Ab wann muss das Abblendlicht eingeschaltet werden?

Ab wann muss das Abblendlicht eingeschaltet werden?

In der Regel sagt man:
- bei Dämmerung
- bei Regen
- bei Schneefall
- bei Nebel

Hier in Südschweden (skåne) sehe ich täglich sehr viele Autos dass bei Dämmerung und bei Regen nur mit Tagfahrlicht unterwegs sind, und hinten ist alles dunkel.. 🙄
Tendenz steigend..

TFL laut StVO: Tagfahrlicht darf nur tagsüber und bei guter Sicht und alleine verwendet werden, niemals gemeinsam mit Abblendlicht, Fernlicht oder Nebelscheinwerfern.

Die Frage ist aber, wann muss man das Abblendlicht spätestens einschalten?
Ab wann ist das Tagfahrlicht (hinten kein Licht) nicht mehr ausreichend?

MfG Henrik

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@madbros_bln schrieb am 9. April 2015 um 14:21:35 Uhr:


Was bitte gibt's Besseres als generell mit "Licht an" zu fahren...?

Das, was der Gesetzgeber vorgesehen hat:

Bei "hell" das Tagfahrlicht und bei "dunkel" das Abblendlicht

Zitat:

Kann m. E. NIEMALS verkehrt sein.

Ganz gewaltig falsch.

Abblendlicht strahlt ausschließlich auf die Fahrbahn, bei einem optimalen Scheinwerfer würde der Gegenverkehr ein Fahrzeug mit eingeschaltetem Abblendlicht nicht sehen, weil es kein Licht nach schräg oben abgibt.

Was der Gegenverkehr bei eingeschaltetem Abblendlicht sieht, ist ausschließlich das Streulicht, was eben nicht so ganz optimal auf die Fahrbahn gerichtet wird, sondern überall sonst hin leuchtet.

Bei den derzeit modernsten Scheinwerfern ist man mittlerweile so dicht an diesem Optimum, dass der Streulichtanteil so gering ist, dass bei "hell" nicht mehr erkennbar ist, ob Abblendlicht ein- oder ausgeschaltet ist.

Ist schließlich auch nicht so ganz grundlos, warum man die Helligkeit des Begrenzungslichts etwas angehoben hat. Weil Streulicht fehlt und das Fahrzeug schlechter Beleuchtet ist, ist das Begrenzungslicht heller, um das wider auszugleichen. Nur ist das Begrenzungslicht immer noch so gering ausgelegt, dass es nachts nicht blendet und damit tagsüber ebenso kaum erkennbar ist.

Was bleibt ist das Tagfahrlicht, weil es die an einem modernen Fahrzeugen einzige noch so ausreichend helle Beleuchtung ist, um bei "hell" eine ausreichend auffallende Wirkung zu haben.

Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die bei Abblendlicht wenn "hell" vollkommen unnötig sind: Warum sollte man bei "hell" die Rückleuchten eingeschaltet haben? Die 5 Watt-Dinger im Rücklicht sind tagsüber völlig albern, jede unbeleuchtete Klopapierrolle auf der Heckablage ist auffälliger.

Zitat:

So passiert es mir höchst selten, dass ich einäugig dunkle Landstraßen entlangfahre und schwere Unfälle verursache, weil ich nur schecht zu sehen bin.

Ich hoffe, dass der Satz nicht richtig ist, sondern Dir nur etwas die Gäule in Deinem Eifer durchgegangen sind.

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Zitat:

@HausmeisterTommy schrieb am 25. Mai 2015 um 19:36:29 Uhr:


dann lest mal die Erläuterungen zur StVO vom April 2014, Licht einschalten bei Sicht unter 70 Metern in der Ortschaft, bei Sicht unter 120 Meter auf Landstraßen und bei unter 130 Metern au der Autobahn.
so ist es gesetzlich festgelegt bei uns im Land

Hast du einen Link dazu? Ich finde das nämlich nicht.

