Abgemeldetes Fahrzeug abschleppen?

Hallo,
ich habe von einem Kumpel der 7 km entfernt wohnt ein Auto gekauft zum ausschlachten was nicht mehr fahrbereit ist.
Das Fahrzeug ist zur Zeit abgemeldet aber normal dürfte ich das doch bis bei mir daheim abschleppen um es dann auseinander zu bauen und zu entsorgen?!
Habe irgendwo mal was gelesen aber ich weiss nimmer wo.
Hätte da nämlich gerne was schriftliches falls die Polizei mich anhält und die mir irgendwas vorwerfen was nicht stimmt.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von HelldriverNRW


*klugscheiss Modus an* 🙂
Gemäss Altautoverordnung bzw. Urteilen und Kommentaren dazu (da finden sich auch ausdrücklich die privaten Garagenschlachtungen wieder...) darf niemand (kein Autohändler... Privatperson....whatever) ein Auto auch nur "in wesentlichen Teilen" zerlegen (Ausnahme "zum Zwecke der Reparatur/"Wiederinverkehrbringung"!), ausser eben einer zertifizierten Verwertung.

UND???

Natürlich zerlegt man das Auto um es zu Reparieren/Wiederinverkehrbringen zu können.
Leider weis man hinterher nicht mehr wie es zusammen gehörte und bringt deshalb die zerlegten Reste zum Verwerter.
Das dabei das ein oder andere Teil vergessen wird, naja, kann ja vorkommen 😉😛

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Zitat:

Original geschrieben von steini111


Man muss nur mal an den Richtigen kommen, dann wirds teuer! Und die Ausrede: Der Kollege von ihnen hat mich aber weiterfahren lassen hilft auch nicht.

grüße
Steini

Das sehe ich anders. Wenn ich mich als normaler Bürger im Rahmen meiner Möglichkeiten schlau mache und die entsprechenden Stellen mir zusichern das es erlaubt ist, bin ich mir sicher das ich aus der Sache ohne oder nur mit geringen Folgen raus komme. Ich merk mir natürlich den Namen derer die mir die Auskunft erteilt haben.

Das soll jetzt keine Aufforderung zu illegalen Aktivitäten sein. Von einem Dorf ins nächste kann man sowas aber sicher mal machen. Bei nem Unfall hat man dann aber sicher schlechte Karten.

Jetzt wird meine Aussage bestimmt gleich wieder in der Luft zerrissen...😉

das ist eben der unterschied zwischen erlaubt und toleriert !
erlaubt ist es nicht! und im zweifelsfall obliegt DIR der nachweis dieser auskunft (die auch nicht vor irrtuemern schuetzt)
und das ist auch kein zerreissen, sondern sind eben fakten.
Harry

Ich bin mir aber immer noch sicher das man es mal durfte. Ich glaube ich hatte irgendwo mal ein Dokument gesehen glaube beim Ad*c wo drinne stand das man ein abgemeldetes auto auf dem kürzesten weg zum Schrotthändler abschleppen darf auch wenn es abgemeldet ist.

Zitat:

Original geschrieben von Harry999


erlaubt ist es nicht! und im zweifelsfall obliegt DIR der nachweis dieser auskunft (die auch nicht vor irrtuemern schuetzt)

Wenn ich meine Möglichkeiten mich schlau zu machen ausgeschöpft habe, was soll ich dann noch machen? Ein Polizist kann sich sicher mal irren, aber wenn ich drei oder vier gleiche Aussagen erhalte, muss ich es doch glauben. Das ich am Ende doch der Dumme bin - da muss man sich in D wahrscheinlich dran gewöhnen.

PS: Unwissenheit schützt in manchen Fällen doch vor Strafe.

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Zitat:

Original geschrieben von sl!d3


Unwissenheit schützt in manchen Fällen doch vor Strafe.

Aber nicht im Strafrecht!

Bei uns auf der DS hat man einem Monat nach Einführung der FZV erfahren, dass es Dinge wie Erlöschen Betriebserlaubnis nicht mehr gibt. Dann wurde das neue Gesetz mal einsortiert in die Ordner auf der Wache.

Das sich das mit den Roten Kennzeichen verschäft hat, habe ich aus dem Fernsehen erfahren, nachdem die FZV bereits Monate eingeführt war.

Als die Zulassungsbescheingung eingeführt wurde, haben wir per Zeitungsausschnitt erfahren, was sich ab wann ändert. Angeblich kam (wie so oft) irgendwann ne Email vom Innenministerium oder der Landespolizeidirektion wo auf die Änderungen der StVZO hingwiesen worden sei. Ha ha... Ist wohl irgendwo in den hunderten Mails die täglich kommen mit unzähligen sinnvollen aber mehr sinnlosen Infos "von oben" untergegangen...

