechts in die einmündende Straße fortführt, die gleichen Pflastersteine jedoch auch über die einmündende Straße geführt werden (welche dann durch oben erwähnte "bauliche Maßnahme" in der Höhe angeglichen werden). Das Muster der Pflasterung setzt sich aber in Richtung der einmündenden Straße fort, die Weiterführung geradeaus wurde durch "passend Zurechtscheiden" der Pflastersteine realisiert.
Folglich lässt die Führung des Gehweges vermuten, dass es sich hierbei um eine Kreuzung und nicht um eine Einfahrt über abgesenkten Bodstein handelt.
Die Gestalt des Baus lässt allerdings vermuten, dass die einmündende Straße untergeordnet ist.
Schlussendlich kann ich nur sagen, dass hier wohl im Zweifel eine Einzelfallentscheidung her muss.
Ein Indiz für die Unterordnung der einmündenden Straße ist, dass eine baulich gleich gestaltete Einfahrt im Wohngebiet mit dem Schild "Einzelvorfahrt" untergeordnet ist, weswegen ich davon ausgehe, dass die Verkehrsregelung hier gleich ist.
der bordstein wird nicht gerade weiter gefuehrt! ich wuerde auch der meinung sein :,, rechts vor links``
aber im zweifel bremsen. schliesslich gilt immer als erstes ,,vorsicht und gegenseitige ruecksichtnahme``
ich kann mir gut vorstellen das bei zwei unfællen an dieser stelle auch zwei verschiedene urteile kommen kønnen😁
gruss
Ja, ist alles sehr unklar gelöst und Schilder wollten sie dort scheinbar auch nicht aufstellen, was in diesem Fall eher ungünstig ist.
Meiner Einschätzung nach ist das ein abgesenkter Bordstein.
In der Fahrschule würde man aber sicherlich beibringen "Kommst du von da, ist es ein abgesenkter Bordstein und du musst alle durchlassen. Fährst du dran vorbei, gilt rechts vor links und du musst auch alle durchlassen."
Eben - wie schon gesagt - weil es nicht eindeutig ist.
Fuß vom Gas, gucken, alles frei, Fuß zum Gas, weg da, Sache geklärt.
Moin,
so wie es aussieht, ist die einmündende Straße später dazu gekommen, sie ist deswegen auch nicht asphaltiert, sondern gepflastert. Offenbar liegt die "neue" Fahrbahn auch etwas höher, so dass hier durch die Aufpflasterung (diese weißen Steine) eine Anpassung erfolgen musste.
Der Verlauf des Gehwegs (rechts um die Ecke rum) ist eindeutig. Es ist kein abgesenkter Bordstein, es ist eine normale (wenn auch sehr unübersichtlich gestaltete) Einmündung.
Und damit dürfte "rechts vor links" gelten.
Ach ja, eines noch:
Zitat:
Zitat
rechts vor links gilt meiner meinung nach auf einer KREUZUNGdas Foto hier zeigt ja keine Kreuzung, sondern eine von rechts kommende, "tote" Strasse - also ist eine weiterfahrt gerade aus nicht möglich und somit verliert diese Strasse an bedeutung (meine Meinung)
Rechts vor links nur an Kreuzungen, nicht an Einmündungen? Geh mal schnell zur Nachschulung. 🙄
Zitat:
Original geschrieben von pappen
Moin,so wie es aussieht, ist die einmündende Straße später dazu gekommen, sie ist deswegen auch nicht asphaltiert, sondern gepflastert. Offenbar liegt die "neue" Fahrbahn auch etwas höher, so dass hier durch die Aufpflasterung (diese weißen Steine) eine Anpassung erfolgen musste.
Der Verlauf des Gehwegs (rechts um die Ecke rum) ist eindeutig. Es ist kein abgesenkter Bordstein, es ist eine normale (wenn auch sehr unübersichtlich gestaltete) Einmündung.
Und damit dürfte "rechts vor links" gelten.
Ach ja, eines noch:
Zitat:
Original geschrieben von pappen
Rechts vor links nur an Kreuzungen, nicht an Einmündungen? Geh mal schnell zur Nachschulung. 🙄Zitat:
Zitat
rechts vor links gilt meiner meinung nach auf einer KREUZUNGdas Foto hier zeigt ja keine Kreuzung, sondern eine von rechts kommende, "tote" Strasse - also ist eine weiterfahrt gerade aus nicht möglich und somit verliert diese Strasse an bedeutung (meine Meinung)
ach was 😁
nach 15 Jahren unfallfreies fahren und 40k km/Jahr mag ich keine Bank drücken
hab sicher einige km im rückwärtsgang mehr als so manche im vorwärtshfahren 😉 - kann schon sein, dass die regel etwas verblasst sind, aber meine weibliche intuition - die FUNZT :P
da mach ich mir keine sorgen 😉
Zitat:
Original geschrieben von Weis_nicht_so_recht
ach was 😁
nach 15 Jahren unfallfreies fahren und 40k km/Jahr mag ich keine Bank drücken
hab sicher einige km im rückwärtsgang mehr als so manche im vorwärtshfahren 😉 - kann schon sein, dass die regel etwas verblasst sind, aber meine weibliche intuition - die FUNZT :Pda mach ich mir keine sorgen 😉
Wenn dem so ist, solltest du es unterlassen, anderen Regeln zu erklären, wenn du von diesen keine Ahnung hast, sondern nach Intuition fährst.
Dass du scheinbar stolz darauf bist, ohne Wissen draus loszufahren, lasse ich mal unkommentiert.