Davon abgesehen ist es sicher kein Gesetz ... das ist nicht einmal die StVO.

Hoffentlich werden die Entfernungen auch so richtig eiungeschätzt wie der Sicherheitsabstand.
Der Erlass hat das Datum 12.2006

Beste Lösung: Zeitgleich mit dem Motor.

Zitat:

@wkienzl schrieb am 25. Mai 2015 um 20:29:19 Uhr:


Hoffentlich werden die Entfernungen auch so richtig eiungeschätzt wie der Sicherheitsabstand.
Der Erlass hat das Datum 12.2006

Was???

Erst wenn man nur mehr 150m sieht muss man auf Autobahn Abblendlicht einschalten.

Da ist es doch eh schon fast stockdunkel.

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Zitat:

@krebsandi schrieb am 25. Mai 2015 um 21:09:37 Uhr:



Zitat:

@wkienzl schrieb am 25. Mai 2015 um 20:29:19 Uhr:


Der Erlass hat das Datum 12.2006
Erst wenn man nur mehr 150m sieht muss man auf Autobahn Abblendlicht einschalten.
Da ist es doch eh schon fast stockdunkel.

Das ist kein "Erlass", sondern ein von einem rechtsinteressierten Privatmenschen erstelltes PDF. Zum Einen ist vieles alt und längst völlig anders, zum anderen sind etliche Erläuterungen und Deutungen weit mehr als nur grenzwertig.

Die 150 Meter Sichtweite auf der BAB, wie auch die anderen Streckenangaben, gehören zu den mehr als grenzwertigen Darstellungen. Das war eine Gerichtsentscheidung im Rahmen einer OWI-Anzeige zur Lichtpflicht gegen einen Autofahrer, der bei dieser Sichtweite ohne Licht gefahren ist.

Kein Grenzwertbestimmung, wann einzuschalten ist; sondern eine Sichtweite, bei der es mit Sicherheit ein Bußgeld geben wird, wenn das Abblend-Licht nicht schon einiges früher eingeschaltet wurde.

Entschuldigung Erl. soll heißen Erläuterungen nicht Erlass

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 25. Mai 2015 um 20:14:53 Uhr:



Davon abgesehen ist es sicher kein Gesetz ... das ist nicht einmal die StVO.

Richtig, die StVO ist genau genommen kein Gesetz, da sie nicht vom Gesetzgeber verabschiedet wurde, sondern von der Regierung. Aber diese Tatsache hat sowohl im Straßenverkehr als auch in der Rechtsprechung exakt NULL Relevanz, da die StVO in ihrer Rechtswirkung einem Gesetz völlig gleichgestellt ist.

Neulich war ich nachts bei Regen auf der Bundesstrasse unterwegs. Stockdunkel. Dann seh ich ein kleines weißes Lichtlein vor mir. Im ersten Moment dachte ich an einen Radfahrer 😰 , aber es bewegte sich mit mir und ich kam nur langsam näher.
Als ich dann näherkam stellte es sich heraus, das war die Kennzeichenbeleuchtung eines schwarzen Autos mit vermutlich schwarzen Rückleuchten. Außer den Kennzeichenlämpchen funtionierte kein Rücklicht. Der Rest des Autos war jedenfalls erst so ab 50m schemenhaft zu erkennen.
Interessant war, daß jede lausige Funzel in der Nacht viel besser ist als gar kein Licht. Die Lämpchen hab ich bestimmt schon aus 200-300m gesehen. Und daß man vom Lichtschein seiner Vorderleuchten von hinten rein gar nichts sieht.
Der Fahrstil dieses Vollpfostens hat dann auch sehr gut zu seiner Beleuchtung gepasst... 😁

Zitat:

@CV626 schrieb am 25. Mai 2015 um 23:58:52 Uhr:



Richtig, die StVO ist genau genommen kein Gesetz, da sie nicht vom Gesetzgeber verabschiedet wurde, sondern von der Regierung. Aber diese Tatsache hat sowohl im Straßenverkehr als auch in der Rechtsprechung exakt NULL Relevanz, da die StVO in ihrer Rechtswirkung einem Gesetz völlig gleichgestellt ist.