Es vergehnt fast kein Tag, an dem wir nicht in irgendeinem besonderen Fall auch selbst im Internet "googeln" und nach genauen Lösungen/Vorschriften/Empfehlungen suchen. Ihr könnt euch gar nicht vorstellen, wie schlecht die Fortbildung des einzelnen kleinen Beamten ist.

Ich hab bis heute keine Vortbildung bekommen, was sich beim Aufenthaltsgesetz geändert hat (ich hab noch die alten Vorschriften durchgenommen). Aber wissen soll ich immer alles in jeder Situation. Echt beschissen.

Ach ja. Spricht man die "Obrigkeit" auf solche Missstände an, heißt es immer "da haben wir doch ein Merkblatt im Intranet oder auf der Wache" oder "Sie können sich ja für einen Lehrgang einbuchen". Ok, Lehrgänge werden ja angeboten, aber die sind zum einen 100Km weit weg und zum anderen immer nen 3/4 Jahr ausgebucht. Also bleibt oft nur das Eigenstudium und die Hoffnung, dass sich ein Kollege auf der Schicht mit der Materie auskennt.

Zitat:

Original geschrieben von neo49


Bei uns auf der DS hat man einem Monat nach Einführung der FZV erfahren, dass es Dinge wie Erlöschen Betriebserlaubnis nicht mehr gibt

das umgangssprachliche "erlöschen der be" gibts auch weiterhin!

lediglich heißt das jetzt etwas anders, und früher war das mal in der probzeit ein a-verstoß und seit der letzten änderung im bußgeldkatalog isses nur noch ein b-verstoß......außerdem hat sich die verwindung der betriebserlaubnis und der zulassung etwas "gelockert"....

Wenn du wüsstest, was wir schon Diskussionen mit Verkehrsteilnehmern, Kollegen und dem Landratsamt hatten.

Die wollen jetzt alles gem. §30 StVZO verwarnt bzw. je nach dem angezeigt haben, da es das reine "Erlöschen BE" im Tatbestandskatalog nicht mehr gibt.

§30: Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute/ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen --> 25,- Euro ...die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt --> 50,- Euro

Anfangs wurde §3 und der Verstoß "Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl es nicht zu Verkehr zugelassen war" genannt. Das wollen sie jetzt aber nicht mehr, weil es faktisch falsch war.

weiß jemand, ob ich ein auto als anhänger zulassen+versichern kann und es dann halt wie nen anhänger hintendran hängen und losfahren kann? nur wie wäre das dann mit der stützlast?...die muss doch mindestens 5% vom gesamtgewicht des anhängers betragen oder?

bin nämlich grad dabei abzuklären, dass ich aufm acker driften darf nach der ernte. hab vor mir mit n paar freunden zusammen nen alten ford sierra oder omega oder sowas günstig zu besorgen damit wir uns dann aufm acker damit austoben können. das auto anzumelden würde ja n schweinegeld kosten. der transport is da nich so einfach...n trailer kostet auch n schweinegeld und man braucht noch n passendes zugfahrzeug mit ahk das auch entsprechend viel ziehen darf da son trailer ja auch nochma n paar 100kg wiegt von daher wäre die idee mit nem trailer irgendwie utopisch.

als andere möglichkeit sehe ich noch das auto erstmal doch anzumelden. dann können wir uns ein paar tage/wochen austoben bis eh wieder ausgsät ist und dann das auto wieder vorübergehend stillegen. es müsste dann nur ein auto sein wo der tüv noch nicht ganz abgelaufen ist, weil man es sonst ja nicht anmelden kann. wenn das auto nur vorübergend stillgelegt ist, brauch ich dann nen aktuellen tüv, um es später wieder neu zuzulassen? die kennzeichen wo die tüv plakette drauf ist bleiben dabei ja erhalten...und mit abgelaufenem tüv zu fahren würde ich persönlich für so kurze strecken zur überführung riskieren...wenn ich erwischt werd, gibts nur n kleines bußgeld und erst ab 8 monaten nen punkt. darf nur kein unfall passieren, wo nachgewiesen werden kann, dass der aufgrund eines mangels passiert ist, mit dem das auto keinen neuen tüv bekommen hätte.

