911 als Umzugsgut

Porsche

Hallo Leute,

da mein Schwager (Deutscher Staatsangehöriger) ab 2012 wieder beruflich aus USA zurückkehren wird, habe ich mir folgendes überlegt, bin aber keinesfalls sicher, ob das klappt, daher frage ich hier nach.

Er kauft einen 911er (997) dort (Kalifornien-LA) und lässt Ihn auf sich zu und fährt die Karre gelegentlich. Das wäre kein problem, da er dort einen eigenen Dienstwagen hat. Für das Auto zahlt man dort deutlich weniger als hier, schon aufgrund des niedrigeren Listenpreises.

Sagen wir er käme am 1.1.2012 nach Deutschland zurück, dann hätte er den Porsche dort schon von heute bis Januar neun Monate lang auf sich angemeldet:

1. Nach dem was ich weiß, müsste er dann darauf bei der Einfuhr nach Deutschland keinen Importzoll und auf den Wert nochmal Mehrwertsteuer zahlen, sondern es fielen nur die Transportkosten an. Weil er das Auto länger als sechs Monate dort besessen hat. Und weil es dann als Umzugsgut durchgeht.

2. In Deutschland darf er es mindestens 12 Monate nicht weiterverkaufen.

Wenn er es nach der Frist aus 2. an mich verkauft, wäre dann alles zollrechtlich erledigt oder wie ist das Euerer Meinung nach?

Sonderfrage: Angenommen er muß zwischenzeitlich wieder in die USA zurückgehen, behält aber seinen Zweitwohnsitz in D-könnte ich das Auto dennoch nach 12 Monaten kaufen?

Da die Situation so ist wie beschrieben würde ich diese gerne nutzen...

Besten Dank vorab!

Beste Antwort im Thema

Ich habe vor einiger Zeit mal dieselbe Überlegung angestellt, da ich aber flexibel bin, habe ich angedacht, mir selber ein Wohnung in USA zu nehmen und dann das Auto nach einem Jahr nach Deutschland zu bringen.
Ich habe den Zoll hier in Deutschland angemailt und folgende Antwort erhalten:

"Sehr geehrter Herr XXX,

Sie können das Fahrzeug unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen abgabenfrei als ÜBERSIEDLUNGSGUT nach
Deutschland einführen:

Die Abfertigung von Waren als Übersiedlungsgut richtet sich nach den Art. 2-10 der Zollbefreiungsverordnung und ist an
gewisse Voraussetzungen gebunden:

- Sie müssen Ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Regelfall mindestens zwölf auf einander folgende Monate außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben.
Der »gewöhnliche Wohnsitz« einer Person ist dort, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person liegt. Das ist
regelmäßig der Ort, an dem sie ihre persönlichen und beruflichen Bindungen hat.
Bei doppeltem Wohnsitz außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer
Person der Ort, zu dem sie wegen persönlicher Bindungen enge Beziehungen hat bzw. beabsichtigt, solche aufzubauen. Die
Ausführung eines beruflichen Auftrags, der Besuch einer Schule / Universität bewirkt allein nicht die Verlegung des
gewöhnlichen Wohnsitzes.

- Die Waren müssen von Ihnen v o r der Aufgabe Ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Drittland während einer bestimmten
Mindestfrist (in der Regel 6 Monate) benutzt worden sein.

- Nach der Einfuhr müssen die Waren mindestens 12 Monate zu den gleichen Zwecken weiter benutzt werden (bei Veräußerung
oder Gebrauchsüberlassung innerhalb der 12-Monats-Frist entstehen die Einfuhrabgaben!).

Werden Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut angemeldet, so ist anhand einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen
Behörde nachzuweisen, dass das Fahrzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen
war.

Hinweis zur Kfz-Steuer:
Im Drittland zugelassene Fahrzeuge, die bei deutschen Grenzzollstellen zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich
freien Verkehr - z.B. als Übersiedlungsgut - angemeldet werden, unterliegen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz
(KraftStG) der deutschen Kraftfahrzeugsteuer, sofern sie auf eigener Achse in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren.
Eine Steuerbefreiung für Fahrten bis zum Zulassungsort im Inland sieht das KraftStG nicht vor. Die Steuer ist
unmittelbar vor Ort fällig. Nach Zahlung der Steuer stellt die Grenzzollstelle eine Steuerkarte mit Quittung als
Versteuerungsnachweis aus.

Das Fahrzeug ist schriftlich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Für die Beantragung ist die
Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung
(Vordruck 0350) zu verwenden. Bitte beachten Sie, dass Sie sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Ihre
Zulassungsstelle/TÜV zur Anmeldung des KFZ beim Zollamt ausstellen lassen.
Die Vordrucke finden Sie auf unserer Homepage: www.zoll.de im "Formularcenter": Vordurck 0060,
"Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers"

Ausländische Zollbestimmungen liegen mir nicht vor. Informationen können Sie unter www.zoll.admin.ch/d/news/news.php
erhalten.

