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  5. Ab wieviel ccm wird ein reguläres Motorradkennzeichen erteilt...?

Ab wieviel ccm wird ein reguläres Motorradkennzeichen erteilt...?

Hallo,
liege ich mit meiner Vermutung richtig, dass alles oberhalb von 125ccm, also auch ein 200ccm Roller, ein reguläres Motorradkennzeichen erhält?
Oder auch bei 125ccm, wenn eine bestimmte Leistung erreicht wird?
Anders gefragt, was sind die Mindestanforderungen für ein Motorradkennzeichen? (Hubraum/KW)?

-🙂

Beste Antwort im Thema

Servus,

Die kurze Version:
Um ein amtliches Kennzeichen zu bekommen braucht man mindestens ein motorisiertes Zweirad mit mehr als 45 km/h Höchstgeschwindigkeit und mehr als 50 cm³.

Bei einem Leichtkraftrad (eigentlich zulassungsfrei, siehe unten) hat man dann eine Betriebserlaubnis und einen Fahrzeugschein.

Sobald man über 125 cm³ oder über 11 kW kommt, wird aus dem Leichtkraftrad ein Kraftrad und man hat statt der Betriebserlaubnis dann einen Fahrzeugbrief, wobei eine Betriebserlaubnis natürlich trotzdem bestehen muss.

Hier das Fachchinesisch:
Alles was man dazu braucht ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

§ 1 FZV "Anwendungsbereich":
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.
(Quelle)

§ 2 FZV "Begriffsbestimmungen"
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;
[...]
3. Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
[...]
9. Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
10. Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
11. Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
a) zweirädrige Kleinkrafträder:
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
[...]
(Quelle)

§ 3 FZV "Notwendigkeit einer Zulassung":
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c) Leichtkrafträder,
d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
[...]
(Quelle)

Ich fasse mal zusammen:
Alle Kraftfahrzeuge, bis auf die Ausgenommen, die schneller als 6 km/h fahren brauchen eine Zulassung. Unter den Ausnahmen stehen Leicht- und Kleinkrafträder. Demnach sind diese Fahrzeuge zulassungsfrei.

Bei Kleinkrafträdern sind alle "Roller" bis 50 cm³ und bis 45 km/h gemeint. Leichtkrafträder sind Krafträder, also Motorräder, mit einem Hubraum zwischen 51 cm³ und 125 cm³, einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h und einer Leistung von weniger als 11 kW.
Für diese gibt es aber noch besondere Regeln. Diese sind wie folgt:

§ 4 FZV "Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge":
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
[...]
2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
[...]
(Quelle)

Ich übersetze mal:
Die ausgenommenen Fahrzeuge, also unser Roller und unser Leichtkraftrad, dürfen nur gefahren werden, wenn für sie eine Betriebserlaubnis besteht. Das ist ein extra Dokument, das vorhanden sein muss. Zudem müssen Leichtkrafträder noch ein Kennzeichen führen. Dazu wird auch eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) mit ausgestellt, aber keine ZB2 (Fahrzeugbrief).

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>50ccm, Zulassung im COC Papier bzw. Brief Schein steht Kleinkraftrad oder Motorrad. Nachbars 125 NSU ist ein Motorrad und kostet fast nix und bei der Steuer ist es so wenig das auft Antrag darauf verzichtet wird.

Grösser 50ccm braucht eine Zulassung, darunter reicht eine Betriebserlaubnis.

Es gibt auch die Möglichkeit 50 kubik roller mit normalen Kennzeichen zu versehen.
War mal ein Thema im ROller Forum

Servus,

Die kurze Version:
Um ein amtliches Kennzeichen zu bekommen braucht man mindestens ein motorisiertes Zweirad mit mehr als 45 km/h Höchstgeschwindigkeit und mehr als 50 cm³.

Bei einem Leichtkraftrad (eigentlich zulassungsfrei, siehe unten) hat man dann eine Betriebserlaubnis und einen Fahrzeugschein.

Sobald man über 125 cm³ oder über 11 kW kommt, wird aus dem Leichtkraftrad ein Kraftrad und man hat statt der Betriebserlaubnis dann einen Fahrzeugbrief, wobei eine Betriebserlaubnis natürlich trotzdem bestehen muss.

Hier das Fachchinesisch:
Alles was man dazu braucht ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

§ 1 FZV "Anwendungsbereich":
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.
(Quelle)

§ 2 FZV "Begriffsbestimmungen"
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;
[...]
3. Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
[...]
9. Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
10. Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
11. Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
a) zweirädrige Kleinkrafträder:
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
[...]
(Quelle)

§ 3 FZV "Notwendigkeit einer Zulassung":
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c) Leichtkrafträder,
d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
[...]
(Quelle)

Ich fasse mal zusammen:
Alle Kraftfahrzeuge, bis auf die Ausgenommen, die schneller als 6 km/h fahren brauchen eine Zulassung. Unter den Ausnahmen stehen Leicht- und Kleinkrafträder. Demnach sind diese Fahrzeuge zulassungsfrei.