dann würde mich noch interessieren: werden die versicherungsprämie und die steuern auf den tag genau abgerechnet? also das ich wenn ich das auto heute zulasse und morgen vorübergehend stillege, vllt 2€ oder sowas für versicherung+steuern bezahl für den einen tag halt? plus ab- und anmeldegebühren natürlich, was zusammen glaub ich ca. 15€ wären.

gruß
karl

hmm warum kann ich denn meinen beitrag garnich mehr bearbeiten?...naja dann mach ich nochma nen neuen post auf.

also wegen der überführung. ich meine nicht die überführung nach dem kauf. dafür muss dann wohl ne kurzzulassung oder sowas her, kostet dann halt ca. 75€, anders geht das denke ich kaum.
mir geht es darum, mit dem auto vom stellplatz im dorf aufs feld zu kommen.
wie wäre es denn, wenn ich das auto absolut fahruntüchtig mache (z. b. zündkerzen rausnehmen oder sowas)? brauche ich dann eine zulassung für das auto? es muss ja zugelassen werden, weil es ein KRAFTfahrzeug ist. die kraft kommt vom motor. aber ohne zündkerzen kann der motor beim besten willen keine kraft mehr entwickeln und damit ist das auto dann vllt auch kein kraftfahrzeug mehr?
könnte ich das auto dann mit der frontstoßtange eines anderen autos schieben? das wäre dann ja kein schleppen/abschleppen, oder doch (die kratzer am schiebenden auto, die dadurch wohl zwangsläufig entstehen würden, wären mir wurscht)?
wie würde es sich mit schieben durch eigene körperkraft verhalten? das wäre dann doch etwas umständlich, aber wenn das ne saubere lösung wär, wärs auch ne überlegung wert.

ich könnte mir schon vorstellen, dass die grünen da ein auge auf uns werfen werden, wenn wir auf dem acker rumdriften und vllt. darauf aus sind, irgendwie ne möglichkeit zu suchen, uns eins auszuwischen. von daher ist hier denke ich die gefahr, ärger zu bekommen, besonders hoch, wenn nicht alles zu 100% rechtens ist.

gruß
karl

p. s.: an das ordnungsamt, umweltamt, die jäger und natürlich den bauern hab ich auch gedacht😉

Zitat:

Original geschrieben von 200D


hmm warum kann ich denn meinen beitrag garnich mehr bearbeiten?..

weil aelter als 2 stunden (nur zur info)

Harry

Zitat:

Original geschrieben von winjen66



Zitat:

Original geschrieben von sl!d3


Unwissenheit schützt in manchen Fällen doch vor Strafe.
Aber nicht im Strafrecht!

Auch im Strafrecht!

"Wegen einer vorsätzlichen Straftat kann sich nur strafbar machen, wer alle relevanten Tatumstände kennt.
...
Täter, die einem so genannten "unvermeidbaren Verbotsirrtum" aufliegen, werden nicht bestraft. Ein Verbotsirrtun liegt vor, wenn der Täter zwar sämtliche relevanten Tatumstände kennt, ihm aber trotzdem nicht klar war, dass er etwas Verbotenes tut. Unvermeidbar kann ein solcher Verbotsirrtum zum Beispiel dann sein, wenn sich der Täter vor seiner Tat Rechtsrat eingeholt hat."

Aha.....also, ich möchte jetzt keinen Rechtsexkurs über Verbotsirrtum, oder ähnlichem eröffnen! Das könnten wir mal per pn machen. Aber Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit unterscheidet sich erheblichst von Verbotsirrtum.

Zudem gibt es verschiedenste Vorsatz- und auch Fahrlässigkeitsarten.

Ich kenne derzeit keinen einzigen Fall, in dem jemand wegen Verbotsirrtums freigesprochen wurde. Aber wenn ich mal Zeit habe, dann gucke ich mal.

Ich lerne ja gern dazu

Zitat:

Original geschrieben von sl!d3



Zitat:

Original geschrieben von winjen66


Aber nicht im Strafrecht!

Auch im Strafrecht!

"Wegen einer vorsätzlichen Straftat kann sich nur strafbar machen, wer alle relevanten Tatumstände kennt.
...
Täter, die einem so genannten "unvermeidbaren Verbotsirrtum" aufliegen, werden nicht bestraft. Ein Verbotsirrtun liegt vor, wenn der Täter zwar sämtliche relevanten Tatumstände kennt, ihm aber trotzdem nicht klar war, dass er etwas Verbotenes tut. Unvermeidbar kann ein solcher Verbotsirrtum zum Beispiel dann sein, wenn sich der Täter vor seiner Tat Rechtsrat eingeholt hat."

