47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschrift

Harley-Davidson FXS Softail

Hallo,

mir liegt die "47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschrift", gültig ab 01.07.2012 vor und leider ist eingetreten, was schon vielfach angedroht wurde:

Auszug:

Zitat:

Artikel 2 Änderung der Bussgeldverordnung

...werden folgende Nummern eingefügt:

Lfd. Nr. 189a.2
Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt. Bei anderen Fahrzeugen als Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 135,- Euro Bussgeld.

Lfd. Nr. 214.2
Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt. Bei anderen Fahrzeugen als Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 90,- Euro Bussgeld.

Auszug aus Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012, Teil 1, Nr. 21

Gruß Brus

Beste Antwort im Thema

Ich habe mir die Frage gestellt, wann eine Betriebserlaubnis erlischt und bin auf folgendes gestoßen:

Erlöschen der BE
Wenn es um das Erlöschen einer BE geht, ist es zunächst einmal naheliegend, sich den
§ 19(2) StVZO „Erlöschen der BE“ anzusehen.
Man wird jedoch sehr schnell feststellen müssen, dass die wenigsten Fälle des Erlöschens der BE von
§ 19(2) StVZO erfasst werden, obwohl doch ständig von den drei Fällen des Erlöschens der BE die
Rede ist.
Es gibt jedoch noch einen vierten, der auf die überwiegende Anzahl der Sachverhalte anzuwenden ist,
aber leider nicht so bekannt ist wie die Alternativen aus § 19(2) StVZO (dazu jedoch später).

Die drei Fälle des Erlöschens der BE nach § 19(2) StVZO:
1. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der BE
genehmigte Fahrzeugart geändert wird (sog. „Typenalternative“ nach Conrads).
Beispiel:
In einen als Lkw zugelassenen VW Bus (in der Regel erkennbar an einer Trennwand und
zugeschweißten hinteren Seitenfenstern) werden zusätzlich zwei Sitzreihen eingebaut.
Somit ist aus diesem Fahrzeug ein Pkw geworden, wodurch die Fahrzeugart durch Umbau-
Maßnahmen geändert wurde und die BE gem. § 19(2) StVZO erloschen ist.
Vorteil:
Das hat finanzielle Gründe: Stellen wir uns vor, der VW Bus sei ein 2,5 l TDI. Als Lkw
zugelassen kostet er etwa 170,-- Euro Kraftfahrzeugsteuern. Als Pkw zugelassen sind
jedoch ca. 400,-- Euro fällig!!!

2. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (sog. „Gefährdungsalternative“ nach Conrads)
Die Gefährdung muss „zu erwarten“ sein.
„Dies setzt zwar nicht etwa die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus (Dü NZV
96 249, Kö NZV 97 283), aber jedenfalls ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (Dü
NZV 95 329)“
„Ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wird dies häufig nicht zu klären sein.“
(Zitate aus: Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942)
Dies kann durch den unsachgemäßen Anbau eines unbedenklichen Teils als auch durch den
sachgemäßen Anbau eines unsachgemäß gestalteten Teils erfolgen.
Technische Kontrollen getunter Fahrzeuge – Erkennung und Beweissicherung
 Immanuel Noske, LAFP NRW, Abteilung 4, Dez. 41 Seite 22
Beispiel:
Eine für das betreffende Fahrzeug zugelassene Abgasanlage wird angebracht, ohne alle
erforderlichen Halteschrauben und Gummilager zu verwenden. Die Abgasanlage droht,
sich vom Fahrzeugboden zu lösen und auf die Fahrbahn zu fallen.
Hier wurde ein unbedenkliches Teil unsachgemäß angebaut.

3. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder
Geräuschverhalten verschlechtert wird (sog. „Umweltalternative“ nach Conrads).
Beispiel:
„Ausräumen“ des Endschalldämpfers, Entfernen eines vorgeschriebenen Mittelschalldämpfers,
aber nicht nur das Abgasverhalten sondern auch das Ansauggeräuschverhalten
ist betroffen durch Anbringen offener Luftfilter, Aufsägen serienmäßiger
Luftfilterkästen.
Wenn die Manipulation nicht ganz offensichtlich nachzuweisen ist, ist eine
Schallpegelmessung, unter Umständen auch die Durchführung einer AU erforderlich.
Ein Erlöschen der BE liegt nur dann vor, wenn eine Verschlechterung des Abgas- und /
oder Geräuschverhaltens vorliegt und nachgewiesen werden kann. Manipulationen, die
nicht zu einer dieser Folgen führen, führen nicht zum Erlöschen der BE.