Es ging mir gar nicht um die StVO, sondern um die ominösen Erläuterungen zu dieser, die angeblich Gesetz sein soll (Gesetzescharakter wie die StVO würde natürlich auch schon reichen).

Zitat:

@CV626 schrieb am 25. Mai 2015 um 23:58:52 Uhr:


Richtig, die StVO ist genau genommen kein Gesetz, da sie nicht vom Gesetzgeber verabschiedet wurde, sondern von der Regierung. Aber diese Tatsache hat sowohl im Straßenverkehr als auch in der Rechtsprechung exakt NULL Relevanz, da die StVO in ihrer Rechtswirkung einem Gesetz völlig gleichgestellt ist.

Eine Verordnung ist keinem Gesetz gleichgestellt, jede Verordnung erhält ihre Gültigkeit immer durch ein übergeordnetes Gesetz. Das übergeordnete Gesetz zur StVO ist z.B. das StVG.

Die Rechtswirkung unterscheidet sich z.B. in den Folgen eines Verstoßes, so kann man bei Verstoß gegen eine Verordnung nur eine Ordnungswidrigkeit begehen, keine Straftat. So sind z.B. die Sachen mit den "echten" Strafen nicht in der StVO sondern im StVG zu finden.

Übereinstimmende Einzelurteile sind ein guter Rahmen wie "wischi-waschi"-Formulierungen in Verordnungen oder Gesetzen auszulegen sind, allerdings sind Einzelurteile nicht verbindlich. Erst ein Urteil eines Bundesgerichtes als letzte Instanz hat eine gewisse Weisungswirkung, d.h. ein untergeordnetes Gericht darf nicht so ohne weiteres anders entscheiden.

Denke im Zuge von Tagfahrlicht wird es noch einige neue und andere Urteile geben. Früher war das ja "einfach", Abblendlicht diente zum sehen und gesehen werden. Für letzteres gibt es ja mittlerweile das Tagfahrlicht, ab wann jetzt "zu dunkel für Tagfahrlicht" ist wird sicher noch mal Gerichte beschäftigen.

Mein Fahrlehrer hat mich gelehrt:

"... Wenn Dir 5 Autos mit Licht entgegenkommen, mach's Licht an..."

Zitat:

@towe96 schrieb am 25. Mai 2015 um 21:07:07 Uhr:


Beste Lösung: Zeitgleich mit dem Motor.

Uhh, vorsicht mit dieser Einstellung. Sonst ist man hier schnell ein Depp.

Zitat:

@Ja-Ho schrieb am 26. Mai 2015 um 21:17:46 Uhr:



Zitat:

@towe96 schrieb am 25. Mai 2015 um 21:07:07 Uhr:


Beste Lösung: Zeitgleich mit dem Motor.
Uhh, vorsicht mit dieser Einstellung. Sonst ist man hier schnell ein Depp.

Zu Recht.

Denn mit der Einstellung macht niemand mehr das Licht nach eigenen Maßstäben ein oder aus.

Je nachdem welcher Einfluss sich nach dem Zufallsprinzip durchsetzt. Die Wahrscheinlichkeit dürfte auf Licht ein = immer rauslaufen, denn Tunnel und Co. dürften sich virusartig verbreiten.

Sinnvoll? Niemals! Deppenhaft = richtig!

Mein Auto macht das Vollautomatisch. Gott sei dank. 😁

Theoretisch könnte man permanent mit Abblendlicht fahren. 🙂

Also ist dann kein Licht im Tunnel besser als dauernt Licht an?
Genial!

PS. Die Skandinavier müssen dann ja auch, nach dem Juppchen Prinzip, alle Deppen sein.

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