Anstatt aus Büchern (ich finde den Dr. jur. Höcker aber auch recht unterhaltsam) abzuschreiben oder

Beiträge aus anderen Foren

hier reinzukopieren, sollte man sich lieber mal im Gesetzestext belesen.

Da steht nämlich wörtlich:

§16StGB Irrtum über Tatumstände:

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Soso...

Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

Also nix mit "...wird nicht bestraft..." Zwar nicht wegen Vorsatz (= mit Absicht) - dafür aber wegen Fahrlässigkeit (= die im Verkehr erforderliche Sorgfalt)

Aber darum gings es hier ja eigentlich nicht... 😰

Zitat:

Original geschrieben von sl!d3


Ich mache das öfters mal, ne abgemeldete Karre abzuschleppen. Hatte mich extra VORHER bei der Polizei schlaugemacht. Die haben gesagt wäre kein Problem. Wurde auch schon mehrmals angehalten - haben nur geschaut und alles für in Ordnung befunden. Einmal haben sie nur gemeint das Zugfahrzeug erscheint ein bisschen klein aber mit den Worten "sie fahren ja bestimmt nicht weit,oder?" durfte ich weiter fahren.

Was Du im Strassenverkehr darfst oder nicht, ist im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrsordnung, in der Straßenverkehrszulassungsordnung, in der Fahrerlaubnis-Verordnung, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr etc. genau geregelt.

Nur weil Dich ein Polizist dafür mal nicht "abkassiert" und alle Augen zudrückt:

§69a Ordnungswidrigkeiten

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt...

Bußgeldkatalog:
Nr. 197 Tatbestand Schleppen von Fahrzeugen €25

heißt das noch lange nicht das es erlaubt ist!

Auch ist die Auskunft eines Polizisten nicht rechtsverbindlich - schließlich kann ja auch er sich einmal irren. Wenn jemand nach seiner Meinung zu unrecht einen Strafzettel bekommen hat, ist das Geschreie ja auch jedesmal riesengroß.

Mal generell:

Abschleppen = Betriebsunfähigkeit + Ortsveränderung + Nothilfegedanke

"...Nach Auskunft des Bundesverkehrsministers gibt es in der FZV deswegen keine diesbezügliche Regelung mehr, da hauptsächlich davon ausgegangen wird, dass Pannenfahrzeuge, die abschleppt werden müssen, ohnehin zugelassen sind. Für solche Fälle, in denen abzuschleppende Fahrzeuge keine Zulassung aufweisen, würden hinreichend andere technische (Aufladen) oder rechtliche (Kurzzeitkennzeichen, gegebenenfalls Schleppgenehmigung) Alternativen zur Verfügung stehen..."

Ergo:
Ein nicht zugelassenes Fahrzeug von A nach B zu schleppen ist nicht erlaubt, da es sich lt. FZV um einen Anhänger handelt. Sei mal froh dass sie Dich einfach haben weiterfahren lassen und mehr "Freund und Helfer" als "Sanktionisten" waren.
Alles Sachen die in der Fahrschule durchgenommen wurden und einen Führerschein sollten wir ja alle haben. Also auch nix mit "...unvermeidbaren Verbotsirrtum..." 😉

Zitat:

Original geschrieben von winjen66


Aha.....also, ich möchte jetzt keinen Rechtsexkurs über Verbotsirrtum, oder ähnlichem eröffnen!

Ich lerne ja gern dazu

Will ich auch nicht. Aber dieses Zitat aus dem erwähnten Buch war die beste Möglichkeit um meinen Standpunkt zu erläutern. Nach meiner Auffassung kann ich für etwas was ich nicht wissen kann und falsch aufgeklärt wurde nicht bestraft werden.

Aber anscheinend geht das doch.😕

Naja, ich lern auch gern was neues.

@Housil:

Ich sag ja auch das sich ein Polizist mal irren kann. Aber 4? Und wie geschrieben, die Polizisten haben nicht einfach ein Auge zugedrückt, sondern waren selbst überzeugt davon das es erlaubt sei und haben mir das auch so gesagt. Und aufgrund dieser Aussagen und des Zitates aus diesem Buch sehe ich mich, oder sah ich mich in meiner Auffassung bestätigt.

Ich sitz grad wieder in der Fahrschule und kann mich nicht erinnern das dieser Fall besprochen wurde.

Also kann ich milder bestraft werden oder, im günstigsten Fall, gar nicht.

Ich kann aber auch, trotz dieser Umstände, mit der vollen rechtlichen Keule bestraft werden?

Verstehe wer will...

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