4. Die o. g. vierte Alternative bezieht sich auf die Folgen einer nicht durchgeführten
Anbauabnahme nach § 19(3) StVZO und ist immer dann anzuwenden, wenn ein Bauteil anbauabnahmepflichtig ist und die Anbauabnahme nicht durchgeführt wurde (siehe Seite 14 und 16!) Ist das entsprechende Bauteil in den Fahrzeugschein eingetragen worden, so kann von der Durchführung der Anbauabnahme ausgegangen werden.
Auch bei nicht durchgeführter Anbauabnahme ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erloschen. Ob die Zulässigkeit eines Fahrzeugteils von der Abnahme des An- oder Einbaus abhängig ist, geht aus dem jeweils zugehörigen Dokument hervor.

„In den Fällen des Abs. III Nr. 1 und 2 erlischt die BE jedoch dann, wenn in der BE, Bauartgenehmigung oder Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten werden (Abs. III Satz 2). Bedarf der An- oder Einbau von Teilen der Abnahme, so erlischt die BE jedoch NUR dann abweichend von Abs. 2 nicht, wenn die Abnahme unverzüglich durchgeführt und bestätigt wurde (Abs. III Nr. 3). Dem Unverzüglichkeitsgebot wird der Halter in der Regel nur dann genügen, wenn er schon vor Durchführung der Änderung einen Abnahmetermin mit einer technischen Prüfstelle oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vereinbart.“
(Zitat aus Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942)
Oftmals erscheint es einem Fahrzeugführer „lästig“, mehrere Anbauabnahmebescheinigungen mitzuführen, und er lässt sich diese dann gesammelt in den Fahrzeugschein eintragen, was mit Mehrkosten verbunden ist, da ein neuer Fahrzeugschein ausgestellt werden muss. Dies hat jedoch den entscheidenden Nachteil, dass durch dieses Verfahren auch ungeprüfte Teilekombinationen in den Fahrzeugschein eingetragen werden können. Wenn z. B. bei der Prüfstelle A das Bauteil B im Rahmen einer Anbauabnahme abgenommen wird und später das Bauteil C von der Prüfstelle D (wobei B schon wieder „zurückgebaut“ wurde, so dass D darüber gar keine Kenntnis haben kann), ist die Kombination von B und C nicht geprüft worden. Gleichwohl existieren aber zwei Anbauabnahmen für diese Bauteile,
die in der Regel auch unbeanstandet ZUSAMMEN durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden auf Wunsch in den Fahrzeugschein eingetragen werden. Die Straßenverkehrsbehörde wäre verpflichtet, das betreffende Fahrzeug „in Augenschein“ zu nehmen.
Der Nachweis eines nicht regelgerecht zustande gekommenen Eintrags gestaltet sich daher recht schwierig.
Ferner ist § 19(3) dann anzuwenden, wenn die Teile-BE sonstige Auflagen und / oder
Einschränkungen vorgibt, die nicht beachtet wurden.
Beispiel:
Bei der Verwendung von Sonderlenkrädern dürfen die Lenksäulen der betreffenden Fahrzeuge in der Regel nicht winkelverstellbar sein, da ansonsten das Ablesen der Geschwindigkeit beeinträchtigt wird. Dies geht jedoch aus der entsprechenden Teile-BE hervor.
Laut § 19(3) erlischt in diesen Fällen die BE des gesamten Fahrzeuges.

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na Du bist vielleicht empfindlich 😁😁😁

"47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschrift"

Oh kraus....Das stammt doch von welchen die den Pimmel nicht hoch kriegen und in der Schule früher nur gepetzt haben..

Einfach nur zum kotzen..