Welche Kennzeichen nach der Ankunft in Deutschland erforderlich sind, klären Sie bitte mit der zuständigen
Kfz-Zulassungsstellungsstelle.

Weitere Ausführungen zu den Bestimmungen zum Thema "Übersiedlungsgut" können Sie auch unter:
http://www.zoll.de/.../index.html
abrufen.

Sollten die vorgenannten Voraussetzungen für "Übersiedlungsgut" nicht erfüllt werden, sind für das Fahrzeug
Einfuhrabgaben zu erheben: Drittlandszollsatz : 10%, Einfuhrumsatzsteuer: 19%. Wie eine Zollanmeldung zu erfolgen hat
und welche Unterlagen bei der Zollanmeldung zur Überführung des PKW in den zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen sind,
finden Sie unter dem Pfad www.zoll.de > Zoll und Steuern > Zölle > Zollanmeldung <.

Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Toepfer

Informations- und Wissensmanagement Zoll
Zentrale Auskunft
Carusufer 3-5
01099 Dresden

Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de

Internet: www.zoll.de
Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft des IWM Zoll
Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr"

Anscheinend muss dein Bekannter das Auto noch mindestens 12 Monate nach Überführung auf sich anemeldet haben. Also Vorsicht!
Wenn du genauere für dich zutreffende Antworten vom Zoll haben willst, dann email doch die beim Zoll an, sind doch schon von deinen Steuern bezahlt.
Mach ich immer so.

Viel Spass

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Zitat:

Original geschrieben von ancalagon


mit ging es um die Zeit des Besitzes VOR der Umsiedlung (also die Zeit des Besitzes im Ausland).. und da sind es eben nur 6 Monate statt der behaupteten 12 Monate. Mit dem Wiederverkauf in Deutschland habe ich mich nicht beschäftigt..

Sorry, wer lesen kann ist im Vorteil. Ich bin nicht im Vorteil.😕

Ja, er muss das Auto sogar angemeldet haben.
So wie es dortsteht, muss er mindestens 12 Monate im Ausland sein und davon muss er das Auto 6 Monate angemeldet (registered) haben.
Aber, wie gesagt...
rechtsverbindlich, siehe Zoll.

habe mir das ganze mal durchgesehen.
man muss sich wirklich 100%ig in usa abmelden und die bescheinigung dann mit angeben beim umzug. das ist evtl blöd, dann geht die greencard flöten.

stattdessen erscheint mir folgendes überlegenswert.
mein schwager kauft die kiste für betrag x.
nach einiger zeit verkauft er mir diese für sagen wir 0,5x.

auf diesen betrag bezahle ich dann 10% import und darauf dann 19% märchensteuer.

da mein einkaufspreis nur 0,5x ist fällt alles an importgebühren nur hälftig an.

frage ist, wann und ob der zoll sich beschweren kann über einen privaten verkaufspreis und den zeitwert ansetzt..

Evtl einen Defeckt im Kaufvertrag vermerken wie Getriebe/Motor was einen hohen Abschlag berechtigt. Nur sollte es wohl realistisch bleiben, Zollbeamte dürfen den Wert ja schätzen wenn keine Rechnung vorhanden ist, nicht das sie sagen da wurde was gedreht, d.h. schätzen wir lieber und nehmen den deutschen Wert in Mobile.

Zitat:

Original geschrieben von tifique


habe mir das ganze mal durchgesehen.
man muss sich wirklich 100%ig in usa abmelden und die bescheinigung dann mit angeben beim umzug. das ist evtl blöd, dann geht die greencard flöten.

stattdessen erscheint mir folgendes überlegenswert.
mein schwager kauft die kiste für betrag x.
nach einiger zeit verkauft er mir diese für sagen wir 0,5x.

auf diesen betrag bezahle ich dann 10% import und darauf dann 19% märchensteuer.

da mein einkaufspreis nur 0,5x ist fällt alles an importgebühren nur hälftig an.

frage ist, wann und ob der zoll sich beschweren kann über einen privaten verkaufspreis und den zeitwert ansetzt..

ich weiss nicht, wie es in deutschland läuft, kenne nur die einfuhr in spanien. dort hat der zoll listen, die man sogar im internet einsehen kann. dort sind wirklich alle fahrzeugtypen und ausstattungsvarianten drin und gemäss des alters des fahrzeuges errechnet der zoll den wert. selbstgeschriebene rechnungen oder angegebene defekte oder unfallschäden interessieren die garnicht.

du solltest dich beim zuständigen zollamt erkundigen.

gruss,

harald

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