Abgemeldetes Auto auf Privatparkplatz an der Straße erlaubt?

Moin.

Ich habe mal eine kurze Frage.
Wir haben ein Haus in einer Reihenhaussiedlung, an unserer kleinen Straße sind links und rechts Parkplätze, aber alle privat.
Jeder Parkplatz gehört zu einem Haus.

Nun steht auf einem Privatparkplatz seit Wochen ein Auto mit Tageskennzeichen das ebenfalls seit Wochen abgelaufen ist.
Das Ding ist, der Parkplatz gehört zu einem Haus das derzeit nicht bewohnt ist, somit leer ist.

Es das Fahrzeug auf dem Privatparkplatz nervt ungemein, da es echt schräg steht und man schwer aus der Tür kommt.
Rein rechtlich ist es ja ein Privatparkplatz, somit kann er ja dort stehen aber mit denen die das Haus verkaufen, Ärger bekommen.

ABER eigentlich darf er dort ohne richtige Zulassung auch nicht stehen da es ganz normale ( wenn auch Private ) Parkplätze sind, weil diese ja direkt zum Öffentlichen Straßenwesen dazugehören.

Er dürfte rein rechtlich nur auf Privatgrund das abgeschlossen ist stehen, richtig ?

Jetzt ist meine Frage, wie verhält sich das ? Müsste das KFZ dort eigentlich weg?

Vielen Dank!

Beste Antwort im Thema

nein. Auf privatem Grund darf das Auto auch abgemeldet stehen.

Und bevor hier gleich 27 Hinweise kommen, dass es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt: das ist nicht relevant, da sich die STVZo nur auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen bezieht. Aber da steht das Auto ja nicht, sondern auf einem privaten Grundstück.

Ärger mit den Besitzern des Grundstücks kann er natürlich trotzdem bekommen.

Edit:

Zitat:

@Kaesespaetzle schrieb am 24. September 2015 um 15:12:29 Uhr:


Privatparkplätze an öffentlichen Straßen dürfen nur mit Sondernutzungsgenehmigung für abgemeldete Fahrzeuge genutzt werden.

was soll das denn bitte sein?

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@FredMM
Wie kommst du nur auf sowas? Wenn ich als Eigentümer eines nicht umzäunten Grundstücks dort meiner minderjährigen Nichte das Autofahren beibringe / gestatte, dann ist das vielleicht nicht ganz klug, aber weder eine Straftat noch eine Owi. Der Eigentümer ist auch nicht verpflichtet, sein Eigentum komplett einzuzäunen oder vorhandene Tore zu verschließen. Und solange sich Öl und Benzin im und nicht außerhalb des Autos befindet, wo ist denn da die Umweltverschmutzung?

Dein edit: ähm .... willst Du mich grad ein wenig veräppeln? Ich nehm's mal als Gag 😉

Ist so, glaubs mir. Hab mich da auchmal mit der Polizei streiten dürfen.

Diese Parkplatz ist öffentlich zugänglich:
http://burgibormann.de/wp-content/uploads/2014/10/DSCF0036xxx.jpg

Dieser wäre es nicht:
http://www.thomas-pes.de/img/produkte/gartentor.jpg

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 25. September 2015 um 14:11:05 Uhr:


@FredMM
Wie kommst du nur auf sowas? Wenn ich als Eigentümer eines nicht umzäunten Grundstücks dort meiner minderjährigen Nichte das Autofahren beibringe / gestatte, dann ist das vielleicht nicht ganz klug, aber weder eine Straftat noch eine Owi. Der Eigentümer ist auch nicht verpflichtet, sein Eigentum komplett einzuzäunen oder vorhandene Tore zu verschließen. Und solange sich Öl und Benzin im und nicht außerhalb des Autos befindet, wo ist denn da die Umweltverschmutzung?

Dein edit: ähm .... willst Du mich grad ein wenig veräppeln? Ich nehm's mal als Gag 😉

Weil die Karre durchrosten kann wenn sie da 2 Jahre steht und der Siff dann ins Grundwasser läuft.

http://www.welt.de/.../Leser-fragen-Experten-antworten.html

@FredMM
Ach herje. Lies doch mal Deine Fundstelle verstehend. 😉 Mit dem Glauben an Deinen Standpunkt kann ich nicht dienen. Mit Polizisten streite ich nicht, weil das nix bringt. Ich kläre das dann im sich anschließenden Verfahren, wenn ich mich zu Unrecht belangt fühlen sollte. Das mit der Gefahr des Durchrostens .... sorry, da muss ich mal rasch nach Muskelrelaxantien suchen, damit ich meinen Lachkrampf loswerde.

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eigentlich hatte ich schon versucht, im zweiten Beitrag den Unterschied zu erklären: Die StVZO gilt nur auf öffentlichen Straßen. Deswegen ist die Thematik des "öffentlichen Verkehrsraums", also wo tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, hier nicht relevant.

Zitat:

@fire-fighter schrieb am 24. September 2015 um 15:21:46 Uhr:


Wenn er Dich nur stört, weil er schräg parkt, dann wupp ihn doch in eine gerade Position. Mit zwei drei Personen den Wagen an einem Ende in die Federn drücken und dann beim entlasten etwas seitlich Druck ausüben. Wenn das vorsichtig von Statten geht, dann passiert dem Auto auch nichts. Bilder/Video von der Aktion können Dir helfen, im Zweifelsfalle nachzuweisen, dass bei der Aktion kein Schaden entstand.

