Ab. 01. Nov. 2020 -> Führerscheinklasse A2 ab 250 ccm
Falls es jemanden interessiert, die Führerscheinklasse A2 hat es ab dem 1. November des lfd. Jahres für ein Kraftrad mit Verbrennungsmotor ab einem Hubraum von 250 ccm; sollte für den Roller entsprechend gelten?
Zitat:
b)
Unter Nummer 5.2 erhält Unterabsatz 2 des Untertitels „Klasse A2“ folgende Fassung:„Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 250 cm3 haben.“
Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/.../?...
Beste Antwort im Thema
Was machst du dir für einen Kopf?! Es geht nur um die Prüfung. Die meisten kommen mit damit in der Regel klar.
38 Antworten
Zitat:
@beku_bus1 schrieb am 8. Mai 2020 um 17:56:39 Uhr:
Es betrifft doch offensichtlich nur die Schulungs- und Prüfungsfahrzeuge.
Vorerst; vielleicht ändert sich auch gar nicht soviel, da es ja "Mindeshubräume" sind.
Zusammenfassende Darstellung incl. der Änderung.
Zitat:
A1
Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h erreichen.Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 120 cm3 haben.
A2
Krafträder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW, und einem Leistungsgewicht von höchstens 0,2 kW/kg.Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 250 cm3 haben
A
Krafträder ohne Beiwagen mit einer Leermasse über 180 kg und einer Motorleistung von mindestens 50 kW.Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 600 cm3 haben.
Was machst du dir für einen Kopf?! Es geht nur um die Prüfung. Die meisten kommen mit damit in der Regel klar.
Zitat:
@Wauhoo schrieb am 8. Mai 2020 um 17:49:34 Uhr:
Zum Erwerb der Führerscheinklasse A2 braucht es ab dem 01. Nov. 2020 also ein Schulungsfahrzeug mit 250 ccm und keines mit 400 ccm.Interessanter daraus scheint die Konsequenz, denn entsprechend müsste der A1 künftig bis incl. 249 ccm reichen?
Nein. Mit der Untergrenze wird nur sichergestellt, dass das Prüfungsfahrzeug auch ungefähr dem entspricht, was später mit der Klasse möglich ist. Sonst könnte man theoretisch auch auf einer 125er (oder auch 50er) ausbilden, die aber ja nur bedingt mit den größeren Maschinen vergleichbar ist.
Eine Anhebung der A1-Grenze von 125 ccm steht daher außer Frage.
PS: Dein Eröffnungssatz ist trotzdem einfach unverständlich formuliert:
Zitat:
Falls es jemanden interessiert, die Führerscheinklasse A2 hat es ab dem 1. November des lfd. Jahres für ein Kraftrad mit Verbrennungsmotor ab einem Hubraum von 250 ccm; sollte für den Roller entsprechend gelten?
@Hubraumerweiterung in der 50ccm-Klasse wünschen. Bedingt durch den weitestgehenden Wegfall der Zweitakter und dem erheblichen Leistungsverlust durch die verschiedenen Abgasnormen würde besonders bei diesen Fahrzeugen eine angemessene Beaufschlagung des Hubvolumens eine deutliche Verbesserung der Fahrdynamik bewirken. Eine in höheren Hubraumklassen bewährte Methode, um Leistungseinbußen auszugleichen. Hier wären 70 bis 80ccm das Maß der Dinge
Genau , 70 oder 80ccm wäre prima , am besten mit Klasse B ... Dann bräuchte ich kein B196....mal schaun....
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Super dann fährst du halt mit 70 oder 80 ccm als Wanderdüne mit max. 45 Km/h ( EU konform) durchs Dorf.
Mir geht es um das DrehMoment ,sprich beim Anfahren besser vom Fleck kommen...lt tacho fährt die Möhre 65 , gps ca.57....kmh.
Gruss
Illegal, weil wie du schon richtig festgestellt hast, 12 Km/h zuviel. Und damit ist der Straftatbestand Fahren ohne Fahrerlaubnis mehr als erfüllt. Warum die Hütte schneller ist, interessiert niemanden. Auch dann nicht, wenn dies bereits ab Werk so war.
Für die Einhaltung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ist ausschließlich der Fahrzeughalter verantwortlich und sonst niemand. Ist der Bock zu schnell, muß eben nachgedrosselt werden.
Der TE hätte mal gleich zu Beginn klar und deutlich schreiben sollen, dass es um die Fahrschulfahrzeuge geht und nicht um zu erwerbende FE-Klassen. Dann wäre alles klar gewesen.
Zitat:
@Renoheini schrieb am 12. Oktober 2020 um 09:44:41 Uhr:
@Hubraumerweiterung in der 50ccm-Klasse wünschen.
Gibt es. Nennt sich A1!
3ps reichen für 45 km/h vollkommen aus. Ich seh da keinen Bedarf!
Eine Hubraumerweiterung der 50cm³ Klasse würde nicht mehr die Bedingungen der "50"cm³ Klasse entsprechen... Oder wie siehst du das?
Die Klasse der Leichtkrafträder hat auch seit 1980 sogar mehrere Hubraumerweiterungen erfahren. Nämlich von 50ccm (bis 1980), über 80ccm (1980 bis 1996), und schließlich 125ccm. Seit 2013 sogar ohne Beschränkung für Fahranfänger.
Ein weiteres Beispiel wäre die Leistungszunahme beim beschränkten Motorradschein. Angefangen mit 27 PS, später dann 34 PS, bis zu den heutigen 48 PS.
Warum soll dann eine maßvolle und praxisgerechte Anpassung nicht auch bei den Kleinkrafträdern möglich sein? Dann ist es eben keine "50ccm-Klasse" mehr. Und das eine Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit nicht das Ende des Abendlandes bedeutet, kann man sehr gut an den zwischen 1986 und 2000 im Westen bestehenden 50 Km/h und den 60 Km/h im Osten festmachen.
Deutschland hat zu viele Parlamentarier die beschäftigt sein wollen, sich immer was Neues ausdenken und damit für Verwirrung sorgen.
Ich bin für 2 maximal 3 Klassen, nach Geschwindigkeit.
- bis 55/60 für die Jugend (die 25 km/h Klasse halte ich für gefährlich)
- ggf. bis 110 als ‘Einstiegsklasse’
- frei
Meine Frau hat jetzt in Thailand den Motorradführerschein gemacht. Schulungsfahrzeug war ein Automatik-Roller mit 110 ccm, vielleicht 60 min gefahren auf einem Prüfgelände. Jetzt darf sie alle Motorräder fahren. Das ist dann wohl das andere Extrem.
Wobei es mich interessieren würde, ob der Thai Führerschein in Europa anerkannt wird (oder einfach umgeschrieben werden kann)
Frank
Zitat:
@Ie1234 schrieb am 12. Oktober 2020 um 17:41:35 Uhr:
Deutschland hat zu viele Parlamentarier die beschäftigt sein wollen, sich immer was Neues ausdenken und damit für Verwirrung sorgen.
Spielt in diesem Fall aber keine Rolle. Das Führerscheinrecht ist EU-Recht und kann auch nur auf dieser Ebene geändert werden. Selbst wenn das Deutsche Parlament etwas anderes beschließen wollte, ginge es nicht ohne die Zustimmung aller EU-Staaten.
Genau dies hat uns ja die Rücknahme der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 45 Km/h gebracht. Aber auch die Erweiterung der Leichtkrafträder auf 125ccm, für die zuvor die Klasse 1a erforderlich war (heute A2).