Bei Kleinkrafträdern sind alle "Roller" bis 50 cm³ und bis 45 km/h gemeint. Leichtkrafträder sind Krafträder, also Motorräder, mit einem Hubraum zwischen 51 cm³ und 125 cm³, einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h und einer Leistung von weniger als 11 kW.
Für diese gibt es aber noch besondere Regeln. Diese sind wie folgt:

§ 4 FZV "Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge":
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
[...]
2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
[...]
(Quelle)

Ich übersetze mal:
Die ausgenommenen Fahrzeuge, also unser Roller und unser Leichtkraftrad, dürfen nur gefahren werden, wenn für sie eine Betriebserlaubnis besteht. Das ist ein extra Dokument, das vorhanden sein muss. Zudem müssen Leichtkrafträder noch ein Kennzeichen führen. Dazu wird auch eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) mit ausgestellt, aber keine ZB2 (Fahrzeugbrief).

@Ehm89
Vielen Dank!

Zitat:

@Ehm89 schrieb am 21. Juni 2018 um 09:35:30 Uhr:


Um ein amtliches Kennzeichen zu bekommen braucht man mindestens ein motorisiertes Zweirad mit mehr als 45 km/h Höchstgeschwindigkeit und mehr als 50 cm³.

Auf Antrag kann man auch ein Moped mit 50 ccm Hubraum zulassen und bekommt dann auch ein amtliches Kennzeichen.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 21. Juni 2018 um 14:53:53 Uhr:



Zitat:

@Ehm89 schrieb am 21. Juni 2018 um 09:35:30 Uhr:


Um ein amtliches Kennzeichen zu bekommen braucht man mindestens ein motorisiertes Zweirad mit mehr als 45 km/h Höchstgeschwindigkeit und mehr als 50 cm³.

Auf Antrag kann man auch ein Moped mit 50 ccm Hubraum zulassen und bekommt dann auch ein amtliches Kennzeichen.

Klar, das gibt's auch. Es gibt so einige Spezialfälle. Ich denke die Norm ist für Laien schon kompliziert genug, deswegen wollte ich es dabei belassen. 😁

Wenn dein 125ccm Teil als LeichtKraftrad(L3e B) geschlüsselt ist, bekommst ein LeichtKraftradKennzeichen zugeteilt. Darf Max 11KW haben.

Gruß m

Habe gerade letzten Monat meinen 49ccm Roller amtlich zugelassen.
Der hat jetzt statt der entwerteten Betriebserlaubniss eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2.
Ich habe ein Leichtkraftradschild dran also 130 hoch und 240 breit.
Möglich wäre aber auch ein normales Motoradschild in 200 breit gewesen.
Allerdings nur in der Kleinschrift, also 48mm .
Der Aufwand auch das noch durchzukämpfen war mir zu hoch.
War so schon schwierig genug mit der Zulassungsbehörde.
Moorteufelchen

Img-20180529-161608

Zitat:

@windelexpress schrieb am 21. Juni 2018 um 20:01:16 Uhr:


Wenn dein 125ccm Teil als LeichtKraftrad(L3e B) geschlüsselt ist, bekommst ein LeichtKraftradKennzeichen zugeteilt. Darf Max 11KW haben.

Gruß m

-🙂

Bedeutet also, Ü-11KW bei 125ccm = ein reguläres Kennzeichen?

-🙂

Zitat:

@princeton schrieb am 21. Juni 2018 um 21:16:43 Uhr:


Bedeutet also, Ü-11KW bei 125ccm = ein reguläres Kennzeichen?

korrekt

Yeah, richtige Experten hier!
Nehmen wir an, ich hätte einen 50 ccm Roller, der eigentlich auf 45 km/h gedrosselt ist und mit Versicherungskennzeichen gefahren werden soll. Durch Entfernen der Drosselung am Vergaser kann das Ding etwas schneller fahren. Ist es möglich, das Gefährt mit "richtigen" Kennzeichen zuzulassen und diesen Umbau quasi zu legalisieren?

Zitat:

@NOMON schrieb am 22. Juni 2018 um 01:48:16 Uhr:


Yeah, richtige Experten hier!
Nehmen wir an, ich hätte einen 50 ccm Roller, der eigentlich auf 45 km/h gedrosselt ist und mit Versicherungskennzeichen gefahren werden soll. Durch Entfernen der Drosselung am Vergaser kann das Ding etwas schneller fahren. Ist es möglich, das Gefährt mit "richtigen" Kennzeichen zuzulassen und diesen Umbau quasi zu legalisieren?

Nein da bleiben weiter nur 45Kmh zulässig. (ausser Schwalbe und ähnlichen Ausnamen)
Die Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit wird halt durch die Bauart und nicht die Motorleistung erlaubt.
Das sind dann auch noch Bremsen, Fahrwerk und und und.
Möglicherweise findest du einen der dir nach einer Gesammtabname eine neue Höchstgeschwindigkeit genehmigt. Diese Abname möchtest du aber nicht bezahlen. Ganz sicher nicht.😎
Moorteufelchen

...hätte mich auch gewundert. Aber es klang ein bisschen so: anderes Nummerschild ran, (von mir aus auch bissel mehr Versicherung bezahlen) und vernünftig im Verkehr mitschwimmen als stets das Hindernis zu sein.

Wir haben hier in der Stadt auch noch eine Brücke, die über eine große Kreuzung rübergeht. Man darf sie als Roller-Fahrer nicht nutzen, weil die 300 m Überführung mit einem Schild "Kraftfahrstraße" exklusiv gehalten wird. Wenn man parallel dazu unterhalb der Überführung langfährt, was auch möglich ist, braucht man für dieselbe Strecke dreimal solange, weil man Ewigkeiten an der dort befindlichen Ampel warten muss.

Ich werde dort wohl weiterhin warten müssen...

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