Von diesem Tipp würde ich mal ganz die Finger lassen. Was früher bei Fahrzeugen mit angeschraubter Metal- bzw. Stahl-Stoßstange funktioniert hat, führt bei modernen Fahrzeugen mit Kunstoffummantelten Stoßfängern sehr schnell (bzw. fast zwangsläufig) zu Schäden, für die man dann ruck-zuck in die Haftung genommen wird. Und sonst irgendwo am Blechkleid der Karosserie hinzulangen und zu wippen und heben, wäre genauso dämlich und würde ebenfalls sehr schnell zu Beschädigungen führen.

Sowas mag für Einsatzkräfte (Feuerwehr od. Polizei) im Fall der unmittelbaren Gefahr ein probates Mittel und haftungsrechtlich abgedeckt sein. Als Privatperson kann man sich aber direkt auf Regressforderungen einstellen. Die vom TE dargelegte Situation berechtigt jedenfalls nicht zu solchen Handlungen.

Naja, ist ja auch nicht auf meinen Mist gewachsen, sondern auf die Gesetzgebung ausgelegt und den Juristen.

Für Juristen sind Privatwege, Gehwege, vor dem Haus und bestimmte Grundstückszufahrten aber auch Firmenparkplätze einfach "öffentlicher Raum" und wenn dieser für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

Klingt komisch, ist aber so.

Das selbe gilt für das Abfall und Wegegesetz, dass Schrott einfach eine langfristige Belastung "sein kann" aber nicht muß. Ist aber auch so, dass du dir Probleme einheimsen kannst, ob es nun rostet oder auch nicht. Es gilt ja auch der Vorsatz. Das Auto ist ja nicht zufällig dort.

Zitat:

@FredMM schrieb am 25. September 2015 um 16:30:46 Uhr:


Für Juristen sind Privatwege, Gehwege, vor dem Haus und bestimmte Grundstückszufahrten aber auch Firmenparkplätze einfach "öffentlicher Raum" und wenn dieser für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Klingt komisch, ist aber so.

nein, ist ganz sicher nicht so.

Abgesehen davon ist die Frage des öffentlichen Verkehrsraumes für die Zulassung in keiner Weise relevant. Sonst dürfte kein Autohändler seine Verkaufsfahrzeuge auf seinem Firmengrundstück parken.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 25. September 2015 um 16:55:59 Uhr:



Zitat:

@FredMM schrieb am 25. September 2015 um 16:30:46 Uhr:


Für Juristen sind Privatwege, Gehwege, vor dem Haus und bestimmte Grundstückszufahrten aber auch Firmenparkplätze einfach "öffentlicher Raum" und wenn dieser für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Klingt komisch, ist aber so.
nein, ist ganz sicher nicht so.

Abgesehen davon ist die Frage des öffentlichen Verkehrsraumes für die Zulassung in keiner Weise relevant. Sonst dürfte kein Autohändler seine Verkaufsfahrzeuge auf seinem Firmengrundstück parken.

Naja, wennst du mehr Info´s hast. Kannst auch gerne den Link weiter oben der Welt.de anklicken. Die sagen genau das selbe. Oder stell ein Auto unangemeldet auf dein Parkplatz vors Haus und warte bis dann ein Ticket dranhängt, dich ein Nachbar anschwärzt, oder oder 🙂

Ich machst zumindest nicht mehr 🙂

@FredMM:
klick Deinen Welt.de Link mal selber an. Da steht das Gegenteil von dem, was Du hier postest!!! 😁😁😁

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 25. September 2015 um 18:04:33 Uhr:


@FredMM:
klick Deinen Welt.de Link mal selber an. Da steht das Gegenteil von dem, was Du hier postest!!! 😁😁😁

Ah Mann. Mach das. Lies aber erst den vorletzten Absatz 🙂

Auch noch ein Link:

http://www.blitzerblog.de/.../

Wie gesagt, probierts aus. Ich bin raus 🙂

schon trollig drollig was Du da verstanden zu haben glaubst.

Kai R . Seite 1 .
Du wagst dich sehr laut , sehr weit vor .
Das ist zwar Privatplatz , aber im öffentlichem Straßenraum , deshalb muss es zugelassen sein .
Was du glaubst ist nicht so entscheidend , sondern was die Rechtsprechung zum Verordnungstext schon x mal
entschieden hat .
Kauf dir ein vernünftiges Regelwerk .
Giovanni.

Hast Du die Urkunde gesehen, die den Umfang der Widmung zum öffentlichen Straßenverkehr ausweist?

Zitat:

@Kai R. schrieb am 25. September 2015 um 16:55:59 Uhr:



Zitat:

@FredMM schrieb am 25. September 2015 um 16:30:46 Uhr:


Für Juristen sind Privatwege, Gehwege, vor dem Haus und bestimmte Grundstückszufahrten aber auch Firmenparkplätze einfach "öffentlicher Raum" und wenn dieser für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Klingt komisch, ist aber so.
nein, ist ganz sicher nicht so.

und WIE das so ist!

Ich habe das die Tage gerade selber erleben dürfen, wie mein Nachbar (leider beim Ordnungsamt) auf das Parken meines abgemeldeten Altwagens (Gott hab ihn seelig) reagiert hat, der auf einem rückwärtigem Parkplatz am Haus, aber öffentlich zugänglich(!) zur Abholung durch den Käufer stand. Ich wurde zweimal ganz schön angepfiffen von dem - zuletzt mit Drohung einer Anzeige!

In meinem Fall blieb nur der TG-Platz übrig - da steht aber eigentlich mein anderes Fahrzeug.

Da gibts überhaupt keine Diskussion:
der Parkplatz kann noch so versteckt oder "privat" erscheinen (selbst ein "Privatparkplatz"-Schild ändert da nichts)... ist er öffentlich zugänglich, darfst du o. Schilder dort nicht parken - nicht mal wenn du dort einen eigenen Stellplatz hättest!

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