Zitat:

Bikergrüße von rooster

 

„Wer grundlegende Freiheiten aufgibt,

um vorübergehend ein wenig

Sicherheit zu gewinnen, verdient

weder Freiheit noch Sicherheit.“

Benjamin Franklin

I agree 100% 😎

"Das Leben ist wie eine Schachtel Pralinen, man weiß nie was man bekommt"......😉 30,-...60,-....Stillegung etc. einfach Überraschen lassen😁

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Zitat:

Original geschrieben von SBForum_steuerkette



Zitat:

Original geschrieben von Skipper1965


ach soo, ich komm nicht mal in die 125er Klasse... 😠

Und man hört sie gar nicht, wenn Kettchen neben mir steht...... a net schlecht....🙂

hjou un meine is ja legal... mach Dir keine Sorgen!😉

Träum weiter Söhnchen, 125db sind nie und in keinem Fall legal, es is verbode des Gnöbbsche zu drehe oda zu drügge!!

Zitat:

Original geschrieben von SBseinefrau


Träum weiter Söhnchen, 125db sind nie und in keinem Fall legal, es is verbode des Gnöbbsche zu drehe oda zu drügge!!

Er meint doch sicherlich 125ccm und nicht 125db 😁

Die sind legal 😛

Zitat:

Träum weiter Söhnchen, 125db sind nie und in keinem Fall legal, es is verbode des Gnöbbsche zu drehe oda zu drügge!!

Dafür hat man ein Soundmanagement

Scheiss aufs Management, das trifft nur falsche Entscheidungen 😉

Die sollen sich mal ein Beispiel am Verfassungsschutz nehmen. Die wissen wie man mit solchen Unterlagen am besten macht...😁

LG

Dizzzi

letzter Kommentar einer Mehlmütze beim Kontroll-Nothalt in der Eifel
bei Entdeckung meiner V&H:
" Wir tun ja nur unsere Pflicht, der Gesetzgeber schreibt vor ..."
na dann <img src="/images/smilies/mad.gif" alt="" />

Hi!
Ich hab far nix von Flens-Punkten gelesen. Gibt's keine mehr oder habe ich was überlesen?

Gruss
Kwik

genau darum geht es doch. Wenn die Betriebserlaubnis erlischt, ist es ein schwerwiegendes Vergehen oder wie der Firlefanz heisst... Nu darfste nur 8 Punkte haben bei der neuen Verordnung, eigentlich nur fünfe und dann wirds brenzlig. Also kriegste auch einen Punkt! So seh ich das...

Gruß Kette

Zitat:

Original geschrieben von SBForum_steuerkette


genau darum geht es doch. Wenn die Betriebserlaubnis erlischt, ist es ein schwerwiegendes Vergehen oder wie der Firlefanz heisst... Nu darfste nur 8 Punkte haben bei der neuen Verordnung, eigentlich nur fünfe und dann wirds brenzlig. Also kriegste auch einen Punkt! So seh ich das...

Gruß Kette

Oh, das wäre scheixxe, ich hab schon 9 und bin im 3. Jahr quasi auf Bewährung....

Aber in Frankreich fängt man mit Punkten an und bekommt für jeden Verstoß abgezogen...
Na Super sag ich mir, ich bau in "D" Punkte auf und bekomm sie in "F" abgezogen... 😁😁
Sollte doch meinen Wohnsitz verlagern...

Zitat:

Original geschrieben von Skipper1965



Zitat:

Original geschrieben von SBForum_steuerkette


genau darum geht es doch. Wenn die Betriebserlaubnis erlischt, ist es ein schwerwiegendes Vergehen oder wie der Firlefanz heisst... Nu darfste nur 8 Punkte haben bei der neuen Verordnung, eigentlich nur fünfe und dann wirds brenzlig. Also kriegste auch einen Punkt! So seh ich das...

Gruß Kette

Oh, das wäre scheixxe, ich hab schon 9 und bin im 3. Jahr quasi auf Bewährung....

Aber in Frankreich fängt man mit Punkten an und bekommt für jeden Verstoß abgezogen...
Na Super sag ich mir, ich bau in "D" Punkte auf und bekomm sie in "F" abgezogen... 😁😁
Sollte doch meinen Wohnsitz verlagern...

Solltest Du allein schon wegen der Töpfe und dem kleinen Kennzeichen in F.

Evtl. gibt es ja noch andere Gründe <img alt="" src="/images/smilies/wink.gif" />

Punkte sind abhängig von der Höhe der Geldbuße, 135.- € = 3 Punkte nach jetzigem Recht, aber am Punktesystem ist man ja auch dran. 🙁

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